Rundfunkbeitrag Aktuelles 02.07.2015

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Der Urteilstext der Entscheidung 7 BV 14.1707 liegt nun auch vor, die Aussage der Pressemitteilung, dass „grundsätzlich auch jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an dessen Finanzierung zu beteiligen” sei, ist dort in RN 29 enthalten. Der Absatz sagt aber im Klartext aus, dass es keine abgrenzbare Gruppe von Vorteilsempfängern gibt bzw. geben soll. Womit der Rundfunkbeitrag also kein Beitrag im Sinne der Abgabenordnung sein kann (siehe Rundfunkvorteil), auch wenn das Gericht dies anders sieht.

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