Diese Meldung in der Jahresübersicht 2016
Vor drei Tagen habe ich meinen Einkommensteuerbescheid für 2015 erhalten. Anders als im Jahr davor (siehe Meldung vom 14.07.2015), wollte das Finanzamt diesmal die Rundfunkbeiträge nicht von dem zu versteuernden Einkommen abziehen. Allerdings macht schon der Wortlaut der Begründung den Bescheid ungültig.
Das Finanzamt schrieb wörtlich in der Erläuterung:
„Rundfunkgebühren für die private Wohnung können nicht als Sonderausgabe berücksichtigt werden. Die Spenden wurden entsprechend gekürzt.”
Da es Rundfunkgebühren seit 2013 nicht mehr gibt und diese rechtlich etwas anderes waren als Rundfunkbeiträge, ist diese Aussage nichtig. Ich habe Rundfunkbeiträge angesetzt, nicht Rundfunkgebühren. Wie ich vor ein paar Wochen bei einen Vortrag gelernt habe, stellen bereits Schreibfehler in einem Steuerbescheid eine Amtspflichtverletzung dar. Wie sieht es denn dann erst mit der falschen Anwendung von Begriffen aus?
Das Finanzamt hat heute von mir folgenden Widerspruch erhalten:
Der Widerspruch wurde von mir persönlich mit Zeugen in den Briefkasten der zuständigen Zweigstelle des Finanzamts eingeworfen. Wenn schon Richter das Recht für die Sendeanstalten passend auslegen, kann ich leider nicht ausschließen, dass solche Briefe auf den Postweg „verloren gehen” könnten.