Diese Meldung in der Jahresübersicht 2015
Im Heft 17/2015 der Zeitschrift „Die Öffentliche Verwaltung” kann man den Aufsatz „Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GG: Freiheit für den Rundfunk und Freiheit vom Rundfunk” von Dr. Horst Kratzmann nachlesen. Die Marschrichtung des Artikels wird schnell klar:
„Es mutet verfassungrechtlich fast schon archaisch an zu betonen, dass die die institutionelle Rundfunkwirklichkeit mit dem Verfassungstext („Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet”) in den ersten Jahrzenten ihres Bestehens nichts und heute nur nachrangig etwas zu tun hat.”
Dr. Kratzmann prägt in seinem Aufsatz den schönen Begriff des „Rundfunkregimes”, das das Bundesverfassungsgericht mit dem ersten Rundfunkurteil von 1961 quasi etabliert und mit späteren Urteilen weiter ausgebaut hat, obwohl diese Interpretation nichts mit dem Verfassungstext zu tun hat. Eine Pflicht zur Finanzierung des Rundfunk kann er aus dem Grundgesetztext nicht ableiten, das legt schon die Gliederung des Grundgesetzes nahe.
Abschnitt I des Grundgesetzes (Artikel 1 - 19) definiert die Grundrechte, wie schon die Abschnittüberschrift nahelegt. Pflichten sind in diesem Abschnitt eher die Ausnahme (Artikel 12a, 14, 15), dann aber explizit aufgeführt. Von daher ist die Ableitung einer Finanzierungspflicht für den Rundfunk anhand von Artikel 5, die überhaupt nicht im Grundgesetz steht, die „Fehlentwicklung einer Grundrechtskonstruktion”.
Sein Fazit zum Rundfunkbeitrag: „Als nicht mehr vermeidbarer Zwangsbeitrag hat er bei den Grundrechten keinen Platz und beim Finanzwesen (Art. 104a ff GG) keine Grundlage.”
Deckt sich also mit dem, was ich zum Rundfunk im Grundgesetz und zum Rundfunkvorteil schon geschrieben habe.