Diese Meldung in der Jahresübersicht 2016
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ist der Meinung, dass ein Zeitungsverlag, der Anteile an einem privaten Radiosender hält, keinen Rundfunkbeitrag entrichten muss (Heise Online). Da sich die entsprechende Bestimmung unter § 5 Abs. 6 befindet, hilft dies nur im nicht privaten Bereich.
Dort ist jetzt aber folgende Frage interessant: Gilt das auch für (stimmrechtsberechtigte) Aktien von Privatsendern? Dann wäre es das wirtschaftliche Gebot der Stunde für Betriebe: Aktien kaufen und Dividenden kassieren statt Rundfunkbeiträge entrichten.