Rundfunkbeitrag Aktuelles 15.11.2015

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Mich hat eine Zuschrift zu meiner gestrigen Meldung der Crowdfunding Kampange von Olaf Kretschmann erreicht.

Der Schreiber hat sich auch daran beteiligt, allerdings haben ihm die 25000 EURO erschreckt, weil er sich selbst in einem Klageverfahren befindet und nun ähnliche Kosten für sich befürchtet. Dazu kann ich Klägern nur sagen: Man kann immer noch instanzweise aussteigen, wenn das Kostenrisiko zu groß wird und man das nicht mehr mit seinem Gewissen vereinbaren kann.

Wenn man sich die bisherige akribische Aufarbeitungsweise von Olaf Kretschmann (dokumentiert in seinem Blog) vor Augen führt, ist anzunehmen, dass er keine Zahl gewürfelt haben wird, sondern sich genau überlegt hat, was er erreichen möchte („Ablehnung der verpflichtenden Zahlung des Rundfunkbeitrags aus Gewissensgründen”) und welchen Aufwand er dafür betreiben muss, um das öffentlichkeitswirksam durchzusetzen.

Zum Aspekt der Gewissensfreiheit und seiner Stellung im Rechtssystem möchte ich auf einen Artikel des Rechtsanwalts Dominik Storr verweisen. Darin geht es zwar um die Zwangsmitgliedschaft in Jagdgenossenschaften, aber das war im März 2013 bei mir auch schon einmal Thema.

Das Bundesverfassungsgericht war der Meinung, dass man als Besitzer eines kleinen Waldgrundstückes Zwangsmitglied in einer Jagdgenossenschaft sein kann und die Bejagung des Grundstucks dulden muss. Der Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat das aber für rechtswidrig erklärt und das Bundesverfassungsgericht damit indirekt zurechtgewiesen (EGMR Beschwerde Nr. 9300/07 vom 26. Juni 2012). Wie den Ausführungen des Richters Pinto De Albuquerque zu entnehmen ist, könnten sogar Metzer das Jagen aus Gewissengründen ablehnen, obwohl diese beruflich mit dem Tod von Tieren zu tun haben.

Also müssen auch Internetnutzer das Webangebot von ARD/ZDF ablehnen können, obwohl sie die Internet-Infrastruktur nutzen. Dem Argument, in einer Wohnung oder Betriebsstätte befände sich vielleicht zwar kein Fernseher oder Radio, dafür aber internetfähige Geräte (neuartige Rundfunkempfangsgeräte nach dem ehemaligen Rundfunkgebührenstaatsvertrag), fehlt dann also eigentlich jede Grundlage.

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