Diese Meldung in der Jahresübersicht 2017
Die Verwaltungsgerichte haben die Zulässigkeit des Rundfunkbeitrages immer damit begründet, dass dieser für jeden Menschen im Einflussbereich des Rundfunks einen Vorteil bieten würde. Das Sozialgericht Berlin vertritt dagegen die Auffassung, dass Fernsehempfang lediglich „der Befriedigung von Unterhaltungs- und Informationsbedürfnissen” dient und kein grundlegendes Bedürfnis sei, wie man der Pressemitteilung zur Entscheidung S 146 SO 229/17 ER vom 28.02.2017 entnehmen kann.
Die notwendigen Kosten für die DVB-T2 Umstellung am Ende des Monats sind daher aus dem Regelsatz zu bezahlen. Nun muss niemand, der Regelleistungen erhält, den Rundfunkbeitrag entrichten, sofern dafür die Befreiung beantragt wurde.
Teilnehmen an der Gesamtveranstaltung Rundfunk können diese Personen aber auch nicht, wenn sie nicht genug Geld für die Empfangsgeräte locker machen können. Damit kann diesen Menschen, anders als von den Verwaltungsgerichten ohne Beweis behauptet, der Vorteil nicht entstehen.