Diese Meldung in der Jahresübersicht 2015
Das OVG Münster hat am Donnerstag die Klagen 2 A 2311/14, 2 A 2422/14 und 2 A 2423/14 gegen den Rundfunkbeitrag abgewiesen (Pressemitteilung). Es bestünden keine „durchgreifenden europarechtlichen oder verfassungsrechtlichen Bedenken”, der Rundfunkbeitrag wäre auch keine Steuer, sondern „bleibe eine Gegenleistung für die individuelle Empfangsmöglichkeit öffentlich-rechtlichen Rundfunk”.
Die Argumentation kennt man schon, dass sie faktisch einem früheren Urteil des Bundesverfassungsgerichts entgegensteht, nachdem der Rundfunk eben keine Gegenleistung ist (siehe Eintrag vom 14.02.), stört das Gericht wohl nicht.
Vielleicht denkt es sich auch, dass das Bundesverfassungsgericht später bei seiner Entscheidung auch so eine Kehrtwende vollzieht, wie es diese Woche bei den Kopftuchverbot geschehen ist (Spiegel Online).