Rundfunkbeitrag Aktuelles

Alle Meldungen in der Übersicht

Die Nichtannahmeentscheidung der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 601/23 vom 24. April 2023 enthält in Absatz 9 einen interessanten Hinweis:
Rundfunkbeitragszahler können sich wohl doch auf dem Rechtsweg gegen unausgewogenen Rundfunk wehren. Im konkreten Fall wurde allerdings der Rechtsweg nicht eingehalten, was die Nichtannahme begründet.

Einzelmeldung

Der Beitragsservice hat mir heute mitgeteilt, es würde für meine Betriebsstätte kein Rundfunkbeitrag bezahlt. Das gleiche Spiel hatte ich schon vor fast exakt zehn Jahren (siehe Meldung vom 22.02.2014).

Der Beitragsservice bekommt nun einen Brief, in dem auf das Urteil VG Wiesbaden 5 K 243/08.WI(V) (PDF-Datei, 1 MB) verwiesen wird, im dem anderem festgestellt wurde, dass sich die Betriebsstätte in meiner Wohnung befindet.

Weiter stelle ich die Frage, warum diese Information erneut verloren gegangen ist und möchte das schriftlich dargelegt haben.

Eine richte Beantwortung im Webauftritt antworten.rundfunkbeitrag.de fällt aus, da man nur ab jetzt und nicht rückwirkend etwas anmelden könnte. Also muss der Verweis auf die private Beitragsnummer dort genügen.

Einzelmeldung

Hadmut Danisch wurde wie schon vor zwei Jahren vom Thüringer Landtag zu einer Stellungnahme zum dritten Medienänderungsstaatsvertrag gebeten (Danisch).

Kernaussage: Die geplanten Änderungen sind sehr fragwürdig, wenig durchdacht, teilweise verfassungswidrig und willkürlich. Die Aufforderung zur Stellungnahme erfolgt erst, nachdem bereits der Vertrag fertig ist, was ein sehr fragwürdiges Verfahren darstellt.

Die komplette Ausarbeitung steht als PDF zum Download bereit.

Einzelmeldung

Prof. Dr. Christian Rieck beschäftigt sich auf Youtube mit einer Studie von Media Tenor, dass ARD und ZDF einseitig berichten.

Einzelmeldung

ARD Chef Tom Buhrow meint, 2023 wird das Jahr der Reform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.

In der Welt ist heute ein Artikel erschienen, in dem Tom Buhrow Reformen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ankündigt, sogar ein Zusammenlegen von ARD und ZDF nicht mehr ausschließt. Man müsse auch alle Sendeformate und Strukturen prüfen.

Irgendwie erinnert mich das an einen Beitrag, den ich am 11.12.2009 bei PC Gebühr veröffentlicht habe. Nun scheint diese Erkenntnis nach 13 Jahren auch bei den Sendeanstalten angekommen zu sein.

Einzelmeldung

Prof. Dr. Christian Rieck beschäftigt sich auf Youtube mit dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk und hat ein paar interessante Vorschläge zur Änderung.

Einzelmeldung

Hadmut Danisch hat die letzten Tage einige Artikel zum Bundesverfassungsgericht und seinen Urteilen geschrieben.

Zur Pfusch-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Erhöhung des Rundfunkbeitrags

Das Bundesverfassungsgericht putscht

Die Motivation hinter dem Putsch des Bundesverfassungsgerichts

Einzelmeldung

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinen heutigen Beschluss 1 BvR 2756/20, 2775/20 und 2777/20 die Anhebung des Rundfunkbeitrag durchgewunken. Das kam aber nicht überraschend.

Bereits 2007 hatte das Gericht die Festlegung der Politik abseits der KEF nicht akzeptiert (siehe Artikel bei pc-gebuehr.de vom 11.09.2007).

Warum hätte es heute anders entscheiden sollen?

Leider zeigt es aber, dass nach dieser Logik nicht einmal ein einzelnes Bundesland den Rundfunkstaatsvertrag kündigen könnte, denn das würde das Gericht nicht akzeptieren. Es müssten wohl alle Länder auf einmal kündigen, aber selbst dann wird wohl noch eine Verletzung des Grungesetzes herbeikonstruiert.

Einzelmeldung

Hadmut Danisch wurde vom Thüringer Landtag zur Anhörung zur Neufassung des MDR Staatsvertrags eingeladen (Danisch).

Kernaussage: Weg damit.

Die komplette Ausarbeitung steht als PDF zum Download bereit, ebenso die Vortragsfassung.

Einzelmeldung

Für nicht gezahlte Rundfunkbeiträge sitzt nun wieder jemand in Haft (Reitschuster.de).

Einzelmeldung

Das Bundesverfassungsgericht hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung zugunsten der öffentlich-rechtlichen Sender abgelehnt (Pressemitteilung).

Damit ist die Aufstockung ab Januar erst einmal vom Tisch und die Sender müssen das normale Klageverfahren abwarten, was sich durchaus ein paar Jahre hinziehen kann. Vielleicht ist die Politik bis dahin auch soweit, mal die Axt an das ausufernde Verständnis der Sender anzulegen und den Inhalt der Grundversorgung genauer zu definieren.

Einzelmeldung

Boris Reitschuster präsentiert eine INSA Umfrage, nach der sich eine absolute Mehrheit der Deutschen wünscht, dass Sachsen-Anhalt die Erhöhung des Rundfunkbeitrags ablehnt.

Einzelmeldung

Hadmut Danisch war als Sachkundiger bei der Anhörung zur Rundfunkbeitragserhöhung im Landtag von Sachsen dabei (Danisch).

Kernaussage: Die Erhöhung der Rundfunkbeiträge ist nicht zustimmungsfähig.

Die komplette Ausarbeitung steht als PDF zum Download bereit, ebenso die Vortragsfassung.

Einzelmeldung

Rechtsanwalt Joachim Steinhöfel ein Update zum Beitragsservice (Beitrag bei steinhoefel.com).

Einzelmeldung

Rechtsanwalt Joachim Steinhöfel hat noch eine Idee für Weihnachtsgrüße an den Beitragsservice in Form einer DSGVO Auskunftsanfrage (Beitrag bei steinhoefel.com).

Einzelmeldung

Der Rechtsanwalt Joachim Steinhöfel äußert sich im „Ich bin dabei” Podcast mit Patrick Lynen zum Umgang mit dem Beitragsservice von ARD und ZDF (Beitrag bei youtube).

Einzelmeldung

Patrick Lynen und Christoph Lemmer äußern sich im „Ich bin dabei” Podcast zum Status von ARD und ZDF (Beitrag bei youtube).

Einzelmeldung

Es gab die letzten zwei Wochen einige Änderungen bezüglich des Rundfunkbeitrags: Das Bundesverwaltungsgericht hat die Härtefälle ausgeweitet, Nebenwohnungen können nun offiziell beim Beitragsservice befreit werden und die automatische Anpassung der Rundfunkbeiträge per Index ist vorerst vom Tisch.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Entscheidung BVerwG 6 C 10.18 vom 30. Oktober 2019 festgestellt, dass ein befreiungswürdiger Härtefall bestellt, wenn „nach nach Abzug der Wohnkosten ein Einkommen zur Verfügung steht, das in seiner Höhe mit demjenigen Einkommen der Empfänger von Sozialleistungen nach dem SGB XII vergleichbar ist, und kein verwertbares Vermögen vorhanden ist.” (siehe Pressemitteilung des BVerwG). Das war eine erfolgreiche Klage gegen die Beschneidung des Existenzminimums, wie in letzten Punkt der Klagegründe allgemein beschrieben.

Der Beitragsservice hat nun eine eigene Rubrik Nebenwohnung befreien eingeführt. Das ganze hat ja nur über ein Jahr nach dem Urteilsspruch des BVerfG gedauert.

Noch länger ist die Politik mit dem Beitragserhöhungen per Index beschäftigt gewesen, aber der FAZ zufolge bleibt es vorerst beim alten System ohne Automatismus. Das begrenzt zumindest das Wachsen der Sendeanstalten.

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Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat die Rundfunkbeitragsbeschwerde 4598/19 abgewiesen (Meldung im gez-boykott Forum).

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Bei KenFM gibt ein zweistündiges Interview mit Olaf Kretschmann zu sehen.

Einzelmeldung

Die ARD gab Beitragsgeld für ein Gutachten aus, das sprachliche Manipulation der Beitragszahler zum Inhalt hat (Artikel bei Welt Online). Ein weiteres Beispiel, wie die öffentlich-rechtlichen Sender Meinung manipulieren wollen.

Einzelmeldung

Olaf Kretschmann hat mit anderen Mitstreitern die Initiative rundfunk-frei.de am Start.

Auch sehenswert: Olaf Kretschmann in ZUR SACHE: GEZ – Was bekommt der Kunde für die Zwangsabgabe?

Einzelmeldung

Ich wünsche alles Gute in 2019, mit dem das siebte Jahr der Rundfunkbeitragspflicht begonnen hat.

Die höchstrichterliche Absegnung des Bundesverfassungsgerichts im Rücken, benehmen sich die Intendanten wie letztes Jahr, fordern mehr Geld und drohen mit einer neuen Klage beim BVerfG.

Nun ist es ein offenes Geheimnis, dass das BVerfG den öffentlich-rechtlichen Rundfunk quasi über alles stellt und dafür auch von sich selbst aufgestellte Rechtsgrundsätze schreddert (siehe Rundfunkvorteil), darauf bauen die Intendanten. Nur die Zweitwohnungsbesitzer durften nach Meinung des BVerfG nicht mehrfach belastet werden (siehe Meldung vom 18.07.2018 und Meldung vom 25.07.2018).

Nun können uns die Sender erst mal weiter die heile Welt „relotieren”, wie toll es doch in Deutschland ist. Die private Presse hinlegen steht unter dem Finanzdruck, dass die Leser weglaufen und besinnt sich nun, es vielleicht wieder mal mit richtiger Berichterstattung zu versuchen. So möchte der Focus ein Jahr lang der Justiz auf die Finger schauen (Focus Online). So ein Einsatz hätte früher beginnen müssen.

Aber solange der „Deutsche Michel” sich das gefallen lässt, Hauptsache Samstag Abend läuft seine Helene Fischer Show, wird sich daran auch nichts ändern, sofern das noch anhängige Verfahren vor dem europäischen Gerichtshof für Menschenrechte nichts neues bringt (Forum bei GEZ Boykott).

Einzelmeldung

Der Europäische Gerichtshof ist in der Rechtssache C492/17 dem Antrag des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona gefolgt (Pressemitteilung), die Presse verkürzt das aktuell schon zu: Der Rundfunkbeitrag ist rechtens. Ein Blick ins Urteil selbst zeigt ein anderes Bild.

Die Umstellung auf den Rundfunkbeitrag stellt keine wesentliche Änderung der Finanzierungsgrundlage dar, ebenso kollidieren die Regeln zum Vollstreckung nicht mit Unionsrecht.

Mehr hat der EuGH nicht entschieden, es beschreibt in den Absätzen 46f sogar, warum es die anderen Fragen des vorlegenden Gerichts nicht bearbeiten konnte: Der Bezug zu diesem Hauptverfahren fehlte bzw. war nicht dargelegt worden. Über die Auslegung von Art. 11 der Charta und Art. 10 EMRK wurde also gar nicht befunden.

Das wird das folgende Verfahren erledigen müssen, für das Geld gesammelt wurde.

Link zu dem Verfahrensdokumenten: http://curia.europa.eu/juris/documents.jsf?num=C-492/17

Einzelmeldung

Bereits seit dem 4.11. wurde beim GEZ Boykott für ein Verfahren am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gesammelt. Allerdings hatte ich privat aktuell andere Dinge zu erledigen und habe daher den Hinweis erst heute gelesen.

Einzelmeldung

Der Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona hält die Änderungen der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag für nicht wesentlich. Normalerweise folgt der EuGH der Meinung des Generalanwalts, bei diesem Generalanwalt ist das aber schon anders gewesen.

Wie bei LHR Rechtsanwälte nachzulesen ist, hat der EuGH eine aktuelle Empfehlung des Herrn Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona ignoriert und anders entschieden.

Da die aktuelle Empfehlung auch nur die ersten drei Antragspunkte an den EuGH abhandelt und die weiteren ignoriert, bleibt abzuwarten, wie der EuGH in Sachen Rundfunkrecht und europäisches Recht entscheiden wird.

Zumal beim Durchlesen der Empfehlung durchaus Zweifel aufkommen können, ob der deutsche Gesetzestext wirklich verstanden wurde. Wenn der Generalanwalt in Absatz 52 von Immobilienbesitzern spricht, trifft das nicht den Kern des Rundfunkbeitragstaatsvertrags.

Einzelmeldung

Mit dem einzig erfolgreichen Beschwerdeführer beim BVerfG verbindet mich seit 2014 ein immer wieder stattfindender Mailkontakt. So kam ich nach dem Urteil auch nicht umhin, den Erfolg zu beglückwünschen, woraus sich wieder eine kleine Diskussion über das Urteil ergab, die aber in den zeitlichen Kontext eingeordnet werden muss.

Der Kläger meldete sich das erste Mal im Mai 2014 bei mir, um nachzufragen, ob er die Inhalte dieser Webseite verwenden dürfe. In der Folgezeit hielt er mich auf dem Laufenden, was seine zwei Verfahren anging, was auch zu einigen Meldungen unter Aktuelles mündete, wie beispielsweise am 29.05.2014 oder am 23.08.2014. Seine verwendeten Argumente beim BVerwG fanden sich in der Meldung vom 05.06.2016 wieder. Besonders krass fällt die Meldung vom 08.09.2015 im Rückblick aus, wo das VG Stuttgart sich schon auf die Vorlage des BVerfG bezüglich der Zulässigkeit der Beiträge stützte.

Im Laufe des Mailverkehrs fiel im Mai 2015 eine Aussage, die sich bei mir eingebrannt hat:

„Im Zuge der Auseinandersetzungen ist mir mittlerweile klargeworden, dass ich die Klage gar nicht wirklich gegen den SWR, sondern gegen die deutsche Gerichtsbarkeit führe. Ziel des Verfahrens ist herauszufinden, was der deutsche Rechtsstaat mit einem - entgegen Vernunft und klaren Argumenten - machen kann.”

Diese Aussage hat exakt das Bild getroffen, welches sich auch bei mir seit 2012 über die deutsche Verwaltungsjustiz gebildet hat.

So verwundert es auch nicht, dass das Ziel und das Resultat des Verfahrens für den Kläger nicht unterschiedlicher ausfallen konnten, trotz Erfolg für ihn. Erreicht werden sollte eigentlich ein pro Person gleicher Beitrag, gerade für Alleinerziehende. Dann wären auch die Sperenzchen mit der mehrfachen Belastung bei Gewerbetreibenden und Freiberuflern Geschichte gewesen.

Das kam im Urteil dann anders: Der einzige Erfolg war letztlich, dass das Gericht im wohnungsbezogenen Beitrag keine verwaltungstechnischen Vorteile gesehen hat und die Mehrfachbelastung gekippt hat. Nur bleibt ansonsten so gut wie nichts mehr als Begründung für die Typisierungszulässigkeit, d.h. die Anknüpfung an die Wohnung, übrig. Das BVerfG spricht von Sachgründen, aber welche sind das? Es wird im Wesentlichen nur der Schutz der Familie angeführt. Es soll also bei 41,3Mio privaten Haushalten zulässig sein (ableitbar aus Destatis):

Es werden also Ungerechtigkeiten an 83,9% der Bevölkerung vollzogen, um 16,1% Ehepaare/Lebensgemeinschaften mit minderjährigen Kindern zu unterstützen. Denen hätte auch mehr Kindergeld gezahlt werden können.

Mit der Befreiung beim Zweitwohnungsbeitrag haben die Richter nun folgendes bewirkt:

Denn was ist, wenn man in der Erstwohnung mit zwei anderen volljährigen Personen zusammenlebt, also quasi dort 1/3 des Beitrags zahlt? Muss man diesen Sachverhalt beim Beitragsservice angeben? Das kann der Beitragsservice nicht ermitteln. Müsste in der Konstellation der Zweitwohnungsinhaber dann für die Zweitwohnung nichts zahlen oder doch 2/3 eines vollen Beitrags, also einen Beitragsbruchteil in Abhängigkeit von der Anzahl der volljährigen Personen am Erstwohnsitz? Im Urteil wurde schließlich exakt festgelegt: Es „darf dieselbe Person jedoch für die Möglichkeit der privaten Rundfunknutzung nicht zu insgesamt mehr als einem vollen Beitrag herangezogen werden”.

Nun heißt es warten, was beim EuGH entschieden werden wird. Das BVerfG hat ja selbst seine eigenen Entscheidungen wie zum Filmförderungsgesetz ignoriert.

Einzelmeldung

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinen heutigen Entscheidungen 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17 und 1 BvR 981/17 den Rundfunkbeitrag durchgewunken, nur bei Zweitwohnungen muss der Gesetzgeber nachbessern. Die Begründung dafür hatte ich am 9.11.2014 mehr oder weniger schon niedergeschrieben.

In seinen Ausführungen geht das Gericht ab Absatz 74 auf den individuellen Vorteil ein. Dabei referenziert es wieder auf die Entscheidung VGH B 35/12 des VerfGH RP vom 13. Mai 2014, hält sich aber nicht an die in der Entscheidung 1 BvR 668/10 vom 25.6.2014 von sich selbst aufgestellte Forderung in Absatz 53:

„Soweit die Beitragserhebung grundstücksbezogen erfolgt, muss auch der Sondervorteil grundstücksbezogen definiert werden.”

Im Gegenteil, im Absatz 100 der heutigen Entscheidung schreibt das BVerfG:

„Zur Bemessung des Vorteils kann nicht auf eine Gebrauchswertsteigerung der Wohnung Bezug genommen werden. Zwar kann ein beitragsrelevanter Vorteil auch grundstücksbezogen bemessen werden, wenn die staatliche Leistung geeignet ist, den Gebrauchswert eines Grundstücks positiv zu beeinflussen [..] Dies ist bei der Rundfunkempfangsmöglichkeit jedoch nicht der Fall, weil sie personenbezogen ist [..]. Die Wohnung ermöglicht zwar die Bestimmung der Vorteilsempfänger, weil Rundfunk typischerweise in ihr empfangen werden kann und empfangen wird. Das steigert ihren Gebrauchswert aber nicht. Denn es fehlt - anders als bei grundstücksbezogenen Vorteilen - an der zwingenden Verknüpfung der staatlichen Leistung mit der Raumeinheit der Wohnung.”

Weiter schreibt das BVerfG in Absatz 102:

„Der personenbezogene Vorteil kann damit nur abstrakt bestimmt werden. Denn der Wert der Empfangsmöglichkeit ist abstrakt bei allen Wohnungsinhabern gleich, da alle über die gleiche Empfangsmöglichkeit verfügen und im gleichen Umfang davon profitieren können [..]. Ist jeder Wohnungsinhaber gleichermaßen Adressat des Rundfunkangebots, hat auch jeder die gleiche Möglichkeit, das Rundfunkangebot zu nutzen, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang es tatsächlich genutzt wird. Denn die Beitragspflicht besteht ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten der Empfänger [..].”

Wie passt das denn zu folgender in Absatz 86 getroffener Aussage?

„Der durch die Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks eröffnete Vorteil ist sämtlichen Wohnungsinhabern individuell zurechenbar.”

Der Vorteil ist also nach Ansicht des BVerfG bei allen gleich und dennoch individuell zurechenbar. Mit diesem Freifahrtschein kann nun die Politik frei Schnauze neue Beiträge erfinden und einführen, nachvollziehbare Maßstäbe sind nicht mehr gefragt.

So ist es nach Ansicht des BVerfG auch vollkommen in Ordnung, wenn ein Single für seine Wohnung einen vollen Beitrag bezahlen muss, während sich mehrere Wohnungsinhaber diesen teilen können. Wenn der Vorteil nun wie vom BVerfG wie eben zitiert „personenbezogen” und „sämtlichen Wohnungsinhabern individuell zurechenbar” ist, müsste doch jeder zahlen.

Bei Zweitwohnungen fordert das BVerfG dann allerdings eine Korrektur, im privaten Bereich „darf dieselbe Person jedoch für die Möglichkeit der privaten Rundfunknutzung nicht zu insgesamt mehr als einem vollen Beitrag herangezogen werden”, wie Absatz 106 zu entnehmen ist. Nimmt man die Ausgangsprämisse aus Absatz 70 hinzu, dass „in der Regel ein Beitragsschuldner zur Deckung gleicher Kosten einer Leistung oder zur Abschöpfung desselben Vorteils nicht mehrfach heranzuziehen” ist, eröffnet diese Entscheidung für Selbstständige und Gewerbetreibende ein komplett neues Spielfeld.

Das BVerfG versucht zwar ab Absatz 130ff darzustellen, dass der Vorteil bei Betriebsstätten und betrieblichen KFZ ein anderer wäre als im privaten Bereich. Überzeugend ist das aber nicht wirklich, denn ein Verweis auf den „Empfang von Verkehrsmeldungen” reicht dafür nicht. Das ist kein Vorteil, da Anbieter wie Google mit Google Maps da mittlerweile wesentlich präzisere Vorhersagen treffen als die Verkehrsmeldungen, die Staus verkünden, die es nicht mehr gibt, während man selbst in einem Stau steht, der gar nicht gemeldet wird.

Wenn man aber nach Ansicht des BVerfG nicht mehrfach für den gleichen vermeintlichen Vorteil herangezogen werden darf, wird es sich daran messen lassen müssen, wie es mit Einzelunternehmern verfahren wird. Hier erwächst kein weiterer Vorteil und nach einem vollen Rundfunkbeitrag müsste Schluss sein.

Der in Absatz 80 postulierte Anspruch an die Sendeanstalten, „die Wirklichkeit nicht verzerrt darzustellen”, wird schon durch die Meldung der ARD zur Urteilsverkündung ad absurdum geführt, wie bei Telepolis nachzulesen ist.

Die Gerichtsrunden sind auch noch nicht vorbei: Am 26. September gibt der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs seine Empfehlung ab, wie der Rundfunkbeitrag europarechtlich zu bewerten sei. In der Regel folgt der Gerichtshof diesen Empfehlungen, eine Entscheidung wird bis Ende des Jahres erwartet. Mal sehen, wie "staatsferne, nichtdeutsche" Juristen das bewerten.

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Das Bundesverfassungsgericht will am 18.07.2018 sein Urteil verkünden (Pressemitteilung)

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Das Bundesverfassungsgericht hatte zwei Tage für die mündliche Verhandlung angesetzt, nun aber alles an einem Tag durchgezogen. Nachdem es sich Ende 2012 vor einer Entscheidung gedrückt hatte, kommt es nun um eine Entscheidung nicht mehr herum.

Die Ablehnungsgesuche gegen den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ferdinand Kirchhof waren im Vorfeld schon abgelehnt worden. Die Argumente gegen den Rundfunkbeitrag sind auch schon lange bekannt und wurden bislang von allen Gerichtsinstanzen weitestgehend ignoriert. Wirklich neues war also nicht zu erwarten, so dass die Verhandlung mit zwei Pausen durchgezogen wurde.

Werden die Richter nun ihre Arbeit machen und die Sache grundsätzlich prüfen, auch in Hinblick auf die geänderten technischen Möglichkeiten? Oder werden sie versuchen, das aktuelle System und die bisherige Rechtsprechung des BVerfG zu vereinen? Dann wären die Mütter und Väter des Grundgesetzes im Jahr 1949 schon weiter gewesen...

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Das Bundesverfassungsgericht hat Termine für die mündlichen Verhandlungen festgesetzt, diese werden am 16. und 17. Mai stattfinden (Pressemeldung).

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In der aktuellen Ausgabe 2/2018 der Zeitschrift „Multimedia und Recht” wurde der Artikel „Der aktuelle Rundfunkbeitrag - Kollision mit Grundgesetz und Europarecht?” von Dr. Matthias Sprißler, Richter am Landgericht Tübingen, veröffentlicht. Er reiht sich damit in eine lange Liste von Publikationen ein, die die Rechtswidrigkeit des Rundfunkbeitrages aufzeigen. Einen wesentlicher Unterschied gibt es aber doch: Der Autor hat seine Gründe auch dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt.

Der Artikel mit etwas mehr als fünf A4 Seiten Umfang beschäftigt sich mit den Veränderungen der Medienlandschaft seit dem Rundfunkurteil von 1986 und beleuchtet die Widersprüche zu dem Grundgesetzartikel 2, 3, 5, 20, 70 sowie der fehlenden Zustimmung der EU Kommission. Mir stellt sich die Frage, warum nicht alle Richter, die mit Rundfunkbeitragsklagen zu tun hatten, genau die gleichen Schlüsse gezogen haben. Man wollte wohl systembedingt die Widersprüche nicht sehen und hat ungeprüft die Darstellung der Politiker und Sendeanstalten übernommen.

Dr. Matthias Sprißler hat sich hier aber eigene Gedanken gemacht, die fatalerweise auch die Schlampigkeit der Gesetzgebung aufzeigen. Auf Seite 74 ist zu lesen:

„Der Gesetzgeber geht sogar selbst davon aus, dass es sich um eine Steuer handelt. Nur so lässt sich erklären, dass in § 3 Absatz 4 RBStV ausdrücklich Diplomaten nach dem Wiener Übereinkommen vom Beitrag ausgenommen werden. Das Wiener Übereinkommen sieht aber nur eine Ausnahme von der Besteuerung vor, nicht eine Befreiung von Zahlungen, denen eine Gegenleistung gegenübersteht.”

Auch zeigt er Gepflogenheiten auf, die gegen die Objektivität und Behördeneigenschaft der Sender sprechen:

„Der Beitragsservice hat - vertraglich durch die Sender vereinbart - die Aufgabe, die Öffentlichkeit über Gerichtsverfahren nur selektiv (über zugunsten der Sender positiv entschiedene Verfahren) zu unterrichten.”(S. 73)

Zu letzterem passt auch der Umstand, dass die ARD vor der Volksabstimmung in der Schweiz bezüglich Rundfunkgebühren die Sendung Maischberger mit einer Ausgabe des Weltspiegel am 28.02. kombinieren will, um über die Situation des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Europa zu berichten. Das wird vermutlich gewohnt einseitig zugunsten der Sender geschehen.

Was nicht passt, wird ignoriert, unter anderem auch der Umstand, dass die EU selbst den Rundfunkbeitrag schon im Dezember 2015 als Steuer klassifiziert hat (Inventory of the methods, procedures and sources used for the compilation of deficit and debt data and the underlying government sector accounts according to ESA2010 - Germany), wie auf Seite 129 des Berichts zu lesen ist:

„The radio and TV charge paid under this new scheme has to be considered as tax payment according to ESA2010.”

Mal sehen, wie lange die Sender noch damit durchkommen.

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Seit Anfang das Jahres ist der ehemaliger Regierungssprecher Ulrich Wilhelm nun Vorsitzender der ARD. Ihm fällt aber auch nichts besseres ein, als reflexartig mehr Geld zu fordern, sonst müsste man am Programm Kürzungen vornehmen (Chip.de). Einsparungen im Programm wären ein guter Anfang.

Weg mit den Shows und kein Fußball mehr, da ist schon mal eine Menge Geld gespart. Es ist aber merkwürdig: Geldknappheit wirkt sich immer auf das Programm aus, an Kostenposten wie Gehältern und Pensionen wird nie Hand angelegt. Dafür werden aber beispielsweise die Komparsen einer ARD Fernsehserie kurz gehalten, wie mir die Mails einer Betroffenen gezeigt haben: Immer nur Tagesverträge, aber durch lange Anwesenheit am Set mit nur kurzen Einsätzen noch nicht einmal Mindestlohnniveau. Die Alterssicherung darf auch später der Steuerzahler übernehmen.

Die Menschen sind größtenteils nicht mehr bereit, weitere Erhöhungen hinzunehmen, wie schon das Umfrageergebnis der obigen Chip-Umfrage (55,7% dagegen, Stand 04.01.2018) zeigen. Auch eine forsa-Umfrage offenbart, dass von den Befragten nur 56% dem Radio, 40% der Presse und 28% dem Fernsehen Vertrauen schenken (alle haben vier Prozent zum Vorjahr verloren). Durch den Rundfunkbeitrag müssen die Sender auch keine Rücksicht mehr nehmen, ob die Zuschauer davon laufen. Vor 2013 konnte man notfalls aus der Gesamtveranstaltung Rundfunk aussteigen, jetzt nicht mehr.

Die Schweizer haben sich zwar 2015 ein Modell nach deutschem Vorbild verpasst, allerdings kommt das am 3. März auf dem Prüfstand (Telepolis). Dort funktioniert das Regulativ noch, während wir Deutschen auf das Bundesverfassungsgericht warten und dann vermutlich zum EuGH weiterziehen dürfen, denn selbst das nachfolgende Zitat des Statistische Bundesamt im WISTA 1/2017 auf Seite 17 wird wie die vorherrschende Literaturmeinung vermutlich ignoriert werden:

„Der neue Rundfunkbeitrag wird ab 2013 in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen zunächst als Steuereinnahme des Staates gebucht und dann als Transfer des Staates an die Rundfunkanstalten dargestellt.”

Trotzdem: Alles Gute in 2018.

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So schnell wurde das Bundesverfassungsgericht noch nie wiederlegt: Gestern hat es die Bewerde gegen die Einführung des elektronischen Anwaltspostfachs abgewiesen (Pressemitteilung), unter anderem mit dem Hinweis, dass die Behauptung einer nicht sicheren Kommunikation nicht belegt worden wäre. Just am selben Tag wird öffentlich, dass man mit dem Zertifikat schwer geschlampt hat (Heise). Bei den Rundfunkgebühren durften Gerichte behaupten, dass man eine Zugangskennung für Rundfunk einfach umgehen könnte, aber sonst scheint Sicherheit nicht wirklich nötig zu sein.

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2017 neigt sich nun langsam dem Ende entgegen, ohne dass das Bundesverfassungsgericht die Verfahren zum Rundfunkbeitrag entschieden hat, ebenso wie viele andere Verfahren (siehe Verfahrensvorschau 2017). Aber wenigstens ist das „Warten auf Godot” vorbei, das BVerfG hat in dieser Sache am 19.12. endlich einmal entschieden. Mal sehen, vieviele Jahrzehnte der Rundfunkbeitrag braucht und ob die Entscheidung von einer möglichen Verfassungsbeschwerde zur Tagesschau-App überholt wird...

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Im GEZ-Boykott-Forum ist die Stellungnahme von Dr. Dörr zum Fragenkatalog Bundesverfassungsgerichts zu finden.

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Den Zeitungen geht es schlecht und der Staat soll helfen, so kann man eine Meldung bei Heise.de zusammenfassen. Die Suche nach den Ursachen unterbleibt allerdings.

Jetzt einmal ehrlich: Wenn man ARD Tagesschau und ZDF heute sowie deren Spätausgaben gesehen hat, braucht die vorgebeteten Informationen nicht noch einmal in Zeitungsform. Das merken mittlerweile auch die Zeitungen und Magazine, die sonst auf Mainstream-Linie liegen, anders ist es aktuell nicht zu erklären, warum die privatwirtschaftlich organisierte Presse gerade gemeinsam auf die öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten einschlägt. Deren Journalisten wehren sich in einer „Frankfurter Erklärung”, die wiederum von Hadmut Danisch passend kommentiert wird. In einem späteren Blogeintrag zeigt Hadmut Danisch weiter auf, dass es mit der beschworenen Staatsferne nicht weit her ist.

Den Unwillen zur Reform haben die Sendeanstalten gerade wieder bewiesen, die vorgelegten Sparvorhaben haben selbst die Ministerpräsidenten nicht mehr überzeugt. Sollte es für Qualitätsjournalismus wirklich eine Notwendigkeit zur Bereitstellung von Geldmitteln geben (der Ruf nach Beitragszahlungen für die Presse geht in diese Richtung), möchte ich auf ein Gedankenspiel aus dem Dezember 2013 verweisen. Wir hätten dann eine Journalismusabgabe, dafür bräuchten wir die Rundfunkabgabe nicht mehr. Das wäre auch passend, denn wenn eh alles "zusammenkonvergiert", wie uns die Sender immer weismachen wollen, wenn sie Geld für ihre Internetbemühungen brauchen, müssen sie auch damit leben, wenn die Entwicklung von ihnen wegkonvergiert.

Immer nur teurer werden ist nun einmal nicht drin, man muss auch immer wieder seine Strukturen überdenken. Ich habe auch gerade meinen Webhosting-Anbieter gewechselt, weil mir der neue Anbieter bessere Möglichkeiten für den halben Preis anbietet.

Man könnte damit fortfahren, die Infrastruktur für den Sendebetrieb auszugliedern (bei DVB-T2 hat man das ja schon gemacht) und diese zu einheitlichen Konditionen am Markt anzubieten. Das Programmangebot wird auch per Ausschreibung und Abstimmung regelmäßig vergeben, dann bilden sich keine verkrusteten Strukturen mehr aus. Die Folge wäre, dass es einen echten Qualitätsjournalismus zu günstigeren Konditionen geben könnte, als ihn die Sendeanstalten aktuell liefern.

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Der Spiegel hat in der aktuellen Ausgabe 41/2017 die „unheimliche Macht” von ARD und ZDF zum Hauptthema, andere Medien wie Focus und Tagesspiegel hängen sich dran. Die Analyse geht in die richtige Richtung, bleibt aber oberflächlich und spart die Rolle des Bundesverfassungsgerichts dabei vollständig aus, obwohl sich in der gleichen Spiegelausgabe zwei andere Artikel um das BVerfG drehen.

Ganz prominent ab Seite 10 seziert der erste Spiegelartikel zu ARD und ZDF den aktuellen Zustand. Ein Schaubild, das 1/6 der Seite 11 füllt, zeigt, dass aus den 4,7 Milliarden Euro, die 1995 den Sendern zur Verfügung standen, 2016 bereits 8,0 Milliarden Euro geworden sind. Weiter wird diese Steigerung von 70% den Anstieg der Verbraucherpreise von 33,4% gegenübergestellt. Der Wunsch nach weiterer Ausdehnung der Aktivitäten im Internet kommt zur Sprache, ebenso die daraus resultierenden Probleme für die anderen Pressevertreter, sich nicht mehr finanzieren zu können. Auch wird die Bedeutung des Fernsehens analysiert und der Vertrauensverlust der Zuschauer in die Medien, auch verursacht durch falsche Berichterstattung, dargelegt am Beispiel des ZDF. Genauso wird aufgezeigt, dass ARD und ZDF sich Quote kaufen, z.B. mit Fußball.

Leider versäumt es hier der Spiegel, die richtig großen Geschütze aufzufahren. Wenn über die Darstellungsfehler in der Berichterstattung des ZDF gesprochen wird, belässt man es dabei, dass man bei 7000 Beiträgen 7 Fehler gefunden habe. Warum wurden nicht Volker Bräutigam, ehemaliger Tagesschau-Redakteur, und Friedhelm Klinkhammer, ehemaliger Jurist beim NDR, befragt? Beide haben schon über 100 Programmbeschwerden über Fehler in der Berichterstattung geschrieben. Als ehemalige Mitarbeiter der Sender hat das ein ganz anderes Gewicht.

Auch ist die Schlussfolgerung falsch, dass sich das junge Publikum von ARD und ZDF abwende. Das war schon in den 1980ern so, wie ich es in der Meldung vom 09.02.2016 bereits erwähnt habe. Nur wird mit diesem Argument versucht, mehr Geld für Angebote wie Funk zu erhalten, um das Publikum zurückzugewinnen, das aber in Wahrheit nie da war.

Auf Seite 17 des Spiegels folgt eine Polemik von Jan Fleischhauer, der das Fazit zieht, dass der heutige Rundfunk nicht reformierbar ist:
„Wenn die letzte freie Zeitung ihren Geist aufgegeben hat, weil die Öffentlich-Rechtlichen auch den abgeschiedensten Winkel im Internet besetzt haben, wird es die Rundfunkräte immer noch geben.”

Das trifft es sehr genau. Schuld an dem Zustand ist gerade das Bundesverfassungsgericht, das den Sendern eine Bestands- und Entwicklungsgarantie einräumt. Dazu hatte ich mich schon einmal in der Meldung vom 06.04.2015 ausgelassen:

„Diese Garantie steht zwar nicht wörtlich im Grundgesetz, aber irgendwo zwischen den Zeilen des Artikel 5 scheint das geschrieben zu stehen. Aber nur dort, denn sonst müsste eine Bestands- und Entwicklungsgarantie auch für die anderen Grundrechte gelten. Wenn beispielsweise Artikel 2 Abs.1 GG postuliert: „Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit”, könnte man auf die Idee kommen, dass der Staat das in jeder Form unterstützen muss, also z.B. Studienplätze für alle Fachrichtungen in ausreichender Menge bereithalten.”

Da passt es wie die Faust aufs Auge, dass sich in der gleichen Spiegelausgabe ein Artikel ab Seite 51 befindet, der das Verfahren zur Studienplatzvergabe im Bereich der Medizin zum Inhalt hat, die nun vom BVerfG geprüft wird, die mündliche Verhandlung war am 04.10. Genau zu diesem Thema hatte ich am 03.01.2014 schon etwas geschrieben:

„Der Richter [..] zieht quasi das Fazit, dass Verwaltungsgerichte besser nicht beim BVerfG Vorlagen zur Entscheidung einreichen, sondern, wenn möglich, diese besser gleich beim EuGH einzureichen.”

So gesehen müssen wir alle Herrn Dr. Sprißler, Richter am Landgericht Tübingen, sehr dankbar sein, dass er am 03.08. die Vorlage beim EuGH beschlossen hat. Ich halte es nicht für einen Zufall, dass erst danach vom BVerfG ein Fragenkatalog verschickt wurde, sondern für eine Flucht nach vorne, weil sie diese Vorlage beim EuGH unter Druck gesetzt hat.

Das ist auch bitter notwendig, wie das Beispiel des IHK Kammerbeitrags zeigt. Erwähnt hatte ich das Verfahren in der Meldung am 28.12.2015, im Juli 2017 ist die Beschwerde abgelehnt worden. Der Kommentar des vertretenden Anwalts spricht Bände:

„Das Bundesverfassungsgericht erweist sich somit in diesem Fall als ein „ewiger Blockierer” von Reformen[..]”

Mal sehen, welche Rolle dieser Senat des BVerfG beim Rundfunk einnimmt.

Einzelmeldung

Im GEZ-Boykott-Forum ist der Fragenkatalog des Bundesverfassungsgerichts an 41 Stellen zu finden. Ich habe diese Fragen im Abschnitt Fragen des BVerfG kommentiert.

Einzelmeldung

Das Bundesverwaltungsgericht hat heute entschieden, dass zusätzliche Rundfunkbeiträge für Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen nur rechtmäßig sind, wenn Rundfunkempfangsgeräte oder ein Internetzugang dafür bereitstehen (Pressemitteilung BVerfwG).

Wie sieht es dann mit Fahrzeugen aus, in denem KEIN Autoradio eingebaut ist? Werden dafür dann die Mobiltelefone mit Flatrate herangezogen oder ist die Erhebung dann auch rechtswidrig?

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Wer sich fragt, wohin Rundfunkbeitragsgelder fließen, anstatt ins Programm investiert zu werden, kann sich bei www.bundesfighter.de umsehen. Kurz vor der Bundestagswahl kann sich der Normalbürger schön austoben und die Spitzenkandidaten der Parteien verhauen. Damit fördern die Sender, was sie selbst aktuell in allen Reportagen und Talkshows kritisieren: Die allgemeine Verrohung, nicht nur im Wahlkampf.

Computerspiele mit Politikern sind nichts neues, Anfang des Jahres machte der Schultzzug Schlagzeilen, weil man in dem Spiel politische Gegner umfahren konnte.

Nun vermöbelt man den Gegner im Pixelstil der 90er Jahre, in dem Sahrah Wagenknecht auch mal den Grenzturm mit Scharfschützen aktivieren kann, um den Gegner auszuschalten. Zielgruppe sollen angeblich junge Wähler sein, die man zum Wählen motivieren möchte, denn „keine Sau liest ein Wahlprogramm” (Spiegel Online).

Wenn das der Anspruch gewesen sein soll, müsste attestiert werden, dass man daran grandios gescheitert ist. Vermittlung von Inhalten oder Zielen findest nicht statt, außer vielleicht, dass man die Grünen nicht ernst nehmen kann, weil die mehr mit sich als mit anderen beschäftigt sind.

Statt dessen wird wieder die Geisteshaltung transportiert, dass man jeden, der anderer Meinung ist, am besten eine reinhauen sollte, Diskussion unerwünscht. Wenn das das Vorbild für junge Wähler sein soll, wie soll man da weiterkommen?

In Rahmen der aktuellen „Transparenzinitiative” der Sender, die sich dazu auch wieder auf ein Gutachten von Paul Kirchhoff berufen, wäre es schön zu erfahren, wie viel Geld man in dieses rundfunkferne Angebot investiert hat. Verantwortlich für www.bundesfighter.de zeichnet laut Impressum der SWR, erstellt wurde sie aber vom Bohemian Browser Ballett und die Domain ist im Besitz der Turbokultur GmbH.. Daher wird man die Summe bestimmt nicht herausbekommen, gedeckt durch das Gutachten, dass zu viel Transparenz schaden würde (siehe Seite 103 des Gutachtens, Schutz der Vertragspartner).

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Im GEZ Boykott-Forum findet sich der Beschluss der 5. Zivilkammer LG Tübingen zur Vorlage beim EuGH. Hier hat sich ein Landgericht die Arbeit gemacht, die sich jedes Verwaltungsgericht von Rechts wegen hätte machen müssen.

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Ein Leser hat mich auf folgende Meldung hingewiesen:

„Richter am Landgericht Tübingen Dr. Sprißler beschließt die Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV zwecks Klärung von Fragen zum Zustimmungsgesetz des Landes Baden-Württemberg vom 18.10.2011 zur Geltung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages”

Beurteilen kann ich das aktuell nicht, klingt aber sehr interessant.

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Vor einem Jahr hatte ich auf den Artikel „Der Rundfunkbeitrag im Konflikt mit der Verfassung” von Dr. Kay E. Winkler hingewiesen. Der von mir damals nicht sonderlich herausgestellte Aspekt, „das gemeinsame Führen einer Wohnung festzustellen”, lässt sich mit aktuellen Zahlen des Statistischen Bundesamtes beleuchten.

In der Pressemitteilung Nr. 256 vom 27.07.2017, in der DESTATIS den Wohnungsbestand Ende 2016 auf 41,7 Millionen beziffert, findet sich ein Verweis auf die Tabelle Wohngebäude, Wohnungen, Wohnfläche (die allerdings nicht die 41,7 Millionen Wohnungen aufführt).

Aus dieser Tabelle lässt sich entnehmen, dass Ende 2016 in Deutschland 12551424 Gebäude mit einer Wohnung, 3105531 Gebäude mit zwei Wohnungen und 3161656 Gebäude mit insgesamt 21086208 Wohnungen vorhanden waren. Rechnerisch kommen bei der letzten Gruppe also auf ein Gebäude etwa sechs bis sieben Wohnungen.

Bei der hier betrachteten Gesamtzahl von 18818611 Gebäuden können also nur 12551424 Wohnungen eindeutig einer Adresse zugeordnet werden, bei 6267187 Gebäuden kann es genügen, wenn eine Wohnung gemeldet ist und sich der Rest an diese Wohnung anhängt. Also könnte bei 33% der Gebäuden mindestens ein Rundfunkbeitrag unterschlagen werden. Bezogen auf die hier betrachtete Gesamtzahl von 39848694 Wohnungen könnten sich also theoretisch 21030083 Wohnungen bzw. fast 53% der Wohnungen hinter einer anderen Wohnung verstecken, wenn auf die gleiche Adresse bereits eine Rundfunkbeitragsmeldung gemacht wurde.

In der Realität werden es vermutlich weniger sein, da manchmal die Adressen Zusätze wie „Apartment 20” enthalten. Aber werden es weniger als 10% sein, die sich so verstecken können? Wer den Verweis auf einen zahlenden Wohnungsinhaber durchführt, wird nach sechs Monaten aus den Datenbestand des Beitragsservice entfernt. Ein strukturelles Vollzugsdefizit ist also nicht von der Hand zu weisen, sobald es die Beitragspflichtigen darauf anlegen.

Die von den Gerichten immer wieder behauptete Verwaltungsvereinfachung durch die Umstellung auf die Wohnungsabgabe ist somit faktisch eine Farce.

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Der Chefredakteur von ARD-aktuell, Kai Gniffke, räumt Fehler bei der Berichterstattung über PEGIDA ein (Welt.de). Man muss sich aber nur das Buch „Die Macht um acht” von Uli Gellermann, Friedhelm Klinkhammer und Volker Bräutigam (ISBN 978-3-89438-633-7) zu Gemüte führen, um zu verstehen, dass da nichts mehr zu retten ist.

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Die erste Hälfte von 2017 ist vergangen und das Bundesverfassungsgericht hat bislang zum Rundfunkbeitrag geschwiegen, obwohl mittlerweile siebzig Bewerden anhängig sind. Vielleicht sitzt das Bundesverfassungsgericht das Problem auch erst einmal aus, zumal die Bundespolitik gerade wieder für Arbeitsnachschub gesorgt hat. Währenddessen wollen weitere Gruppen an den Rundfunkbeiträgen beteiligt werden.

Pro Sieben Sat1 möchte einen Anteil, ebenso sollen Landesmedienanstalten einen größeren Anteil erhalten. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk denkt gar nicht daran zu sparen, weil man einer aktuellen Rede des hr Intendaten entnehmen kann.

Die Situation ist verfahren und man darf gespannt sein, wie sich das Bundesverfassungsgericht da positioniert. Hält es an seiner bisherigen Position fest, die faktisch aber dem Willen der Verfasser des Grundgesetzes entgegensteht (siehe Rundfunk im Grundgesetz)? Oder beerdigt es seine bisherige Rechtsprechung bezüglich des Rundfunks, da es sonst andere bisher vertretene Rechtspositionen wie das Abgabenrecht komplett aufgeben müsste?

Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz und die „Ehe für alle” werden relativ sicher Gegenstand von Beschwerden werden, ebenso das seit heute geltende Prostitutionsschutzgesetz, das in §29 Abs. 2 die Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Artikel 13 GG faktisch abschafft. Da hat das Bundesverfassungsgericht also genug vorgebliche Gründe, um in Sachen Rundfunkrecht weiter untätig zu bleiben.

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Herr Herrmann hat Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingereicht und das Aktenzeichen 1 BvR 1212/17 erhalten.

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Das Bundesverfassungsgericht hat in seinen Beschluss 2 BvL 6/13 die Kernbrennstoffsteuer als rechtswidrig eingestuft. Da besteht vielleicht doch noch Hoffnung, dass das Gericht Steuern, Beiträge u.a. doch sauber auseinander halten kann.

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Das Bundesverfassungsgericht wird sich mit einer weiteren Beschwerde befassen müssen: Herr Herrmann hat die Abweisung seines Berufungsantrags erhalten. Nun ist der Rechtsweg erschöpft und der Einreichung einer Beschwerde steht nichts mehr im Weg.

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Vielleicht sollten ARD und ZDF mal nach Israel schauen, was dort mit den öffentlich-rechtlichen Sender passiert ist:
Komplettabschaltung.

Gewisse Gemeinsamkeiten wie zu massiver Personalaufwand sind unübersehbar...

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Das ARD Magazin plusminus hat gestern über Kammerrebellen berichtet, die das System der IHK und Ärztekammern ändern möchten (Videobeitrag, Textbeitrag). Den dabei eingenommenen Standpunkt würden die Reporter bestimmt nicht bei Rundfunkrebellen vertreten.

Im Filmbeitrag kommen IHK Mitglieder zu Wort, deren Aussagen sich gleichen: Nur Geld bezahlen, nichts dafür bekommen. Am heftigsten trifft es einen Windrad-Errichter, der für jedes seiner Windräder eine Mitgliedschaft in der IHK hat. Einer der Hauptvorwürfe: Verschwendung des Geldes durch Prunkbauten und hohe Gehälter.

Das System ist absolut analog zum Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich. Jeder Betrieb ist Zwangsmitglied, bekommt dafür nichts, nur die nicht bewiesene Behauptung, jeder würde vom Rundfunk profitieren. Gefühlt bezahlt man aber primär nur die Pensionsansprüche der Rundfunkmitarbeiter und die sonstigen Aktivitäten, denn am Programm kann es nicht liegen, dass soviel Geld benötigt wird. Wer sich dagegen wehrt, wird allerdings nicht freundlich als Rebell, sondern gehässig als Schwarzseher tituliert.

Nun ist ein solche Bericht für die Kammerrebellen ganz nützlich, um mehr betroffene Menschen zu erreichen. Sollten die Kammerrebellen aber auf die Idee kommen, als politische Forderungen der IHK eine Abschaffung des Rundfunkbeitrags im nicht privaten Bereich ins Spiel zu bringen, wird es solche Berichte in diesem Tenor sicher nicht mehr geben.

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Im Verfahren MDR / Hadmut Danisch gibt es Neuigkeiten.

Es ist noch abzuwarten, wie Herr Danisch weitermacht, wenn der Schriftsatz dann gekommen ist. Prinzipiell ist der Ansatz, da kein unnötige Ressourcen zu verschwenden, auf den Abschluss der Ermittlungen zu warten und dann vielleicht den MDR Lügen strafen zu können, genau richtig. Warum seine Lebenszeit mit Nebenkriegsschauplätzen verschwenden?

Ähnlich halte ich es mit der mittlerweile erfolgten Ablehnung meines Widerspruchs an das Finanzamt (siehe Meldung vom 11.11.2016). Klage wäre für 2015 sinnlos, da es den Finanzgerichten da noch zu einfach gemacht wird, aufgrund von Formalien die Klage abzuweisen. Für 2016 wird meine Steuererklärung anders aussehen, das Spiel wird dann von vorne beginnen.

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Das Bundesverwaltungsgericht hat letzte Woche die Entscheidungen BVerwG 6 C 12.15 und BVerwG 6 C 49.15 bezüglich des gewerblichen Rundfunkbeitrags vom 07.12.2016 veröffentlicht. Begründet wird der vermeintliche Vorteil des Rundfunks, der mittels des Rundfunkbeitrags abzugelten sei, anhand von Zahlenspielertricks und Argumenten, die bereits in der PC-Gebühr Zeit substanzlos waren.

In der Entscheidung BVerwG 6 C 12.15 führt das Gericht in Absatz 33 aus:

„Der individuelle Vorteil ist daher bezogen auf die Betriebsstätte und das betrieblich benutzte Kraftfahrzeug für den jeweiligen Inhaber zu bestimmen. Nur dessen unternehmensspezifischer Vorteil der Möglichkeit einer Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkempfangs ist abzugelten (sog. "kommunikativer Nutzen"; vgl. LT-Drs. NW 15/1303 S. 42). Dieser besteht, wenn der Betriebsstätten- bzw. Kraftfahrzeuginhaber den Rundfunk nutzen kann, indem er entweder Informationen aus dem öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebot für den Betrieb beschafft bzw. betrieblich genutzte Gegenstände mit Empfangsgeräten für seine Beschäftigten oder Kunden ausstattet oder den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zur Unterhaltung oder Information seiner Beschäftigten bzw. Kunden einsetzt.”

Das klingt erstmal vernünftig und ist auch im Sinne der Abgeltung einer Vorzugslast: Wer einen individuellen Vorteil hat, muss sich diesen abrechnen lassen. In Absatz 34 torpediert das Gericht allerdings selbst dieses Ansinnen:

„Dieses Regelungskonzept schließt es aus, die Beitragspflicht des Inhabers dem Grunde nach an den privatnützigen Empfang des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch die Beschäftigten mittels eigener Geräte am Arbeitsplatz zu knüpfen. Ein solcher Rundfunkempfang mittels eigener Geräte ist auch am Arbeitsplatz bereits durch die Beitragspflicht der Beschäftigten in ihrer Eigenschaft als Wohnungsinhaber abgegolten. Denn der Gesetzgeber hat das Merkmal der "Wohnung" und die Beitragspflicht ihrer Inhaber gewählt, weil er davon ausgegangen ist, dass dieser Personenkreis zugleich Besitzer von Rundfunkempfangsgeräten ist. Die nahezu lückenlose Ausstattung der Wohnungen mit Empfangsgeräten lässt den Schluss zu, dass die überwältigende Mehrheit der Wohnungsinhaber das Programmangebot typischerweise in ihrer Wohnung nutzt und dort jedenfalls Empfangsgeräte für eine auch mobile Nutzung außerhalb der Wohnung vorhält (vgl. LT-Drs. NW 15/1303 S. 34; BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 32).”

Wenn also ein Arbeitnehmer sich selbst ein Empfangsgerät mitbringt, nutzt er nicht das Angebot seines Arbeitgebers, sondern dehnt seine durch die Wohnungsabgabe abgegoltene Nutzung über die Wohnung hinaus aus. Faktisch würde dann also keine Nutzung des Rundfunks stattfinden, die der Betriebsstätte zuzurechnen wäre, die einfache Annahme, es würde Rundfunknutzung stattfinden, müsste eigentlich den Beweis erfordern, dass Empfangsgeräte dafür vom Betriebsstätteninhaber bereitgestellt und genutzt werden. Wenn man diese Argumentation weiterdenkt: Was für ein Angebot nutzt ein Arbeitnehmer denn, wenn er beispielsweise den Firmenlaptop zuhause benutzt, um Rundfunk zu streamen? Das seiner Wohnung oder das seiner Betriebsstätte? Warum gilt diese Betrachtungsweise nicht für die Zweitwohnung oder das Ferienhaus? Dehnt da nicht auch der Zahler der Erstwohnung seine Nutzung auf andere Räume aus?

Ab Absatz 38 gehen dann die Zahlenspielertricks los:

„Die gesetzgeberische Annahme, dass die Betriebsstätte typischer Ort des Rundfunkempfangs ist, beruht zunächst auf der Verbreitung von internetfähigen Personalcomputern (PC) in der inzwischen weit überwiegenden Zahl der Betriebsstätten. Nach den Angaben im Statistischen Jahrbuch 2015 des Statistischen Bundesamts hat der Anteil der Unternehmen mit internetfähigen PC durchschnittlich im Jahr 2013 87 v.H. und im Jahr 2014 89 v.H. betragen. Diese Angaben kann der Senat für seine Entscheidung auch ohne ausdrückliche berufungsgerichtliche Feststellung als allgemeinkundige Tatsachen heranziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 29).”

Das Gericht will mit Nennung der Verbreitung nahelegen, dass PCs überall verfügbar sind und für Rundfunknutzung bereitstehen. Aber: Das Gericht gibt selbst an, dass in unter 90% der Betriebe PCs vorhanden sind und ignoriert damit die bei Typisierungen oft herangezogene 10% Grenze. Da die Nutzung von Rundfunk über PCs lückenlos erfasst werden kann (obwohl die deutschen Gerichte das seit Jahren tatsachenwidrig in Abrede stellen), rechtfertigt dies nicht, den PC einfach als Empfangsgerät zu klassifizieren. Aber die Zahlenspielertricks sind noch nicht am Ende, im Absatz 41 führt das Gericht weiter aus:

„Neben den internetfähigen PC sind in den Betriebsstätten auch weitere internetfähige Empfangsgeräte wie betriebliche Smartphones und Tablets verbreitet; hinzu treten Hörfunk- und Fernsehgeräte, die ebenfalls in Betriebsstätten vorhanden sind. Hiervon konnte der Gesetzgeber aufgrund der damaligen Anmeldungen von Empfangsgeräten nicht privater Rundfunkteilnehmer nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag ausgehen. So wurden nach den statistischen und für den Senat berücksichtigungsfähigen Angaben des veröffentlichten Geschäftsberichts der Gebühreneinzugszentrale für das Jahr 2012 (S. 26) noch im Jahr 2012 vor dem Übergang auf den geräteunabhängigen Beitrag bei den nicht privaten Rundfunkteilnehmern durch den Beauftragtendienst 89 295 Hörfunkgeräte, 37 133 Fernsehgeräte und 9 723 neuartige Rundfunkgeräte zu- bzw. angemeldet und es belief sich der Bestand nicht privater Rundfunkteilnehmerkonten mit angemeldeten Empfangsgeräten Ende 2012 auf 2 957 097 Konten. In Kenntnis dieses Bestandes von Empfangsgeräten im nicht privaten Bereich hat der Gesetzgeber bewusst auf das Merkmal der Betriebsstätte als typischen Ort des Rundfunkempfangs abgestellt, weil er durch diese Bezugsgröße den Datenbestand der Gebühreneinzugszentrale für den nicht privaten Bereich weitgehend übernehmen und so Bürokratieaufwand vermeiden konnte (vgl. LT-Drs. NW 15/1303 S. 42). Diese Angaben rechtfertigen in ihrer Gesamtheit die Annahme, dass Empfangsgeräte - neuartige wie herkömmliche - in Betriebsstätten nahezu lückenlos verbreitet sind.”

Hier vermischt das Gericht munter Zahlen zu einen Brei, damit es mit seiner Argumentation durchkommt. Die Zahlen von Seite 26 des Geschäftsberichts beinhalten An- und Abmeldungen, assoziieren aber beim Leser nur Zuwachs. Etwas aussagekräftiger wären die Zahlen von Seite 35 gewesen: Es gab Ende 2012 gerade mal 0,5 Millionen angemeldete neuartige Rundfunkempfangsgeräte wie PCs, von denen aber der größere Anteil der An- und Abmeldungen in 2012 auf den privaten Bereich entfielen. Wo sind die harten Beweise, dass sich in den Betriebsstätten die Smartphones und Tablets stapeln und die Mitarbeiter den ganzen Tag nicht anderes zu tun haben, als sich die Rundfunkangebote reinzuziehen?

Einem Interview des Tagesspiegel mit dem damaligen GEZ Geschäftsführer aus dem Jahr 2007 lässt sich folgende Aussage entnehmen:

„Denn es zahlt bisher nur ein Drittel aller Unternehmen, die eigentlich zahlen müssten, weil sie Rundfunkgeräte haben. Allein von den zirka 3,3 Millionen zur Umsatzsteuer angemeldeten Betrieben sind rund 2,1 Millionen nicht mit Geräten angemeldet.”

Das offenbart eigentlich, wie sehr hier Wunschdenken das Ziel bestimmt. Im Geschäftsbericht 2007 führte die GEZ 42,3 Mio Teilnehmerkonten, im Geschäftsbericht 2012 nur noch 41,8 Mio. Eine exakte Aufschlüsselung nach privaten und nichtprivaten Teilnehmerkonten habe ich nicht gefunden, aber es ist scheinbar im Zeitraum 2007 bis 2012 nicht gelungen, diese 2,1 Millionen angeblich rundfunkgebührenprellenden Betriebe in die Kategorie der neuartigen Rundfunkempfangsgeräte zu bringen Wenn Ende 2012 etwa 2,95 Millionen nicht private Teilnehmerkonten gemeldet waren, wie hoch war der Anteil von Autoradios, die die Betriebe angemeldet hatten? In meinen Kundenkreis waren die Autoradios quasi das einzige Gerät, das wenn überhaupt für Rundfunkempfang im Betrieb genutzt wurde. Die echte Rundfunknutzung im Betrieb lässt sich also nur mit Einbeziehung der Autoradios konstruieren, aber für diese wird spätestens ab dem zweiten Fahrzeug separat Geld erhoben. Die Behauptung, der PC wäre Rundfunkempfänger, ist haltlos und wäre sehr einfach widerlegbar, so man es nur wollte.

Es stellt sich nun also die Frage: Welchen individuell zurechenbaren Vorteil hat den nun der Betriebsstätteninhaber? Wohl eher keinen. Der einzige Betrieb in meinen Kundenkreis, bei dem Radio hören während der Arbeit in der Betriebsstätte erlaubt war, hat mittlerweile auf Spotify umgestellt, weil „das Gelaber der Radiomoderatoren so gestört hat”. In den anderen Betrieben findet keine Rundfunknutzung statt, selbst im Auto haben die Mitarbeiter den Wunsch, sich per MP3 selbst das Programm zu machen.

Die Realität im Betrieben ist dem Gericht aber egal, was nicht passt, wird passend gemacht, der Gesetzgeber hat es angeblich schon richtig gemacht.

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Gestern fand die mündliche Verhandlung MDR / Hadmut Danisch statt (siehe Meldung vom 12.02.2017).

Ich habe Herrn Danisch mal 100 EURO Prozesskostenhilfe überwiesen (Bankverbindung steht rechts im Blog).

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Die Verwaltungsgerichte haben die Zulässigkeit des Rundfunkbeitrages immer damit begründet, dass dieser für jeden Menschen im Einflussbereich des Rundfunks einen Vorteil bieten würde. Das Sozialgericht Berlin vertritt dagegen die Auffassung, dass Fernsehempfang lediglich „der Befriedigung von Unterhaltungs- und Informationsbedürfnissen” dient und kein grundlegendes Bedürfnis sei, wie man der Pressemitteilung zur Entscheidung S 146 SO 229/17 ER vom 28.02.2017 entnehmen kann.

Die notwendigen Kosten für die DVB-T2 Umstellung am Ende des Monats sind daher aus dem Regelsatz zu bezahlen. Nun muss niemand, der Regelleistungen erhält, den Rundfunkbeitrag entrichten, sofern dafür die Befreiung beantragt wurde.

Teilnehmen an der Gesamtveranstaltung Rundfunk können diese Personen aber auch nicht, wenn sie nicht genug Geld für die Empfangsgeräte locker machen können. Damit kann diesen Menschen, anders als von den Verwaltungsgerichten ohne Beweis behauptet, der Vorteil nicht entstehen.

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Das Bundesverfassungsgericht hat mittlerweile eine Verfahrensübersicht 2017 veröffentlicht, in der als Punkt 21 des Ersten Senats die Rundfunkbeitragsverfahren mit dem Bericht erstattenden Richter Prof. Dr. Paulus gelistet sind. Spannend ist, ob das BVerfG bei seiner Entscheidung die Inversion des Sprichworts „vom Saulus zum Paulus” betreibt, ein erstes Anzeichen der Voreingenommenheit findet sich bereits in der Auflistung.

Im Punkt 21 werden vier Aktenzeichen und der Vermerk „u.a.” gelistet. Bei anderen Verfahren, wie Punkt 24 des Ersten Senats oder Punkt 2 oder 21 des Zweiten Senats, sind mehr Aktenzeichen gelistet. Warum werden nicht alle Aktenzeichen der anhängenden Verfahren zum Rundfunkbeitrag angegeben? Will das Gericht vielleicht verschleiern, wieviele Beschwerden schon vorliegen?

Da passt es doch ganz gut, dass sich das Bundesverfassungsgericht nun Ethikregeln verordnen will. Da sollte unbedingt dazu gehören, dass das Gericht die Öffentlichkeit vollumfänglich und transparent und nicht erst auf explizite Nachfrage über den Umfang von Beschwerden informieren sollte. Ebenso ist bedenklich, dass der vorsitzende Richter des Ersten Senats, Prof. Dr. Ferdinand Kirchhof, der Bruder von Prof. Dr. Dres. h.c. Paul Kirchhof ist, der für die Sendeanstalten das Gutachten erstellt hat, auf dem die Gesetzgebung begründet wurde. Wenn das mit den Ethikregeln ernst gemeint ist, müsste sich der vorsitzende Richter selbst für befangen erklären.

Aber das Gericht will vermutlich sowieso an seiner nicht durch das Grundgesetz gedeckten Rechtssprechung festhalten und der Linie der Vorinstanzen folgen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk ganz wichtig für die Demokratie ist. Wie unwesentlich er und die anderen Medien in Wahrheit sind, haben die Nachdenkseiten diese Woche dargestellt.

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Wie muss es bewertet werden, wenn ein öffentlich-rechtlicher Sender per Abmahnung versucht, Kommentare zu seiner Berichterstattung zu unterdrücken? Der betroffene Hadmut Danisch hat den bisherigen Stand umfassend dokumentiert.

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Ich habe heute die 64-seitige Streitschrift „Der Zwangsrundfunk oder Warum die neue Rundfunkabgabe rechts- und verfassungswidrig ist” von Dr. Frank Hennecke erhalten und gelesen. Er behandelt darin das Versagen der Verwaltungsgerichte, die falsche Verwendung des Beitragsbegriffes und die Grundrechtsverletzungen.

Der Autor nähert sich dem Thema zunächst über das eigentliche Tätigkeitsfeld der Verwaltungsgerichte. Diese haben nicht Verfassungsfragen zu klären, sondern die Klagen verwaltungsrechtlich zu untersuchen. Dies ist seiner Meinung nach aber nicht geschehen, obwohl es eine ganze Anzahl von Einwänden bereits auf verwaltungsrechtlicher Ebene gegen die Festsetzungsbescheide gibt. So ist beispielsweise die vom Beitragsservice betriebene Kontoführung, bei der Zahlungen immer nur die ältesten Forderungen begleichen, als hochgradig problematisch anzusehen, ebenso mangelnde Rechtsgrundlagen für den Vollzug. Diese und weitere Einwände legt er auf den Seiten 14 bis 23 dar. Die fehlende Einordnung des Rundfunkbeitrages in geltende Rechtsnormen wird dann bis zur Seite 40 dargelegt, bevor sich die Grundrechtsverletzungen anschließen.

Dr. Frank Hennecke hält auch als Leitender Ministerialrat a. D. mit seiner Meinung nicht hinter dem Berg:

„Die Mißachtung des gesetzlichen Wortlautes liegt hart an der Rechtsbeugung: Wird doch die „Möglichkeit des Rundfunkempfangs” als Abgabetatbestand frei erfunden, während davon im Gesetz kein Wort steht, dafür eine Wohnungsabgabe ausdrücklich gesetzlich geregelt ist. Die Verkennung oder eher noch Verbiegung finanzpolitischer Grundsätze erstaunt. Die mangelnde Sensibilität für die Grundrechtsbetroffenheit der Bürger erschreckt.” (S. 13)

„Nur Zyniker oder Bundesrichter mit einem R6-Gehalt mögen die monatliche Rundfunkabgabe für eine vernachlässigbare Größe im privaten Haushaltsbudget halten.” (S. 49)

Die Streitschrift lässt sich sehr gut lesen und fasst die Argumente gut und verständlich zusammen. Sie kann für insgesamt 6,50 EURO (5 EURO plus 1,50 EURO Porto) direkt von Dr. Frank Hennecke erworben werden, welcher mir auch gestattet hat, Interessenten die Kontaktdaten zu übermitteln.

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Das Bundesverfassungsgericht hat bislang noch nicht verlauten lassen, ob es sich dieses Jahr noch mit dem Rundfunkbeitrag beschäftigen wird. Allerdings wäre es vermutlich positiv, wenn es sich lange Zeit lässt, damit die Erosion auf dem Medienmarkt richtig zutage treten.

Mich erreichen immer noch Mails von Menschen, die trotz der bislang einheitlichen Rechtsprechung Klagen einreichen, obwohl ihnen klar ist, dass es im Moment nichts bringt. Auch die Beitragsverweigerung wird als Mittel des Widerspruchs immer beliebter.

Auch wenn die Gerichte die Klagen immer noch ablehnen, gibt es mittlerweile abweichende Kommentare, wie Norbert Häring von einer Verhandlung am VG Frankfurt berichten kann. Das nutzt nur momentan den Klagenden noch nichts.

Die Sender rechtfertigen sich mit eigenen Umfragen, dass sie doch immer noch eine geschätzte Informationsquelle wären (siehe dazu Telepolis). Die zunehmende Schwäche der klassischen Medien wird aber auch ihnen zum Verhängnis werden, wie eine schöne Aufarbeitung von Martin Matzat zeigt.

Das Bundesverfassungsgericht hatte die Finanzierung des Rundfunks befürwortet, die Finanzierung der Presse aber dem freien Markt überlassen. Wenn das bei der Presse aber nicht mehr funktioniert, gelten dann die gleichen Annahmen und muss die Zwangsfinanzierung der Presse kommen? Dann wird bei vielen Menschen das Maß voll sein.

Eine Jahresvorschau 2017 hat das Bundesverfassungsgericht bislang nicht veröffentlicht. Somit ist unklar, wann die anhängigen Verfahren verhandelt werden. Vermutlich wird es mindestens bis zur Bundestagswahl keinerlei Entscheidung dazu geben, um die Wählenden nicht auf dumme Gedanken zu bringen.

Nur wird das der Akzeptanz des Rundfunkbeitrages nicht zuträglich sein, denn der Abwärtstrend der Medien wird sich fortsetzen.

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Einer der Kläger der am 25.01. verhandelten Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht hat mir mitgeteilt, wie ungleich das Gericht ihm beim Vortrag seiner Argumente im Vergleich zum SWR behandelt hat. Aber scheinbar können sich die Sender ihrer Sache so sicher sein, dass nun auch wieder Haft für Zahlungsverweigerer angedroht wird.

Der Kläger wollte selbst zum Thema Verwaltungsvereinfachung Argumente vortragen, da sein eigentlicher Rechtsbeistand aus gesundheitlichen Gründen nicht anwesend war und die Vertretung nicht viel dazu beigetragen hat. Der Vortrag wurde nach seiner Aussage schnell abgewürgt mit der Begründung, die detaillierte Beweisaufnahme sei schon in den Vorinstanzen erfolgt und nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens sei. Die SWR Vertreterin durfte dann allerdings im Gegensatz zu dem Kläger vortragen, wo es ihrer Ansicht nach verwaltungstechnische Probleme gibt und trug zum Zweitwohnungsthema dazu Argumente vor.

Hier wird scheinbar wieder mit zweierlei Maß gemessen. Der SWR durfte seine Argumente vorbringen, der Kläger nicht. Andere Sichtweisen hätten vermutlich gestört, da der Kläger während der Verhandlung beim Vortrag des berichterstattenden Richters den Eindruck hatte, dass das Urteil bereits feststand und als Begründung angeführt werden würde, dass nur wenige betroffen wären.

Nun können die Sendeanstalten sich wieder an das Geldeintreiben machen, dazu werden auch wieder Haftbefehle und Haftdrohungen von den Gerichtsvollziehern bemüht, wie Herr Kleinsteuber aufzeigen kann. Die Sender haben auch wirklich ein Problem, denn wenn sie keine Versuche unternehmen, die Forderungen durchsetzen, kann man als Beitragszahler mit Verweis auf die Ungleichbehandlung ebenfalls die Zahlung verweigern. Aber mit jedem Versuch verderben es sich die Sendeanstalten mit weiteren Menschen.

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Das Bundesverwaltungsgericht findet den Rundfunkbeitrag für Zweitwohnungen rechtens (wie schon am 01.01. angedeutet).

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Ermano Geuer hat eine Ausarbeitung der wissenschaftlichen Dienste des Bundestages von 2013 gefunden (Twitter). Die Stellungnahme zum Rechtsgutachten des Verfassungsrechtlers Christoph Degenhart beinhaltet nicht viel neues, nur sieht sie die Bemessung der Beiträge nach Anzahl der Betriebsstätten als verfassungswidrig an.

Konkret führt die Ergebniszusammenfassung am Ende aus:

„Die Bemessung der Beiträge für die Betriebsstätten in § 5 Abs. 1 Satz 2 RBeitrStV führt jedoch bei gleicher Beschäftigtenzahl zu einer wesentlich stärkeren Belastung von Betrieben mit einer großen Anzahl von Filialen gegenüber Betrieben mit nur wenigen Filialen. Für diese Mehrbelastung gibt es keinen sachlich rechtfertigenden Grund. Da der beitragsverpflichtende Vorteil in der Möglichkeit des Rundfunkempfangs durch die Rezipienten besteht, ist die enorme mögliche Abweichung der Beitragshöhe bei gleicher Anzahl potentieller Rezipienten nicht zu rechtfertigen. Die Vorschrift verstößt insofern gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Eine hierauf gestützte Beitragserhebung würde betroffene Betriebe in ihrer durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit verletzen.”

Das hat das Bundesverwaltungsgericht im Fall von Netto ja gerade anders gesehen, aber was sind für die Gerichte schon die diversen Ausarbeitungen zu diesem Thema wert. Außer den durch ARD und ZDF beauftragten Gutachten kam niemand zu den Schluss, dass der Rundfunkbeitrag verfassungskonform ist, nur die Gerichte stützen sich auf diese Auftragsgutachten.

Auf abweichende Literaturmeinungen legen Gerichte nun mal keinen Wert (Meldung vom 09.11.2015).

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Die Rundfunkbeitragspflicht für Unternehmen wird gerne damit begründet, dass der Rundfunk auch auch den Unternehmen nützen würde. Wie ein Interview der Zeitschrift Markt&Technik zeigt, ist der Rundfunk eher sogar berufsgefährend.

Das Interview ist von Ende November, taucht allerdings erst jetzt in der gedruckten Ausgabe der Zeitschrift auf. Darin geht es um die Berichterstattung der ARD bei ihrer Themenwoche „Zukunft der Arbeit”, die durchaus geeignet ist, Menschen vom Studium der Elektrotechnik abzuhalten, weil diese Berufe in Zukunft substituierbar seien.

Ausgemachter Blödsinn, gerade die Ingenieurberufe sind am schlechtesten zu ersetzen, während Verwaltungsarbeiten in Zukunft sehr gut ersetzbar sind. Mit so einer Berichterstattung muss man sich nicht wundern, dass von den jungen Menschen niemand mehr den Weg in anspruchsvolle Ausbildungen einschlägt und lieber irgendwas mit Medien oder sonstigen Unfug macht.

Mit der Substitution von Menschen sollte umgehend in den Rundfunkanstalten angefangen werden, da ein leistungsloses Einkommen, wie es die Rundfunkanstalten in Form den Rundfunkbeitrags beziehen, bei solchen Minderleistungen untragbar ist.

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Ich wünsche alles Gute in 2017, mit dem das fünfte Jahr der Rundfunkbeitragspflicht begonnen hat.

So langsam wird es Zeit, dass sich das Bundesverfassungsgericht der Sache annimmt.

Am 25.01. wird sich das Bundesverwaltungsgericht noch einmal mit dem Rundfunkbeitrag befassen, diesmal liegt der Fokus auf Zweitwohnungsinhaber und Radiobesitzer. Überraschungen erwarte ich da nicht, ist bestimmt auch wieder alles rechtens.

Danach steht dem Einsatz des Bundesverfassungsgerichts aber nichts mehr im Weg, fast vierzig Beschwerdeverfahren sind jetzt schon zum Rundfunkbeitrag anhängig, nach den noch ausstehenden Entscheidungen des BVerwG bestimmt noch ein paar mehr. Wird hier erst einmal wieder auf Zeit gespielt? Werden die Beschwerden vielleicht einfach abgewiesen? Versucht das Bundesverfassungsgericht wenigstens, seine Rechtsprechung an die sonstigen Entscheidungen zum Abgabenrecht anzupassen (siehe Meldung vom 10.11.2014) oder wirft es diese über den Haufen?

Vielleicht erfahren wir es 2017.

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Ich wünsche allen Lesenden schöne Weihnachten.

Neue Wünsche braucht es in Bezug auf den Rundfunk nicht, denn die Wünsche aus dem letzten Jahr bestehen unverändert weiter.

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Letzten Freitag konnte ich selbst erleben, welchen Einfluss der öffentlich-rechtliche Rundfunk auf Menschen nimmt: Urban Priol stand mit der Zensurschere im Kopf auf der Bühne.

Seit Jahren gibt zum Jahresende ein Ritual: Ich besorge mir Karten für den Jahresrückblick von Urban Priol. In diesen Jahresrückblicken gibt es von Herrn Priol auch immer ein Ritual: Er kommt aus der Pause und kommentiert, was er gerade im heute journal gesehen hat. Dabei hat er nicht nur die Nachrichten selbst, sondern auch teilweise die Art der Präsentation auf dem Kicker. Regelmäßig hat er auch den Ratschlag erteilt, dass man, wenn man schon die Nachrichten im öffentlich-rechtlichen Fernsehen anschauen will, das am besten um 17 Uhr macht. Da wäre das wesentliche des Tages schon bekannt, die Sender hätten sich aber noch nicht endgültig überlegt, was sie dem Zuschauer erzählen wollen.

Dieser Jahr: Herr Priol kommt auf die Bühne und verkündet, dass die Sendung für den WDR5 aufgezeichnet wird. In der ersten Hälfte: keine Kritik an den Fernsehnachrichten, lediglich die Zeitungen bekommen ihr Fett weg. Meine Begleitung kommentierte in der Pause, dass Herr Priol wohl mit angezogener Handbremse unterwegs wäre, da der WDR5 zuhört. In der zweiten Hälfte: Ebenfalls nichts rundfunkkritisches, außer dass Jan Böhmermann nur ein Spätpubertierender wäre. Ebenso fehlte der Hinweis, dass man sich vielleicht im Internet mal auf nachdenkseiten.de herumtreiben könnte, eine sonst von Herrn Priol gerne angeführte Quelle.

Die Nachdenkseiten gehören in der Gedankenwert der öffentlich-rechtlichen Sender mittlerweile zur Querfront, gegen die gerne mobil gemacht wird (siehe Meldung vom 13.01.2016). Die Unbeliebtheit kommt vermutlich daher, dass die Nachdenkseiten immer wieder auf das Versagen der Sender hinweisen, wie zuletzt am 15.12.2016.

Ich habe das Wochenende über versucht, mir vorzustellen, wie der WDR bei Herrn Priol wegen der Aufzeichnung vorstellig wurde. Vielleicht gab es da gleich eine schwarze Liste der Themen, die er nicht beackern sollte. Oder Herr Priol hat das gleich im vorauseilendem Gehorsam selbst erledigt. Egal wie, das Ergebnis ist: Es muss nichts rundfunkkritisches rausgeschnitten werden, da es nie gesagt wurde.

Ich muss mir wohl ein neues Jahresendritual suchen...

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Das Bundesverwaltungsgericht kann auch beim gewerblichen Rundfunkbeitrag nicht verfassungswidriges entdecken (Pressemitteilung). War nicht anders zu erwarten, jetzt wird erstmal auf den Urteilstext gewartet. Die Autovermietung Sixt will weiter zum Bundesverfassungsgericht ziehen.

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Nächsten Mittwoch finden beim Bundesverwaltungsgericht die Verhandlungen zu gewerblichen Rundfunkbeiträgen statt (Mitteilungen zu BVerwG 6 C 49.15 und BVerwG 6 C 12.15 / BVerwG 6 C 13.15 / BVerwG 6 C 14.15). Da für das BVerwG selbst für sich entschieden hat, dass der Rundfunkbeitrag keine Steuer ist, will es sich laut Terminankündigung nur mit den speziellen Regelungen für Gewerbebetriebe befassen.

Die grundsätzliche Frage, warum Betriebe überhaupt noch einmal Rundfunkbeitrag zahlen sollen, obwohl alle Wohnungsinhaber schon bezahlen müssen, wird bestimmt nicht Teil der Verfahren werden. Zu prüfen gibt es aber immer noch genug: Die Ausgestaltung der Beitragshöhe anhand der Anzahl der Standorte und der Mitarbeitenden und das strukturelle Erhebungsdefizit beim KFZ-Beitrag.

Es wird spannend werden, ob wieder das Recht zurecht gebogen wird oder wenigstens diesmal ernsthaft über die Punkte nachgedacht wird. Immerhin ist schon bezeichnend, dass quasi alle Literatur zum Rundfunkbeitrag gänzlich anderer Auffassung zum Verhältnis Rundfunkbeitrag / Steuer ist als die Gerichtsurteile. Lediglich Gutachter, die von den Sendeanstalten bezahlt wurden, argumentieren zugunsten des Rundfunkbeitrags. Scheinbar will man auch in der Politik bald für klare Verhältnisse sorgen: Mir gingen Hinweise von Lesern ein, dass Politiker in Schreiben andeuten würden, dass das Bundesverfassungsgericht im Frühjahr 2017 zum Rundfunkbeitrag entscheiden werde. Wenn man sich überlegt, dass meistens nach Verhandlungen des BVerfG noch einige Zeit ins Land geht, bis die Entscheidung vorliegt, kann man bei einer Entscheidung im Frühjahr 2017 eigentlich nur davon ausgehen, dass die Entscheidung jetzt schon feststeht.

Die Posse um den Rundfunkbeitrag zeigt deutlich, dass wir uns bezüglich des Rechtssystems nicht wirklich von den sogenannten Bananenrepubliken unterscheiden. Eine Partei nutzt dies nun, indem entsprechende Anfragen in Landtagen gestellt werden (z.B. in Sachsen) sowie Anträge zur Kündigung der Rundfunkstaatsverträge gestellt werden.

Die Entwicklung ist schon besorgniserregend: Wenn die Bürger nicht mehr glauben, in einem Rechtsstaat zu leben, wählen sie eher rechts.

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Norbert Häring ist mit seiner Klage wegen Barzahlung gegen die Rundfunkanstalten erst einmal gescheitert (Welt Online). Quasi genau aus den Gründen, die ich im Juni 2015 vorhergesagt hatte.

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Heute lag eine Stellungnahme des Finanzamts zu meinem Widerspruch gegen den Einkommenssteuerbescheid 2015 im Briefkasten. Mir wird nahegelegt, diesen zurückzuziehen, da keine Aussicht auf Erfolg bestünde. Diese Stellungnahme hat mir aber neue Munition geliefert.

In der Stellungnahme wird kurz auf Spenden und auf die Aufwendungen der privaten Lebensführung eingegangen und auf ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 06.07.2010 verwiesen. Weiter wird ein Erledigungstermin zum 30.11. vorgemerkt.

Das Finanzamt hat umgehend von mir folgende Erwiderung erhalten:

Erwiderung als PDF, 150 KiB

Die Erwiderung habe ich wieder persönlich in den Briefkasten der zuständigen Zweigstelle des Finanzamts eingeworfen.

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„Das Konturieren eines Sondervorteils scheint auch dem Gericht offenkundig Argumentationsschwierigkeiten zu bereiten; anders lässt sich seine Wortkargheit zu dieser Frage kaum erklären.”

Diesen Eindruck hat Prof. Dr. Jörn Axel Kämmerer in seinem Aufsatz „Rundfunkbeitrag oder verkappte Wohnungssteuer?” (DStR 41/2016), der sich mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts beschäftigt.

„Der offenkundigen Schwierigkeit, einen rundfunkspezifischen Sondervorteil zu identifizieren, begegnet der Staatsvertrag nicht nur durch Schweigen zu diesem Vorteil, sondern auch durch Ausweichen auf eine Art „stellvertretendes Commodum”: Die Rundfunkabgabe wird für das Innehaben einer Wohnung fällig.”

Es gibt nun eine weitere Literaturmeinung, die den Nachweis des echten individualisierbaren Vorteils durch die Gerichte in Abrede stellt. Aber so etwas wird die Gerichte nicht weiter stören, denn auf „abweichende Literaturmeinungen kommt es dabei nicht an.” (Meldung vom 09.11.2016).

Daher gibt Prof. Dr. Kämmerer im Fazit noch folgendes auf den Weg:

„Seit den zentralen Rundfunkurteilen des BVerfG haben sich die Rahmenbedingungen aber gewandelt: Information ist dank technischer Entwicklungen ebenso ubiquitär geworden wie die technische Möglichkeit, sie zu empfangen, bei gleichzeitiger Ausdifferenzierung der Quellen.”

„Es scheint an der Zeit, auch die tatsächlichen Grundlagen der Grundversorgungs-Dogmatik des BVerfG auf den Prüfstand zu bringen.”

Wer den Aufsatz selbst lesen möchte: Das Heft DStR 41/2016 kann für 9,50 EURO plus Porto beim Verlag C.H. Beck oHG, München bestellt werden.

PS:
LibreOffice hat bei der Rechtschreibprüfung nachgefragt, ob anstelle der „Grundversorgungs-Dogmatik” vielleicht „Rundumversorgung-Dogmatik” gemeint sein könnte (Korrekturdialog).
Maschinen sind scheinbar jetzt schon intelligenter als angenommen.

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Das Chaos um den Rundfunkbeitrag wird immer größer. Der Senkungsempfehlung der KEF wollen die Ministerpräsidenten nicht folgen (Digitalfernsehen). Nach Plänen von ARD und ZDF sollen zukünftig Inkassounternehmen die ausstehenden Beiträge eintreiben (Spiegel). Dadurch stellen alle Beteiligten die Rechtslage endgültig auf dem Kopf und strafen die Gerichte Lügen.

Hatten manche Gerichte noch ausgeführt, dass die Finanzierung der Sendeanstalten durch die KEF kontrolliert wird, zeigt der heutige Beschluss der Ministerpräsidenten, dass das alles nur Worte auf Papier sind. Die Einwände der Kläger wurden ignoriert, haben sich jetzt aber bestätigt.

Auch die Pläne der Rundfunkanstalten, zukünftig Inkassounternehmen zu beauftragen, entzieht den Beitrag den letzten Anschein einer öffentlichen Abgabe. Wenn man sie nicht hoheitlich eintreiben kann, kann sie auch keine hoheitliche Abgabe sein. Vermutlich möchten ARD und ZDF diese Ansprüche deshalb an Inkassounternehmen verkaufen, damit sie fest planbar das Geld erhalten, das sie zu zwei Dritteln für sich selbst und nicht für das Programm verbrauchen (Bild). Druckpotential haben die Anstalten nicht mehr, da nun niemand mehr ins Gefängnis gesteckt werden soll.

Ungestört von diesen Widersprüchen träumen ARD und ZDF dann auch noch den Traum von jährlichen Erhöhungen (Telepolis).

ARD, ZDF und die Politik spielen eben in einer ganz eigenen Liga der Weltfremdheit.

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Die ARD hat gestern zur besten Sendezeit ab 20:15 demonstriert, wie wenig ernst sie ihren vermeindlichen Rundfunkauftrag nimmt. Quote statt Qualität war wohl die Devise.

Strafrichter Thomas Fischer beschäftigt sich in seiner Kolumne mit den Fehlern und Nachlässigkeiten.

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Seit 16 Tagen gibt es nun das „Content-Netzwerk von ARD und ZDF für junge Leute” funk.net, mit dem laut Eigenwerbung das Internet vorbei sein sollte.

Nun, das Internet gibt es zum Glück immer noch, denn wenn das die Zukunft sein sollte, dann gute Nacht!

Der SWR, federführend bei diesem Projekt, stellt in der Rubrik Unternehmen das Projekt vor, für das die Fernsehsender EinsPlus und ZDFkultur eingestellt wurden. Durch die Einstellung wurden 45 Millionen lockergemacht, um bei Youtubern wie Kristina Weitkamp oder LeFloid anzuklopfen, damit diese Formate liefern. Allerdings werden diese Formate nicht nur auf funk.net, sondern ebenso auf den sonstigen Medienplattformen eingestellt. Da könnte man sich schon die Frage stellen, was das soll.

Kritik wird allerdings gleich vorgebaut: Ein weiterer Formatlieferant, das Bohemian Browser Ballett, hat in seinem Youtube Kanal ein pseudoenthüllendes Video „BBB Leaks: Systemmedien im Kinderzimmer” veröffentlicht, dass die offensichtlichen Kritikpunkte gleich aufgreift und ins Lächerliche zieht. Das vereinfacht später die Diskussion: Man wirft ARD und ZDF vor, Content-Lieferant für die größten Konzerne sein? Man findet die Auswahl an Formatlieferanten aus der senderkonformen Ecke zu einseitig? Da kann man sich gleich zu den anderen Verschwörungstheoretikern in die Ecke stellen.

Nun ist die Idee eines Content-Netzwerks nicht neu. Ich hatte so ein Gedankenspiel Ende 2013 mal schnell auf Basis der Gesamteinnahmen durchgespielt. Eine Alternative zu einem eindeutig kommerziellen Anbieter wie Youtube wäre wünschenswert. Nun zeigt die Zahl von 45 Millionen für funk.net eigentlich, dass es viel preiswerter gehen würde. Gewollt ist das aber offensichtlich nicht.

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Vor drei Tagen habe ich meinen Einkommensteuerbescheid für 2015 erhalten. Anders als im Jahr davor (siehe Meldung vom 14.07.2015), wollte das Finanzamt diesmal die Rundfunkbeiträge nicht von dem zu versteuernden Einkommen abziehen. Allerdings macht schon der Wortlaut der Begründung den Bescheid ungültig.

Das Finanzamt schrieb wörtlich in der Erläuterung:

„Rundfunkgebühren für die private Wohnung können nicht als Sonderausgabe berücksichtigt werden. Die Spenden wurden entsprechend gekürzt.”

Da es Rundfunkgebühren seit 2013 nicht mehr gibt und diese rechtlich etwas anderes waren als Rundfunkbeiträge, ist diese Aussage nichtig. Ich habe Rundfunkbeiträge angesetzt, nicht Rundfunkgebühren. Wie ich vor ein paar Wochen bei einen Vortrag gelernt habe, stellen bereits Schreibfehler in einem Steuerbescheid eine Amtspflichtverletzung dar. Wie sieht es denn dann erst mit der falschen Anwendung von Begriffen aus?

Das Finanzamt hat heute von mir folgenden Widerspruch erhalten:

Widerspruch als PDF, 148 KiB

Der Widerspruch wurde von mir persönlich mit Zeugen in den Briefkasten der zuständigen Zweigstelle des Finanzamts eingeworfen. Wenn schon Richter das Recht für die Sendeanstalten passend auslegen, kann ich leider nicht ausschließen, dass solche Briefe auf den Postweg „verloren gehen” könnten.

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Das Bundesverwaltungsgericht will am 7. Dezember die Verfahren von Sixt und Netto (Az.: BVerwG 6 C 49.15 / BVerwG 6 C 12.15 - 14.15) über den Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich verhandeln (Digitalfernsehen).

Mal sehen, wie viele Textbausteine aus den bereits gefällten Urteilen wiederverwendet werden.

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„Argumentative Tiefenschärfe fehlt im Urteil.”

Diese Aussage kann dem Aufsatz „Rundfunkbeitrag als Demokratieabgabe?” (NJW 35/2016) entnommen werden, in dem Dr. Martin Pagenkopf, ehemaliger Richter am Bundesverwaltungsgericht und Experte für Verfassungs- und Europarecht, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts analysiert und kritisiert.

Bei der wesentlichsten Aussage der Gerichtsentscheidung, dass der Rundfunkbeitrag keinesfalls als Steuer zu bewerten sei, attestiert er dem Gericht quasi Komplettversagen. Die Ausführungen des Gerichts wären zwar in einer Art, die keinen Widerspruch dulden würde, allerdings sind diese keinesfalls gelungen. Dazu prüft er anhand der Vorgaben des Abgabenrechts die mögliche Einstufung des Rundfunkbeitrags. Die Wohnung eignet sich nicht als Anknüpfungspunkt für den Rundfunk, ein individualisierbarer Vorteil fehlt, die „homogene Gruppe der Rundfunkverweigerer” wird übergangen. Der Rundfunkbeitrag ist kein Beitrag, auch keine Sonderabgabe, sondern eine Zwecksteuer.

Auch kritisiert er, dass das Gericht auf der einen Seite den Steuertatbestand verneint, dazu aber auf steuerrechtliche Grundsätze zurückgreift. Auch werden die „unterschiedlichen Rechtsfiguren des Abgabenrechts nicht hinreichend voneinander abgegrenzt”.

„Fern von einer präzisen beitragsrechtlichen Argumentation wird dann vom Gericht ein konkret nutzbarer Gegenwert bejaht.”

Die vom Gericht bemühte Analogie zum Anschluss- und Benutzungszwang an öffentliche Versorgungseinrichtungen widerlegt er mit Verweis auf entsprechende Gerichtsentscheidungen, die genau dabei Ausnahmen und Befreiungen vorgesehen haben und den Umstand, dass es keine Pflicht zu Nutzung von Rundfunkleistungen gibt. Ebenso zieht er in Zweifel, ob die vom Gericht verwendeten statistischen Daten wirklich noch hinreichend aussagekräftig sind, um die getroffene Typisierung zu rechtfertigen. Zur Gruppe der Rundfunknichtnutzer führt er folgendes aus:

„Denn der Normgeber habe eine Befreiung gerade nicht vorgesehen und ein Verzicht erfülle nicht den Befreiungstatbestand eines unzumutbaren Härtefalls iSd § 4 VI 1 RBStV. Hier wird der Charakter der Rundfunkabgabe als Steuer, die alle trifft, besonders deutlich. [..] Denn die Heranziehung von objektiv nicht Begünstigten, was deren ausdrücklichen Verzichtswillen entspricht, stellt einen von der Regel abweichenden Sonderfall dar, der üblicherweise den Begriff einer Härte unterfällt. Eine bewusste Nichtregelung dieses Bereichs tritt sowohl mit dem Gleichheitsgrundsatz als auch mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Konflikt.”

Ebenso hätte das Gericht die Argumentationen bezüglich möglichen europarechtlichen Problemen nicht einfach vom Tisch wischen dürfen.

Eine mögliche Entschuldigung für diese Fehlleistung des Gerichts kann dem Aufsatz indirekt auch entnommen werden:

„Das mag dem Umstand geschuldet sein, dass der entscheidende Senat nicht für das Abgabenrecht zuständig ist, sondern allgemein für Kultur- und Rundfunkrecht.”

Das erklärt so manches, vor allem, wie es Herr Dr. Pagenkopf mühelos gelingt, die Argumentation des Gerichts komplett ad absurdum zu führen. Jurastudenten hätte er in seiner Lehrzeit vermutlich bei so einer Arbeitsleistung durchfallen lassen.

Am besten liest man den Aufsatz selbst durch, das Heft 35/2016 der „Neue Juristische Wochenschrift” (NJW) kann für 7 EURO plus Porto beim Verlag C.H. Beck oHG, München bestellt werden.

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Wer sich am Widerstand gegen den Rundfunkbeitrag nicht nur ideell, sondern auch materiell beteiligen möchte, kann dies beispielsweise mit einer Spende an Günther Weber tun. Sein erstes Verfahren ist bereits als Beschwerde vor dem BVerfG angelangt, ein zweites Verfahren wird Ende September behandelt. Herr Weber hat eine Spendenwebseite eingerichtet.

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In Berlin laufen Vorbereitungen für eine Beschwerde beim dortigen Verfassungsgerichtshof (Foreneintrag bei gez-boykott).

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Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ist der Meinung, dass ein Zeitungsverlag, der Anteile an einem privaten Radiosender hält, keinen Rundfunkbeitrag entrichten muss (Heise Online). Da sich die entsprechende Bestimmung unter § 5 Abs. 6 befindet, hilft dies nur im nicht privaten Bereich.

Dort ist jetzt aber folgende Frage interessant: Gilt das auch für (stimmrechtsberechtigte) Aktien von Privatsendern? Dann wäre es das wirtschaftliche Gebot der Stunde für Betriebe: Aktien kaufen und Dividenden kassieren statt Rundfunkbeiträge entrichten.

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„Rechtfertigende Sachgründe, die das Oberlandesgericht behauptet, aber nicht offenlegt, sind nicht ersichtlich.”

Dieses Zitat ist dem Beschluss 2 BvR 470/08 vom 19. Juli 2016 des Bundesverfassungsgerichts entnommen, der sich mit der Ungleichbehandlung von Personen bei Preisen beschäftigt. Er könnte aber genauso gut in einem Beschluss zum Rundfunkbeitrag stehen, wenn das Bundesverfassungsgericht dort seine Arbeit genau so macht wie im zitiertem Beschluss.

Immerhin erteilt das Gericht darin der „Flucht aus der Grundrechtsbindung” eine Absage und hebt alle Entscheidungen der Vorinstanzen auf. Auch deshalb, weil die Vorinstanzen sogar das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) sowie die vorhandene Rechtsprechung zu dem Thema ignoriert haben.

Interessant sind auch die Ausführungen in Absatz 59:

„Dies gilt ferner für die Frage, ob die Preisgestaltung der Beklagten gegen Art. 56 AEUV (Art. 49 EGV) verstoße. Zu Entgeltsystemen für die Nutzung kultureller Einrichtungen, die Gemeindeeinwohner bevorzugen, hat der Gerichtshof der Europäischen Union festgestellt, dass wirtschaftliche Ziele die darin liegende Beschränkung der Grundfreiheiten nicht rechtfertigen könnten und dass auch steuerrechtliche Gründe nur dann anzuerkennen seien, wenn ein spezifischer Zusammenhang zwischen der Besteuerung und den Tarifvorteilen bestehe”.

Gilt das letztlich nicht auch, wenn ich als deutscher Wohnungsinhaber benachteiligt werde, weil ich Rundfunkbeitrag entrichten muss, während im deutschsprachigen Ausland der Rundfunk einfach so konsumiert werden kann?

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„Die Einführung des Rundfunkbeitrags ist ein rechtsstaatliches Debakel.”

Dieses Fazit zieht der Artikel „Der Rundfunkbeitrag im Konflikt mit der Verfassung” von Dr. Kay E. Winkler, welcher in der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift Kommunikation und Recht erschienen ist. Darin wird ausgeführt, wo das Bundesverwaltungsgericht „den Inhalt der angewandten Rechtsgrundsätze in erstaunlisch groben Maße” missachtet.

Zuerst zerlegt Dr. Winkler die Argumentation des BVerwG bezüglich der Abgrenzung des Rundfunkbeitrags von einer Steuer. Der konkret-individuelle Vorteil wird vomn BVerwG nicht nachgewiesen, sondern nur behauptet, obwohl der öffentlich-rechtliche Rundfunk „in seiner Konzeption nach gerade eine der Allgemeinheit zukommende Leistung” ist. Der Verweis des BVerwG auf den Umstand, dass lediglich in 3-4% der Haushalten kein Fernsehgerät zu finden sei, kann nur als Hinweis auf die Nutzung von Rundfunk an sich, nicht auf spezielle Nutzung von öffentlich-rechtlichen Rundfunk interpretiert werden. Außerdem ist faktisch der mit dem Rundfunkbeitrag belastete Personenkreis mit der Allgemeinheit identisch, weil über 99% der Bevölkerung über eine Wohnung verfügen. Der Rundfunkbeitrag ist bezüglich der Einnahmenseite (Innehaben einer Wohnung) nicht an die Ausgabenseite (ein an die Allgemeinheit adressierter Rundfunk) gekoppelt, wodurch er einer Zwecksteuer entspricht.

Die Argumentation, dass die Flucht aus der Rundfunkgebühr die Umgestaltung notwendig gemacht hätte, wird auch ad absurdum geführt. Man hat lediglich den einen Verstoß durch einen anderen ersetzt:

„Die Schwierigkeit, das Vorhalten eines Empfangsgerätes festzustellen, wird nunmehr durch die Schwierigkeit ersetzt, das gemeinsame Führen einer Wohnung festzustellen.”

Auch die Argumentation mit der Vereinfachung und dem damit einhergehenden Eingriff in den Gleichbehandlungsgrundsatz überlebt die Betrachung nicht. Vereinfachungen sind nur innerhalb des wirklich betroffenen Personenkreis erlaubt, es darf nicht ein Personenkreis betroffen werden, der keinen individuellen Vorteil hat. Daher darf man die Wohnungsinhaber ohne Rundfunkgeräte nicht einfach ignorieren, da gerade die Rechte von Minderheiten durch das Grundgesetz geschützt werden müssen.

Auch mit der Interpretation des BverwG bezüglich der Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG geht Dr. Winkler hart ins Gericht:

„Das BVerwG verkennt, dass die Grundrechte den Bürger vor dem Staat schützen sollen, und nicht umgekehrt dem Staat ein Eingriffsrecht dem Bürger gegenüber gewähren.”

Nur wenn der öffentlich-rechtliche Rundfunk inhaltlich von der Bevölkerung getragen wird, muss er finanziert werden. Wenn die Sender aber seit Einführung des Rundfunkbeitrages die Zahl der Neuproduktionen verringern, während sich die Sendeminuten erhöhen (KEF Bericht April 2016, S. 43f), ist in Zweifel zu ziehen, ob der öffentlich-rechtliche Rundfunk seiner Aufgabe wirklich nachkommt.

Es ist also festzustellen: Das BVerwG hat bei seinen Urteilen zum Rundfunkbeitrag eigentlich auf ganzer Linie versagt. Da ich nicht annehme, dass dort nur juristisch unbedarfte Personen arbeiten, kann man über die Absichten eigentlich nur spekulieren.

Wenn Dr. Winkler in der Einleitung den Wunsch äußert, dass eine „vertiefte Beschäftigung mit der akademischen Literatur und dem Rechtssprechungsfundus des BVerfG [..] wünschenswert gewesen” wäre, verkennt er leider die Realität bei den Verwaltungsgerichten. Der VGH Hessen hat dies im Oktober an kürzesten formuliert (Meldung vom 09.11.2016:

„Auf abweichende Literaturmeinungen kommt es dabei nicht an.”

Bei einer solchen Ignoranz muss man sein Recht nicht mehr bei Gericht suchen.

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Wie nutzlos ARD und ZDF sind, beweisen sie ununterbrochen seit einer Woche. Beim Putschversuch in der Türkei herrschte nachts Sendepause, gestern in München konnte man scheinbar nicht genug Sondersendungen machen, wobei man scheinbar aus den Social Media Netzwerken die Informationen holte. Dazu hat sich mein Bruder ausgelassen.

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Ein Artikel in der Thüringer Allgemeine zeigt, wie verschieden der Rundfunkstaatsvertrag ausgelegt werden kann. Das Thüringer Innenministerium sieht für Feuerwehren, die keine sozialversicherungspflichtig Beschäftigte haben, keine Beitragspflicht, im Informationsblatt des Beitragsservice steht auf Seite 9 etwas anderes. Was sagt denn der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag dazu?

§ 5 Abs. 1 ist zu entnehmen, dass auch für eine Betriebsstätte ohne Beschäftigte im Sinne von § 6 Abs. 4 ein Rundfunkbeitrag in Höhe eines Drittels fällig wird. § 5 Abs. 3 Punkt 6 limitiert die gesamte Höhe für Feuerwehren auf maximal einen vollen Rundfunkbeitrag.

Bis zu diesem Punkt muss man eigentlich feststellen: Das Thüringer Innenministerium irrt sich wohl.

Wenn man jedoch § 5 Abs. 5 Punkt 2 heranzieht, der eine Beitragspflicht für Betriebsstätten, in denen kein Arbeitsplatz eingerichtet ist, verneint, hat das Thüringer Innenministerium vielleicht doch recht. Wenn also eine Feuerwehr nur aus Freiwilligen besteht, die sich auch nicht in der Feuerwache aufhalten, existiert wohl wirklich keine Beitragspflicht.

Das Problem ist nur: § 6 Abs. 4 zählt zu den Beschäftigten nicht nur sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, sondern auch Bedienstete in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Oft findet sich aber bei in der Leitung der freiwilligen Feuerwehr ein Bediensteter der Gemeinde, wie z.B. ein Brandschutzinspektor. Dann ist es wohl vorbei mit der Beitragsfreiheit.

Aber auch wenn keine Beitragspflicht bestehen sollte: Die Feuerwehrfahrzeuge wären dann gemäß § 5 Abs. 2 Punkt 2 einzeln anzumelden, somit wäre die Zahlung eines gedrittelten Beitrags für die Betriebsstätte der Feuerwehr bei mehr als einem Feuerwehrfahrzeug kostensparender.

Kurzum: Das Thüringer Innenministerium irrt hier, für die Feuerwehr werden so oder so Rundfunkbeiträge fällig. Eine Vereinfachung, mit der die Einführung des Rundfunkbeitrags auch begründet wurde, sehe ich hier überhaupt nicht. Anscheinend verstehen ja selbst Staatsorgane wie das Thüringer Innenministerium den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht mehr.

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Helmut Enz, dessen Gerichtsverfahren seit Dezember 2014 ruhte, hat nun vom Beitragsservice wieder Post bekommen und den ausstehenden Betrag bezahlt.

Die Vollstreckungsmaßnahmen des Beitragsservice kommen aber mittlerweile ans Limit, wie Norbert Häring dem Geschäftsbericht 2015 entnehmen konnte.

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Das Bundesverwaltungsgericht hat gestern erwartungsgemäß weitere Klagen gegen den Rundfunkbeitrag für Wohnungen abgewiesen. Nun stehen die Entscheidungen zum gewerblichen Bereich im Herbst an, wobei ein Artikel in der FAZ über den Beitragsservice eine interessante Andeutung dazu macht.

Dort kann man im Kontext über anstehende Änderungen für Betriebsstätten folgenden Satz lesen:

„Dass man hier eventuell weiter nachbessern muss, wurde ebenfalls angedeutet, denn schließlich steht das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu den Klagen der Drogeriekette Rossmann und des Autovermieters Sixt noch aus.”

Ich hatte am 21.05. dokumentiert, dass die Rundfunkanstalten noch vor einem Kläger von der Ablehnung der Klage Bescheid wussten. Vielleicht haben hier schon Hinterzimmerkugeleinen stattgefunden, um den Beitrag für Wohnungen durchzuwinken, aber für die Betriebsstätten abzuändern.

Bei letzteren müsste das Gericht teilweise komplett invers argumentieren: Warum ist die Anzahl der Personen in einer Wohnung egal, in einer Betriebsstätte nicht? Warum werden KFZ separat erfasst bei Betriebsstätten? Warum arbeitet die Politik bei Betriebsstätten mit einer Staffelung der Beiträge, die die niedrigere Nutzung von Rundfunk abfedern soll, bei Wohnungen aber nicht?

Die grundsätzliche Frage bleibt weiter ungeklärt: Warum sollen nur Wohnungs- und Betriebsstätteninhaber für den Rundfunk bezahlen, obwohl er doch angeblich für alle Menschen einen Vorteil bringt.

Interessant ist auch, dass das Bundesverwaltungsgericht diesmal keine Presseerklärung herausgegeben hat. Vielleicht auch, damit diese nicht wieder kritisiert wird (Meldung vom 23.04.2016).

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In der Onlinepresse wird heute das Thema behandelt, dass mit DVB-T2 ab Mitte 2017 und für Satellit ab 2022 Kosten für den Empfang der Privatsender anfallen (Welt Online). Merkwürdig, dass man diese eintreiben kann, wo die Gerichte doch der Meinung sind, die Nutzung von Rundfunk wäre nicht feststellbar.

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Das Bundesverwaltungsgericht führt am 15.06. die nächsten Verfahren zum Rundfunkbeitrag durch. Es geht wieder um den Wohnungsbeitrag, wirklich neues ist dabei nicht zu erwarten, denn dann müsste sich das Gericht selbst widerlegen. Zum Thema Zweitwohnungen hat mir ein anderer Kläger, der nun vor dem Bundesverwaltungsgericht in Revision gehen wird, seine Revisionsargumente zukommen lassen.

Er greift die Argumentation mit dem vermeintlichen Vorteil auf und stellt die Frage, warum ihm bei der zweiten Wohnungen ein größerer Vorteil durch den Rundfunk erwachsen sollte. Er kann immer nur in einer Wohnung den Vorteil nutzen, der Vorteil kann also nicht mit der Anzahl der Wohnungen größer werden. Spätestens diese mehrfache Beitragsbelastung ist also nicht mehr mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, da man diese Härte recht einfach dadurch vermeiden kann, wenn man für Zweitwohnungen keinen Beitrag mehr bezahlen müsste. Die dafür notwendigen Daten würde der Beitragsservice sowieso schon erheben. Die Vorinstanz hatte noch darauf verwiesen, dass man auch nach alter Regelung für Geräte in Zweitwohnungen bezahlen musste. Damit hat sie aber verkannt, dass sich der Anknüpfungspunkt geändert hat.

Weiter greift der Kläger die generelle Zulässigkeit des Rundfunkbeitrages an, denn ein allgemeiner Vorteil für jeden Bürger müsste auch von jedem Bürger bezahlt werden, es wäre folglich eine Kopfpauschale das einzig angemessene Mittel der Wahl. Er führt auch an, dass der Beitragsservice oft nicht genug Merkmale der Wohnungen mitverwaltet, so dass sich mehrere Leute unter einer Adresse zusammen anmelden können, obwohl es mehrere Wohnungen sind. Eine Kontrolle soll ja nicht mehr stattfinden.

Ich würde das dahingehend interpretieren, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag die vermeintliche Flucht aus der Rundfunkgebühr durch eine Regelung ersetzt hat, deren Umsetzung die Flucht aus der Wohnungsabgabe in bestimmten Fällen begünstigt. Die Aussage des Bundesverwaltungsgerichts bei den bereits entschiedenen Verfahren, dass man die Rundfunknutzung nicht sicher feststellen könnte, wird durch die eIDAS-Verordnung der EU sowieso konterkarrikiert (eIDAS-Übersicht als PDF). Dazu gehören sichere Prozesse der Identifikation der Internetnutzer, für die in Deutschland der aktuelle Personalausweis genutzt werden kann. Wenn die deutschen Gerichte das für den Rundfunk weiterhin negieren, stehen sie eigentlich eindeutig dem Wettbewerb im Weg und ermöglichen so möglicherweise ein neues Untersuchungsverfahren der EU. Das ist insofern bedeutsam, da die EU Streaminganbietern wie Amazon oder Netflix ggf. vorschreiben will, Investitionen einen bestimmten Anteil von europäischen Produktionen zu tätigen. Der Rundfunkbeitrag verzerrt die Kostensituation auch in diesem Bereich, da ARD und ZDF auch Filmförderung betreiben.

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Die Politik will die Grundsteuer neu regeln, unter anderem deshalb, weil das Bundesverfassungsgericht die geltende Regelung kippen könnte (Handelsblatt). Ich weiß nicht, warum sich die Politik da Sorgen macht, haben doch die unteren Instanzen anhand des Rundfunkbeitrags bewiesen, dass sie staatlichem Raubrittertum in Zukunft nicht mehr im Weg stehen werden.

Anders kann man die Urteile und Entscheidungen nicht interpretieren, die sich die Gerichte da ausgedacht haben.

Das bedingungslose Grundeinkommen der Sendeanstalten muss nach Meinung der Gerichte garantiert werden, egal, was für einen Blödsinn damit angestellt wird: Für Sportrechte werden Unsummen ausgegeben. Thomas Gottschalk bekam von der ARD noch Geld, obwohl er keine Sendungen mehr ablieferte (Tagesspiegel). Die Mitglieder im ZDF Fernsehrat kommen nicht zur Sitzung, also soll zum Anreiz das Sitzungsgeld erhöht werden (Focus).

Dann reicht das Geld natürlich nicht mehr, um vor Unwettergefahren zu warnen (kachelmannwetter.com). Oder um aktuelle Bildungssendungen zu produzieren, damit bei ARD Alpha nicht mehr die alten Konserven gezeigt werden, die ich schon vor Jahrzehnten in meiner Kindheit zu sehen bekam. Apropos Kinderprogramm: Das ZDF zeigte am Sonntag zu früher Stunde einen Horrorfilm statt das angekündigte Kinderprogramm und eine halbe Stunde merkte das niemand im Sender (Tagesspiegel). Da war wohl auch kein Geld mehr da für jemanden, der das ausgestrahlte Programm kontrolliert.

Nach all diesen Meisterleistungen macht sich dann Frau Merkel auch noch Sorgen, dass 60 Prozent der Bürger kein Vertrauen mehr in die Medien hätten (Welt). Das ruft danach, dass demnächst der Rundfunkbeitrag in Medienbeitrag umbenannt und verdoppelt wird, damit man die systemrelevanten Medienhäuser mit entsprechenden Zuwendungen bedenken kann.

Von den Gerichten muss ja kein Widerstand erwartet werden.

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Herr Herrmann hat mir einen Leserbrief (PDF, 16 Seiten, 404KB) zukommen lassen, in dem er das Urteil BVerwG 6 C 6.15 des Bundesverwaltungsgerichts kommentiert.

Das passt zu einem Artikel in Welt Online, in der sich der Vorsitzende des Richterbundes über das Verhalten der Politiker und der Bevölkerung beschwert. Hier siehe ich mal wieder die Einstellung: Die Juristen machen nichts falsch, die anderen sind einfach zu doof. Auf die Idee, dass die Richter zu großen Teilen selbst schuld an dem mangelnden Respekt dem Rechtssystem gegenüber sind, kommen sie scheinbar gar nicht.

Hadmut Danisch beschreibt es in seinem gestrigen Blogeintrag sehr passend:

„Die reden zwar immer von Rechtsfindung, das ist aber leeres Gerede. Tatsächlich machen sie, was sie gerade wollen, und betreiben dann Begründungsfindung.”

Genau das finden wir bei den Rundfunkbeitragsurteilen.

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Heute hat mich der Kläger K aus K darüber informiert, dass seine Klage am 12. Mai vom Verwaltungsgericht abgelehnt wurde und der SWR bereits eine Zahlungsaufforderung mit dem Verweis auf diese Entscheidung geschickt hat. Sein Anwalt hat die Entscheidung des Gerichts erst Ende dieser Woche erhalten.

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Das Urteil 6 C 6.15 des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.03.2016 (PDF) kann man als Beispiel für die Aussage des Bundesverfassungsrichter a.D. Prof. Willi Geiger ansehen, die dieser in der Deutschen Richterzeitung 9/1982 getätigt hat:

„In Deutschland kann man, statt einen Prozess zu führen, ebenso gut würfeln.”

Wobei beim Würfeln eine echte Chance auf einen Sieg besteht, während bei den Rundfunkbeitragsprozessen der Ausgang schon feststeht und die Gerichte dafür alle störenden Meinungen und Fakten einfach übergehen.

Der vermeintliche Vorteil, öffentlich-rechtlichen Rundfunk empfangen zu können und welcher daher als Rechtfertigung der Beitragserhebung dient, ist laut Meinung des Gerichts gegeben. Es beruft sich dabei unter anderem auf die Entscheidung 1 BvR 668/10 vom 25.6.2014 (u.a. in Absatz 26). Zu dieser Entscheidung des BVerfG hatte ich mich bereits am 09.11.2014 und am 09.11.2015 ausgelassen: Es mag ja sein, dass man auch eine unbestimmte Anzahl von Personen zu einer Beitragspflicht heranziehen kann, allerdings muss der Vorteil auch anhand des Anknüpfungspunktes definiert sein. Eine wohnungsbezogende Definition des Vorteils bezüglich des Rundfunkempfang ist das Gericht aber schuldig geblieben.

Das Gericht begründet den Anknüpfungspunkt Wohnung im Absatz 29f lediglich damit, dass in den Wohnungen typischerweise Fernsehgeräte (und andere Empfangsgeräte) vorzufinden wären. Aber war nicht eine der Aussagen der Umstellung, dass es auf die Empfangsgeräte nicht mehr ankommen soll? Zumindest ist das auf Seite 6 der Begründung des Rundfunkänderungsstaatsvertrags zu finden:

„Konnte zur Typisierung dieses Sachverhalts herkömmlich an das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts angeknüpft werden, spiegelt dies den typischen Tatbestand im privaten Bereich angesichts der Konvergenz der Medien nicht mehr hinreichend wider, zumal Empfangsgeräte zunehmend an Mobilität gewinnen. Damit hat der Gerätebezug seine normative Abgrenzungskraft verloren.”

Wenn also Geräte nicht mehr der Maßstab sein sollen, warum zieht das Gericht deren Verbreitung als Begründung heran? Der Gesetzgeber hat es in seiner Begründung offensichtlich nicht getan. Es ging dem Gesetzgeber auch nicht um den Vorteil für Wohnungsinhaber, wie ein weitere Satz auf Seite 6 der Begründung zeigt:

„Die Beitragspflicht besteht unabhängig von der tatsächlichen Rundfunknutzung, da der öffentlich-rechtliche Rundfunk der gesamten Gesellschaft nutzt.”

Wenn der Rundfunk also der gesamten Gesellschaft nutzt, wieso sollen nur Wohnungsinhaber und Betriebsstätteninhaber dafür zahlen? Die ganzen Ausführungen mit dem Vorteil und der Verbreitung der Empfangsgeräte entpuppen sich somit als nachträgliche Rechtfertigungsversuche für einen verkorksten Gesetzestext. Man wollte den Geldeinzug vereinfachen und hat dafür andere Anknüpfungspunkte gewählt, die aber sachlich nicht wirklich passen. Das Bundesverwaltungsgericht stellt das in Absatz 32 sogar selbst fest:

„Das Innehaben einer Wohnung allein reicht nicht aus, Rundfunkprogramme zu empfangen. Der Gesetzgeber hat das Merkmal "Wohnung" gewählt, weil mit ihm der Inhaber der Wohnung als der Beitragsschuldner unschwer festgestellt werden kann.”

Es wird dann im folgenden wieder mit der „Flucht aus der Rundfunkgebühr” argumentiert, die den Wechsel des Anknüpfungspunktes notwendig gemacht haben soll. So ist in Absatz 33 zu lesen:

„Die gleichmäßige Erhebung der Rundfunkgebühr litt daran, dass der Gebührentatbestand des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgeräts gegen den Willen des Gerätebesitzers nicht verlässlich festgestellt werden konnte. Die Gebührenzahlung ließ sich dadurch vermeiden, dass ein Gerät nicht angezeigt wurde. Dies stellte zwar eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 RGebStV). Das Risiko, belangt zu werden, war aber gering, weil die Rundfunkanstalten keine hinreichende Aufklärungsmöglichkeit besaßen.”

Merkwürdig, das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss 1 BvR 199/11 vom 22. August 2012 ein ausreichend hohes Entdeckungsrisiko bei der Rundfunkgebühr festgestellt. Wer lügt hier?

Im bereits erwähnten Absatz 32 findet sich auch folgende Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts:

„Das Merkmal des Bereithaltens eines Empfangsgeräts weist eine größere Nähe zu dem erfassten Vorteil als das Merkmal des Innehabens einer Wohnung auf.”

Es wurde also eine passendere Typisierung durch eine unpassendere Typisierung ersetzt, was unzulässig ist. Entweder man wechselt die Typisierung, weil die alte nicht mehr passt oder man muss es unterlassen.

Die Ausführungen des Gerichts, dass man Empfangsgeräte nicht entdecken könnte, sind auf dieser Webseite schon mehrfach als Schutzbehauptung nachgewiesen worden (30.06.2015, 18.03.2016, 27.03.2016 u.a.). Entsprechende Weichen hätten vor Jahren gestellt werden können, wurden aber vermutlich bewusst verzögert. So startet Ende des Monats DVB-T2, was durch entsprechende Teilnehmerkonten die Chance dargestellt hätte, die Nutzung exakt festzustellen. Bei allen Geräten, die über Internetdienste versorgt werden, ist dies sowieso möglich. Das will man aber nicht, denn dann würde vermutlich herauskommen, wie wenig die Zusatzangebote von ARD und ZDF wirklich genutzt werden. Die typischen Nutzer sitzen vermutlich zur Hauptfernsehzeit zuhause vor der Glotze. Auch wenn diese in allen Haushalten rumstehen, wie das Gericht festgestellt hat, sagt das nichts über die echte Nutzung aus.

Einzelmeldung

Beim Bundesverwaltungsgericht wurde gestern der Volltext der Entscheidung 6 C 6.15 vom 18.03.2016 veröffentlicht (siehe dazu auch die Meldung vom 23.04.).

Einzelmeldung

Der österreichische Privatsender Servus TV wird eingestellt und deshalb denken österreichische Politiker darüber nach, die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu ändern. Es sollen nur noch öffentlich-rechtliche Inhalte, nicht mehr Sender, alimentiert werden.

Mal sehen, wie das bei uns wird, wenn bei uns dann die Tageszeitungen u.a. den Bach runtergegangen sind, weil sie sich nicht mehr finanzieren können.

Einzelmeldung

Der Bayrische Rundfunk hat eine Umfrage zu Medien veröffentlicht. 48% der Befragten sehen sehen das öffentlich-rechtliche Fernsehen als Stütze des Establishments, nur 42% als Kontrollinstanz. Beim öffentlich-rechtlichen Radio sieht es mit 47% zu 37% Prozent noch schlechter aus.

Wofür bezahlen wir nochmal Rundfunkbeiträge?

Einzelmeldung

Alfred Herrmann hat dem OVG Schleswig über seinen Anwalt in einem achtseitigen Schreiben mitgeteilt, warum das Urteil BverwG 6 C 6.15 des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.3. 2016 als Fehlurteil zu bewerten ist.

Den darin angesprochenen Umbruch in der Presselandschaft belegen auch neueste IVW Auflagezahlen.

Einzelmeldung

Im Blog klagen-gegen-rundfunkbeitrag.blogspot.de wurden bereits vor einer Woche die Grundlagen der Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen noch einmal ausführlicher dargelegt. Dabei wird unter anderem ausgeführt, dass der MDR bei einer Beitragsschuld ab 500 EURO nicht mehr auf die Auskunft von Sieglinde Baumert angewiesen wäre, sondern über Dritte die Vermögensauskunft hätte einholen können. Ein weiteres Beispiel, dass Rundfunkanstalten scheinbar nicht mit Geld umgehen können.

Anstatt zu warten, bis die Beitragsschuld entsprechend angewachsen wäre, wurde vom MDR viel Geld verbrannt. Auch in anderen Bereichen sieht es mit dem Einsparwillen nicht wirklich gut aus, so dass der KEF-Vorsitzende Heinz Fischer-Heidlberger vor einem Anstieg des Rundfunkbeitrags ab 2021 auf über 19 EURO ausgeht (Focus.de).

Ob das alles den Beitragszahlern wirklich so viel wert ist?

Der Fernsehkonsum ist immer noch sehr hoch (Tagesspiegel), aber bei jüngeren Zuschauern abnehmend. Junge Menschen haben in den 70/80ern schon weniger Fernsehen konsumiert, wie ich bei den Recherchen zur Meldung vom 09.02.2016 nachlesen konnte. Allerdings ändert sich jetzt das Konsumverhalten: Selbstbestimmt und ohne festes Zeitschema. Ob das so bleiben wird, wird man sehen, aber ein Zeitschema lasse ich mir trotz höherem Alters auch schon nicht mehr aufdrücken.

Von der in Artikel 5 GG vorgegebenen Freiheit der Berichterstattung machen die Sender insofern Gebrauch, dass sie nicht über die wirklich relevanten Themen berichten. In einem Interview der Telepolis zieht der ehemalige FAZ-Journalist Stefan Schulz folgendes Fazit zu den Nachrichtensendungen von ARD und ZDF:

„Ich habe in den vergangenen Monaten seit April 2015 bis auf wenige Ausnahmen alle heute-journals und Tagesthemen gesehen [...] Mein Fazit, mein Ratschlag, lautet: Fernseher aus!”

Dem Interview lässt sich auch entnehmen, dass das ZDF für ein Jahr Nachrichten ein Budget von 86 Millionen Euro bereitstellt, also nur ein Bruchteil des Milliardenanteils des ZDF. Auch wird die richtige Frage in dem Raum gestellt:

„Die eigentliche, nämlich wertfreie Frage ist, unter welchen Bedingungen Menschen die Leistung von Medien akzeptieren. Beobachtet man das Nutzerverhalten, stellt man fest, dass die Medien, die für sich Glaubwürdigkeit reklamieren, immer weniger genutzt werden. Fünf Prozent der heute-Journal-Zuschauer sind unter 40 Jahren alt. Die Auflage der F.A.Z. sank in den vergangenen fünf Jahren von 460.000 auf 260.000 Stück.”

Durch die sinkende Nutzung wird die Frage, für was man eigentlich soviel Geld bezahlen soll, spätestens 2021 eine neue Dynamik erleben.

Einzelmeldung

Für den Versuch, 200 Euro Rundfunkbeitrag von Sieglinde Baumert einzutreiben, muss der MDR nun knapp 6000 EURO vorlegen, wie die NDR Sendung ZAPP auf ihrer Internetseite mitteilt. Das Geld könnte sich der MDR zwar von der Schuldnerin wiederholen, aber wie erfolgreich wird er bei den 6000 EURO sein, wenn er schon bei 200 EURO gescheitert ist?

Der Artikel nutzt die Gelegenheit, Frau Baumert zu diskreditieren, weil sie diese Kosten dem ehrlichen Beitragszahler auflasten würde. Das hat nichts mit Freiheit der Berichterstattung zu tun, sondern ist PR in eigener Sache.

Auch in anderen Zeitungsartikeln wird oft durch die Wortwahl versucht, die Kritiker des Rundfunkbeitrags in eine bestimmte Ecke zu stellen. Schwarzseher, Beitragspreller oder sonstigen negativ besetzen Worte finden da Verwendung. Ganz in dem Duktus, als würden diese nicht zahlen, aber dennoch das Fernsehprogramm konsumieren. Doch nun gibt es die erste Person, die sich anstelle einer Vermögensauskunft lieber in den Knast stecken lässt, als die Sender zu finanzieren. Dadurch ändert sich die Wortwahl: GEZ Rebellin.

Dumm nur, dass der MDR nicht selbst einen Schuldenturm betreibt, wie es 2007 in einer Satire für den HR angeregt wurde. Er hat nun erst einmal Kosten in einer Höhe am Bein, die etwa 2/3 des Rundfunkbeitrages ausmachen, die er vermutlich jemals von Sieglinde Baumert in ihrem Leben bekommen hätte. Es ist auch anzunehmen, dass ihrem Beispiel weitere Menschen folgen werden, die eh nichts mehr zu verlieren haben. Das scheint aktuell für 40 Prozent der Deutschen zuzutreffen.

Hier zeigt sich, dass viele Dinge im Staat nur deshalb funktionieren, weil die Menschen zu diszipliniert sind. Was wäre los, wenn sich einfach mal zehn Prozent in Erzwingungshaft nehmen lassen?

Einzelmeldung

Das Medienecho war wohl zu groß, der MDR hat den Haftbefehl zurückziehen lassen und damit die Erwingungshaft von Sieglinde Baumert beendet, ohne dass diese eine Vermögensauskunft erteilt hat (welt.de).

Damit fällt diese Zwangsmaßnahme wohl in Zukunft für die Sender aus.

Einzelmeldung

Die erste Person kam wegen Zahlungsverweigerung des Rundfunkbeitrages in Erzwingungshaft (welt.de). Das Nichtzahlen ist keine Option, auch bei einer Klage sollte man einstweilen bezahlen, wie ich schon 2013 bei der Beschreibung des Klagewegs angemerkt habe. Dennoch ist die Rundfunkbeitragsverweigern Sieglinde Baumert konsequent und daraus werden den Sendeanstalten weitere Probleme entstehen.

Wenn der Sprecher der Beitragskommunikation von ARD/ZDF/Deutschlandradio, Christian Greuel, von der Welt mit den Worten „4,5 Millionen Beitragskonten waren am Stichtag 31.12.2014 in Mahnverfahren oder Vollstreckung” zitiert wird, frage ich mich, warum er 2014 heranzieht. Die Zahlen für 2015 müssen längst vorliegen, vielleicht sind diese aber schon so hoch, dass man diese von Seiten der Sender lieber nicht öffentlich macht. Immerhin bewegt sich bereits die Zahl von 2014 im Bereich von zehn Prozent der 44,5 Mio Beitragskonten (Geschäftsbericht 2014, Seite 8).

Wenn das noch mehr werden, ist das Legitimationsproblem offensichtlich.

Zur mangelhaften Erfüllung des Programmauftrags der Sender hat Telepolis heute ein Interview veröffentlicht.

Einzelmeldung

Ich wurde auf den Berliner Datenschutzbericht 2015 hingewiesen. In diesem sollte ich mir die Bemerkungen zum geplanten erneuten Meldedatenabgleich ansehen, viel interessanter fand ich aber andere Stellen, die Aussagen der Gerichte zum Rundfunkbeitrag ad absurdum führen. Interessant ist auch, das die Bundesregierung mit einem Gesetz faktisch die Unverletzlichkeit der Wohnung abschaffen will.

Im Entwurf des Prostituiertenschutzgesetzes, das letzte Woche vom Bundeskabinett verabschiedet wurde, findet sich in § 29 Satz 2 folgendes:

„Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung können die Grundstücke, Geschäftsräume und die für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räume auch außerhalb der für Prostitutionsgewerbe üblichen Geschäftszeiten betreten werden. Dies gilt auch dann, wenn sie zugleich Wohnzwecken dienen. Die betroffene Person oder Dritte, die Hausrecht an den jeweiligen Räumen haben, haben die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden; das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.”

In Verbindung mit § 31 ergibt sich daraus eine Generalvollmacht, denn schon Annahmen können so zu einer Hausdurchsuchung ohne Richtervorbehalt führen. Der Datenschutzbericht stellt daher auf Seite 95 zurecht infrage, dass die Art. 13 Abs. 2 GG hinreichend beachtet wird.

Nun kann man sich die Frage stellen, ob vielleicht das Nichtzahlen von Rundfunkbeiträgen auch eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt. Immerhin will die Politik im nächsten Rundfunkstaatsvertrag einen weiteren Meldedatenabgleich zulassen, wie ab Seite 176 des Berichts ausgeführt wird. Damit sollen wohl weitere zahlungspflichtige Wohnungsinhaber ermittelt werden, damit die Finanzierung der Sender sichergestellt ist.

Eine vergleichbare Wohnungsjagd wird im Bericht unter 5.7 ab Seite 80 beschrieben. Dabei wurde eine anlasslose verdachtsunabhängige Speicherung durchgeführt, die sowohl das Bundesverfassungsgericht als auch der Europäische Gerichtshof nur unter sehr engen Voraussetzungen als zulässig erachten. Ist die Übermittlung (und damit Speicherung) aller gemeldeten Personen der Bundesrepublik an den Beitragsservice da etwas grundsätzlich anderes?

Interessant ist auch, welche Auswirkung das EuGH Urteil C-201/14 vom 1. Oktober 2015 darauf haben wird (siehe Bericht unter 14.1, Seite 155):

„Der Gerichtshof gelangte zu dem Ergebnis, dass die Europäische Datenschutzrichtlinie 95/46/EG der Übermittlung personenbezogener Daten an eine Verwaltungsbehörde desselben Mitgliedstaats zur dortigen Datenverarbeitung für andere Zwecke entgegensteht, wenn die betroffene Person hierüber nicht vorab unterrichtet wurde.”

Meldedaten zum Zweck der Rundfunkbeitragserhebung zu übermitteln verstößt damit eventuell gegen geltendes Recht, denn wer von uns wurde von seinem Einwohnermeldeamt darüber informiert, dass Daten an den Beitragsservice übermittelt wurden?

Das Sahnehäubchen des Berichts sind aber die Ausführungen zur Reichweitenmessung im Internet unter 15.3 ab Seite 175 und zur Datensicherheit bei Logins bei Partnerbörsenportalen unter 2.2, Seite 38. Es kommt klar zum Ausdruck, dass eine Reichweitenmessung technisch kein Problem ist. Ebenso kann der Schutz der Daten bei Partnerbörsen bei Beachtung bestimmter Regeln hinreichend sicher gestaltet werden, so dass auch sensible persönliche Angaben aus Sicht der Datenschutzbeauftragen hinreichend geschützt sein sollten.

Da fragt man sich doch ernsthaft, warum sich Gerichte trauen, die haltlosen Behauptungen der Rundfunkanstalten, dass man die Nutzung nicht kontrollieren und den Zugang nicht sicher beschränken könnte, einfach ohne Prüfung in ihre Urteilstexte übernehmen. Es wundert dann auch nicht mehr, dass immer mehr Menschen die Gerichte nicht mehr ernst nehmen und beispielsweise während der Verhandlung Akten klauen.

Einzelmeldung

Politik und Sendeanstalten freuen sich, dass das Bundesverwaltungsgericht den Rundfunkbeitrag im privaten Bereich als rechtmäßig ansieht. Die Euphorie darüber scheint auch unvorsichtig zu machen, wie ein Artikel von Brigitte Baetz beim Deutschlandfunk zeigt.

Brigitte Baetz schreibt:

„Journalismus und Kultur sind teuer – und über das Netz bislang kaum refinanzierbar. Kein Wunder, dass beispielsweise schon seit einiger Zeit über eine staatliche Mitfinanzierung der Zeitungsangebote nachgedacht wird. Dabei gibt es mit dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk ja längst ein System, das garantiert, dass Kultur und Journalismus auch dann bestehen können, wenn der freie Markt ihre Existenz infrage stellt – und das per Text, Podcasts und Livestream auch im Internet.”

Wenn sich Zeitungen über Internetangebote nicht refinanzieren können, werden sie verschwinden. Das ist das Gesetz des Marktes. Dann nutzt auch die Pressefreiheit nach Artikel 5 GG nichts mehr. Also müsste hier analog zum Rundfunk auch eine staatliche (Mit-)Finanzierung einsetzen, genau wie es das Bundesverfassungsgericht für den Rundfunk gefordert hat. Brigitte Baetz bringt aber zum Ausdruck, dass ein Nachdenken über eine Mitfinanzierung von Zeitungsangeboten nicht nötig wäre, da es bereits den öffentlich-rechtlichen Rundfunk gäbe. Frei nach dem Motto: Ich bekomme mein Geld, wo die anderen bleiben, ist mir egal.

Die Presse gehört heute einigen wenigen Verlegerfamilien, die aber noch nicht so von der Politik kontrolliert werden, wie es bei den öffentlich-rechtlichen Sendern bislang der Fall ist. Wenn diese nach dem Abschied aus dem Markt keinen Beitrag zur Meinungsbildung mehr leisten, hat die Politik ein komplett freies Spielfeld. Wie sieht es dann mit der unabhängigen Berichterstattung aus, wenn sie schon heute Anlass zur Kritik gibt?

Hier wird scheinbar auf die vermeintliche Dummheit und Vergesslichkeit der Menschen gebaut. Wozu noch Zeitungen unterstützen, man zahlt doch schon den Rundfunkbeitrag. Ich hatte es in der Meldung vom 09.02.2016 schon angeführt: 1980 haben bereits 60% der (West-)Bundesbürger Zweifel an der Berichterstattung von ARD und ZDF, die Zeitungen hatten mit 80% einen noch schlechteren Wert.

Aber warum sollte das eine finanziell gestützt werden und das andere nicht? Weil das BVerfG das mal so festgelegt hat? Das BVerfG hat in seiner zweiten Rundfunkentscheidung BVerfGE 31, 314 auch festgelegt, dass die Rundfunkgebühr keine Gegenleistung für eine Leistung, sondern ausschließlich Mittel zur Finanzierung des Rundfunks ist, was heute ebenso für den Rundfunkbeitrag gelten muss (siehe Meldung vom 14.02.2015). Das Bundesverwaltungsgericht führt in seiner Pressemitteilung aber aus:

„Der Rundfunkbeitrag wird nicht wie eine Steuer voraussetzungslos, sondern als Gegenleistung für die Möglichkeit erhoben, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme empfangen zu können.”

Das Bundesverfassungsgericht müsste sich also mit einer ganzen Reihe von Fragen beschäftigen, vor allem mit dem Verhältnis Presse und Rundfunk in Zeiten des Internet. Mal sehen, ob sie dieses Neuland betreten oder an alten Vorstellungen festhalten.

Einzelmeldung

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass der Rundfunkbeitrag im privaten Bereich mit dem Grundgesetz vereinbar wäre (Pressemitteilung).

Der Urteilstext steht zwar noch aus, anhand der Pressemitteilung kann man aber schon sagen: Es bleibt damit wie erwartet auf Linie mit den Vorinstanzen, vor allem, was die Verweigung der Realität und der Rechtssprechnung in anderen Bereichen angeht.

Ein unvollständiger Mitschrieb von geznoch.de zeigt einige Aussagen, die im Prozess vermutlich von Anstaltsseite gefallen sind und es höchstwahrscheinlich in den Urteilstext schaffen, während die Einwände der Kläger wie gehabt einfach mit Behauptungen abgebügelt werden.

Wie denn nun der exakte individuelle Vorteil aussieht, ist noch offen. Wie dieser wohnungsbezogen definiert ist, auch (siehe Meldung vom 09.11.2015). Warum man die Rundfunknutzung gerade auf internetbasierten Protokollen nicht überprüfen kann, hat scheinbar noch niemand Streaminganbietern wie Amazon oder Netflix erzählt. Ich bin auch gespannt, warum es kein Problem sein soll, über 40 Millionen Wohnungen zu erfassen, man umgekehrt aber nicht die Nichtnutzer aus Datenschutzgründen erfassen dürfe.

Es stehen noch weitere Verfahren in diesem Jahr beim Bundesverwaltungsgericht an, auch für den gewerblichen Bereich. Wie diese ausgehen werden, ist eigentlich schon jetzt klar.

Dann geht es beim Bundesverfassungsgericht weiter, das die Beschwerden aber vielleicht gar nicht mehr annimmt (Meldung vom 24.02.2016). Ein wirklich unbelastetes Verfahren darf man sich vermutlich erst vor dem Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erwarten.

Vielleicht sollten sich Berliner Bürger die Gründung einer Anti-Beitragspartei überlegen. Dort wird im September gewählt, vielleicht reicht die Zeit ja noch.

Nachtrag:

Am Nachmittag ist im GEZ-Boykott Forum eine Mitschrift der mündlichen Entscheidungsverkündung veröffentlicht worden.

Einzelmeldung

Der Tagesspiegel hat einige Informationen zu den anstehenden Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht zusammengestellt. Nächste Woche werden am 16. und 17. insgesamt 14 Verfahren verhandelt, in vier weiteren Klagen verzichten die Kläger auf eine Anhörung. Im Juni stehen acht weitere Verfahren auf dem Programm. Für die vier anhängigen Verfahren im gewerblichen Bereich gibt es noch keine Termine.

Einzelmeldung

Pünktlich zu den bevorstehenden Landtagswahlen berichtet Bild über einige Punkte des geplanten neuen Parteiprogramms der AfD. Welt greift dies auf, erwähnt aber bereits in der Einleitung, dass die Privatisierung von ARD und ZDF ab 2018 gefordert wird.

Ist das vielleicht eine verkappte Parteienwerbung?

Bei der Welt ist das nicht im Bereich des absolut Unwahrscheinlichen, immerhin hat sie sich bereits vor einem Monat von einem Redakteur wegen solchen Vorwürfen getrennt (Stellungnahme von Welt).

In den letzten Tagen, nach der Kommunalwahl in Hessen, fand an einigen Stellen eine Beschäftigung mit den Inhalten der AfD statt. Nun setzen sowohl Bild als auch Welt in den aktuellen Artikeln auf die christlich vorgeprägte Leserschaft: Verbot der Beschneidung von Jungen aus religiösen Gründen, Verbot von Minaretten und des Muezzin-Rufs sowie Verbot der betäubungslosen Tötung von Tieren. Dann berichten beide über die geforderte Abschaffung der Gebühreneinzugszentrale GEZ sowie die Privatisierung von ARD und ZDF ab 2018. Zum Schluss wird dann noch die Forderung nach Rückkehr zur Atomkraft aufgeführt.

Auch wenn die Bild den Artikel im Schreibstil der Empörung aufgebaut hat: Beide Zeitungen machen mit dem Artikel und dem Zeitpunkt der Veröffentlichung die AfD genau für die Menschen interessanter, die jetzt noch am hadern sind, weil sie mit der bisherigen Politik unzufrieden sind. Die Forderungen passen zum Weltbild vieler Menschen in Deutschland:

Die Beschneidung von Jungen aus religiösen Gründen ist per Gesetz erlaubt, während es für Mädchen untersagt ist? Die Debatte schwellt schon seit 2012 (Süddeutsche).

Das Minarettverbot hatte die Deutschen schon 2009 in zwei Lager gespalten (Spiegel.de). Ob damit allerdings aus Gründen der Gleichstellung auch ein Verbot von Kirchtürmen und Kirchengeläut einhergeht, bezweifele ich.

Für die Atomkraft gibt es auch noch genug Fans, für Tierschutz sehr viele. Die Anhänger einer Rundfunkprivatisierung werden auch immer mehr (Meldung vom 19.02.2016).

Die mögliche große Zahl der Befürworter dieser Programmpunkte erklärt möglicherweise die von Bild und Welt getroffene Auswahl. Wobei der Welt die Privatisierung von ARD und ZDF offensichtlich wichtiger ist, da diese bereits zu Anfang angeführt wird.

Was sollen denn nun die unentschlossenen Wählerinnen und Wähler in Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt tun?

Eine öffentliche Ansage an andere Menschen, dass eine bestimmte Partei nicht gewählt werden dürfe, ist eigentlich schon undemokratisch. Jede Partei auf dem Wahlzettel ist erst einmal ein möglicher Kandidat, denn alle müssen sich letztlich an das Grundgesetz halten. Wenn eine Partei das nicht tut, müsste sie sich irgendwann in Karlsruhe vor dem Bundesverfassungsgericht einfinden. Das Gericht erledigt dann hoffentlich seine Arbeit im Sinne des Grundgesetzes und der Menschenrechte, auch wenn manche hier auf der Webseite beschriebenen Verfahren das Gegenteil beweisen, da sie vom Europäische Gerichtshof für Menschenrechte korrigiert werden mussten.

Man muss sich die entsprechende Partei aber schon genauer ansehen und nicht einfach aus Protest sein Kreuz machen. Es könnte sein, dass viele andere auch so wählen und dann muss diese Entscheidung für fünf Jahre tragfähig sein. Gibt es keinen passende Partei, ist das Ungültig machen der Wahlstimme auch ein Weg.

Was aber nicht geht: Nicht wählen gehen und sich dann aufregen...

Einzelmeldung

Am nächsten Sonntag ist in Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt Landtagswahl. Bei dieser Gelegenheit können Wählerinnen und Wähler einmal darüber nachdenken, wer ihnen beim Rundfunk keine Wahl mehr gelassen hat, auch wenn dies zunächst ein untergeordnetes Problem ist.

Was aber mit dem Rundfunkbeitrag eingeleitet wurde, ist vermutlich nur der Probelauf einer neuen Art der Geldbeschaffung durch die Politik.

Auch wenn bislang kein Gericht Probleme mit dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hatte, belegen die Mehrheit der Gutachten das Problem, dass sich der Beitrag nicht wirklich von einer Steuer unterscheidet (siehe Rundfunkvorteil). Behält auch das Bundesverfassungsgericht diese Ansicht der Vorinstanzen bei, wischt es die gesamte Rechtsprechung zur Abgabenordnung vom Tisch und ermöglicht damit der Politik in Zukunft, sich immer mittels Beiträgen Geld zu beschaffen. Gibt dann beispielsweise der Landeshaushalt wegen der Schuldenbremse nicht mehr genug Geld für Museen und Theater her, wird das in eine Kulturabgabe ausgelagert, die man dann praktischerweise gleich beim Beitragsservice mit verwalten könnte, denn den passenden Namen hat er ja schon. Ebenso gibt es auch schon Überlegungen, der Presse einen solchen Obolus zukommen zu lassen, da deren Geschäftsmodell immer schneller wegbricht. Das wird mittlerweile auch in Blogs wie blog.fefe.de angeregt.

Die Schuld an dieser Entwicklung wird immer gerne dem Internet in die Schuhe geschoben, da hier durch die Nutzer immer noch der Anspruch eines kostenfreien Angebotes besteht. Die Zeitungsverlage müssen sich die Kundschaft selbst suchen, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben diesen Zwang nicht. Diesen Konflikt hat auch das Bundesverfassungsgericht noch nicht behandelt, wie Verfassungsrichter Prof. Dr. Andreas L. Paulus ausgeführt hat.

Der frühere Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Prof. Dr. Dres. h. c. Hans-Jürgen Papier, hat Internetangebote in einem Gutachten eher dem Rundfunk zugeordnet (Interview dazu). Allerdings ist das nur eine Literaturmeinung, auf die es Gerichten scheinbar nicht mehr ankommt, wie der Beschluss 4 L 215/15 des Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt vom 20.01.2016 zeigt. Es hat sich damit die Ausführung des VGH Hessen zu eigen gemacht (siehe Meldung vom 09.11.2015).

Es wird dann interessant, wie der Streit um die Tagesschau App im August weitergeht. Der Bundesgerichtshof hatte entschieden, dass die Vorinstanzen nicht sorgfältig genug geprüft haben, ob das Angebot nicht doch zu presse-ähnlich ist. Das Verwaltungsgericht Berlin wiederum hält nur Gedrucktes für Presse. Hier zeigt sich, dass verschiedene Gerichte auf einmal doch verschiedene Meinungen darüber haben, was Presse und was Rundfunk ist.

Wenn nun Internet Rundfunk ist, dürfte der Staat dann dort überhaupt Angebote wie Webauftritte platzieren und in anderen Internetmedien tätig sein? Verstößt das gegen die Staatsferne? Siehe dazu Kress News vom 18.11.2015.

Die ganzen sich abzeichnenden Rechtsstreitereien haben ihre Ursache aber ganz woanders. Der Kapitalismus lehrt uns doch angeblich, dass ein gutes Produkt immer gekauft wird. Wenn nun Zeitungen sinkende Auflagen haben, könnte das vielleicht an der Qualität des Blattes liegen? Geben die ehemaligen Kunden vielleicht das Geld lieber für etwas anderes aus? Ist die Zeitung dann also ihr Geld nicht wert?

Der Rundfunk muss sich ähnlichen Fragen stellen: Wie viel des durch den Rundfunkbeitrag eingetriebenen Geldes kommt den überhaupt im Programm an? Vor allen in dem Programmteilen, die die Privatsender nach Meinung des Bundesverfassungsgerichts nicht liefern können? Wird Meinungsbildung oder Meinungsmache betrieben? Wie sieht es mit der Verhältnis von eingesetztem Geld und Ergebnis aus?

Die Gerichte werden solche Fragen nicht klären. Solche Fragen muss sich der Gesetzgeber auf Landesebene vornehmen. Wie schon eingangs erwähnt: In drei Ländern ist in einer Woche Wahl. Nur hat man bei diesen Fragen scheinbar keine.

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Horst Seehofer hat im Spiegel ARD und ZDF für ihre Berichterstattung kritisiert. Er hat Glück, dass Fernsehkritiker (noch) nicht vom Bundesamt für Verfassungsschutz überwacht werden, wie es schon gefordert wurde (Telepolis).

So wie es aussieht, befinden wir uns langsam in der Endphase der Demokratie.

Es mag ja sein, dass formal Meinungsfreiheit herrscht. Wer davon allerdings in der heutigen Zeit Gebrauch macht und die kundgetane Meinung nicht dem Mainstream entspricht, findet sich ganz schnell ausgegrenzt und in die rechte Ecke abgedrängt wieder. In dem Bericht der Welt über Seehofers Äußerung findet sich das Twitterkommentar von Bundesjustizminister Heiko Maas:

„Wer Journalisten die eigenen politischen Überzeugungen absprechen will, sollte sein Verständnis von Pressefreiheit hinterfragen.”

Artikel 5 des Grundgesetzes unterscheidet zwischen Pressefreiheit und der Freiheit der Berichterstattung, der Bundesjustizminister deutet Kritik an der Berichterstattung als Angriff auf die Pressefreiheit um. Natürlich darf jeder journalistisch Tätige seine Meinung sagen, nur ist das dann eben eine Meinungsäußerung und keine Berichterstattung mehr. Und diese mangelhafte Trennung wird den Medien zunehmend zum Vorwurf gemacht.

Völlig frei von eigenen Überzeugungen kann keine journalistische Tätigkeit sein, diese wirken sich bereits auf die Auswahl der Themen aus und setzen sich über die gesamte Arbeit fort. Gute Journalisten wissen aber, dass sie subjektiv geprägt sind, und unterziehen ihre Arbeit daher entweder selbst einer kritischen Prüfung oder ziehen Kollegen für eine Gegenmeinung hinzu. Die Objektivität der Berichterstattung ist das anzustrebene, aber letztlich nie vollständig erreichbare Ideal.

Wenn allerdings ganze Redaktionen auf Gleichförmigkeit gebürstet wurden, sei es durch selektive Auswahl der Zusammensetzung oder durch äußeren Druck, gibt es diese Gegenpole nicht mehr, die Meinungsvielfalt bleibt auf der Strecke. Dabei ist die Politik nicht unbeteiligt, wie der Sturz des ZDF Chefredakteurs Brenner gezeigt hat. Wenn also der Deutsche Journalisten-Verband DJV in einer Pressemitteilung Seehofers Vorwürfe zurückweist, hat das nicht ausschließlich damit zu tun, dass der DJV einen Platz im ZDF Fernsehrat hat. Es gibt seriös arbeitende Journalisten, die Frage ist nur, ob und zu welcher Sendezeit deren Arbeit auch die Bildschirme erreicht. Wirklich brauchbares läuft scheinbar erst zu später Stunde. Ich muss dabei an eine Aussage des Kabarettisten Urban Priol denken, die er vor Jahren schon in seinen Bühnenprogramm sinngemäß getätigt hat: Wer anhand der Nachrichtensendungen wissen will, was in der Welt passiert ist, muss die Sendungen um 17 Uhr anschauen. Da ist das Wesentliche des Tages passiert, aber man hat sich noch nicht überlegt, was man dem Publikum erzählen möchte, so dass es ungefilterter kommt. Wäre auch nicht schlimm, da die meisten dann noch auf der Arbeit sind.

Da kann man sich über die Wichtigkeit des Rundfunks für die Demokratie streiten, wenn abweichende Meinungen über ihn nicht zu einer Diskussion, sondern nur zur reflexhaften Abwehr führen (siehe auch einem Artikel bei freitag.de).

Einzelmeldung

Mit der von der KEF vorgeschlagenen Beitragssenkung wird es höchstwahrscheinlich nichts werden, da die Politik vornehmlich an einem stabilen Beitrag interessiert ist (Digitalfernsehen). Interessieren würde mich, ob für das gehortete Geld dann nicht Strafzinsen fällig werden, wie es z.B. dem Gesundheitsfond passiert ist (FAZ).

Einzelmeldung

Das Bundesverwaltungsgericht wird sich am 16. und 17. März mit Klageverfahren bezüglich des Rundfunkbeitrags für Wohnungen befassen. Trotzdem sind bereits einige andere Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig, da hier bereits der Rechtsweg erschöpft ist.

Wird das BVerfG diese vielleicht nicht zur Entscheidung annehmen?

Immerhin könnte das BVerfG erklären, da durch die immer gleichlautenden Urteile in den Verfahren die Sache hinreichend behandelt worden ist, es keinen Klärungsbedarf mehr gäbe und damit keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nach § 93a BVerfGG mehr bestünde.

Hier wird man das BVerfG an seine eigene Entscheidung 1 BvR 1693/92 vom 08.02.1994 erinnern müssen, in dem es sich im Absatz 11 zur grundsätzlichen Bedeutung wie folgt äußert:

„Diese ist nur gegeben, wenn die Verfassungsbeschwerde eine verfassungsrechtliche Frage aufwirft, die sich nicht ohne weiteres aus dem Grundgesetz beantworten läßt und noch nicht durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt oder die durch veränderte Verhältnisse erneut klärungsbedürftig geworden ist. Über die Beantwortung der verfassungsrechtlichen Frage müssen also ernsthafte Zweifel bestehen. Anhaltspunkt für eine grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne kann sein, daß die Frage in der Fachliteratur kontrovers diskutiert oder in der Rechtsprechung der Fachgerichte unterschiedlich beantwortet wird. An ihrer Klärung muß zudem ein über den Einzelfall hinausgehendes Interesse bestehen. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn sie für eine nicht unerhebliche Anzahl von Streitigkeiten bedeutsam ist oder ein Problem von einigem Gewicht betrifft, das in künftigen Fällen erneut Bedeutung erlangen kann. Bei der Prüfung der Annahme muß bereits absehbar sein, daß sich das Bundesverfassungsgericht bei seiner Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde mit der Grundsatzfrage befassen muß. Kommt es auf sie hingegen nicht entscheidungserheblich an, ist eine Annahme nach § 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG nicht geboten.”

Auch wenn Gerichte wie der VGH Hessen die Aussagen der Fachliteratur als unbedeutsam angesehen hat, das BVerfG darf diese eigentlich nicht ignorieren. Nur muss man sich in Rundfunkfragen auf alles mögliche gefasst machen, da das BVerfG hier in seinen Entscheidungen schon immer mehr aus dem Grundgesetz herausgelesen hat als dort eigentlich drin stand und sich damit selbstreferentiell beschäftigt hat.

Vermutlich darf man sich wieder auf die Aussage freuen, dass der Rundfunkbeitrag mit 17,50 EURO nicht wirklich hoch wäre und damit zu akzeptieren ist. Es wäre nichts neues, wenn das BVerfG Gewissensentscheidungen des Einzelnen der Entscheidung des Gesetzgebers hinten anstellt (1 BvR 2084/05 vom 13.12.2006, Absatz 25). Letzteres hat allerdings der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mittlerweile kassiert (Meldung vom 03.03.2013), genau wie die Feuerwehrabgabe, über die ich mich am 1.1.2014 ausgelassen habe. Grundrechtsschutz des Einzelnen scheint das BVerfG nicht in jedem Fall als seine Aufgabe zu sehen.

Einzelmeldung

Wer noch Inspiration für seine Klage sucht, kann sich nun die Klageschriften und den Schriftverkehr von Herrn Herrmann in der neuen Rubrik Fallbeschreibungen zur Gemüte führen.

Wem dann noch langweilig ist, dem steht dann noch der Blogeintrag von Hadmut Danisch vom 31. Januar 2016 zur Verfügung, auch wenn dieser nicht direkt etwas mit Rundfunk zu tun hat. Die Erkenntnis seines Verwaltungsgerichtsverfahrens, dass Presse nur auf dem Papier und nicht im Internet stattfindet, ist allerdings nicht neu, sondern wurde schon von einem ehemaligen Bundesverfassungsrichter namens Papier so definiert (Meldung bei PC-Gebühr vom 21.06.2011).

Einzelmeldung

Laut einer Umfrage von INSA-Meinungstrend ist eine Mehrheit der Deutschen für eine Abschaffung des Rundfunkbeitrages (Focus).

Ob die Auswahl der Befragten wirklich repräsentativ genug sind, ist noch zu prüfen, denn immerhin können Umfrageinstitute dadurch das Ergebnis im Sinne der Auftraggeber lenken. Ein so hohes Maß an Ablehnung wäre ein guter Anfang, da es irgendwann für die Politik nicht mehr unbedingt opportun ist, sich schützend vor die Anstalten zu stellen. Wenn sowieso niemand mehr zuschaut, ist das auch keine Bühne für die Selbstpräsentation mehr. Die Ablehnung der Mehrheit wären auch gute Voraussetzungen für die anstehenden Gerichtsverfahren, die im März beim Bundesverwaltungsgericht starten. Die Gerichte lassen sich zwar aktuell nicht von externen Meinungen beeindrucken und entscheiden im Sinne der Politik, wenn sich aber genug Menschen darüber aufregen, wird irgendwann etwas passieren müssen.

Dann hoffe ich mal, dass der Druck im Kessel so hoch bleibt und weiter steigt.

Einzelmeldung

Olaf Kretschmann hat eine neue Webseite Rundfunkbeitragswiderstand.de eingerichtet, die ab 1.3. über seine weiteren Aktionen berichtet wird.

Michael Nickels kommentiert einen Zeitungsbericht, dass die Vollstreckungsmaßnahmen für Rundfunkbeitragsverweigerer für mindestens eine Stadt ein Minusgeschäft sind.

Einzelmeldung

Die Bild-Zeitung legt ein weiteres Detail aus dem KEF Bericht nach, Focus berichtet auch darüber: In der empfohlenen Absenkung des Beitrags sind 25 Cents enthalten, die zur Deckung der zusätzlichen Pensionsansprüche von ARD und ZDF benötigt werden. Zusätzlich zur gesetzlichen Rente erhalten ARD-Mitarbeiter anscheinend im Schnitt 1658 EURO, ZDF Mitarbeiter 2008 EURO zusätzlich. Soviel bekommen manche Renter nicht einmal insgesamt, diese dürfen das ganze aber mitfinanzieren. Auch eine Form der Grundversorgung.

Einzelmeldung

Heute vor zehn Jahren wurde meine alte Webseite pc-gebuehr.de das erste Mal in der Onlinepresse (Spiegel Online) erwähnt.

Rückblickend kann ich heute sagen, dass sich irgendwie nichts und dann doch viel geändert hat. Die PC-Gebühr ist Geschichte, dafür gibt es heute den viel universelleren Rundfunkbeitrag, der sich nicht mehr an Rundfunkteilnehmern, sondern an Wohnungen, Betriebsstätten und Fahrzeugen orientiert und damit eine maximale Geldabschöpfung gewährleistet. Als Rechtfertigung tragen die Sendeanstalten das Mantra vor sich her, wie wichtig sie doch für die Demokratie wären. Bislang stellen sich auch noch keine Gerichte in den Weg. Für die Sender läuft es scheinbar gut.

Wenn man schon am rückblicken ist, kann man gleich noch weiter zurückschauen: Ich bin bei Recherchen zum Neujahrsbeitrag auf das Buch „Pädagogik der Massenkommunikation” (Leske Verlag, ISBN 3-8100-0551-7) aus dem Jahr 1985 gestoßen. Darin finden sich einige interessante Zahlen, die im Auftrag von ARD und ZDF erhoben wurden und aus der Zeit vor dem Internet und vor dem Privatfernsehen stammen. Als Träger von Nachrichten wurden 1974 über das Fernsehen 65%, über das Radio 59% und über die Tageszeitung %52 der Bevölkerung (West) erreicht. Im Jahr 1980 erreichte als Träger von Nachrichten das Fernsehen 66%, das Radio 63% und die Tageszeitung %54 der Bevölkerung.

Die Reichweiten der Fernsehnachrichten ist auch für 1980 aufgeschlüsselt: heute kommt auf 24%, Tagesschau auf 28%, das heute-journal auf 21% und die Tagesthemen auf 12%. Verglichen mit heutigen Zahlen hat sich die Reichweite der Tagesschau seit damals quasi halbiert.

Interessant sind aber einige Zitate aus der im Buch verwendeten verwendeten Studie Media Perspektiven 4/1981:

„9. Das Unterhaltungsangebot des Fernsehens würden fast drei von vier Bundesbürgern nicht stark vermissen.”

„11. Die Funktionsfähigkeit der drei tagesaktuellen Medien wird durch die Bundesbürger zunehmend kritisch beurteilt.”

„12. Der relativ starken und zunehmenden Bindung an die politisch aktuellen Informationsangebote der Medien steht eine relativ skeptische Beurteilung ihrer Funktionsfähigkeit im Bereich der politischen Information gegenüber. Vor allem die Tageszeitung, aber auch Hörfunk und Fernsehen haben in ihrer Funktion als Mittler politischer Informationen zwischen 1964 und 1980 erheblich Akzeptanz beim Bundesbürger verloren.”

„13. Objektivität und Wahrheitstreue der Berichterstattung attestieren 1980 dem Fernsehen vier von zehn, dem Hörfunk drei von zehn, der Tageszeitung zwei von zehn Bundesbürgern. Das Vertrauen der Rezipienten in die Berichterstattung der Medien ist nicht gerade ausgeprägt und es schwindet insbesondere bei den jüngeren Bundesbürgern.”

Also schon 1980 hatten 60% der Bundesbürger Zweifel an der Berichterstattung von ARD und ZDF.

„Wenn der praktische Zustand des elektronischen Journalismus sich so bedrohlich ausnimmt, scheint es an der Zeit, die Verfassungsrichter zu befragen, ob die Interpretation der Rundfunkgesetze durch die politischen Parteien noch als verfassungskonform bezeichnet werden kann.”

Dieses Zitat ist nicht aus der heutigen Zeit, auch nicht aus dem vorgestellten Buch von 1985, sondern ich habe es Seite 91 des Buches „Der manipulierte Zuschauer” (Verlag Herder KB Freiburg im Breisgau, ISBN 3-451-07522-9) aus dem Jahre 1975 entnommen. Das Zitat selbst stammt allerdings von Helmut Greulich aus „Mediendidaktische Modelle: Fernsehen” (Seite 169f) aus dem Jahr 1973. Helmut Greulich war Mitarbeiter beim ZDF und lieferte dem Autor in dem Buch einige Beispiele, wie Manipulation funktioniert.

Zusammenfassend kann ich also sagen: Die Sender waren offensichtlich schon in den 1970ern in einem erbärmlichen Zustand. Damals haben sie umgerechnet unter sieben Euro erhalten. Heute hat sich dieser Betrag mehr als verdoppelt, besser geworden sind die Sender augenscheinlich nicht.

Soweit zu dem, was sich nicht geändert hat.

Was sich geändert hat: Es regen sich nun viel mehr Menschen auf, da einfach untertauchen nun nicht mehr geht, lehnen Leute sich auch aktiv auf. Wenn 4,5 Millionen von 44,5 Millionen Beitragskonten im Mahnverfahren und letztlich sogar zwei Millionen Vollstreckungsersuchen laufen müssen (Tagesspiegel), kommt langsam eine kritische Masse zusammen, die irgendwann nicht mehr ignoriert werden kann. Die Versäumnisse, Unterlassungen und Falschberichterstattungen von ARD und ZDF tun da ein übriges, auch ehemalige Befürworter zu vergraulen.

Sorgen wir alle dafür, dass das nicht eine Modeerscheinung bleibt, so dass nicht in 30-40 Jahren wieder jemand aus der heutigen Zeit zitiert und feststellt, dass sich nichts geändert hat.

Einzelmeldung

Die Bild-Zeitung berichtet über den neuesten KEF Bericht. Demnach sollen die Sendeanstalten in den nächsten vier Jahren „nur” 2,02 Mrd EURO mehr von den geforderten 3,5 Mrd EURO erhalten. Da es durch die Einführung des Rundfunkbeitrages in den letzten Jahren Mehreinnahmen gab, werden diese erst einmal abgebaut, so dass die KEF eine Senkung des Rundfunkbeitrags auf 17,21 EURO empfiehlt.

Ein paar Zahlen erscheinen merkwürdig: Die KEF streicht laut Bild 949,5 Mio. EURO, wie man damit von 3,5 auf 2,02 Mrd EURO kommt, ist unklar. Interessant ist aber: Aus dem Programmausgaben werden bei ARD 81,8 Mio und beim ZDF 46,1 Mio gestrichen. 127,9 Mio EURO sind gerade mal 13,5% von 949,5 Mio EURO, sprich 86,5% der Streichungen haben gar nichts mit dem eigentlichen Programm zu tun.

Die KEF stellt laut Bild auch fest:
„Bei den Produktionsbetrieben sind keine substanziellen Verbesserungen der Wirtschaftlichkeit erkennbar.”

Das Streichen von weiteren 21,1 Mio aus Sparsamkeitsgründen erscheint angesichts der vorhergehenden Summen wie ein Witz.

Man wird zwar warten müssen, bis der vollständige Bericht zugänglich ist. Ein Vorfazit ist aber: Die Sender kassieren die Überschüsse großteils ein und werden in vier Jahren vermutlich wieder weit mehr an Bedarf anmelden, damit die Kommission wieder kosmetisch daran herumstreichen kann. Nur gibt es da keine Rücklagen mehr, die aufgelöst werden können, so dass dann der Beitrag wieder steigen müsste.

Sachsen ist deshalb gegen eine Absenkung, Sachsen-Anhalt begrüßt sie (Welt).

Einzelmeldung

Jan Böhmermann, Rundfunkbeitragsnutznießer beim ZDF, der nach eigener Aussage zu blöd für RTL ist, nimmt den aktuellen Kino-Tatort und diverses andere Dinge auf die Schippe. Unter anderem stellt er ab 1:46 seine Lösung für den WDR vor, den er mit einer Panzerfaust wegsprengt.

Die Verteilungskämpfe um die Rundfunkbeiträge nehmen mittlerweile sehr harte Formen an.

Einzelmeldung

Wer morgen am frühen Abend in Dresden noch nichts vorhat, kann beim Donnerstagsgespräch der Sächsichen Landeszentrale für politische Bildung vorbeischauen: Wie staatsfern ist der öffentlich-rechtliche Rundfunk?

Etwas Abstand muss es noch geben, denn immerhin hat der Landtag von NRW letzte Woche beschlossen, die Radiowerbung des WDR um ein Drittel zu reduzieren. Da fürchtet gleich der BR um seine Einnahmen und ruft nach Ausgleich, wie die ARD insgesamt (Kölner Stadtanzeiger). Vielleicht sollten die Sendeanstalten sich nochmal die 7. Rundfunkentscheidung des BVerfG (BVerfGE 87, 181) durchlesen, vor allem Absatz 92:

„Der Beschwerdeführer veranschlagt den Erlös aus Werbung in seinem Dritten Fernsehprogramm auf etwa 12 Mio. DM jährlich. Gemessen am Gesamtertrag von 557 Mio. DM im vergangenen Jahr sind das etwa 2 vom Hundert. Der Vortrag des Beschwerdeführers reicht für eine Feststellung, daß gerade dieser Anteil das Finanzvolumen unter die Erforderlichkeitsgrenze drückt, nicht aus. Ebensowenig ist dargelegt, daß das Programm bei weiteren kostensparenden Maßnahmen wie Kürzungen, Übernahmen oder verstärkter Kooperation mit anderen Rundfunkanstalten den Anforderungen an die Grundversorgung nicht mehr entspräche. Auch finden sich keine nachprüfbaren Angaben darüber, daß alle anderen Rationalisierungsmöglichkeiten, die die Grundversorgung nicht beeinträchtigen, ausgeschöpft wären.”

Aber vielleicht haben die Anstalten mittlerweile auch zuviele Ausgaben mit ihrer üppigen Alterssicherung am Hals (FAZ).

Gegen den Rundfunkbeitrag bleibt also weiterhin Widerstand auf vielen Ebenen angesagt. Ein Widerständler, Michael Nickles, hat mittlerweile seine Klageabweisung bekommen.

Einzelmeldung

Olaf Kretschmann hat mit seinem Crowdfunding Unterstützung für 8320 EURO erhalten. Von der Fundingschwelle 25000 EURO ist das dann doch noch ein ganzes Stück entfernt, daher wird diese Summe nicht an ihn ausgezahlt. Herr Kretschmann möchte sich die Tage dazu äußern, wie es weitergehend wird.

Einzelmeldung

Die Posse um die Wahldiskussionsrunden des SWR ist um eine Kehrtwende reicher, nun wollen doch alle Parteien teilnehmen (Digitalfernsehen).

Vielleicht haben die Parteien selbst gemerkt, dass es wenig sinnvoll ist, vor eine Wahl eine Partei auszugrenzen, die höchstwahrscheinlich nach der Wahl im Landtag vertreten ist. Das könnte ja als Schwäche ausgelegt werden und der entsprechenden Partei weitere Wähler zutreiben, einfach um die alteingesessenen Parteien zu ärgern.

Aber es gibt für die Parteien bereits wieder einen Lichtblick am Horizont, da die AfD-Vorsitzende Petry mit scheinbar radikalen Forderungen zum Schusswaffengebrauch an der Grenze von sich reden macht (Tagesschau.de, heute.de), was z.B. Herr Gabriel gleich dazu nutzt, indirekt deren Ausschluss von TV Diskussionsrunden zu fordern (Tagesschau.de).

Da ich aber mittlerweile oft genug mitbekommen habe, wie sehr sich die Berichterstattung über etwas von den wirklich Zugetragenen unterscheiden kann, bin ich den Meldungen mal hinterherstiegen. Sollte Frau Petry wirklich gefordert haben, auf Flüchtlinge zu schießen, wäre das ein Fall für die Staatsanwaltschaft. Wenn ich mir das Ausgangsinterview des Mannheimer Morgens (MM) durchlese, sieht das Ganze etwas anders aus:

MM: „Was passiert, wenn ein Flüchtling über den Zaun klettert?”
Petry: „Dann muss die Polizei den Flüchtling daran hindern, dass er deutschen Boden betritt.”
MM: „Und wenn er es trotzdem tut?”
Petry: „Sie wollen mich schon wieder in eine bestimmte Richtung treiben.”
MM: „Noch mal: Wie soll ein Grenzpolizist in diesem Fall reagieren?”
Petry: „Er muss den illegalen Grenzübertritt verhindern, notfalls auch von der Schusswaffe Gebrauch machen. So steht es im Gesetz.”
MM: „Es gibt in Deutschland ein Gesetz, das einen Schießbefehl an den Grenzen enthält?”
Petry: „Ich habe das Wort Schießbefehl nicht benutzt. Kein Polizist will auf einen Flüchtling schießen. Ich will das auch nicht. Aber zur Ultima Ratio gehört der Einsatz von Waffengewalt.”

Nach einem aktuellen Gutachten des ehemalige Verfassungsrichter Udo di Fabio ist der Bund zu „wirksamen Kontrollen der Bundesgrenzen” verpflichtet. Wie soll denn nun eine wirksame Kontrolle aussehen, falls Anweisungen der Grenzbeamten nicht Folge geleistet wird? Dazu kann beispielsweise das Bundesgerichtshofurteil 3 StR 198/88 vom 26.10.1988 oder das Urteil 2 U 119/95 vom 30.1.1996 des OLG Brandenburg herangezogen werden. Einfach drauflos ballern ist natürlich nicht erlaubt, aber der Schusswaffengebrauch ist auch nicht in jedem Fall ausgeschlossen.

Eine wirkliche, konkrete Aufarbeitung habe ich bei ARD und ZDF in ihren Nachrichtenportalen nicht gefunden. Es wird mal wieder inhaltlich gekürzt und die aktuelle Politikergarde darf sich aufregen. Dumm ist nur: Das Interview kann in Zeiten des Internet schnell gefunden und im Original nachgelesen werden. Die Intention der Redakteure ist unmittelbar erkennbar, schon Frau Petry sagt dies direkt, lässt sich aber einfangen (ggf. auch ganz bewusst). Was das gemeine Volk aber daraus für Schlüsse zieht, kann man sich denken: Lügenpresse lässt wieder grüßen.

Beim Deutschlandradio kann man eine differenzierte Darstellung des Ganzen finden. Das Deutschlandradio erhält nur 0,48 EURO von den 17,50 EURO Rundfunkbeitrag. Weniger ist scheinbar mehr für eine brauchbare Berichterstattung.

Nachtrag:

Wie schwer sich aber scheinbar selbst Juristen mit der Auslegung tun, zeigen exemplarisch die Beiträge zweier Anwälte: Joachim Steinhöfel und Udo Vetter. Ich möchte da kein Grenzschutzbeamter sein...

Einzelmeldung

Der Ex-Präsident des Bundesverfassungsgericht, Hans-Jürgen Papier, hat sich wieder in Rundfunkfragen zu Wort gemeldet. Der AfD räumt er laut Spiegel-Meldung gute Chancen ein, sich in die TV Wahlrunden des SWR einzuklagen, nachdem der SWR diese und andere Parteien ausgeladen hatte.

Ein schönes Sahnehäubchen zu dem Theaterstück, das die Parteien da gerade veranstalten. Als ob sie Polen demonstrieren wollen, dass man für Einflussnahme keine Mediengesetze ändern muss...

Einzelmeldung

Der Tagesspiegel berichtet:

„Die WDR-Journalistin Claudia Zimmermann behauptete im niederländischen Radio, es gebe in den öffentlich-rechtlichen Medien eine Anweisung, sich an der Flüchtlingspolitik der Regierung zu orientieren.”

Überrascht das wirklich?

Nachtrag: Im Laufe des frühen Nachmittags veränderte sich der Artikel, die Journalistin gibt nun an, an dieser Stelle Unsinn geredet zu haben. Dann hoffentlich wirklich nur da.

Einzelmeldung

In der Neuen Universität in Heidelberg wurde letzten Montag Abend über den Rundfunkbeitrag diskutiert (Rhein-Neckar-Zeitung). Vertreten waren unter anderem:

Herr Eicher hat anscheinend aus den Zuschauerreaktionen folgende Erkenntnis mitgenommen:
„Was mich erschreckt: Dass mir aus eurem Kreise vermittelt wird, dass ihr uns gar nicht mehr braucht.”.
Das stimmt, in der aktuellen Form brauchen wir die Sender wirklich nicht mehr.

Dem ehemaligen Verfassungsrichter Paul Kirchhof war es anscheinend wichtig zu betonen, dass nicht alle seine Empfehlungen umgesetzt worden seien. Seine Gutachten-Aussage „Persönliche Ausnahmen wegen ersichtlicher Empfangsunfähigkeit [..] sind notwendig” (Seite 84) hat er anscheinend nicht angeführt, könnte sie doch zum Bumerang für seinen Auftraggeber werden, weil damit doch die Rundfunkempfangsgeräte eine Rolle spielen. Das deckt sich auch mit einer von ihm verfassten Aussage im Handbuchs des Staatsrechts, die eine deutliche Trennung zwischen Rundfunkteilnehmern und Nicht-Teilnehmern erforderlich macht.

Ein anderer ehemaliger Verfassungsrichter und Ex-Präsident des Bundesverfassungsgericht, Hans-Jürgen Papier, hat ebenfalls für die Sender einmal ein Gutachten verfasst, in dem er Internetangebote zu Rundfunkangeboten und damit zum Aufgabengebiet der öffentlich-rechtlichen Sender deklariert hat. Papier, der im Spiegel (scheinbar ungestraft) in einem Zitat als Mietfeder tituliert wird, weil er Gutachten gegen Geld verfasst, hat sich diese Woche in einer anderen Sache zu Wort gemeldet. Er sieht die rechtsstaatliche Ordnung in Gefahr, einem Eingreifen per Gericht räumt er aber keine Chance ein (Focus). Die FAZ hat das einmal kritisch beleuchtet und führt an, dass der ehemalige Richter dabei sogar Vorgaben seines ehemaligen Gerichts übersieht.

Bei beiden ehemaligen Richtern scheint es eine gewisse Flexibilität in ihren Aussagen zu geben.

Wir haben also zwei Ex-Verfassungsrichter, die für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk tätig gewesen sind. Norbert Häring zeigt weitere Verflechtungen beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs auf. Da muss man sich schon ernsthaft fragen, wie es mit der Unabhängigkeit der Justiz in diesem Land denn wirklich aussieht (siehe auch Beitrag vom 1.1.2015). Da freut man sich schon, wenn nicht jedes Gericht blind den oberen Gerichten folgt und Kontra gibt (Haufe.de über ein Urteil des LG Tübingen zur Vollstreckbarkeit von Rundfunkbeiträgen).

In der Wendezeit war die Banane das Symbol für die BRD, wir sind scheinbar wirklich eine Bananenrepublik.

Einzelmeldung

Bei Spiegel Online ist ein Interview mit dem SPD-Europapolitiker Jakob von Weizsäcker veröffentlicht worden, in dem dieser einen Europafunk nach Vorbild der ARD und BBC fordert. Darin gibt es bei der Frage nach den möglichen Kosten folgende Aussage:

„BBC, ARD oder ZDF haben ein enorm breites Angebot, von dem nur ein kleiner Teil der Grundversorgung mit Informationen dient.”

Was dann der Rest des Angebots mit der Freiheit der Berichterstattung laut Grundgesetz zu tun hat, kann sich jeder wohl selbst denken.

Auf jeden Fall ist für mich fraglich, ob der gestrige Beitrag von Report Mainz (youtube) dazugehört. Auch wenn es darin um Webseiten geht, die ich persönlich nicht gut finde, ist es doch bedenklich, dass hier über die wirtschaftliche Seite an diese Seiten herangegangen wird, indem die Werbekundschaft vergrault wird. Finden sich auf den Webseiten volksverhetzende Passagen, sind diese ein Fall für den Staatsanwalt. Wenn nicht, gilt die Meinungsfreiheit und nicht die Meinung von Redakteuren und die Privatmeinung eines Ministers. Ähnliche Aktionen fanden schon in der Vergangenheit statt, z.B. mit den Nachdenkseiten. Da muss ich mich schon fragen, wann meine Webseite hier in so einen Bericht rutscht. Nur mangels Werbekunden ist da der Hebel kürzer.

Solche Beiträge verstärken nur wieder die negativen Ansichten derer, die sowieso nichts von ARD/ZDF halten. Wie wäre es denn zur Abwechslung mal mit einer echten inhaltlichen Auseinandersetzung?

Einzelmeldung

Die öffentlich-rechtlichen Sender haben den Schuss aus der Silvesternacht scheinbar immer noch nicht gehört: Es wird zwar berichtet, dabei aber glattgebügelt. Anders kann man es nicht nennen, wenn Interviewpartner im Vorfeld bestimmte Begriffe verboten sowie Aussagen von Opfern und Polizisten als unsicher und klischeebeladen deklariert werden (FAZ). Das lässt sich mit dem Programmrichtlinien der Sender in keinster Weise vereinbaren, eine solche Missachtung kommt aber nicht das erste mal vor (siehe Meldung vom 23.08.2015).

Programmbeschwerden dagegen, wie sie sich aktuell häufen, sind quasi wirkungslos, da die Sender diese selbst bearbeiten. Dazu hatte ich mich bereits vor einem Jahr hier ausgelassen.

Nun stehen ARD und ZDF angeblich für die meisten Menschen stellvertretend für die Medien, wie die Sender versuchen, uns dass anhand der Quoten und Umfragen zu beweisen (siehe Meldung vom 01.01.). Man wird daher immer wieder auf die Versäumnisse der Sender hinweisen müssen, bis wirklich jede in diesem Staat wohnende Person verstanden hat, dass die Öffentlich-Rechtlichen in ihrer aktuellen Form ihrem Auftrag nicht nachkommen. Denn mit dem aktuellen Verhalten leisten sie genau dem Verhalten Vorschub, das sie eigentlich verhindern sollten: Poltik-, Medien- und Demokratieverdrossenheit sowie Förderung von rassistischen Tendenzen.

Die Zuschauenden sind nicht komplett blöd, auch wenn die Sender das annehmen, sie werden nur fortwährend enttäuscht. Wenn z.B. Lobhudelei auf die Facharbeiter unter den Flüchtlingen betrieben wird und die Politik später einräumt, dass 9 von 10 Flüchtlingen nicht die entsprechende Vorbildung mitbringen, darf man die Enttäuschung darüber nicht den Flüchtenden zu Last legen. Wäre das im Vorfeld ehrlicher kommuniziert worden, würde diese Information nicht negativ in Erinnerung bleiben. So kann sich aber nun jeder sein Weltbild basteln, mit der vermeintlichen Gewissheit, dass man den Medien (ARD und ZDF) gar nicht trauen kann und dass die sowieso alle lügen. In diesen Weltbildern findet sich vermutlich bald wieder Platz für eine große Führungspersönlichkeit, die angeblich alles besser machen will. Dann wird vermutlich wieder aus verschiedenen Gruppen wie Bürger mit Migrationshintergrund, Flüchtling, Krimineller mit Migrationshintergrund u.a. eine einzige Gruppe, die alle anderen hassen dürfen, damit sie sich besser fühlen. Errungenschaften wie Asylrecht und Unschuldsvermutung werden wieder komplett einkassiert, der einzelne Mensch zählt wieder nichts.

Demokratieabgabe” in Reinform.

Einzelmeldung

Die Ereignisse zum Jahreswechsel in Köln haben anscheinend bei ARD und ZDF für einen Fehlstart ins Berichterstattungsjahr 2016 gesorgt. Während einige Zeitungen bereits am 2. Januar das Thema aufgriffen, hat sich der WDR anscheinend bis zum 3. Januar Zeit gelassen. Das ZDF hat sich nach eigener Aussage sogar noch am 4. Januar bewusst gegen eine Berichterstattung in der Sendung Heute entschieden.

Auf der einen Seite ist es in Ordnung, nicht unmittelbar und ohne genaue Informationen in die Berichterstattung einzusteigen. Im letzten Jahr gab es immer wieder Sondersendungen von ARD und ZDF, die ohne wirkliche Hintergrundinformationen ins Programm genommen wurden und deshalb nur Zeitverschwendung waren. Mehr Ruhe ohne Hektik ist schon angebracht. Aber dass eine Berichterstattung bewusst unterlassen wird, weil man anscheinend den Zuschauer für nicht verantwortungsbewusst hält, damit umzugehen, wirft schon Fragen nach den journalistischen Regeln der Sender auf.

Es ist über Ereignisse zu berichten, und zwar sachlich und so objektiv wie möglich, ohne sie sich im Rahmen der Berichterstattung zu eigen zu machen oder sie abzulehnen. Das scheint aber bei den Sendern nicht so richtig zu funktionieren, sonst würde in den sozialen Medien nicht wieder mit dem üblichen Vokabular über sie hergezogen werden. Allerdings berührt das die Sender nur am Rande, denn letztlich ist ein Großteil des Stammpublikums dort nicht unterwegs. Wer sich schon nicht mehr die Mühe macht, Pressetexte zu lesen (man beachte die Vorlesefunktionen bei immer mehr Onlineangeboten), lässt sich letztlich auch alles erzählen.

Da zumindest das ZDF höchst richterlich festgestellt nicht politisch unabhängig ist, kann ich mich auch des Verdachtes nicht erwehren, dass die Verzögerung damit zu tun hatte, dass man sich hinter den Kulissen erst einmal abstimmen wollte, wie denn nun damit verfahren werden soll. Wenn sich dann Journalistenverbände über das neue polnische Mediengesetz beim Europarat beschweren und sich dabei auf eine Deklaration des Europarates zur geforderten politischen Unabhängigkeit der öffentlich-rechtlichen Medien berufen, weiß man nicht, ob man lachen oder weinen soll. Über dieses Mediengesetz haben ARD und ZDF unmittelbar berichtet, auch über weitere geplante Änderungen in Polen. Dabei führt die polnische Regierung letztlich teilweise nur deutsche Verhältnisse ein, wie sich beispielsweise bei der geplanten Justizreform zeigt.

Einzelmeldung

Ich wünsche alles Gute in 2016, mit dem das vierte Jahr der Rundfunkbeitragspflicht begonnen hat.

Das ZDF war 2015 der Marktführer. Die ARD als Zweitplatzierte kann verkünden, dass die Tagesschau die beliebteste Nachrichtensendung war, denn sie kommt allein auf mehr Zuschauer als die Nachrichtensendungen von ZDF, RTL und SAT 1. Die Quote, die bei öffentlich-rechtlichen Sendern eigentlich keine Rolle spielen sollte, wird hier wieder indirekt als Rechtfertigung für den Rundfunkbeitrag angeführt. So in der Art: Wir kassieren zwar, wir liefern aber auch. Angesichts dieser Erfolgsmeldungen müssten die Sender doch eigentlich keine Angst haben, sich dem Markt zu stellen und den Rundfunkbeitrag auf freiwilliger Basis zu erheben, die privaten Sender sind anscheinend keine Konkurrenz und ein Zuschauerinteresse ist offenkundig vorhanden. Nur wenn man sich die absoluten Zahlen heranzieht, sieht es ganz anders aus.

Insgesamt 9,11 Millionen Tagesschau-Zuschauern stehen etwa 80 Millionen Einwohner in Deutschland gegenüber. Also haben im Schnitt gerade mal 11% der Bevölkerung die Tagesschau gesehen. Das ist eine Art inverse Typisierung: Während beim Wohnungsrundfunkbeitrag angenommen wird, dass statistisch in weniger als 10% der Wohnungen kein Empfangsgerät vorhanden ist und deshalb aus Gründen der Vereinfachung für jede Wohnung der Rundfunkbeitrag erhoben wird, genügen dem Intendanten Lutz Marmor rechnerische 11% der Bevölkerung, um sich für die Tagesschau auf die Schulter zu klopfen. Die restlichen 89% der Bevölkerung hat die Tagesschau aber nicht erreicht. Darin sind natürlich Kleinkinder, Jugendliche usw. enthalten, die nicht das Zielpublikum der Tagesschau sein können, aber dieses Verhältnis hätte Herr Marmor bestimmt nicht so verkündet. Wenn man nun die anderen Nachrichtensendungen der öffentlich-rechtlichen Sendern mit hinzu nimmt, die von der Tagesschau im Quotenkrieg besiegt wurden, kann man bei der Überschlagsrechnung nicht über 22% der Bevölkerung hinauskommen, da die Tagesschau eine höhere Quote als alle anderen zusammen hat. Politikmagazine erreichen in der Regel nochmals weniger Menschen. Es wird also scheinbar mit den Nachrichten und der politischen Information rechnerisch nicht einmal 25% der Bevölkerung erreicht. Nun hat aber angeblich hat doch „jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks” (siehe Beitrag vom 28.11.2015) einen Vorteil von ihm. Wie sieht denn dieser Vorteil nun konkret aus?

Um diese Frage haben sich die Gerichte auch 2015 gedrückt und sich lediglich auf den abstrakten Vorteil zurückgezogen, ohne ihn zu belegen. Die (teils von Staatsrechtlern) vorgebrachten Einwände wurden in einem Fall sogar als „abweichende Literaturmeinungen” beiseite gewischt (siehe Beitrag vom 09.11.2015). Die Klagen gegen den Rundfunkbeitrag gehen 2016 also weiter durch die Instanzen, am 16. und 17. März wird sich das Bundesverwaltungsgericht damit befassen.

Einzelmeldung

Zum Jahresausklang zeigt ein Interview von CARTA mit dem Vorsitzenden der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) sehr schön auf, wie machtlos die KEF letztlich gegenüber den Sendern ist. Sie kann zwar die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit prüfen, was die Anstalten aber machen wollen, entscheiden die Anstalten letztlich selbst. Beispielsweise beim Sport, in dem das meiste Geld gesteckt wird:

„Die KEF hat sich dazu kritisch geäußert. Jedoch kann sie aufgrund der Programmautonomie der Anstalten keine Vorgaben und Begrenzungen machen.”

Die Programmautonomie den Sendern ermöglicht auch folgendes:

„Grundsätzlich können die Anstalten im Rahmen des festgestellten Gesamtbedarfs Mittel aus dem Programmbereich auch in den Personalbereich umschichten.”

Im Klartext: Einfach am Programm sparen, um mehr Geld für die Angestellten zur Verfügung zu haben. Das kann überall gemacht werden, außer bei bestimmten Sportarten, die sind wichtig für die Quote (die eigentlich keine Rolle spielen sollte) und daher ist dort dann kein Preis zu hoch.

„Die Programmautonomie verbietet es der KEF auch, zu beurteilen, ob die Lizenzrechte etwa für Fußball zu teuer gekauft wurden. Hier stehen die Verwaltungs-, Rundfunk- und Fernsehräte in der Verantwortung.”

Wer sitzt den in diesen Räten? Vertreter der zuschauenden (oder zahlenden) Bevölkerung? Zumindest beim ZDF hat das Bundesverfassungsgericht im März 2014 festgestellt, dass diese zu viele staatliche und staatsnahe Mitglieder enthalten (Mit der Korrektur hat sich die Politik bis heute Zeit gelassen, angepasst wird das beim ZDF erst ab 2016).

Angesicht dieses Interviews sind Aussagen der Gerichte, die KEF würde die Sender schon kontrollieren, als nicht den Tatsachen entsprechend zurückzuweisen. Es gibt keine wirksame Kontrolle, die zahlende Bevölkerung hat keine Programmautonomie, sie wird zwar gnädigerweise (noch) nicht gezwungen, zuschauen, zahlen soll sie trotzdem und kann sich nicht einmal mehr gegen die Programmentscheidungen der Sender wehren. Was die Sender noch vorhaben könnten, offenbart folgende Aussage im Interview:

„Aufgrund der Umstellung von der Gebühr zum Beitrag haben die Anstalten nach eigener Darstellung moderat angemeldet, um politische Diskussionen im Übergang geringzuhalten.”

Wenn der Übergang also vorüber ist, ist dann auch die Zurückhaltung vorbei?

Schöne Aussichten für 2016, aber dennoch einen guten Rutsch!

Einzelmeldung

Welt Online berichtet, dass der Beitragsservice aktuell wieder Unternehmen wegen dem Rundfunkbeitrag anschreibt. Bei Kleinunternehmen, bei denen die Betriebsstättenbefreiung greift, weil diese identisch mit der Wohnung ist, wird dann gerne das KFZ herangezogen. Das hatte ich bereits Anfang 2013 so kommen sehen, siehe Kraftfahrzeugabgabe.

Allerdings würde ich heute bei der Klage anders vorgehen: Sich nicht (nur) gegen den eigenen Beitrag wehren, sondern auch den hilfsweisen Antrag stellen, die Sendeanstalten dazu zu verurteilen, den KFZ Beitrag gemäß den Buchstaben des Gesetzes einzutreiben: Jede nicht ausschließlich private Nutzung ist beitragspflichtig, unabhängig vom Umfang. Wenn weniger KFZ herangezogen werden, müssen deren Inhaber mehr bezahlen, als wenn man wirklich jedes entsprechende KFZ belasten würde. Mehreinnahmen darf nicht geben, hatte zumindest die Politik mal versprochen, also müssten irgendwann die Beiträge angepasst werden, sollten den Sendeanstalten keine neuen Möglichkeiten der Geldverwendung einfallen.

Andernfalls handelt es sich um eine Ungleichbehandlung, die das Ganze grundgesetzwidrig machen kann. Hier kann das niedergelegte Recht des Rundfunkbeitragstaatsvertrages mal für sich genutzt werden, denn da quasi jeder KFZ die Möglichkeit hätte, nicht privat genutzt zu werden, müssten dann entweder sehr schnell konkretere Regeln eingeführt werden, die nicht mehr auf Vermutungen basieren können oder die KFZ Abgabe entfällt.

Einzelmeldung

Zum Jahreswechsel steht immer das Fassen von Vorsätzen an, die meist später dann doch nicht eingehalten werden. So ergeht es auch dem Bundesverfassungsgericht.

In seiner Jahresvorschau 2015 hatte sich der Erste Senat 27 Verfahren und der Zweite Senat 32 Verfahren für das Jahr 2015 vorgenommen. Erledigt wurden nach dieser Übersicht vom Ersten Senat nur neun Verfahren und vom Zweiten Senat zwölf Verfahren, es blieben also 18 bzw. 20 Verfahren offen.

Beim ersten Senat sind das unter anderem die Verfassungsbeschwerden zu den Beiträgen für die Industrie- und Handelskammer (Pos. 23, 1 BvR 2222/12 und 1 BvR 1106/13). Wäre bestimmt nicht uninteressant zu wissen, ob das BVerfG weiterhin an der Zwangsmitgliedschaft festhalten würde oder nach 53 Jahren seine Meinung ändert (siehe Eintrag vom 30.03.2014).

Diese Zwangsmitgliedschaft ist letztlich auch nicht wirklich viel anders als die Zwangsbeitragspflicht der Betriebe beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk, nur dass die IHK vielleicht wirklich einen Vorteil bieten könnte, der einen Beitrag rechtfertigen würde. Beim Rundfunk wurde von Seiten der Gerichte dazu bislang noch kein hieb- und stichfester Nachweis eines echten Vorteils erbracht, es bleibt immer nur beim allgemeinen Geschwafel.

Mal sehen, ob sich das BVerfG damit zeitnah beschäftigt oder wir wieder auf Godot warten müssen (siehe Eintrag vom 03.01.2014).

Einzelmeldung

Weihnachten ist die Zeit der Wünsche und Geschenke. Was kann man sich in Bezug auf den Rundfunkbeitrag wünschen?

Vielleicht ein Umdenken der öffentlich-rechtlichen Sender, dass man nicht auf allen Gebieten mitmischen muss und dafür das Geld mit vollen Händen rauswirft, später dann aber für das eigentliche Programm angeblich kein Geld mehr hat und bei der KEF um Erhöhung bittet? Die BBC in England macht es gerade vor: Sie ist aus der Übertragung der Formel 1 ausgestiegen. Das könnten ARD und ZDF auch mal für den Fußball überlegen, aber halt, leider wird der zur Erfüllung der Quotenziele gebraucht, die eigentlich im öffentlich-rechtlichen Fernsehen nichts zu suchen haben.

Vielleicht wäre auch eine klarere Unterscheidung von den Privatsendern und eine Rückbesinnung auf den eigentlichen Programmauftrag angebracht: Nicht die wirklich wichtigen Sendungen in der Nacht verstecken, sondern zur besten Sendezeit an das Publikum bringen. Und diese auch entsprechend journalistischen Grundsätzen und gemäß den eigenen Programmrichtlinien objektiv und wahrheitsgemäß gestalten. Das war in letzter Zeit mehrfach nicht der Fall, was die Sender auch einräumen mussten, so dass man als potentieller Zuschauer aktuelle Vorwürfe in Richtung des ZDF erst einmal durchaus als möglich einstuft.

Wenn das Bundesverfassungsgericht in seiner achten Rundfunkentscheidung dem Rundfunk eine besondere Stellung aufgrund seiner Suggestivkraft zuweist, müssten die Sender damit besonders sorgfältig umgehen. Machen sie aber nicht. Meine aktuellste Erfahrung dazu habe ich beim zufälligen Zappen im ARD Jahresrückblick erlebt: Ab 4:19 wird über die Januardemonstration in Paris berichtet, dabei fällt der Satz „Staatsgäste aus aller Welt zeigen ihre Solidarität”, unterlegt mit einem Filmschnipsel, der Frau Merkel und andere Staatschefs scheinbar mitten in der Demonstration zeigt. Es ist aber mittlerweile bekannt, dass diese Bilder separat auf einer gesperrten Straße aufgenommen wurden. Eigentlich nicht wirklich verwerflich und aus Sicherheitsgründen verständlich, aber warum wird der Zuschauer hier wieder für dumm verkauft?

Der NDR verkündet zwar aktuell, dass 86 Prozent der Norddeutschen ihn glaubwürdig finden. Die Frage ließ der NDR nach eigener Aussage dieses Jahr erstmals stellen, scheinbar zeigen die Vorwürfe der einseitigen Berichterstattung Wirkung. Die gesamten Umfrageergebnisse will er aber erst nächsten Jahr veröffentlichen. Mich würde darin interessieren, wie repräsentativ das ausführende Umfrageinstitut die befragten Personen wirklich ausgewählt hat. Wenn man dabei nur "erwiesene" Beitragszahler befragt haben sollte, die auch am Telefon Auskunft gaben, verzerrt das natürlich die Ergebnisse. Die Erfahrungen zeigen ja, dass man den Sendern besser nicht blind vertrauen sollte.

Eigentlich muss man sich aber wünschen, dass sich die Sender nicht ändern. Denn deren aktuelles Verhalten beschleunigt ihren Untergang, weil selbst ihre Fürsprecher mittlerweile anfangen, sie differenzierter zu sehen.

Bis dahin werden die Gerichtsverfahren weiterlaufen, nächste Instanz ist das Bundesverwaltungsgericht, dass am 16. und 17. März 2016 mehrere Verhandlungen dazu führen wird. Danach wird das ganze beim Bundesverfassungsgericht landen, dass dann irgendwann entscheiden wird, wenn es die Zeit dazu findet (siehe dazu Bundesverlangsamungsgericht bei lawblog.de). Vielleicht sollte man sich deshalb schneller arbeitende Gerichte wünschen, die sich dann auch noch an der Realität und nicht an Wunschvorstellungen orientieren.

Schöne Weihnachten.

Einzelmeldung

Langsam neigt sich das dritte Jahr des Rundfunkbeitrages dem Ende zu. Die anfangs versprochende Evaluierung ist mittlerweile erfolgt, hat aber keine großen Änderungen gebracht. Lediglich die Kommunen sind Gewinner, da für Betriebsstätten der Feuerwehr usw. nur noch ein Drittel anstelle eines vollen Beitrags bezahlt werden muss. Bei Unternehmen wurde etwas an der Berechnungsgrundlage für die Mitarbeiteranzahl geschraubt, was beispielsweise der Handelsverband NRW als Beruhigungspille geschluckt hat. Von der Protokollerklärung macher Länder zur Einführung des Rundfunkbeitrages, dass insbesondere der Rundfunkbeitrag für Kraftfahrzeuge überprüft werden muss, bleibt lediglich die Druckerschwärze auf dem Papier übrig.

Auch wenn die Gerichte die Rundfunkbeitragserhebung weiter durchgewunken haben, hat der Widerstand dageben nicht abgenommen, eher das Gegenteil ist der Fall, für manche heißt es mittlerweile: Jetzt erst recht. Michael Nickles hat sich dafür einen Eintrag ins Schuldnerregister eingefangen, Olaf Kretschmann sammelt Geld fürs Klageverfahren und auch in Deutschland lebene Ausländer zahlen nicht einfach so.

Wieder andere versuchen es mit kreativen Auslegungen des bestehenden Vertragswerks. Mit der von mir zweimal scherzhaft vorgeschlagenen Gründung von neuen Religionen (29.02.2010 / 01.04.2012) macht mittlerweile jemand Ernst.

Währenddessen produzieren die Sendeanstalten mit dem Rundfunkbeiträgen weiter Müll: Die Heute-Show hat mittlerweile das Kanevallskostüm entsorgt (Beitrag vom 21.11.).

Einzelmeldung

Die Ministerpräsidenten haben den Rundfunkänderungsstaatsvertrag unterzeichnet, der das digitale Jugendangebot von ARD und ZDF ermöglicht, sofern die Landesparlamente zustimmen (Heise).

Es soll sich dabei um ein reines Internetangebot handeln, kein Radio- oder Fernsehsender im klassischen Sinn. Durch den Internetdatenverkehr wäre dann auch einwandfrei feststellbar, wer dieses Angebot wirklich in Anspruch nimmt. Damit könnte der Vorteil der Inanspruchnahme ganz exakt bestimmt und abgegolten werden und man müsste nicht die Fiktion von Wohnungen und Betriebsstätten konstruieren.

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Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte findet, dass Youtube wichtig für den Bürgerjournalismus ist (Pressemitteilung). Hat Google als Betreiber dieser Plattform nun nicht auch Anspruch auf einen finanziellen Beitrag, da dieser Vorteil ja von allen Nutzer des Internets genutzt werden könnte? Oder bietet er dafür nicht genug Parkmöglichkeiten für altgediente Parteigenossen?

Bürgerjournalismus wird immer wichtiger, da die traditionellen Medien mittlerweile einen regiden Sparkurs fahren (siehe z.B. FAZ zum Spiegel) und die Vielfalt in der Presselandschaft immer mehr abnimmt. Die Antworten für die verbleibenden Journalisten werden dann wohl von Angeboten wie www.responsesource.de geliefert, hier wird auch keine Meinungsvielfalt mehr zu erwarten sein. Die Rundfunksender sind leider keinen Deut besser, Dinge mit Anspruch werden immer im Nachtprogramm versteckt, damit man auch ja niemanden damit aufregt, der Rest ist glattgebügelter Mainstream.

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Der Bayrische Verwaltungsgerichtshof hat diese Woche seine Entscheidung im Sixt Klageverfahren präsentiert (7 BV 15.344 vom 30.10.2015). Man kann zusammenfassen: „In Bayern nichts Neues”, der Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich sei rechtmäßig, es war aber auch nicht zu erwarten, dass das Gericht von seiner Grundsatzentscheidung aus dem letzten Jahr abweicht. Revision wurde zugelassen, Sixt wird daher nun die nächste Gerichtsinstanz damit beschäftigen (Pressemitteilung).

Das Gericht bemüht wieder einmal den angeblich vorhandenen Vorteil, der durch den Rundfunk entstehen und der durch den Beitrag abgegolten werden soll. Auch seien die Kritieren Wohnung, Betriebsstätte und Kraftfahrzeug ausreichend für die Erfassung. Dumm ist nur, dass das Gericht auf Seite 7 schreibt, dass aufgrund dieser Vorteilsgewährung „grundsätzlich auch jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu beteiligen” sei. Das führt alle Aussagen des Gerichts dazu ad absurdum. Wenn jede Person beteiligt werden muss, gibt es keine abgrenzbare Gruppe mehr und somit wird einem Beitrag die rechtliche Grundlage entzogen. Diesen Faux pas hatte sich dieses Gericht schon bei der Entscheidung 7 BV 14.1707 im Juni geleistet.

Zum vorhanden Vollzugsdefizit der Beitragserhebung, vertritt das Gericht auf Seite 15 folgende Meinung: „Aufgrund der im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vorgesehenen Kontrollinstrumente ist vielmehr die Nichtanzeige beitragspflichtiger Betriebsstätten oder Kraftfahrzeuge mit einem angemessenen Entdeckungsrisiko verbunden.” Dabei hat es offensichtlich aber nur die Kraftfahrzeuge von Betrieben im Blick. Der Rundfunkstaatsvertrag definiert aber in § 5 Abs. 2 RBStV eine Beitragspflicht für „jedes zugelassene Kraftfahrzeug, das zu gewerblichen Zwecken oder einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit oder zu gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken des Inhabers genutzt wird; auf den Umfang der Nutzung zu diesen Zwecken kommt es nicht an;”. Wie will man eine gemeinnützige oder sonstige, nicht ausschließlich private Nutzung feststellen? Die Regelung ist faktisch nicht in dem Umfang durchsetzbar, wie der Staatsvertrag die Beitragspflicht festgelegt hat.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Entscheidung 6 C 12.09 vom 27.10.2010 in Absatz 52 für die PC-Gebühr festgestellt: „Die Rundfunkanstalten können an der Gebührenpflichtigkeit von internetfähigen PC daher auf Dauer nur festhalten, wenn diese sich auch tatsächlich durchsetzen lässt.” Warum sollte das für den Kraftfahrzeugbeitrag nicht auch gelten? Wobei man die Wortwahl des Bundesverwaltungsgericht beachten sollte: Es schreibt „Die Rundfunkanstalten”, nicht „Der Gesetzgeber”. Sind die Rundfunkanstalten schon ein Staat im Staate, der seine eigenen Gesetze und deren Durchsetzung nach Gutdünken vollziehen kann?

Zu den Mehreinnahmen aus dem Rundfunkbeitrag schreibt der Bayrische Verwaltungsgerichtshof auf Seite 13: „Einen wesentlichen Anteil am überplanmäßigen Aufkommen aus dem nicht privaten Bereich macht dabei die wesentlich höhere Anzahl an Betriebsstätten, vor allem an Kleinstbetriebsstätten mit bis zu acht Beschäftigten, aus. Hier bestand eine erhebliche Planungsunsicherheit, weil die Definition einer "Betriebsstätte" in der Wirtschaftsstatistik bislang nicht existierte und daher unbekannt war, wie viele Betriebsstätten nach der Definition des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags in Deutschland existieren.”

Ich hatte 2006 eine Modellrechnung zur PC-Gebühr gemacht. Ausgangspunkt waren 3,3 Millionen Betriebe, davon haben 1,3 Millionen bereits in irgendeiner Weise Rundfunkgebühren bezahlt, so dass zwei Millionen Betriebe als Grundlage für die Mehreinahmen von mir genommen wurden. Diese Zahl habe ich aus öffentlichen Quellen entnehmen können, ich musste hier keine Experten befragen. Die Größe der Beitragszahlen, die das Gericht nun für Kleinstbetriebe ausweist, legt genau diese zwei Millionen nahe, die ich damals auch im Blick hatte. Da muss ich mich dann doch fragen: Warum spricht man von Unsicherheiten, wenn ich für mich schon 2006 dafür passende Zahlen hinreichend genau ermitteln konnte? 2012 hatte man wohl auch schon konkrete Zahlen, wie der letzte Absatz eines Interviews mit dem Projektbüro des SWR Begleitkommunikation zum neuen Rundfunkbeitrag zeigt, man hat nur die sich abzeichnenden Mehreinnahmen abgestritten. Mittlerweile lässt sich das nicht mehr abstreiten, die Mehreinnahmen wandern auf ein Sperrkonto. Sollten die von den Rundfunkanstalten beschäftigen Experten wirklich so unfähig gewesen sein? Wenn nein, haben die Sender bewusst gelogen. Wenn ja, muss ich mir von dem sonstigen Angebot dieser Sender keine Vorteile aufdrängen lassen, sondern denke lieber weiter selbst.

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Diese Woche hat sich wieder gezeigt, dass ARD/ZDF und deren Vorbild BBC unterschiedlicher nicht sein können. Während ARD und ZDF Geld für Sportrechte ausgibt, kürzt die BBC gerade in diesem Bereich drastisch (Digitalfernsehen.de zu ARD/ZDF und zu BBC). Sparen und mit dem Geld haushalten geht also wohl doch, auch wenn ARD und ZDF das nicht wahrhaben wollen. Die haben scheinbar soviel Finanzmittel, dass nicht mal auffällt, wenn Besteck und Geschirr in großen Mengen verschwinden.

Eine sehr lockere Haltung zum Geld zeigt sich beispielsweise auch in der heute-show des ZDF. Ein Leser hat mich heute darauf hingewiesen, bei youtube ist der entsprechende Ausschnitt ab 5:02 zu sehen: Ralf Kabelka deklariert die AfD Demo in Berlin als Karnevalsumzug, geht als Clown dorthin, und zum Clownskostüm befragt antwortet er: „Es hat 450 Euro gekostet und danach schmeiße ich es in den Müll.”. Er will damit natürlich die Teilnehmer provozieren, gerade zum Abschluss, wenn er sich für die Rundfunk„gebühren” bedankt. Das Problem ist nur: Dieser Fernsehbeitrag hätte genauso im Privatfernsehen laufen können, neue Erkennisse bringt er nicht, er dient nur zur Bestätigung eines Feindbildes.

Mit dem Kostüm hätte Ralf Kabelka beispielsweise diese Woche bei dem Parteitag der CSU auflaufen und das als Karnevalssitzung deklarieren können. Dann hätte die Aktion einen Anstrich von Ausgewogenheit erhalten. Hat er sich aber offenbar deshalb nicht getraut, weil es dann Ärger geben könnte und als Folge davon das Geld gekürzt werden könnte oder er bzw. die Sendung ganz verschwindet. Wäre ja nicht das erste Mal, dass CDU/CSU unliebsames Personal beim ZDF entsorgen würden.

Die Geisteshaltung der Sender ist offensichtlich: Hauptsache, sie haben das Geld und können es für sowas rauswerfen.

Da werden dann auch mal Beiträge für das Kinderprogramm produziert, die man in der Weise verstehen kann, dass Frankreich an den Anschlägen in Paris selbst schuld sei. Der Beitrag ist vom ZDF mittlerweile aus der Mediathek entfernt worden und soll überarbeitet werden (FAZ, Welt), aber youtube vergisst nichts.

Vielleicht sollten die Sender mal damit aufhören, überall medial mitmischen zu wollen und sich daran erinnern, dass das Grundgesetz sie lediglich mit der Freiheit der Berichterstattung bedacht hat. Aus dem gleichen Artikel 5 leitet sich auch die negative Informationsfreiheit ab: Man hat zwar zu dulden, was andere im Rahmen der Gesetze von sich geben, man muss das aber nicht finanziell honorieren, vor allem nicht, wenn andere, die ihre Grundrechte wie Versammlungsfreiheit wahrnehmen (ob einem deren Ziele nun passen oder nicht), dermaßen plump ins Lächerliche gezogen werden.

Das müssten jetzt nur noch die Richter in diesem Land lernen.

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Mich hat eine Zuschrift zu meiner gestrigen Meldung der Crowdfunding Kampange von Olaf Kretschmann erreicht.

Der Schreiber hat sich auch daran beteiligt, allerdings haben ihm die 25000 EURO erschreckt, weil er sich selbst in einem Klageverfahren befindet und nun ähnliche Kosten für sich befürchtet. Dazu kann ich Klägern nur sagen: Man kann immer noch instanzweise aussteigen, wenn das Kostenrisiko zu groß wird und man das nicht mehr mit seinem Gewissen vereinbaren kann.

Wenn man sich die bisherige akribische Aufarbeitungsweise von Olaf Kretschmann (dokumentiert in seinem Blog) vor Augen führt, ist anzunehmen, dass er keine Zahl gewürfelt haben wird, sondern sich genau überlegt hat, was er erreichen möchte („Ablehnung der verpflichtenden Zahlung des Rundfunkbeitrags aus Gewissensgründen”) und welchen Aufwand er dafür betreiben muss, um das öffentlichkeitswirksam durchzusetzen.

Zum Aspekt der Gewissensfreiheit und seiner Stellung im Rechtssystem möchte ich auf einen Artikel des Rechtsanwalts Dominik Storr verweisen. Darin geht es zwar um die Zwangsmitgliedschaft in Jagdgenossenschaften, aber das war im März 2013 bei mir auch schon einmal Thema.

Das Bundesverfassungsgericht war der Meinung, dass man als Besitzer eines kleinen Waldgrundstückes Zwangsmitglied in einer Jagdgenossenschaft sein kann und die Bejagung des Grundstucks dulden muss. Der Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat das aber für rechtswidrig erklärt und das Bundesverfassungsgericht damit indirekt zurechtgewiesen (EGMR Beschwerde Nr. 9300/07 vom 26. Juni 2012). Wie den Ausführungen des Richters Pinto De Albuquerque zu entnehmen ist, könnten sogar Metzer das Jagen aus Gewissengründen ablehnen, obwohl diese beruflich mit dem Tod von Tieren zu tun haben.

Also müssen auch Internetnutzer das Webangebot von ARD/ZDF ablehnen können, obwohl sie die Internet-Infrastruktur nutzen. Dem Argument, in einer Wohnung oder Betriebsstätte befände sich vielleicht zwar kein Fernseher oder Radio, dafür aber internetfähige Geräte (neuartige Rundfunkempfangsgeräte nach dem ehemaligen Rundfunkgebührenstaatsvertrag), fehlt dann also eigentlich jede Grundlage.

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Olaf Kretschmann hat für seinen Klageweg eine Crowdfunding Kampange gestartet. Sein Ziel ist es, bis 31.01.2016 Finanzierungszusagen im Gesamtwert von 25000 EURO (also 1428,57 Wohnungsbeiträge) für die Rechtsvertretung zu erhalten.

In Anbetracht seiner bisherigen Arbeit hat er von mir schonmal einen Wohnungsbeitrag per Lastschrift bekommen. In der Bestätigungsmail gab es dazu noch folgenden Hinweis:

„Zahlungen über Lastschrift und Kreditkarte werden erst eingezogen, sobald das Projekt das Fundingziel erreicht hat.”

Mal sehen, wie viele wirklich mitmachen.

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Ich habe einen Lesetipp für jeden, der verstehen will, wie das Nachrichtengeschäft in Wirkichkeit läuft. Das Buch „ARD & Co.: Wie Medien manipulieren” (Selbrund Verlag, ISBN 978-3-9816963-7-0) bringt einem das auf 300 Seiten näher.

Zum Thema der Medienmanipulation bei der ARD findet sich auf den Nachdenkseiten gerade wieder ein Beispiel.

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Der VGH Hessen hat am 1. Oktober einen Berufungsantrag zu einem Rundfunkbeitragsverfahren abgelehnt (VGH Hessen, 01.10.2015 - 10 A 1181/15.Z) und führt dabei aus:

„Von einem Beitrag spricht man, wenn eine Geldleistung dafür erbracht wird, dass man die Möglichkeit der Nutzung erhält, so dass diese Geldleistung nicht die Gegenleistung für eine konkrete Inanspruchnahme einer Leistung darstellt. Nach allem ist der neue Rundfunkbeitrag unzweifelhaft ein Beitrag im Rechtssinn, denn er stellt eine Geldleistung dafür dar, dass der Betreffende die Möglichkeit hat, öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Anspruch zu nehmen.”

„Der Rundfunkbeitrag ist ein typischer Beitrag, nämlich eine öffentlich-rechtliche Geldleistung als Gegenleistung für die Möglichkeit der Nutzung.”

Der VGH ist, bestärkt durch die gleichlautenden Entscheidungen bei anderen Gerichten, scheinbar so überzeugt, dass er postuliert:

„Auf abweichende Literaturmeinungen kommt es dabei nicht an.”

Schön, wenn er so überzeugt ist, dann braucht man ihm mit Literatur ja nicht mehr zu kommen, sondern gibt ihm als Hausaufgabe einfach die Entscheidung 1 BvR 668/10 vom 25.6.2014 mit, über die ich mich vor genau einem Jahr schon ausgelassen habe. Darin ging es um Straßenausbaubeiträge, ebenfalls ein sehr „typischer Beitrag”. Das BVerfG definierte dafür in den Absätzen 51 bis 54 folgendes:

„Werden Beiträge erhoben, verlangt Art. 3 Abs. 1 GG, dass die Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen nach Maßgabe des Vorteils vorgenommen wird, dessen Nutzungsmöglichkeit mit dem Beitrag abgegolten werden soll.”

„Das schließt allerdings nicht aus, dass eine unbestimmte Vielzahl von Bürgern zu Beiträgen herangezogen wird, sofern ihnen jeweils ein Sondervorteil individuell-konkret zugerechnet werden kann.”

„Soweit die Beitragserhebung grundstücksbezogen erfolgt, muss auch der Sondervorteil grundstücksbezogen definiert werden.”

„Allerdings darf sich aus Gründen der Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) der Sondervorteil, dessen Inanspruchnahme durch die Erhebung eines Beitrags ausgeglichen werden soll, nicht in der Weise auflösen, dass Beitragspflichtige keinen größeren Vorteil aus der potentiellen Inanspruchnahme der Gegenleistung ziehen können als die nichtbeitragspflichtige Allgemeinheit.”

Wo liegt denn die Abgrenzbarkeit des Vorteils eines Wohnungs-/Betriebsstätteninhabers von der Allgemeinheit? Hat ein Betriebsstätteninhaber insgesamt wirklich einen größeren Vorteil, weil er mehrfach für seine Wohnung, seine Betriebsstätte und ggf. für KFZs zahlen muss?

Was ist denn der wohnungsbezogene / betriebstättenbezogende Sondervorteil?

Solche und weitere Fragen könnte sich ein Gericht schon selbst stellen, auch wenn es eine Literaturallergie hat.

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Wer meint, dass sich ARD/ZDF im journalistischen Bereich großartig qualitativ von den anderen Medien unterscheiden, kann sich auf den Nachdenkseiten ein Interview mit Gaby Weber durchlesen.

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Mittlerweile halten schon elf Prozent der Bevölkerung ARD und ZDF für vollständig verzichtbar (Digitalfernsehen.de), mal sehen, wie sich das die nächste Zeit weiterentwickelt, wenn die Sender so weitermachen wie bisher. Bis dahin werden die Klagen gegen den Rundfunkbeitrag weiterverfolgt, so z.B. vom Autoverleiher Sixt, der vor das Bundesverwaltungsgericht zieht (Sixt Blog) und von Olaf Kretschmann, der die Zulassung für die zweite Instanz beantragt hat (Blog).

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Der scheidene Bundesvorsitzende des DJV, Michael Konken, möchte eine Abgabe für Printmedien nach dem Vorbild des Rundfunkbeitrages. Zuletzt ist mir der Mann Anfang des Jahres aufgefallen, als er den öffentlich-rechtlichen Rundfunk gegen das Gutachten aus dem Beirat des Bundesfinanzministeriums verteidigt hat. Nicht ganz selbstlos, immerhin saß er zu diesem Zeitpunkt auch im ZDF Fernsehrat. Dem Gedanken, leistungslos einfach so Geld von den Bürgern zu erhalten, findet er also offensichtlich legitim.

Letztlich ist der Gedankengang auch zwingend: Wenn Artikel 5 GG nach Meinung der Gerichte und der Politik dafür herhalten muss, dass ein Rundfunkbeitrag notwendig sein soll, kann dieser Artikel natürlich genauso auch für einen Pressebeitrag herangezogen werden.

Daher ist Widerstand gegen den Rundfunkbeitrag auch so wichtig, damit nicht immer mehr Begierden geweckt werden, die nach der selben Masche Geld bringen sollen.

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Die ARD hat sich bezüglich des Rundfunkbeitrags am letzten Montag öffentlich selbst gecheckt. Dabei hat natürlich nicht das Umdenken eingesetzt, sondern es wird der Versuch unternommen, den aktuellen Kurs zu rechtfertigen und für die Zukunft mehr Geld zu erhalten. Freiwillig ist diese Sendung bestimmt nicht ins Programm genommen worden, hier wird nur auf den zunehmenden Druck durch Kritik am System reagiert, ohne die prinzipiellen Probleme wirklich angehen zu wollen. Die Kritik kommt nicht mehr nur von außen, nach Wolfgang Herles mit dem ZDF geht nun auch Bettina Reitz mit ihrem alten Arbeitgeber ARD hart ins Gericht und spricht ihm faktisch die Zukunftsfähigkeit ab (Handelsblatt). Die Probleme des Systems hat Bülend Ürük in seinem Kommentar zusammengestellt.

Den ARD Intendanten fällt letztlich aber nichts ein, außer mehr Geld zu fordern, sonst könnten sie kein Programm machen. Mit dem Geld, was sie aktuell erhalten, lassen sie die Produktion von Beiträgen zu, die wirklich demokratiefördernde Medien wie die Nachdenkseiten in die rechtsradikale Ecke stellen.

Bei Rundfunkbeitragsverfahren sind Gerichte aber dann der Meinung, der Beitragszahler dürfe nicht durch Zahlungsverweigerung Einfluss auf die Produktion von solchen MÜLL (!) nehmen.

Danke, liebe Intendanten, dass Ihr so merkbefreit seit, denn das regt die Leute mittlerweile so auf, dass das Ende des Systems so schnell näherrückt, wie ich es 2012 noch nicht für möglich gehalten habe. Vermutlich nicht mit den aktuellen Parteien, denen ihr Staatsfunk mittlerweile auch nichts mehr hilft. Ich hoffe nur, dass es nicht wieder zu einem solchen Rechtsruck kommt, dass 1933 Wiederauferstehung feiert. Dann hätte sich der von einem WDR Mitarbeiter geprägte Begriff der Demokratieabgabe im negativsten Sinne bestätigt.

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Es gibt doch Gerichte, die nicht alles, was mit Rundfunk zu tun hat, einfach abnicken. Das Landgericht Tübingen setzt sich über die Entscheidung des BGH hinweg, der ein vorhergehendes Urteil zur Vollstreckung aufgehoben hat und erlässt ein gleichlautendes Urteil, diesmal mit Kritik an der BGH Entscheidung (Handelsblatt).

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Die meisten Menschen meinen, es würde sich nicht lohnen, sich gegen eine Sache zu wehren, denn es würde eh nichts dabei herauskommen. Gut, dass Max Schrems nicht ebenso gedacht hat, sondern aus den Veröffentlichungen von Edward Snowden die Konsequenz gezogen hat, gegen Facebook gerichtlich vorzugehen. In Österreich ist er zwar damit an die Wand gelaufen, aber der EuGH hat heute das Safe Habor Abkommen der EU mit den USA als ungültig erklärt, was die Prüfung Facebooks in deren Niederlassung Irland möglich macht. Der EuGH ist dabei sogar weit über die eigentliche Klage hinausgegangen.

Danke Herr Schrems, dass Sie nicht gekniffen haben, wie es die Politik getan hat.

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In dem Fachaufsatz, den ich am 27.09. hier dargelegt hatte, fand sich ein Verweis auf einen weiteren Aufsatz in Heft 6/2015 der Zeitschrift „Die Öffentliche Verwaltung”. Professor Dr. Klaus Meßerschmidt zeigt in „Finanzierungsverantwortung jenseits des Steuerstaats - Überlegungen zu den Grenzen des Steuerstaats” auf, dass die Praxis, bestimme Gruppen vom Rundfunkbeitrag ganz oder teilweise freizustellen und diese Ausfälle die anderen Beitragszahlern zahlen zu lassen, im Widerspruch zur Rechtssprechnung steht.

„Wenn man schon keinen Anstoß daran nimmt, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk als „Leistung für die Allgemeinheit” eine „steuerähnliche Beitragsfinanzierung” genießt, so trägt das bislang alles rechtfertigende Argument des wenigstens hypothetischen Vorteils des Programmangebots für den Beitragszahler jedenfalls nicht so weit, dass es auch noch eine solidarische Finanzierung der Freistellungsquote bzw. eine Einstandspflicht für aus sozialen und sonstigen Gründen beitragsbefreite Personen und Institutionen legitimieren könnte.”

Auch wenn sich der Aufsatz primär um dieses Thema dreht, wird nicht mit Seitenhieben gegen den Rundfunkbeitrag allgemein gespart:

„Die (ohnehin kaum begründbare) solidarische Finanzierung der Grundversorgung zugunsten anderer Rundfunkteilnehmer rechtfertigt nicht den Eingriff in die Informationsfreiheit der Beitragszahler. [..] Wer dieser Argumentation nicht folgen mag, möge sich überlegen, ob er auch eine Abonnementspflicht von Tageszeitungen oder wenigstens einen analog zum Rundfunkbeitrag ausgestalteten Printmedienbeitrag für verfassungsrechtlich legitim hält Immerhin könnte das Überleben von Qualitätszeitungen als Aufgabe der für die demokratischen Ordnung wesentlichen Grundversorgung klassifiziert werden.”

Mit der Rechtssprechnung geht er hart ins Gericht:

„Deren bisherige Haltung war zwar durch die Bereitschaft gekennzeichnet, zugunsten des Rundfunkbeitrags und seines Vorgängers selbst Kollateralschäden für die Systematik des Abgabenrechts hinzunehmen. Zumindest in Hinblick auf die beitragsimmanente Soziallastentragung ist aber nicht erkennbar, wie sie diese retten könnte.”

Er begründet auch, warum man dies nicht hinnehmen darf:

„Wenn man den Auswüchsen des Parafiskalismus nicht Einhalt gebietet, könnte das Beispiel des Rundfunkbeitrags Schule machen und zur Umdeklarierung weiterer Gemeinlasten als Sonderlasten führen.”

Ich habe das bereits vor knapp einem Jahr als „Flucht aus dem Abgabenrecht” bezeichnet.

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Im Heft 17/2015 der Zeitschrift „Die Öffentliche Verwaltung” kann man den Aufsatz „Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GG: Freiheit für den Rundfunk und Freiheit vom Rundfunk” von Dr. Horst Kratzmann nachlesen. Die Marschrichtung des Artikels wird schnell klar:

„Es mutet verfassungrechtlich fast schon archaisch an zu betonen, dass die die institutionelle Rundfunkwirklichkeit mit dem Verfassungstext („Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet”) in den ersten Jahrzenten ihres Bestehens nichts und heute nur nachrangig etwas zu tun hat.”

Dr. Kratzmann prägt in seinem Aufsatz den schönen Begriff des „Rundfunkregimes”, das das Bundesverfassungsgericht mit dem ersten Rundfunkurteil von 1961 quasi etabliert und mit späteren Urteilen weiter ausgebaut hat, obwohl diese Interpretation nichts mit dem Verfassungstext zu tun hat. Eine Pflicht zur Finanzierung des Rundfunk kann er aus dem Grundgesetztext nicht ableiten, das legt schon die Gliederung des Grundgesetzes nahe.

Abschnitt I des Grundgesetzes (Artikel 1 - 19) definiert die Grundrechte, wie schon die Abschnittüberschrift nahelegt. Pflichten sind in diesem Abschnitt eher die Ausnahme (Artikel 12a, 14, 15), dann aber explizit aufgeführt. Von daher ist die Ableitung einer Finanzierungspflicht für den Rundfunk anhand von Artikel 5, die überhaupt nicht im Grundgesetz steht, die „Fehlentwicklung einer Grundrechtskonstruktion”.

Sein Fazit zum Rundfunkbeitrag: „Als nicht mehr vermeidbarer Zwangsbeitrag hat er bei den Grundrechten keinen Platz und beim Finanzwesen (Art. 104a ff GG) keine Grundlage.”

Deckt sich also mit dem, was ich zum Rundfunk im Grundgesetz und zum Rundfunkvorteil schon geschrieben habe.

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Telepolis hat ein Interview mit Wolfgang Herles geführt (siehe Meldung vom 20.09.).

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„Gebühren gebühren dem Fernsehen nur, solange es sich von anderen Angeboten wesentlich und nicht nur auf einzelnen Sendeplätzen unterscheidet.”

Diese Aussage trifft der ehemalige ZDF Mitarbeiter Wolfgang Herles in seinem Buch „Die Gefallsüchtigen - Gegen Konformismus in den Medien und Populismus in der Politik” (ISBN 978-3-641-13591-1), das pünktlich zu seinem Renteneintritt am letzten Montag erschienen ist. Kritik äußert man wohl am Rundfunksystem erst, wenn man damit nichts mehr zu tun hat (siehe Meldung vom 15.08.2014). In den Köpfen der Intendaten und Programmverantwortlichen wird es vermutlich aber nichts bewegen, denn diese sind nicht die Zielgruppe:

„Der Adressat dieser Seiten ist das Publikum, für das ich immer gearbeitet habe. Nicht wenige Zuschauer schalten nicht mehr an, fühlen sich über Gebühr gelangweilt. Brauchen wir noch öffentlich-rechtliches Fernsehen, wenn fast alles, was dort zählt, die Quote ist? Wie müsste öffentlich-rechtliches Fernsehen aussehen, was müsste es leisten, wäre es die »Demokratieabgabe« wert?”

Das Buch beschäftigt sich dann nicht nur mit dem Fernsehen, sondern betrachtet auch Zeitungen/Internet/Soziale Medien. Enthüllungen enthält es nicht, ist aber eine brauchbare Bestandsaufnahme der Medienlandschaft. An manchen Stellen wäre eine größere Untermauerung mit Fakten schöner gewesen.

„ARD und ZDF haben vergessen, wozu es sie gibt. Das Ergebnis habe ich beschrieben. Die Hauptprogramme sind zu Monokulturen verkommen. Es dominieren Sport (vor allem Fußball), Krimis, Talk. Politische Nachrichten und Magazine passen sich dem vermeintlichen Publikumsgeschmack und dessen Lust am Skandal, Personenkult oder Moralisieren an. Kultur wird, wie alles Anspruchsvolle, an den Rand gedrängt. Formatfernsehen ersetzt Fernsehen mit Format. Themenauswahl, Gewichtung, Präsentation über Musik und Schnitt bis zu monochromen Erzählweisen in dokumentarischen und fiktionalen Programmen, Gleichschaltung auf einen politisch korrekten Mainstreamjournalismus: Der Quotenwahn hat eine Seichtigkeitsspirale in Gang gesetzt. Das Niveau des öffentlich-rechtlichen Fernsehens unterscheidet sich nur deshalb noch von dem der Privaten, weil auch diese es immer weiter senken.”

Vor allem stellt er die Frage, die sich Gerichte bislang nicht stellen:

„Tragen ARD und ZDF zum Gedeihen der Demokratie heute genug bei? Gelegentlich erinnern sich die Anstalten an ihre Aufgabe, meist dann, wenn sie etwas von der Politik wollen - zum Beispiel einen neuen Jugendkanal.”

„In ihren Hauptprogrammen hätten sich die Sender längst als »demokratiestiftendes Leitmedium« beweisen können.”

„Ich will mich nicht damit abfinden, dass ausgerechnet jetzt, wo rückgratlose, gefallsüchtige Politiker fast aller Couleur alles tun, die Bürger ruhigzustellen, auch noch der öffentlich-rechtliche Journalismus versagt.”

„Denn es ist unbestreitbar, dass ARD und ZDF, vor allem in ihren Hauptprogrammen, Geld und Geduld ihrer Zuschauer über Gebühr verschwenden und ihren Auftrag verfehlen. So, wie es ist, macht sich das öffentlich-rechtliche Fernsehen selbst überflüssig. So, wie es sein sollte, wäre es unverzichtbar.”

Die Idee eines öffentlich-rechtlichen Rundfunks verteidigt Herr Herles, denn auch er glaubt wie ich, dass man nicht alles dem Markt überlassen kann. Der Aufgabenbereich müsste nur endlich einmal ganz klar definiert werden. Daher meint Herr Herles, dass zuallererst die Quotenmessungen wegmüssen, damit die Programmentscheider von ARD und ZDF nicht immer alles mit Quoten rechtfertigen. Aufgrund dieser Rechtfertigung werden z.B. auch Fußballrechte erworben (laut seiner Aussage gehen dafür 1/4 der Beiträge drauf), um den Quotensieg davon tragen zu können. Werbung müsste auch unzulässig sein. Weiter müsste das Budget gekürzt werden, statt dieses, wie vorgesehen, zu vergrößern:

„Der Sinn einer Budgetkürzung wäre es, die Anstalten zu zwingen, sich ihres Auftrags zu besinnen. Eine Halbierung der tatsächlichen Programmkosten (nicht der Gebühren) wäre möglich, wenn sich die Anstalten im Wesentlichen auf Information und Bildung beschränken würden.”

Fangen wir doch damit mal an...

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Der Beitragsservice hat mal wieder Beitragsbescheide an Flüchtlinge verschickt, weil die Kommune die entsprechenden Häuser nicht abgemeldet hatte (Huffington Post, siehe auch Meldung vom 1. März). Das spricht nicht gerade für eine Verwaltungsvereinfachung, mit der uns der Rundfunkbeitrag verkauft wurde. Einfacher für den Beitragsservice und die Sendeanstalten, die Arbeit haben alle anderen. Die Rundfunkanstalt wird die Bescheide aufheben, damit wird die Sache für sie erledigt sein.

Man könnte natürlich boshafterweise die Frage stellen, wo den der individuelle Vorteil liegt, den ein Flüchtling durch den Rundfunk hat und der deshalb geldmäßig abgeschöpft werden soll. Immerhin haben Gerichte in der Vor-Rundfunkbeitragszeit einen Beitrag so definiert. Mit dem Programm können sie vermutlich nichts anfangen, da weder englisch noch deren Landessprache geboten wird.

Nun könnten die Sender vielleicht auf die Idee kommen, Sprachkursbeiträge zu produzieren und in ihr Programm einzubauen. Da hätten wirklich alle was von. Aber bis so eine Idee durch die Rundfunkräte abgesegnet ist, wird die aktuelle Flüchtlingsgeneration vermutlich schon verstorben sein.

Die Sender beschäftigen sich lieber damit, die Menschen im Nicht-Rentenalter wieder als Zuschauer zu gewinnen, der WDR hat Menschen im Alter von 35 bis 55 Jahren als Eroberungszielgruppe ausgemacht. Woran das aber krankt, hat Florian Schröder in seinem Beitrag bei der WDR Sendung Mitternachtsspitzen zusammengefasst. Solche Sendungen laufen allerdings im öffentlich-rechtlichen Fernsehen typischerweise jenseits der 22 Uhr Grenze und werden daher von den WDR Verantworlichen vermutlich selbst nicht gesehen. Dann dürfen sich die Sender aber auch nicht wundern, wenn sie keiner mehr braucht und die Ablehnung weiterwächst.

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Ein Kläger hat mir heute sein Urteil des VG Stuttgart übermittelt, das die Klage abgewiesen hat.

Eine Begründung aus dem Urteil bezüglich der Einstufung als Beitrag bezieht sich auf die Entscheidung 1 BvR 668/10 vom 25.6.2014 des BVerfG und zwar exakt in der Weise, wie ich sie bereits im November 2014 prognostiziert habe.

Auch sonst finden sich kreative Argumentationsketten:

So wird dem Kläger vorgehalten, die Belastung durch den Rundfunkbeitrag wäre ja gar nicht gestiegen, sondern seit April 2015 sogar gesunken. Würde zutreffen, wenn der Kläger nur eine Wohnung hätte. Nur leider hat er davon zwei und muss nun doppelt zahlen. Das übersieht das Gericht scheinbar geflissentlich.

Ebenso sieht das Gericht bei der Wohnungsdefinition aus § 3 RBStV keinen echten Unterschied zur Wohnungsdefinition aus § 11 Abs. 5 Melderechtsrahmengesetz (MRRG). Im MRRG ist „Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird”. Im RBStV ist zwar zwar die Raumdefinition etwas großzügiger, aber dort steht „zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird”.

Etwas wirklich nutzen oder es nur können ist ja schon bei der Zahlungsbegründung für den Beitrag ein wichtiger Unterschied, warum dann an den Wohnungen haltmachen?

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Olaf Kretschmann hat am Montag die Zusammenfassung seiner Gerichtsverhandlund und den Urteilstext veröffentlicht. Interessant ist folgende Aussage in den Ausführungen zum Verhandlungsverlauf:

„Der Richter erklärte, dass das Verwaltungsgericht in Berlin entsprechend seinem Musterurteil zum Verfahren VG 27 K 310.14 davon ausgeht, dass Menschen eine Befreiung erhalten sollten, die keinerlei Empfangsgeräte besitzen. Der Richter bzw. das Gericht seien auf der Suche nach einem Kläger, auf den diese Kriterien zutreffen.”

Nach Ansicht des Gerichts ist der Rundfunkbeitrag rechtmäßig, nur widerspricht sich das Gericht selbst innerhalb seiner Urteilsbegründung. Auf Seite 9 zitiert das Gericht aus der Kammerentscheidung VG 27 K 310.14 vom 22. April 2015:

„Im Gegensatz zur sog. Zwecksteuer, bei der lediglich die Verwendung der Mittel, nicht jedoch deren Erhebung rechtlich beschränkt oder bedingt ist und bei der der Kreis der Abgabepflichtigen und der Kreis der Vorteilsempfänger nicht identisch sein müssen, wird beim Rundfunkbeitrag der Tatbestand der Abgabenlast durch den Abgabenzweck bei gleichzeitiger Verwendungsbestimmung begrenzt.”

Erstmal eine allgemeine Anmerkung: Auch bei Steuern ist die Erhebung rechtlich beschränkt. Die Zeiten, in denen der Fürst seine Geldeintreiber losschicken konnte, wenn die Kassen leer waren, sind vorbei. Der Gesetzgeber muss genau definieren, auf was und in welche Höhe eine Steuer erhoben wird. Dabei liegen normalerweise Zahlen zugrunde, auf deren Basis ermittelt wird, wieviel erhoben werden muss, um eine bestimmte Summe einzunehmen. Dabei kann es natürlich vorkommen, dass mehr eingenommen wird, hier ist keine maximale Einnahmehöhe festgelegt. Die Abgabenlast des Rundfunkbeitrags ist faktisch aber auch nicht begrenzt, wie die aktuelle Verfahrensweise beweist. Obwohl nachweislich mehr eingenommen wird, wurde der Rundfunkbeitrag nur symbolisch gesenkt, der Rest wandert auf ein Sperrkonto, auf dessen Inhalt ARD und ZDF faktisch schon Ansprüche anmelden. In der Verfahrensweise wird beim Rundfunkbeitrag also zur Zeit nicht anders agiert als bei Zwecksteuern. Es kommt nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG aber nicht darauf an, wie etwas heißt, sondern wie es faktisch vollzogen wird. Von daher ist dieser Teil der Aussage des Gerichts nicht haltbar.

Ziehen wir nun aus dem weiteren Teil der Aussage einen Umkehrschluss: Wenn bei einer Zwecksteuer der Kreis der Abgabepflichtigen nicht mit dem Kreis der Vorteilsempfänger identisch sein muss, muss nach Meinung des Gerichts bei dem Rundfunkbeitrag der Kreis der Abgabepflichtigen mit dem Kreis der Vorteilsempfänger identisch sein. Auf Seite 15 führt das Gericht aber aus:

„Der Kläger wird zur Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunks herangezogen, ist aber nicht gezwungen, das Programmangebot der Rundfunkanstalten zu nutzen.”

Wenn jemand das Programmangebot nicht nutzt, ist er nicht Vorteilsempfänger. Wird er aber zur Finanzierung des Programmangebots herangezogen wird, also abgabenpflichtig ist, sind die Identität der Kreise Abgabenpflichter und Vorteilsempfänger nicht mehr gegeben. Sollte nun wieder mit dem vermeindlichen allgemeinen Vorteil argumentiert werden, den jeder durch die Existenz des öffentlich-rechtlichen Programmangebots haben soll, sei auf die Ausführungen des Gerichts auf Seite 10, Absatz 1 verwiesen:

„Erst soweit darauf abgestellt wird, dass der Rundfunkbeitrag auch den allgemeinen Vorteil abgelten soll, der daraus entsteht, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk die Grundlagen der Informationsgesellschaft fördert und einen Beitrag zur Teilhabe an den demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen leistet (vgl. die Gesetzbegründung des Berliner Landesgesetzgebers, Drs. 16/3941, S. 37), handelt es sich um Wohlfahrtswirkungen für die Allgemeinheit, die sich nicht mehr individuell zuordnen lassen.”

Wem also der echte individuelle Vorteil fehlt, kann nicht zum Kreise der Vorteilsempfänger gerechnet werden.

Das Gericht hat auf Seite 15 vor der von mir schon zitierten Aussage ausgeführt, dass die „Zahlung einer Abgabe - hier des Rundfunkbeitrags - [..] als solche nicht mit der Äußerung eines weltanschaulichen oder regigiösen Bekenntnisses verbunden” wäre. Dabei bezieht es sich auf den Nichtannahmebeschluss 2 BvR 1775/02 vom 2. Juni 2003 des BVerfG. In diesem geht es aber um nicht zweckgebundene Steuern, die der Kontrolle des Parlaments unterstehen. Also inhaltlich genau darum, was der Rundfunkbeitrag angeblich nicht sein darf. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk transportiert aber sehr wohl eine Weltanschauung und im Gegensatz zur Krankenversicherung, Wasser- und Stromversorgung u.a. ist auf ihm leicht zu verzichten.

Erklärt das Gericht mit diesen Aussagen nicht indirekt, dass der Rundfunkbeitrag eigentlich doch eine Zwecksteuer ist? Ohne es selbst wahrhaben zu wollen?

Wenn das Gericht auf Seite 9 quasi selbst feststellt, dass der Rundfunkbeitrag „stärker typisierend” als die Rundfunkgebühr ist, das Ganze auf Seite 11 mit Angaben des Statistischen Bundesamtes untermauern will, dann aber Verfahren mit Klägern sucht, die keinerlei Rundfunkgeräte besitzen, ist die rechtliche Schizophrenie vollkommen. Entweder ist der Erhebungstatbestand eine Wohnung ODER es sind die Rundfunkgeräte (auf die es aber angeblich nun nicht mehr ankommen soll). Wenn das Gericht nun aber doch wieder auf die Rundfunkgeräte abzieht, zeigt es doch indirekt, dass der Gesetzgeber unzulässigerweise typisiert hat.

Vielleicht trifft hier indirekt eine Aussage von Prof. Dr. Justus Haucap zu, die dieser im einem Interview mit detektor.fm getätigt hat:
„Kein Politiker möchte sich mit dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk anlegen. Das würde ich auch nicht tun als Politiker, denn es ist ganz gefährlich, wenn man in den Medien nicht gut ankommt.”

Was für Politiker ein Problem ist, ist vielleicht auch ein Problem für Gerichte...

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ARD und ZDF haben am Freitag bei der KEF ihre Geldwünsche ab 2017 angemeldet. Aktuell müssen sie auch keine Angst haben, dass ihnen jemand offiziell den Geldhahn zudreht. Die Verwaltungsgerichte der unteren Instanz wollen sich nicht mit den Klagen beschäftigen und weisen diese ab.

Das Problem ist nur: Die Abweisungen sind nicht wirklich stichhaltig begründet, sondern es wird immer wieder auf den Vorteil abgestellt, den jeder durch den Rundfunkbeitrag haben soll. In anderen Bereichen wie Straßenbeiträgen wird fein säuberlich auseinander dividiert, wieviel Vorteil denn nun ein Grundstückseigentümer davon wirklich hat, so zahlen Eigentümer an Durchgangsstraßen meist weniger als Eigentümer von Grundstücken, deren Straßen quasi nur von den Eigentümern benutzt werden. Diese Rechtssprechnung wird komplett ignoriert und auf den Kopf gestellt, obwohl sie vergleichbare Sachverhalte umfasst. Da macht die Vorteilsgewährung des Rundfunks dann selbst vor juristischen Personen wie GmbHs nicht halt, die nunmal wirklich keine Augen oder Ohren zum Lesen/Sehen/Höhen haben.

Ich hatte vor einem Monat auf die Pressemitteilung VG Schleswig-Holstein verwiesen, in der von einem Musterverfahren die Rede ist. Nun hat ein Kläger dort man angefragt und sich auf §93a Verwaltungsgerichtsordnung bezogen, der Musterverfahren regelt. Weiter hat der Kläger dann noch die Möglichkeit in den Raum gestellt, dass so ein Musterverfahren, über das er nicht informiert wurde, ihn in seinen Möglichkeiten des rechtlichen Gehörs beschränkt haben könnte (zu den möglichen Folgen Meldung vom 11.08.2015).

Das Gericht hat verneint, dass damit dieser Paragraf gemeint ist, das Wort der Pressemitteilung hätte damit nichts zu tun. Bei Urteilen sind normalerweise sorgfälter und exakter Umgang mit der Sprache erforderlich, beschränkt sich der schludriger Umgang mit Worten und deren Bedeutung auf die Pressemitteilung? Auf jeden Fall hatte das Gericht dann zwei Termine angesetzt, obwohl eines der beiden Verfahren des Klägers bereits als Beschluss entschieden werden sollte. Scheinbar wurde es da jemanden zu heikel.

Letzte Woche fand der erste Termin statt, eine Stunde hat man den Kläger seine Argumente vorbringen lassen. Im Telefonat mit dem Kläger erzählte mir dieser, dass bei einigen Argumenten das Gericht scheinbar so überrascht war, dass für ihn der Eindruck nahe liegt, das Gericht habe sich nicht wirklich in Tiefe mit den Schriftsätzen des Klägers auseinandergesetzt. Genutzt hat es dennoch wenig, auch wenn das Urteil noch nicht schriftlich vorliegt, ist die Klageabweisung schon telefonisch bestätigt worden.

Es darf scheinbar nunmal nicht sein, was nicht sein darf. Der Kläger und ich sind auf die schriftliche Urteilsbegründung gespannt.

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„Eine Zensur findet nicht statt.”

Dies wird in Artikel 5 GG postuliert, der die Meinungs-, Informations- und Pressefreiheit sowie die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film zum Inhalt hat.

Nun sind in dieser Woche zwei Dinge vorgefallen, die wir anderen Staaten vermutlich als Zensur oder als Vorstufe davon ankreiden würden.

Zuerst wurde bekannt, dass in der ZDF-Sendung Aktenzeichen xy ein Beitrag verschoben werden sollte, in dem nach einem dunkelhäutigen Verdächtigen gefahndet wird. Das wurde mittlerweile zurückgenommen (Tagesspiegel).

Dann löscht die ARD eine Folge der Sendung Hart aber fair aus der Mediathek, obwohl man die entsprechenden Programmbeschwerden als unbegründet abgelehnt hat (Tagesspiegel).

Beide Vorgänge hätte es so nicht geben dürfen (sofern die Berichterstattung dazu stimmt). Die Freiheit der Berichterstattung bedeutet nun einmal auch, wahrheitsgemäß zu berichten und nicht, Berichte zu unterdrücken, weil sie gerade nicht ins Weltbild passen. Wären die Grenzen der Meinungsfreiheit in der Talkshow überschritten worden, hätte den Programmbeschwerden stattgegeben werden müssen. Aber vielleicht fallen die Sendungen Aktenzeichen xy und Hart aber fair gar nicht in die Rubrik Berichterstattung, dann kann dort auch munter zensiert werden. Nur gibt es dann auch keinen Auftrag des Grundgesetzes, so etwas zu alimentieren.

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Ich hatte am 15.07. darüber berichtet, dass mein Finanzamt dem Abzug meiner privaten Rundfunkbeiträge von der Steuerlast von der Steuerlast nicht widersprochen hatte. Heute kam Post vom Beitragsservice, der mein Schreiben vom Januar an den HR, in dem ich eine Bescheinigung haben wollte, bearbeiten musste. Ich habe jetzt eine Kontoübersicht alle geleisteten Zahlungen erhalten.

Es hat rund acht Monate gedauert, diese Antwort zu erhalten. Was macht der Beitragsservice, wenn da jeder Beitragszahler anfragt?

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Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss 2 BvR 433/15 vom 30.06.2015 nochmal folgendes klargestellt:
„Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen”.

Bei einigen Verfahren in Sachen Rundfunkbeitrag hat man den Eindruck, dass sich Gerichte darum genau nicht kümmern, da die Klagen mit Standardtextbausteinen abgewiesen werden. Mal sehen, wie das Bundesverfassungsgericht mit den Argumenten der Kläger verfährt...

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In letzter Zeit sprechen Gerichte in Sachen Rundfunkbeitrag öfter davon, dass Musterverfahren/-entscheidungen durchgeführt wurden (beispielsweise VG Schleswig-Holstein oder VG Berlin).

Interessant ist, dass es in der Verwaltungsgerichtsordnung dazu §93a gibt, der Musterverfahren regelt. Im ersten Abschnitt ist dort zu lesen, dass mindestens zwanzig Verfahren anhängig sein müssen und dass die nicht verhandelten Verfahren ausgesetzt werden müssen. Davor sind die Beteiligten zu hören.

Ich würde gerne wissen, ob das bei den Verwaltungsgerichten passiert ist.

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Das Bundesverfassungsgericht hat heute das sogenannte „Betreuungsgeld” als nicht mit Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes vereinbar und daher für nichtig erklärt. Dem Bund fehle die Gesetzgebungskompetenz dafür, das allein reichte als Grund (1 BvF 2/13.

Wie es wohl beim Rundfunkbeitrag aussehen wird? Die bisherige Verwaltungsgerichtsbarkeit hat bislang den Aspekt der fehlenden Abgrenzung zur Steuer immer weggewischt oder ignoriert, damit sich die Gesetzgebungskompetenzfrage nicht stellt. Beim Thema Rundfunk war das Bundesverfassungsgericht bisher allerdings auch einfallsreich bei der Auslegung.

Während es den Staat beim Betreuungsgeld nicht in der öffentlichen Fürsorgepflicht sieht, wird es das beim Rundfunk bestimmt anders sehen.

Zur Rechtfertigung der PC-Gebühr hatte das Bundesverfassungsgericht im Beschluss 1 BvR 199/11 vom 22. August 2012 in Absatz 16 ausgeführt:
„Die Rundfunkgebühren für internetfähige PCs werden auf einer formell verfassungsmäßigen Grundlage erhoben. Zunächst hatten die Länder gemäß Art. 70 Abs. 1 GG die Gesetzgebungskompetenz für die Erhebung der Rundfunkgebühr. Bei der Rundfunkgebühr handelt es sich nicht um eine voraussetzungslose Steuer zur Finanzierung des Gemeinwesens, sondern um eine Vorzugslast. Denn sie ist für eine Begünstigung durch eine Leistung der Rundfunkanstalten zu zahlen, indem sie an den durch das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes begründeten Status als Rundfunkteilnehmer geknüpft wird [...]. Die Rundfunkgebühr ist außerdem dem der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegenden Bereich des Rundfunks [...] zuzuordnen.”

In Österreich ist gerade eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshof ergangen, dass Videostreams auf internetfähige PCs nicht die Bedingungen von Rundfunk erfüllen (Ro 2015/15/0015­3 vom 30. Juni 2015) und damit nicht gebührenpflicht sind. Andere Länder, andere Sichtweisen. Aber dort wird nun auch von den entsprechenden Stellen für eine Haushaltsabgabe nach deutschem Vorbild plädiert.

Die Voraussetzung für den Rundfunkbeitrag hier in Deutschland ist das Innehaben einer Wohnung. Man sollte voraussetzen, dass es in Deutschland eine Selbstverständlichkeit sein sollte, dass jeder Mensch in einer Wohnung leben kann. Auch wenn dem leider nicht so ist, kann man dies hier dahingehend typisieren: Wenn jeder in einer Wohnung lebt, damit also diese Voraussetzung immer erfüllt ist, ist der Beitrag quasi voraussetzungslos zu zahlen und damit eine Steuer und keine Vorzugslast mehr.

Da wird das Gericht bestimmt noch den passenden Dreh finden, die bisherige Rechtssprechung zur Abgabenordnung und Beiträgen auf den Kopf zu stellen, um den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht stutzen zu müssen. Schade eigentlich, hatten sie doch heute gezeigt, dass sie es auch anders könnten.

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Heute kam mein Steuerbescheid für 2014 vom Finanzamt. Ich hatte gemäß meiner Überlegungen vom 28.12.2014 bei meiner Steuererklärung die Rundfunkbeiträge als Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke angeführt. Dazu hatte ich die Kontoauszüge der Zahlungen von drei Quartalen beigefügt, weil der HR trotz Aufforderung natürlich keine Bescheinigung ausstellen wollte. Dem Finanzamt hatte ich dann im Anschreiben noch folgendes mit auf dem Weg gegeben:
„Ich bin durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zur Zahlung des Rundfunkbeitrages für meine Wohnung verpflichtet, bin dadurch sozusagen Zwangsmitglied. Der Hessische Rundfunk und die anderen Anstalten sind gemeinnützige Anstalten des öffentlichen Rechts und verfolgen, zumindest gemäß ihren Statuten, absetzbare Ziele gemäß Abgabenordnung. Damit müssen die Rundfunkbeiträge von der Steuer absetzbar sein, da man diese gemäß den aktuellen Verwaltungsgerichtsurteilen nicht vermeiden kann und die Sender angeblich eine wichtige öffentliche Aufgabe wahrnehmen.”

Mein Finanzamt hat diese Kosten nun ohne Diskussion von meinem zu versteuernden Einkommen abgezogen.

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Der Urteilstext der Entscheidung 7 BV 14.1707 liegt nun auch vor, die Aussage der Pressemitteilung, dass „grundsätzlich auch jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an dessen Finanzierung zu beteiligen” sei, ist dort in RN 29 enthalten. Der Absatz sagt aber im Klartext aus, dass es keine abgrenzbare Gruppe von Vorteilsempfängern gibt bzw. geben soll. Womit der Rundfunkbeitrag also kein Beitrag im Sinne der Abgabenordnung sein kann (siehe Rundfunkvorteil), auch wenn das Gericht dies anders sieht.

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Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung 7 BV 14.1707 vom 19.06.2015 den Rundfunkbeitrag im privaten Bereich für rechtmäßig erklärt (Pressemitteilung). Das ist keine Überraschung, hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof vor einem Jahr die Richtung vorgegeben. Eine Revision ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung beim Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Eine Aussage der Pressemitteilung kennt man schon aus Zeiten der PC-Gebühr:
„Aufgrund der Vielgestaltigkeit und Mobilität neuartiger Rundfunkempfangsgeräte sei es praktisch nahezu ausgeschlossen, das Bereithalten solcher Geräte verlässlich festzustellen.”

Das Feststellen des Bereithaltens konnte man mit den klassischen Rundfunkgeräten nicht, diese bezogen ihre Rundfunksignale per Antenne, Kabel oder Satellit, waren quasi nicht rückverfolgbar. Bei den neuartigen Geräten, die ihre Inhalte aus dem Internet beziehen, ist es dagegen sehr einfach möglich, diese zu ermitteln, da jeder Internetstream rückverfolgbar ist. Man könnte diese Streams auch wunderbar mit Zugangskontrollen belegen, das machen kommerzielle Anbieter jeden Tag. Nur das Bundesverfassungsgericht hat 2012 mal gemeint, das wäre zu umgehen und wäre daher keine Option für den Rundfunk.

Es ist immer wieder schön zu sehen, wie die Gerichte hier Rosinen picken: Mit den Hinweis auf die Weiterentwicklung dürfen die Sendeanstalten Geld ausgeben, um sich im Internet breit zu machen oder aus Computern Rundfunkempfänger machen, wenn aber die Weiterentwicklung einmal eine korrekte, detailierte Abrechnung erlauben würde, wird das ignoriert.

Ein weiterer Satz der Pressemitteilung hat mich belustigt:
„Daher sei grundsätzlich auch jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an dessen Finanzierung zu beteiligen.”

Wenn jede Person zu beteiligen ist, wäre die Wohnungsabgabe unhaltbar, da dort mehr als eine Person wohnen könnte. Was machen wir denn bei unseren Nachbarstaaten, bei denen theoretisch über Satellit unser Fernsehprogramm empfangbar wäre? Da ist doch auch der Einwirkungsbereich gegeben.

Aber wie steht es so schön am Ende der Pressemitteilung: „Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes nichtamtliches Dokument, das den BayVGH nicht bindet.”

Pressemitteilungen von Gerichten müssen scheinbar nicht sorgfältig verfasst werden, genauso wenig wie Gerichte scheinbar den Wahrheitsgehalt der von ihnen zu Leitsätzen erhobenen Aussagen prüfen müssen.

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Dem aktuellen Geschäftsbericht des Beitragsservice lässt sich auf Seite 39 entnehmen, dass für mehr Fahrzeuge Rundfunkbeiträge entrichtet werden als für Betriebsstätten. Für jedes angemeldete Fahrzeug werden pro Monat 5,83 EURO fällig, pro Jahr werden so 297 Millionen EURO erwirtschaftet. Das zeigt, warum man unbedingt noch die nicht nur privat genutzten Fahrzeuge mit dem Beitrag belegen wollte.

Zu Zeiten der Rundfunkgebühr konnte man sich dagegen noch wehren, indem man das Radio ausgebaut hat. Heute zählt angeblich nur noch das Fahrzeug an sich.

Doch halt:

Das Urteil 1 A 182/13 des VG Osnabrück und das Urteil 27 K 310.14 des VG Berlin haben zwar den Rundfunkbeitrag für Privathaushalte bestätigt, dafür aber eine Forderung aufgestellt:
Nur wenn sich ein Haushalt von der Beitragspflicht auf Antrag nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV befreien lassen kann, weil dieser über keine Rundfunkempfangsgeräte verfügt, kann der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nach Ansicht der Gerichte verfassungskonform ausgelegt werden.

Das muss analog auch für Kraftfahrzeuge gelten: Kein Radio, kein Beitrag (siehe auch meinen Beitrag vom 30.04.2014).

Der Beitragsservice kann bei den Antragsstellern vorbeikommen und das kontrollieren. Die Frage ist dann nur: Ab wievielen zu kontrollierenden Fahrzeugen ist der Aufwand dann so hoch, dass die Kontrollen mehr kosten als sich insgesamt mit den Fahrzeugen erwirtschaften lässt...

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Die letzten Tage geistert durch die Onlinepresse, dass dem Geschäftsbericht 2014 des Beitragsservice zufolge mehr als vier Millionen Haushalte die Zahlung des Rundfunkbeitrages verweigern. Bei fast 40 Millionen Haushalten bundesweit (destatis.de) wären das zehn Prozent der Haushalte. Da Verwaltungsgerichte immer damit argumentieren, der Gesetzgeber dürfe dann typisieren und pauschalieren, wenn es weniger als zehn Prozent trifft, wird es nun langsam eng, wenn die Anzahl der Verweigerer weiterwächst.

Letztlich ist es nur noch ein Generationenproblem: Meine ältern Brüder „schauen” vielleicht noch Nachrichten, für mich und die jüngeren Generationen ist das Zeitverschwendung, weil wir diese Infos in einem Bruchteil der Zeit genauer dem Internet entnehmen können. Für Filme und Serien bräuchte ich (und andere) mittlerweile auch kein lineares Fernsehen mehr. Das Modell überholt sich gerade sehr schnell, die Umstellung auf den Rundfunkbeitrag hat den Untergang vermutlich nur noch beschleunigt.

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Die Schweizer haben die Einführung einer Haushaltsabgabe ganz knapp mit wenigen tausend Stimmen Vorsprung in einer Volksabstimmung beschlossen. Dort geht nun die Diskussion so richtig los, da der knappe Ausgang nicht gerade dafür spricht, dass der Schweizer Rundfunk wirklich den notwendigen Rückhalt in der Bevölkerung hat. Immerhin waren fast 50% der Abstimmenden dagegen, obwohl die Rundfunkkosten für die meisten Personen im neuen Modell sinken. Die nächste Abstimmung bezüglich der kompletten Abschaffung wird anscheinend auch schon vorbereitet.

In Deutschland hat das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein in den Verfahren 4 A 90/14 und 4 A 105/14 am 12.06. entschieden, sich der allgemeinen gerichtlichen Zustimmung zum Beitrag anszuschließen und die Klagen abzuweisen (Pressemitteilung). Interessant ist, dass in der allerersten mir bekannten Klage, eingereicht im Januar 2013 bei eben genau diesem Verwaltungsgericht, immer noch kein Urteil oder Beschluss vorliegt. Die Klageschrift mit einer Seitenzahl im dreistelligen Bereich wollte vielleicht keiner der Richter bearbeiten und nun könnte vielleicht diese Klage unter Hinweis auf die anderen entschiedenen Klagen abgewiesen werden.

Die Gerichte unterstellen bislang die Existenz eines Vorteils (den sie aber nicht handfest nachweisen), um den Beitrag für den Rundfunk zu rechtfertigen. Genau so, wie das BVerfG den Rundfunk und seine Finanzierungsverpflichtung aus Artikel 5 abgeleitet hat. Die Allgemeinheit wurde dazu nicht gefragt.

Im Jahr 1973, also lange bevor das Internet seine Breitenwirkung entfalten konnte, hat der spätere Intendant des Senders Freies Berlin, Günter Herrmann, in seiner Habilitationsschrift „Fernsehen und Hörfunk in der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland” (ISBN 3-16-636672-5) die Rundfunkfinanzierung aus dem Sozialstaatsprinzip abgeleitet. Auf Seite 302 der Druckausgabe von 1975 kann dazu gelesen werden:
„Die zu A.(§ 164) allgemein getroffene Feststellung kann deshalb aufgrund des konkreten Befundes dahin präzisiert werden, daß die Aufrechterhaltung einer an sozialstaatlichen Prinzipien orientierten Grundversorgung der Allgemeinheit mit Informationen durch Hörfunk und Fernsehen zu den durch das Sozialstaatsprinzip gebotenen Maßnahmen der zuständigen staatlichen Organe gehört - freilich nur unter der eigentlich selbstverständlichen Voraussetzung, daß gesellschaftliche und sonstige Entwicklungen das Interesse der Allgemeinheit an dieser Form der sozialen Kommunikation nicht erlahmen und damit staatliche Anstrengungen durch das Sozialstaatsprinzip nicht mehr geboten erscheinen lassen.”

Die Allgemeinheit ist scheinbar heute in Deutschland nicht mehr von Interesse...

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In der Presse gab es die letzten Tage vermehrt Artikel über die Aktion von Norbert Häring, der die Barzahlung beim Beitragsservice durchsetzen will. Dabei geht es aber nicht um den Rundfunkbeitrag an sich, sondern um die Art der Bezahlung.

Die bargeldlose Bezahlung ist in den Beitragssatzungen der Rundfunkanstalten geregelt, wozu sie der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag auch berechtigt. Dagegen kann man zwar klagen, ändert damit aber nichts in der Sache selbst.

Bei der KFZ Steuer ist es schon seit zehn Jahren so, dass man ein PKW nur zulassen kann, wenn man die Einzugsermächtigung erteilt. Das ist viel härter als die Option, per Einzugsermächtigung ODER Überweisung zu bezahlen, wie es beim Beitragsservice der Fall ist. Dennoch haben Gerichte in dieser Sache entschieden, dass dies zulässig ist für Inhaber eines Kontos (siehe z.B. OVG RP 7 A 10872/05.OVG).

Norbert Häring wird seine Konten nicht aufgelöst haben, von daher wird diese Aktion wohl ins Leere laufen...

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Der Lebensmitteldiscounter Netto ist auch in zweiter Instanz beim Oberverwaltungsgericht in Münster mit der Rundfunksbeitragsklage gescheitert (digitalfernsehen.de). Eine weitere Instanz, dann kann auch dieser Kläger nach Karlsruhe, wo die erste wirkliche Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht getroffen werden muss. Dabei darf man gespannt sein, ob das Gericht sich an der Realität orientiert oder an dem von ihm selbst mitentworfenen Wunschbild festhält (siehe Eintrag vom 26.12.2014). Berechtigte Kritik gibt es genug, vor allem ist sie in den zweieinhalb Jahren des Rundfunkbeitrags nicht geringer geworden oder verstummt.

Zu Weihnachten 2014 gab es das Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats des Bundesministeriums der Finanzen, aktuell ist ein weiteres Gutachten erschienen, das den gleichen Tenor hat, aber einen radikaleren Ansatz fährt: Angebote von öffentlichen Interesse sollen per Fond finanziert werden, ARD und ZDF privatisiert werden. Vielleicht ist so langsam dann doch die Zeit der Denkverbote in Deutschland vorbei und man kann mal darüber diskutieren, was eigentlich notwendig ist, wie ich es schon im Dezember 2009 angemahnt hatte.

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Ich bin auf eine weitere Webseite zum Thema Rundfunkbeitrag gestoßen: zwangsbeitrag.info.

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In England besteht bei der Finanzierung und den Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Rundfunk kein Denkverbot, anders als bei uns (Telepolis).

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Auf den Nachdenkseiten wurde heute die Stellungnahme von Norbert Blüm zu einer Rezension des Bundesrichters Professor Dr. Thomas Fischer veröffentlicht, weil es die sonstigen Medien anscheinend nicht tun. Es geht dabei um den Zustand des Rechtssystems in Deutschland. Das war auch auf dieser Webseite schon häufiger ebenfalls Gegenstand der Ausführungen.

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Vor Gericht lief es diese Woche für die öffentlich-rechtlichen Sender nicht so rund:
Am Mittwoch hat das Verwaltungsgericht Hamburg entschieden, dass der Kabelbetreiber UnityMedia die Programme der Sender nicht unentgeldlich verteilen muss (Digitalfernsehen). Heute hat der Bundesgerichthof in Bezug auf die Tagesschau-App entschieden, dass die Vorinstanz das Urteil neu prüfen muss (Pressemitteilung BGH).

Die Frage, ob die Tagesschau-App als presseähnlich einzustufen ist, hängt laut dem BGH daran, ob insgesamt „bei diesem Angebot der Text deutlich im Vordergrund steht”.

Man schaue sich einfach mal die darunterliegende Webseite von tagesschau.de an, dann ist die Frage eigentlich einfach zu beantworten. Mal sehen, was die Vorinstanz daraus macht.

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Welt Online hat heute zwei Artikel veröffentlicht, die sich mit der Politik und dem Bundesverfassungsgericht beschäftigten (Artikel 1, Artikel 2). Politiker bemängeln, dass das Bundesverfassungsgericht nicht nur Gesetze auf Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz prüft, sondern darüber hinaus mit vielen Vorgaben die Gesetzgebung festlegen und immer mehr Urteile nicht für Rechtsfrieden sorgen würden.

Zunächst einmal ist festzuhalten, dass die Politik ein Korrektiv wie das Bundesverfassungsgericht braucht. Die Mehrheit kann nur dann entscheiden, wenn die Rechte des Einzelnen nicht verletzt werden.

Dass das Bundesverfassungericht sich aber selbst nicht immer nur auf das Grundgesetz bezieht, sondern auch eigene Interpretationen und Vorstellungen heranzieht, zeigt sich gerade bei den Rundfunkentscheidungen. Auch hier ist zu erwarten, dass sich das Bundesverfassungericht eher an dem Idealbild des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als an den tatsächlichen Zuständen orientieren wird.

Von daher ist die Kritik nicht ganz unberechtigt.

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Pünktlich zum Beitragshöhenwechsel hat die ARD neue Zahlen zur Verwendung des Rundfunkbeitrags veröffentlicht. Von den 17,50 EURO bekommt die ARD insgesamt 12,37 EURO (70,7%), das ZDF 4,32 EURO (24,7 %), das Deutschlandradio 0,48 EURO (2,7%) und die Landesmedienanstalten 0,33 EURO (1,9%).

Wenn man sich nun die aufgeschlüsselten Zahlen der ARD genauer ansieht und die Positionen addiert, die man der Berichterstattung und Bildung zurechnen kann (ARD-aktuell 0,25; Politik/Gesellschaft 0,29; Kultur/Wissenschaft 0,11; Politik/Gesellschaft 1,49; Kultur/Wissenschaft 0,40; ARD alpha 0,06), kommt man auf eine Summe von 2,60 EURO (21% des ARD Anteils). Da mag noch manches fehlen, wie Kosten für Ausstrahlung u.a., insgesamt ist das aber eher mau. Das Geld wird eben doch eher für Sport, Filme und sonstige Unterhaltung ausgegeben, also für Dinge, die Privatsender genauso leisten können.

Über die Angemessenheit der Rundfunkbeitragshöhe wird nicht diskutiert, da besteht anscheinend ein Denkverbot, da es laut BVerfG eine Bestands- und Entwicklungsgarantie (BVerfGE 83, 238) geben soll. Diese Garantie steht zwar nicht wörtlich im Grundgesetz, aber irgendwo zwischen den Zeilen des Artikel 5 scheint das geschrieben zu stehen. Aber nur dort, denn sonst müsste eine Bestands- und Entwicklungsgarantie auch für die anderen Grundrechte gelten. Wenn beispielsweise Artikel 2 Abs.1 GG postuliert: „Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit”, könnte man auf die Idee kommen, dass der Staat das in jeder Form unterstützen muss, also z.B. Studienplätze für alle Fachrichtungen in ausreichender Menge bereithalten.

Aber wenn das für die anderen Grundrechte nicht geschieht, warum sollen dann Sendeanstalten hier ein Privileg zu Lasten des Einzelnen haben?

Passend zum Thema habe ich heute morgen eine weitere Webseite gefunden: rundfunkbeitragsklage.de.

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Ab 1. April sinkt der Rundfunkbeitrag auf 17,50 EURO pro Monat, die Betriebsstättenstaffel passt sich ebenfalls an. Die Senkung um 48 Cent hat die Politik mehr oder weniger willkürlich festgesetzt, es gibt aber anscheinend einen wesentlich höheren Überschuss. Von der versprochenen Validierung des Beitrages zwei Jahre nach Einführung - also jetzt - hört man nichts mehr.

Was macht man nun mit der sagenhaften Ersparnis von 5,76 EURO im Jahr? Vielleicht noch mehr draufpacken und Sponsor von laufenden Klageverfahren werden:

Die erste Verfassungsbeschwerde als Abschluss des Instanzweges hat mittlerweile das Bundesverfassungsgericht erreicht, wurde in das allgemeine Register übertragen und erstmal zurückgestellt, bis weitere Verfahren durch die Gerichtsinstanzen gekommen sind (Aktenzeichen AR 1409/15). Der Anwalt des Klägers, RA Bölck, hat ein Treuhandkonto eingerichtet, der Kläger hat mir zugesichert, eventuelle Überschüsse in weitere laufende Verfahren des Anwalts abzugeben. Wer etwas in den Topf werfen will, kann sich für die Kontoverbindung bei mir melden.

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Jan Böhmermann (ZDF Neo Magazin Royal) hat gestern einen Beitrag veröffentlicht, in dem er behauptet, das Varoufakis Video mit dem Stinkefinger erstellt zu haben (youtube). Massengeschmack.tv hat das Video mal seziert und kommt zu dem Schluss, dass vermutlich das vermeindliche Original von Böhmermann die Fälschung ist (youtube).

Was nun Original oder Fälschung ist, spielt letztlich fast keine Rolle. Das ganze zeigt schön die Suggestivwirkung der Bilder, „aus der stärkeren Intensität des optischen Eindrucks und der Kombination von Bild und Ton”, die das BVerfG 1973 im sogenannten Lebach Urteil BVerfGE 35, 202 in Absatz 56 angeführt hat. Passenderweise hat sich das damalige Urteil auch mit einer ZDF Produktion beschäftigt.

Auf der einen Seite zeigt der Böhmermann Beitrag sehr schön, dass man heute quasi nichts mehr glauben darf, was man sieht, da die Möglichkeiten der Manipulation gegeben sind. Es zeigt aber auch, dass auch öffentlich-rechtliche Sender manipulieren können, der Beitrag von Böhmermann ist nicht als Satire gekennzeichnet. Aufgrund der Machart und der Grundhaltung der Zielgruppe wird diese geneigt sein, eher Böhmermann zu glauben. Das Dilemma der Massenmedien wird aber sehr deutlich, egal ob Print, Privat oder Öffentlich-Rechtlich.

Das alles trotz der „Demokratieabgabe” Rundfunkbeitrag...

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Das OVG Münster hat am Donnerstag die Klagen 2 A 2311/14, 2 A 2422/14 und 2 A 2423/14 gegen den Rundfunkbeitrag abgewiesen (Pressemitteilung). Es bestünden keine „durchgreifenden europarechtlichen oder verfassungsrechtlichen Bedenken”, der Rundfunkbeitrag wäre auch keine Steuer, sondern „bleibe eine Gegenleistung für die individuelle Empfangsmöglichkeit öffentlich-rechtlichen Rundfunk”.

Die Argumentation kennt man schon, dass sie faktisch einem früheren Urteil des Bundesverfassungsgerichts entgegensteht, nachdem der Rundfunk eben keine Gegenleistung ist (siehe Eintrag vom 14.02.), stört das Gericht wohl nicht.

Vielleicht denkt es sich auch, dass das Bundesverfassungsgericht später bei seiner Entscheidung auch so eine Kehrtwende vollzieht, wie es diese Woche bei den Kopftuchverbot geschehen ist (Spiegel Online).

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Ich habe heute per Post das Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats des Bundesministeriums der Finanzen erhalten, das ich Weihnachten 2014 bestellt hatte.

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Vergangene Woche wurde in der Presse über den Beitragsservice berichtet, der von Asylbewerbern in Dortmund Rundfunkbeiträge einfordern wollte (die TAZ fasst das ganz gut zusammen). Von der Öffentlichkeit eher unbemerkt scheint der Beitragsservice aktuell die landwirtschaftlichen Betriebe verstärkt anzuschreiben (blog.gruuna.com). Das entsprechende PDF des Beitragsservice ist schon fast zwei Jahre alt, interessant ist nur, dass der Beitragsservice diese Zielgruppe scheinbar erst jetzt intensiver ins Auge fasst. Wenn das in anderen Bereichen auch so ist, lässt das die Vermutung aufkommen, dass das wahre Beitragspotential noch gar nicht vollständig erfasst ist und somit eigentlich noch höhere Mehreinnahmen erzielt werden müssten, als es ohnehin der Fall ist.

Gestern wurde in mehreren Städten an Infoständen für den Widerstand gegen den Rundfunkbeitrag geworben (Nickles.de, gez-boykott.de Forum). Das trägt die Sache weiter in die echte Öffentlichkeit. Nun muss sich noch die Haltung der Menschen von "Wo muss ich unterschreiben?" zu "Ich mache selbst etwas!" ändern, damit es wirklich vorangeht.

Vielleicht sollte man sich hier bei der Aufklärung der Menschen nicht nur auf den Aspekt des Rundfunks beschränken. Der Gesetzgeber hat eine Angelegenheit quasi für "alternativlos" erklärt, rechtfertigt damit einen Beitrag und die Gerichte stehen dem nicht entgeben (siehe Beitrag vom 10.11.2014). Wenn der Gesetzgeber damit letztlich durchkommt, sind weiteren Beiträgen Tür und Tor geöffnet.

Die Frage der Rundfunkfinanzierung beschäftigt auch Großbritannien (FAZ), dabei wird auch das deutsche Modell ins Spiel gebracht. Interessant ist: Die Kritik an der BBC durch den zuständigen Parlamentsausschuss ist quasi identisch mit der Kritik des Gutachterausschusses des Bundesfinanzministeriums. Auch wird eine bessere Kontrolle der BBC gefordert (das hatte ich vor zwei Wochen auch zum Thema). Dabei scheint es sich also um systematische Fehler im System der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu handeln.

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Am 02.02. hatte ich von einem Kläger berichtet, dessen Anwalt nun Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht einreichend wird, das Verfahren aber sofort ruhend stellen will. Das hatte mich verwundert, denn was verspricht sich der Anwalt davon, auf weitere Verfassungsbeschwerden zu warten?

Ein gestriger Blogeintrag von Felix von Leitner gibt vielleicht Antwort. Dort kann man nachlesen, dass ihm eine Mail erreicht hätte, dass „das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde gegen das BKA-Gesetz möglicherweise nicht verhandeln werde, weil nicht genügend Mitbeschwerdeführer dabei sind.”

Zugespitzt kann man dann wohl sagen, dass damit die Typisierung auch für das Rechtssystem gilt: Wenn nicht mindestens zehn Prozent der Bevölkerung betroffen sind, sind Grundrechtsverletzungen hinzunehmen.

Schöne Aussichten für die Rundfunkverfahren...

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Die ZDF heute show hat sich gestern am Ende der Sendung für Beitrag von letzer Woche entschuldigt (siehe Meldung vom 07.02).

Was passiert aber, wenn ein öffentlich-rechtlicher Sender nicht so reagiert? Leserbrief schreiben bringt meist nichts, mittlerweile kümmert sich ein Verein um die Einreichung von Programmbeschwerden. Das scheint schon bei 40 Beschwerden für die Sender zu einem Problem zu werden, wie Stefan Niggemeier berichtet. Da gibt es dann schon mal einen Ablehnungsmarathon im Fernsehrat, um die Beschwerden loszuwerden.

Das Problem ist, dass die öffentlich-rechtlichen Sender Programmbeschwerden selbst bearbeiten (und ablehnen können), während die Privatsender der externen Aufsicht der Landesmedienanstalten unterliegen (programmbeschwerde.de). Das ist ungefähr so sinnvoll, wie einem Lokal selbst die Hygienekontrolle zu überlassen. Kann gut gehen, muss es aber nicht.

Eigentlich müssten die Landesmedienanstalten auch für die Aufsicht der öffentlich-rechtlichen Sender verantwortlich sein. Aber selbst in Großbritannien, der Heimat des Vorbilds BBC, hat diese Aufgabe nicht die Ofcom inne, sondern der BBC Trust. Die Ofcom hat aber eine beratende Funktion sowie Sanktionsmöglichkeiten (Beispiel). Hierzulande wäre eine externe Kontrollinstanz für alle Sender ein längst notwendiger Schritt für die Nachvollziehbarkeit und Durchsetzung von berechtigten Beschwerden.

Weil wir gerade beim Thema Nachvollziehbarkeit sind:

Das VG Regensburg hat diese Woche drei weitere Klagen gegen den Rundfunkbeitrag abgewiesen. Der Rundfunkbeitrag wäre keine Steuer, da die Möglichkeit der Rundfunknutzung eine konkrete Gegenleistung darstelle. Eine Begründung, wie sie sich in quasi allen Urteilen findet. Leider steht sie eigentlich konträr zu einer Aussage des Bundesverfassungsgerichts.

Im Jahr 1971, als die Rundfunkgebühr noch umgerechnet 5,37 EURO betrug und von der Post eingezogen wurde, schrieb das BVerfG in seiner zweiten Rundfunkentscheidung BVerfGE 31, 314 in Absatz 39:
„Die für das Bereithalten des Empfangsgeräts zu zahlende "Gebühr", die der Anstalt des betreffenden Landes zufließt, ist unter diesen Umständen nicht Gegenleistung für eine Leistung, sondern das von den Ländern eingeführte Mittel zur Finanzierung der Gesamtveranstaltung.”

Der Zweck des heutigen Rundfunkbeitrags hat sich nicht geändert, wie man § 1 RBStV entnehmen kann:
„Der Rundfunkbeitrag dient der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrages.”

Überführt man das Zitat des BVerfG in die heutige Zeit, müsste es lauten:
„Der für das Innehaben einer Wohnung zu zahlende "Beitrag", der der Anstalt des betreffenden Landes zufließt, ist unter diesen Umständen nicht Gegenleistung für eine Leistung, sondern das von den Ländern eingeführte Mittel zur Finanzierung der Gesamtveranstaltung.”

Der Beitrag hätte also keine Gegenleistung.

Schlimmer noch:
Gemäß der BVerfG Entscheidung 1 BvR 668/10 vom 25.6.2014 müsste der Vorteil wohnungs- bzw. betriebsstättenbezogen definiert werden, da die Beitragserhebung wohnungs- bzw. betriebsstättenweise erfolgt (siehe Beitrag vom 09.11.2014). Von daher lassen sich die Urteile nicht nachzuvollziehen.

Nachvollziehen hingegen lässt sich das Verhalten des Bundesfinanzministeriums: Wer Weihnachten das Gutachten des Bundesfinanzministeriums bestellt hat und noch kein Exemplar erhalten hat, wird auch keins mehr bekommen, wie Nickles.de berichten kann. Die dort zitierte Mail lässt tief blicken.

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Die Nachdenkseiten beschäftigen sich mit dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk.

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Das BVerfG hat dem Rundfunk „wegen seiner Breitenwirkung, Aktualität und Suggestivkraft besondere Bedeutung” beigemessen, „Freie Meinungsbildung wird daher nur in dem Maß gelingen, wie der Rundfunk seinerseits frei, umfassend und wahrheitsgemäß informiert” (BVerfGE 90, 60, Absatz 144).

Welt Online berichtet aktuell darüber, wie in der ZDF Heute Show ein Beitrag des ARD Nachtmagazins vollkommen aus dem Zusammenhang gerissen wurde, so dass eine Frau, die Parteimitglied der Linken ist, als ehemalige NPD- und jetzige AfD Wählerin erscheint (Ausschnitte bei Youtube). Vorsatz oder Schlamperei, das wird noch zu klären sein, ich nehme aber mal an, dass es am Ende ein „bedauerliches Missgeschick eines Einzelnen” sein wird.

Um eine „Ungenauigkeit” ganz anderer Qualität geht es seit der vergangenen Woche in einem Prozess in Krakau gegen das ZDF (Zeit Online). Der Sender hat in seiner Produktion „Unsere Mütter, unsere Väter” die Konzentrationslager Auschwitz und Majdanek als „polnische Konzentrationslager” bezeichnet, wie es leider öfter getan wird (zum Vergleich etwas aus 2005).

Die politischen Vorgänge, die zu den deutschen Konzentrations- und Vernichtungslagern führten, waren nach dem Krieg der Grund, warum man nie wieder einen staatlich gelenkten Rundfunk in Deutschland haben wollte. Wenn dieser eine Breitenwirkung und Suggestivkraft hat, muss sich der öffentlich-rechtliche Rundfunk auch entsprechend verhalten.

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Heute wurde mir ein Schreiben des VG Hamburgs übermittelt, in dem das Gericht das Ruhen des Verfahrens anregt, weil vor dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht die Verfahren 4 Bf 203/14, 5 Bf 2/15 und 5 Bf 3/15 anhängig sind, in denen geklärt werden soll, inwieweit der Rundfunkstaatsvertrag mit verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Vorgaben zu vereinbaren ist.

Für Klagewillige dokumentiert Michael Nickles die erste Stufe der Einreichung seiner Klage in München.

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Bereits zum Wochenende hatte mich ein Kläger aus Rheinland-Pfalz kontaktiert, dessen normaler Rechtsweg nun nach Ablehnung einer Gehörsrüge durch den OVG abgeschlossen und damit der Weg zum BVerfG frei ist. Sein Anwalt wird nun die Verfassungsbeschwerde vorbereiten, möchte aber das Verfahren nach Einreichung noch ruhend stellen, weil noch einige Verfahren in den Prozessinstanzen stecken.

Falls sich jemand per Spende an dem Verfahren beteiligen will, kann er sich bei mir melden, ich stelle dann einen Kontakt her.

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Das VG Stuttgart hat am 21.01. eine Klage gegen den Rundfunkbeitrag abgewiesen (Az. 3 K 3106/14). In der Begründung folgt das Gericht den bisherigen Entscheidungen.

Die Berufung wird zugelassen mit einer interessanten Begründung:
„Die Berufung war zuzulassen, weil die aufgeworfene Frage, ob die Länder für die Einführung des Rundfunkbeitrags die Gesetzgebungskompetenz haben, grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124 a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).”

Das Argument mit der Steuerähnlichkeit ist also noch nicht vom Tisch...

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Fernsehkritik.TV hat sich in Folge 148 ebenfalls mit dem Rundfunkgutachten aus dem Bundesfinanzministerum beschäftigt.

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Das NDR Magazin Zapp hat sich zum Gutachten aus dem Bundesfinanzministerum geäußert.

Es war nicht zu erwarten, dass sich das Magazin mit Freude auf das Gutachten stürzt, deshalb wird gleich in Frage gestellt, warum sich der Gutachterausschuss denn mit so etwas befasse. Hier kommt dann immerhin Professor Marcel Thum zu Wort.

Dann zieht das Magazin wieder die Bundesverfassungsgerichtskarte und meint, dass man ja nicht nur eine Lückenbüßerfunktion hätte, sondern durch das Bundesverfassungsgericht einen Grundversörgungsauftrag habe. Wenn sich das Magazin mal die Einleitung der Entscheidung BVerfGE 73, 118 unter 1b) durchgelesen hätte, wäre es vielleicht vorsichtiger mit solchen Aussagen: „Solange und soweit die Wahrnehmung der genannten Aufgaben durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk wirksam gesichert ist, erscheint es gerechtfertigt, an die Breite des Programmangebots und die Sicherung gleichgewichtiger Vielfalt im privaten Rundfunk nicht gleich hohe Anforderungen zu stellen wie im öffentlich-rechtlichen Rundfunk.”

Hier kann man genauso gut umgekehrt argumentieren: Sobald der Gesetzgeber einen Rahmen schafft, der privaten Anbietern auferlegt, diese Aufgaben zu erfüllen, tritt der öffentlich-rechtliche Rundfunk zurück. Würde es also eine Vorschrift geben, dass z.B. WM Sportveranstaltungen im frei zugänglichen TV laufen müssen, müssen ARD und ZDF nicht unbedingt den Verbänden Unsummen hinterherwerfen, das kann man auch den Privaten überlassen.

„Art. 5 GG fordert zur Sicherung der Freiheit auf dem Gebiet des Rundfunks allerdings nicht die in den Landesrundfunkgesetzen gefundene und für die Rundfunkanstalten des Bundesrechts übernommene Form. Insbesondere ist es vom der Bundesverfassung nicht gefordert, daß Veranstalter von Rundfunksendungen nur Anstalten des öffentlichen Rechts sein können. Auch eine rechtsfähige Gesellschaft des privaten Rechts könnte Träger von Veranstaltungen dieser Art sein, wenn sie nach ihrer Organisationsform hinreichende Gewähr bietet, daß in ihr in ähnlicher Weise wie in der öffentlich-rechtlichen Anstalt alle gesellschaftlich relevanten Kräfte zu Wort kommen, und die Freiheit der Berichterstattung unangetastet bleibt. Gegen eine solche Gesellschaft besteht von Verfassung wegen kein Bedenken, wenn beispielsweise durch Gesetz eine die spezifischen Zwecke des Rundfunks, insbesondere die Erhaltung seiner institutionellen Freiheit sichernde besondere Gesellschaftsform zur Verfügung gestellt und jede, den angegebenen Erfordernissen genügende Gesellschaft, die Rundfunksendungen veranstaltet, einer Staatsaufsicht ähnlich etwa der Banken- oder Versicherungsaufsicht unterworfen wird.”
(BVerfGE 12, 205, Absatz 181)

Auch die Aussage, dass eine Finanzierung aus Steuern geltendem Recht widersprechen würde, ist so nicht vollständig. Aktuell melden die Anstalten der KEF ihren Finanzbedarf, diese legt diesen fest und die Landesparlamente müssen einen Rundfunkänderungsstaatsvertrag zustimmen. Würde man dieses Verfahren beibehalten, nur dass eben die von der KEF festgelegte Summe von den Ländern zu zahlen wäre, ist diese Argumentation hinfällig.

Das Magazin zieht in der Einleitung das Fazit, dass sich „32 namhafte deutsche Professoren” die Frage gestellt haben, „wie der öffentlich-rechtliche Rundfunk in Deutschland weiterentwickelt werden kann.” Vielleicht kennen sich diese „32 Professoren” doch besser aus, als man ihnen mit diesem Beitrag unterstellen will.

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Eine Leserin dieser Webseite hat mir mitgeteilt, dass sie nun Klage beim VG Schwerin erhoben hat.

Dabei hat sie mich auf einen Vorgang aufmerksam gemacht, den ich bis dato noch nicht kannte: Der Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte verliert wichtige Prozessdokumente, wodurch ein Verfahren ohne Entscheidung endet.

Mal sehen, ob das bei Rundfunkverfahren auch passiert...

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Ich wünsche alles Gute in 2015, mit dem das dritte Jahr der Rundfunkbeitragspflicht begonnen hat.

Vor den ersten Instanzen der Verwaltungsgerichte sind Klagen dagegen bislang abgewiesen worden. Das VG Freiburg hatte zwar erhebliche Zweifel an der gesetzlichen Grundlage, der Kläger muss seinen Weg aber selbst durch die Instanzen nehmen, das Gericht wollte den Fall nicht dem Bundesverfassungsgericht direkt vorlegen. Das VG Stuttgart wollte eine Sprungrevision zulassen, allerdings konnte dieser Weg ohne Zustimmung der Sendeanstalt nicht eingeschlagen werden. Dieses Verhalten verwundert: Wenn der Rundfunkbeitrag doch angeblich so klar verfassungskonform ist, hätte es doch im Interesse der Sendeanstalt gelegen, hier schnell eine Entscheidung des BVerfG zu erhalten. Aber scheinbar will man hier dann doch auf Zeit (und Geld) spielen.

Zu Weihnachten wurde die Existenz eines Gutachtens aus dem Bundesfinanzministerum bekannt, das den Rundfunkbeitrag als Steuer mit Zweckbindung einordnet und damit die Sichtweise der Gerichte ad absurdum führt. Wenn nun Gerichte weiter daran festhalten, dass es sich um einen Beitrag handeln würde, müsste man als Bürger ernsthaft die Geschäftsfähigkeit des Bundesfinanzministerums in Zweifel ziehen, wenn deren wissenschaftlicher Beirat einen Beitrag nicht von einer Steuer unterscheiden kann.

Von den Sendeanstalten habe ich dazu bislang nichts vernommen, nur der Deutsche Journalisten-Verband hat das Gutachten in einer Pressemitteilung zerrissen. Wenn deren Bundesvorsitzender, der auch im ZDF Fernsehrat sitzt, gar keinen Versuch unternimmt, das Steuerargument zu entkräften und statt dessen die Meinung vertritt, dass eine „Auseinandersetzung mit den realen Wirtschaftsbedingungen von Rundfunkunternehmen und Verlagen” in dem Gutachten nicht standfinde, zeigt sich der Versuch der Diskreditierung auf anderem Wege. Die von ihm angeführte Rechtssprechung des BVerfG beschreibt Wunschvorstellungen eines öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Wie passt es denn zusammen, dass das BVerfG jahrzehntelang in seinem Urteilen vom unabhängigen öffentlich-rechtlichen Rundfunk spricht, dann aber im März 2014 feststellen muss, dass es doch einen Einflusses der Politik gibt (BVerfG, 1 BvF 1/11 vom 25.3.2014)?

Auch die Darstellung der „Demokratie stärkenden Bedeutung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks” ist nicht richtig. Misstände aufdecken können auch die Privaten, wie z.B. Team Wallraff in Bezug auf Burger King und den Franchise-Nehmer Yi-Ko Holding gezeigt hat. Herr Wallraff hat sich sogar laut einem Interview mit den Nachdenkseiten bewusst für das Privatfernsehen entschieden:
„Irgendwann bin ich auf die Privaten zugegangen, weil ich die eigentlichen Adressaten, vor allem junge Menschen, [...], über die öffentlich-rechtlichen Sender kaum mehr erreiche.”

Die öffentlich-rechtlichen Sender leisten auch der Politikverdrossenheit Vorschub. Sie haben beispielsweise munter mitgemacht, als es darum ging, die Sozialsysteme umzubauen, die gesetzliche Rente schlecht zu machen und Riester zu bewerben (Nachdenkseiten). Jetzt regen sich entsprechenden Sendungen darüber auf (z.B. Frontal 21). Wenn die Menschen aber kein Geld mehr zur Verfügung haben und sich von der Politik und den Medien verschaukelt fühlen, werden sie erfahrungsgemäß anfällig für die Parolen der Radikalen, die jetzt nicht unbedingt eine starke Demokratie als Ziel haben.

Das Vertrauen in die Medien ist gesunken (ZAPP Studie). Deren selektive Berichterstattung, gerade die der öffentlich-rechtlichen Sender, ist daran nicht unschuldig. So sieht beispielsweise Peter Vonnahme, ehemaliger Richter des Bayrischen Verwaltungsgerichtshof, in einem Artikel zu Flug MH 17 die Medien in der „Rolle des Lautverstärkers einer ohnehin überlauten Antirusslandfront”. Aufklärung gab es woanders, eine Entschuldigung der Sender erst später. In 100 Jahren wird man diese Berichterstattung wohl als Kriegstreiberei einstufen, wie wir es heute rückblickend mit den Ereignissen vor den Weltkriegen tun. Aus dieser Vergangenheit stammt auch das Schlagwort der „Lügenpresse”, das dieser Tage wieder Auferstehung feiert. Es bezieht sich auch auf die öffentlich-rechtlichen Sender, die doch eigentlich in der Gedankenwelt des BVerfG genau ein solches „Marktversagen” der Medien als Korrektiv verhindern sollten. Dabei haben sie in Wirklichkeit dazu beigetragen.

Wenn der öffentlich-rechtliche Rundfunk so essentiell wichtig für die Demokratie wäre, wie hat es dann die Bundesrepublik durch die 1950er Jahre geschafft? 1960 hatten nur 25 Prozent der Haushalte ein Fernsehgerät und das Programm war primär zur Unterhaltung da, nur 20 Prozent des Programms waren Nachrichten und Information (Jan-Felix Schrape). Das Radioprogramm war schon damals primär Unterhaltungsmedium (Jan-Felix Schrape). Eine echte Systemrelevanz sieht anders aus.

Ist es heute nicht eher so, dass bei den Medien der vom BVerfG so verrufene „Markt” dank Internet und „Webhosting für jeden” für eine Meinungsvielfalt sorgt, dank derer die wahrscheinlichste Wahrheit die Menschen erreichen kann? Dies geschieht zwar meist auf Umwegen, da diese Meinungen Rückwirkungen auf die eigentliche Medien haben, die sich dann diese Meinungen wieder zueigen machen. Aber es geschieht.

Die Qualität einer Demokratie hängt also nicht primär vom Zustand ihrer Medien, sondern vom Zustand ihres Rechtssystems ab, denn dafür gibt es keine alternativen Anbieter.

Was nutzt es denn, wenn die Medien einen Mißstand nach dem anderen aufdecken würden, aber niemand die dafür Verantwortlichen zeitnah vor Gericht bringt? Zurücktretende Politiker lösen solche Probleme nicht. Wenn ich so mitbekomme, dass es allein bei den Rundfunkbeitragsverfahren mit Gerichtsverfahren nicht vorangeht oder diese aus formalen oder sonstigen Gründen abgewiesen werden, weil beispielsweise Überlastungen vorliegen, stelle ich mir schon die Frage, wie es in anderen Rechtsbereichen aussieht. Das Rechtssystem muss gerade kleine und schwache Gruppen schützen, starke und große Gruppen können ihre Interessenen aus eigener Kraft vertreten. Muss „der kleine Mann” erst die Medien einschalten, damit ihm geholfen wird, wie es im Fernsehen zelebriert wird, ist das kein Qualitätsbeweis für die Medien, sondern eine Schande für das Rechtssystem.

Braucht Deutschland vielleicht anstatt des Rundfunkbeitrags nicht eher einen Rechtssystembeitrag?

Ohne funktionierendes Rechtssystem, zu dem die Bürger Vertrauen haben, macht es eine Demokratie nicht mehr lange und verkommt zur Oligarchie.

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Angeregt von den Kommentaren eines Lesers meines Beitrags vom 24.12. greife ich das Thema mit der steuerlichen Absetzbarkeit noch einmal auf.

Wie man § 1 der Satzung des Hessischen Rundfunks entnehmen kann, dient er „ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken”. Auch § 1 der Satzung des ZDF definiert das ZDF als eine „gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts”. In anderen Sendersatzungen bzw. Sendergesetzen finden sich gleichlautende Formulierungen.

Die Abgabenordnung sieht in § 51 bis § 68 Regelungen für steuerbegünstigte Zwecke vor. Besonders § 52 Gemeinnützige Zwecke ist interessant, weil eine Körperschaft, die „Förderung von Kunst und Kultur” und „die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens” betreibt, gemeinnützig ist. Die Verwaltungegerichte haben den Rundfunkbeitrag bislang genauso gerechtfertigt, das ist also quasi gerichtlich festgestellt.

Wenn die Sendeanstalten als gemeinnützig erklärt worden sind, müssen sie sich daran messen lassen. Demnach müssen für sie auch die Einschränkungen für gemeinnützige Einrichtungen gelten, soweit diese anwendbar sind. Dazu gehört insbesondere das Verbot der Zahlung übermäßiger Vergütungen (§ 55 Abs. 1 Nr. 3).

Alle Wohnungsinhaber sind zur Zeit per Gesetz zu Zuwendungen an diese Körperschaften in Form von Rundfunkbeiträgen verpflichtet. Also müsste man diese Rundfunkbeiträge auch von der Steuer in Form von Mitgliedsbeiträgen absetzen können, egal ob man nun Zwangsmitglied ist oder nicht. Denn in der Abgabenordnung habe ich keine Einschränkung gefunden, dass diese Zuwendungen freiwillig geschehen müssen, wie man es für Spenden unterstellt. Es würde auch gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes verstoßen, wenn gewerbliche Beitragszahler diese absetzen können, private Beitragszahler nicht.

Wenn nun die Länder diese Steuerausfälle schultern müssten („Wer bestellt zahlt”), wird eine Reform vermutlich viel schneller kommen als gedacht.

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Die FAZ meint, dass das Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats des Bundesfinanzministerium nichts nützen würde, da Rundfunk Ländersache sei und sich deshalb nichts ändern würde.

Natürlich wird mit der Veröffentlichung des Gutachtens nicht auf einmal der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hinfällig. Die Länder werden hier aus eigenen Antrieb auch nichts ändern wollen.

Bei den Gerichtsverfahren sehe ich aber durch die Existenz dieses Gutachtens schon eine Änderung für die Zukunft. Das Gutachten spricht, wie vorgestern schon ausgeführt, ebenfalls von einer Steuer und nicht von einem Beitrag. Und das sagt nicht irgendwer, sondern das Bundesfinanzministerium ist für dieses Gutachten und damit für diese Aussage verantwortlich.

Weiter enthält das Gutachten auf Seite 18 eine nett verpackte, aber doch sehr harsche Kritik am Bundesverfassungericht:
„Zur Problematik dieser Rechtsprechung gehört es, dass die Basis der rechtsdogmatischen Folgerungen ausschließlich mit Eigenzitaten belegt wird und weder ökonomische, sozialwissenschaftliche oder sonstige Fachliteratur einbezieht, der Begründungsduktus mithin zunehmend selbstreferentiell erscheint.”

Im Klartext: Das Bundesverfassungsgericht begründet diese Rechtsfragen nur mit sich selbst und verweigert sich den Realitäten. Das habe ich auch schon hier ausgeführt (z.B. Rundfunk im Grundgesetz, Selektive Zulässigkeit von Zugangskontrollsystemen).

Dabei hat das Bundesverfassungsgericht selbst in seiner Entscheidung zum Filmförderungsgesetz (2 BvR 1561/12 u.a. vom 28.01.2014) in Absatz 143 die richtige Vorgabe gemacht:
„Auf einem Markt, auf dem nicht zuletzt aufgrund technischer Neuerungen sowohl die Verwertungsformen als auch die Bedingungen ihrer administrativen Erfassbarkeit ständigen Veränderungen unterliegen, ist der Gesetzgeber im Übrigen gehalten, im Rahmen der gebotenen regelmäßigen Überprüfung der Abgabenregelung [...] besonders auch die Abgrenzung der abgabebelasteten Gruppe zu überprüfen und in angemessenen Abständen die unter den Gesichtspunkten der Homogenität, spezifischen Sachnähe und Finanzierungsverantwortung sich als notwendig erweisenden Anpassungen vorzunehmen.”

In dem Gutachten, an dem immerhin 32 Professorinen und Professoren beteiligt sind, sind diese Veränderungen offenkundig dargelegt, wie schon der einleitende Satz klar belegt:
„Die technischen Gründe, mit denen einst das System des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gerechtfertigt wurde, sind heutzutage weitgehend verblasst.”

Das Bundesverfassungsgericht wird sich hier also gut überlegen müssen, wie es über den Rundfunkbeitrag entscheiden wird, sonst wird man es mit voller Berechtigung der Rechtsbeugung bezichtigen können.

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Pünklich zu Weihnachten meldet die Welt, dass der Wissenschaftliche Beirat im Bundesfinanzministerium dafür plädieren würde, den Rundfunkbeitrag abzuschaffen und den Rundfunk zu reformieren. Digitalfernsehen.de will vom Bundesfinanzministerum erfahren haben, dass der Beirat sich seine Themen selbst aussucht und kein Auftrag des Ministers dafür vorlag.

In dem Gutachten (Bestellung) finden sich teilweise die gleichen Gründe, wie sie hier schon seit Jahren dargelegt werden. Vor allem sieht der Beirat den Rundfunkbeitrag als „Steuer, die einer Zweckbindung unterliegt” (Seite 34). Auch ein Eingriff in den Wettbewerb wird auf Seite 38 eingeräumt, ebenso die Fort- und Neuentwicklung der Verbreitungswege wie Internet. Zum Vergleich hier exemplarisch einige Ausführungen von mir zum Thema Steuer, Wettbewerb und Verbreitungswege.

Wenn eine Publikation des Bundesfinanzministeriums, also quasi der höchsten Steuerbehörde der Bundesrepublik, den Rundfunkbeitrag als Steuer ansieht, ist unverständlich, warum Verwaltungsgerichte das bisher nicht so sehen wollten.

Ich glaube ja nicht, dass sich die Politik so einfach von ihrer Bühne trennen wird, aber dass ein Beratergremium nicht mehr auf den angeblichen Vorteil des Rundfunks Rücksicht nimmt, sondern mehrfach von Zwangsabgaben spricht, ist schon ein Fortschritt. Das hat vermutlich knallharte finanzielle Gründe. Wenn der öffentlich-rechtliche Rundfunk denn wirklich einen Vorteil für die Gemeinschaft Aller darstellt, wie immer in den Klageabweisungen der Gerichte zu lesen ist, dann wären ARD/ZDF/Deutschlandradio gemeinnützig tätig. Dann lässt sich aber nicht rechtfertigen, warum man als Privatperson diese Zahlungen nicht wie Zahlungen an gemeinnützige Vereine von der Steuer absetzen kann.

Wenn nun aber die Gerichte sich bezüglich des angeblichen Vorteils nicht anders besinnen, werden Klagen vor den Finanzgerichten bezüglich der Absetzbarkeit des Rundfunkbeitrages die logische Konsequenz sein. Da will man scheinbar schonmal vorbauen.

Mal sehen, was daraus wird.

In diesem Sinne ein schönes Weihnachtsfest!

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Die Weihnachtspost hält für manchen eine Überraschung bereit.

Einige erhalten endlich den Widerspruchsbescheid, wie z.B. Michael Nickles, mit dem nun endlich geklagt werden kann.

Andere erhalten Post von Verwaltungsgericht Frankfurt/Main, das selbst das Ruhen der Verfahrens angeregt hatte, in dem steht:
„In dem Verwaltungsstreitverfahren gilt das Verfahren nach §6 Abs.3 Satz 1 Nr.3 VwG-Statistik als erledigt, nachdem es innerhalb von 6 Monaten, nachdem das Ruhen des Verfahrens angeordnet wurde, weder aufgenommen wurde noch seine Fortsetzung beantragt wurde.”.

Da schlägt dem Kläger natürlich erstmal das Herz schneller, weil er sich erstmal verschaukelt vorkommt: Er lässt das Verfahren ruhen und nun soll es erledigt sein?

Bei der „Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Verwaltungsgerichtsbarkeit”, kurz VwG-Statistik, handelt es sich aber nur um die statistische Behandlung von Verfahren, damit entsprechende Mittel bereitgestellt werden.

So lässt sich die Klagestatistik bezüglich des Rundfunkbeitrages natürlich auch „kleinhalten”. Vielleicht empfehlen deshalb immer mehr Gerichte das Ruhenlassen des Verfahren, wie zuletzt bei Helmut Enz.

Damit wird man die Kläger aber nicht wirklich los. Aktuell kann aus der Onlinepresse entnommen werden, dass die Rundfunkanstalten 60.000 Vollstreckungsersuchen pro Monat durchführen lassen und in 2013 14,9 Millionen Mahnungen verschickt werden mussten. Die Masse der Unwilligen ist also nicht klein.

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Es laufen noch einige Petitionen in den Landtagen:

Baden-Württemberg

Brandenburg

Berlin

Thüringen

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Auf nachdenkseiten.de ist heute ein interessantes Interview veröffentlicht worden.

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Ich hatte mich gestern über die vermutliche Strategie des BVerfG in Sachen Rundfunkbeitrag ausgelassen, indem es aus einer klar abgrenzbaren Gruppe einfach eine „unbestimmte Vielzahl von Bürgern” macht. Das BVerfG wirft damit seine eigenen Grundsätze der Abgabenordnung über den Haufen, aber nur so entzieht es den zahlreichen Gutachten gegen den Rundfunkbeitrag das Fundament. Man könnte das auch als „Flucht aus dem Abgabenrecht” bezeichnen. Wenn dieser Gedanke weitergesponnen wird, wird klar, dass die Abschaffung von Steuern eigentlich unmittelbar bevorsteht.

Dank der nun großzügigen Auslegung des BVerfG muss sich die Politik in Zukunft nicht mehr mit Haushaltsfragen oder Schuldenbremsen befassen, sondern einfach Beiträge einführen. Warum diskutiert man bei der Infrastrukturabgabe eigentlich noch über das Verrechnungsmodell? Jeder Bürder hat unbestreitbar einen Vorteil davon, dass es Straßen gibt, über die z.B. LKWs Lebensmittel bringen. Also einfach jedem Bürger den Beitrag aufbürden, Politik kann so einfach sein.

Da diese Beiträge später nicht mehr durch Finanzhaushalte verteilt werden, die Parlamente genehmigen müssen, wird damit auch der spätere parlamentarische Einfluss reduziert. Damit wäre auch der von Jörg Schönenborn eingeführte Begriff der „Demokratieabgabe” vollkommen richtig, denn der Rundfunkbeitrag ist der Wegbereiter dieser Entwicklung. Und das alles nur, weil das BVerfG den öffentlich-rechtlichen Rundfunk eine Rolle beimisst, den er laut Grundgesetz meiner Meinung nach gar nicht hat. Dafür nimmt das BVerfG wohl eine massive Störung des Rechtsfriedens in allen Lebensbereichen in Kauf.

Wohlwollend könnte ich noch vermuten, dass darüber noch nicht nachgedacht wurde. Was aber, wenn doch...

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„Nichts muss so bleiben wie es ist.” sagte Kanzlerin Merkel in ihrer Rede zum heutigen 25. Jahrestags des Mauerfalls, der vor 26 Jahren noch undenkbar schien.

Manches ändert sich schneller, manches langsamer.

Dr. Hermann Eicher, Justiziar des SWR, hatte 2009 noch verfassungsrechtliche Bedenken gegenüber einer Haushaltsabgabe. 2013 kam dann der Wohnungsbetrag, der von der Politik als Haushaltsabgabe verkauft wurde, mit Dr. Hermann Eicher als juristische Speerspitze. Bislang ist es vor den meisten Verwaltungsgerichten auch gelungen, den Richtern die Sichtweise zu verkaufen, dass öffentlich-rechtlicher Rundfunk einen individuellen Vorteil darstellen soll, der jedem zugute kommt. Zur Rechtfertigung war den Gerichten dann auch kein Argument zu blöd, siehe die Ausführungen des VG Hannover zum Drittelbeitrag für Betriebsstätten.

Da nichts so bleiben muss, wie es ist, ebnet sich das Bundesverfassungsgericht bereits den Weg, um den Rundfunkbeitrag ohne Gesichtsverlust durchwinken zu können. In der Entscheidung 1 BvR 668/10 vom 25.6.2014, in der die Abgrenzung Steuer/Beitrag anhand von Straßenausbaubeiträgen durchdekliniert wird, wird in Absatz 52 Bezug auf die Entscheidung VGH B 35/12 des VerfGH RP vom 13. Mai 2014 genommen:
„Das schließt allerdings nicht aus, dass eine unbestimmte Vielzahl von Bürgern zu Beiträgen herangezogen wird, sofern ihnen jeweils ein Sondervorteil individuell-konkret zugerechnet werden kann.”

Notwendig wäre diese Bezugnahme für die Entscheidung eigentlich überhaupt nicht, da man die Straßenausbaubeiträge einzelnen Grundstücksbesitzern zuschreiben kann, wie direkt davor in Absatz 51 ausgeführt wird:
„Erfolgt die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen grundstücksbezogen, können nach dem Grundsatz der abgabenrechtlichen Belastungsgleichheit nur solche Grundstücke herangezogen werden, deren Eigentümer aus der Möglichkeit, die ausgebauten Straßen in Anspruch zu nehmen, einen Sondervorteil schöpfen können, der sich von dem der Allgemeinheit der Straßennutzer unterscheidet.”

Würde diese Ausführung analog auf den Rundfunkbeitrag angewendet, käme es vielleicht zu Erklärungsnöten. Meiner Meinung nach baut hier das BVerfG schonmal vor, um später bei der Definition des Rundfunkbeitrags einen weiteren Spielraum zu haben.

Allerdings frage ich mich dann, was das BVerfG aus seiner Ausführung im Absatz 53 machen wird:
„Soweit die Beitragserhebung grundstücksbezogen erfolgt, muss auch der Sondervorteil grundstücksbezogen definiert werden.”

Was ist der individuell-konkrete Sondervorteil von Rundfunk, bezogen auf eine Wohnung oder eine Betriebsstätte? Dem Bürger muss er scheinbar keinen Vorteil oder Nutzen bringen.

Da man einen Vorteil aber eigentlich nicht nur annehmen, sondern auch beweisen muss, könnte es spannend werden. Aber da nichts so bleiben muss, wie es ist, muss das vor dem Anspruch einer nachvollziehbaren Rechtssprechung nicht Halt machen.

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Das VG Neustadt an der Weinstraße hat am 7.10. die Klage 5 K 932/13.NW gegen den Wohnungsrundfunkbeitrag abgelehnt. Der Schriftwechsel und das Urteil sind online in anonymisierter Form verfügbar.

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Studierende sollten sich mal das Musterschreiben des Studentenausschusses der RWTH Aachen ansehen. Wer pro Monat weniger als 374 EURO übrig hat, soll einen Härtefallantrag nach § 4 Abs. 6 RBStV stellen.

Es ist schon merkwürdig, wie universell diese Härtefallregelung mittlerweile ausgelegt wird:
Das BVerfG sah darin im Dezember 2012 (1 BvR 2550/12) eine eventuell vorhandene Möglichkeit, aus Glaubensgründen den Rundfunkbeitrag zu umgehen (Replik dazu).
Beim VG Osnabrück wurde die Meinung vertreten, dass Wohnungsinhaber bei Nichtbereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts auf Antrag aufgrund dieser Regelung zu befreien sind.

Jetzt fehlt als Antragsgrund nur noch die Rundfunk- und Fernsehallergie...

Nachtrag: Die FAZ findet heute, dass deutsche Richter alles für ARD und ZDF tun, während der Journalismus in der Vertrauenskrise steckt.

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Vorgestern hatte ich mich darüber ausgelassen, dass das BVerfG manche Rechte wohl höher als andere bewertet. Dazu passt eine aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, über dessen Hintergründe Telepolis berichtet. Eine Verfassungsbeschwerde des Klägers hatte das BVerfG wohl ohne Angaben von Gründen abgewiesen. Vielleicht hat der zuständige Anwalt beim Einreichen etwas gefaxt, denn Faxe zum BVerfG zu senden ist nach Darstellung von Rechtsanwalt Markus Kompa nicht ganz einfach...

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Das Verwaltungsgericht Hannover hat 14 Klagen gegen den Rundfunkbeitrag im privaten und gewerblichen Bereich abgewiesen, aber wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfragen die Berufung zugelassen (Pressemitteilung, 7 A 6504/13, 7 A 6514/13 u.a).

Das Gericht sieht also keine Verstöße, ist sich aber dann doch nicht so sicher, um die Berufungsmöglichkeit gleich zu verneinen.

Warum nur ist der Rundfunk so wichtig, dass nach Meinung des BVerfG angeblich das Grundgesetz dafür die Finanzierung vorsieht (ich bin anderer Meinung, siehe Rundfunk im Grundgesetz), wie die Pressemitteilung ausführt? Eine komplette Änderung des Anknüpfungspunktes vom Rundfunkteilnehmer zu Wohnungen/Betriebsstätten, die selbst keinen Rundfunk empfangen können, wenn keine Geräte da sind, ist scheinbar völlig belangslos. Abenteuerlich wird es, wenn man bei Betriebsstätten mit wenigen Mitarbeitern die Drittelung damit begründet, dass die Arbeitszeit auf den Tag gesehen nur 1/3 wäre. Dann müsste man für den privaten Bereich doch nur 2/3 des Beitrags zahlen oder sehe ich das falsch?

Merkwürdig ist, dass das BVerfG für Rundfunk eine Zahlungsverpflichtung sieht, während es diese bei anderen Artikeln des Grundgesetzes nicht einfordert und dem Staat freie Hand lässt. Vielleicht, weil bei den anderen Artikeln immer nur von den Rechten die Rede ist, die ein Mensch theoretisch hat, während Artikel 5 etwas "gewährleisten" soll. Artikel 1 des Grundgesetzes spricht ja nicht davon, dass die Würde des Menschen gewährleistet wird, sondern nur, dass sie geachtet und geschützt werden soll.

Letztlich wird das erst wohl erst entschieden werden, wenn das ganze irgendwann vor dem EuGH landet.

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Im Dezember 2013 hatte ich das Gedankenspiel durchgeführt, den Rundfunkbeitrag in Form von Jahresgehältern für viele Journalisten auszuschütten. Jetzt scheint es in den Niederlanden in eine ähnliche Richtung zu gehen: Budget für die öffentlich-rechtlichen Sender halbiert, der freiwerdenden Mittel werden direkt an Produzenten verteilt, die sich mit Projekten bewerben können (Welt).

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Die Innungebetriebe der Kreishandwerkerschaft Elbe-Börde haben beschlossen, die Rundfunkbeitragszahlungen auszusetzen. Der Magdeburger Raum war schon immer ein besonderer Hort des Widerstandes, immerhin hat die Handwerkskammer Magdeburg schon 2011 den Austritt aus dem Handwerkstag aufgrund der sich abzeichnenden Rundfunkbeiträge beschlossen.

1 3/4 Jahre nach Einführung des Rundfunkbeitrages ist also keine Ruhe eingekehrt.

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Das VG Stuttgart hat zwei Klagen zum Rundfunkbeitrag abgewiesen, die die reine Radionutzung und die entfallende Befreiung RF des Schwerbehindertenausweises zum Inhalt hatten. Das Gericht hat die Verfahren aber nicht einfach abgebügelt, sondern sieht sich nicht als entscheidungsfähig an, da es um grundsätzliche Fragen ginge, die die erste Instanz einfachrechtlich nicht entscheiden dürfte. Daher wollte es die Sprungrevision, also den direkten Weg zum Bundesverwaltungsgericht, zulassen. Dem hat sich allerdings der SWR entgegengestellt, so dass die Kläger nun durch die zweite Instanz gehen müssen.

Es ist zwar erfreulich, dass es Gerichte gibt, die den Rundfunkbeitrag nicht einfach als gottgegeben annehmen und durchwinken. Bedenklich stimmt mich aber, dass das Gericht, wenn sie sich schon als nicht zuständig sieht, genau wie das VG Freiburg die Klagen abweist und Art. 100 GG, der das Bundesverfassungsgericht direkt involvieren würde, nicht zur Anwendung kommt. Nachvollziehen kann ich es, denn im Januar 2014 hatte ich schon auf einen Artikel hingewiesen, der aufzeigt, wie die praktische Anwendung des Art. 100 GG vom BVerfG ausgebremst wird.

Es gibt also gesetzlich festgelegte Verfahrenswege zur Verfahrensabkürzung, die aber praktisch nicht zur Anwendung kommen, wenn jemand sein Recht sucht. Der Rechtssuchende muss also Ausdauer und entsprechende Finanzmittel mitbringen, vermutlich sogar bis vor den EuGH ziehen. Bei anderen Staaten würde man das wohl als Mangel des jeweiligen Rechtsstaats bezeichnen. Wie bezeichnet man das bei uns?

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Vier Monate nach der Verhandlung ist das Urteil 2 K 1446/13 des VG Freiburg nun veröffentlicht.

Nach Ansicht des Gerichts bestehen erhebliche Zweifel, ob der Rundfunkbeitrag den Vorzugslasten bzw. Beiträgen zugeordnet werden kann. Dennoch wurde die Klage abgewiesen, weil Zweifel allein nicht genügen und nachfolgende Instanzen das entscheiden müssen. Eine Vorlage beim Bundesverfassungsgericht wollte das Gericht aber auch nicht durchführen.

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Ich habe unter Rundfunk im Grundgesetz mal alles zusammengetragen, was sich im Aktuelles Abschnitt zu diesem Thema gesammelt hat.

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Das VG Osnabrück hat am 1. April das Urteil zum Verfahren 1 A 182/13 verkündet, das nicht nur in Anbetracht des Datums als Aprilscherz durchgehen könnte.

Das Gericht führt zum einem aus, dass sich der Gesetzgeber mit dem RBStV vom Anknpüfungspunkt des Rundfunkempfangsgeräts gelöst und die Wohnung bzw. die Betriebsstätte zum Anknüpfungspunkt gemacht. Gleichzeitig stellt es aber fest, dass nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV ein Wohnungsinhaber bei Nichtbereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts auf Antrag zu befreien ist.

Schizophrener geht es anscheinend nicht mehr, aber nur mit dieser Auslegung ist der Rundfunkbeitrag wirklich ein Beitrag, da man die Gruppe der Vorteilsempfänger durch Rundfunk verlassen kann. Zumindest in der Theorie, wenn man kein PC, kein Smartphone o.ä. mehr besitzt.

Das ist dann auch der Hebel für gewerbliche KFZ: Kein Radio drin, Härtefallantrag stellen und sich dabei auf dieses Urteil berufen.

Das Urteil kennen die Sendeanstalten natürlich, es wird beispielsweise vom NDR im Verfahren von Bernd Höcker angeführt. Natürlich nur der Teil, der dem NDR genehm ist, das mit der Befreiung auf Antrag wird nicht erwähnt.

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Ein Kläger beim VG Frankfurt/Main hat mir heute bestätigt, dass das Gericht sein Verfahren ausgesetzt hat, bis die abgabenrechtliche Einordnung des Rundfunkbeitrags durch das Bundesverfassungsgericht erfolgt ist. Da andere Gerichte Klagen einfach abweisen, kann man spekulieren, dass das Gericht mit den Entscheidungen aus Bayern und Rheinland-Pfalz nicht einverstanden ist.

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Im März habe ich noch davon geschrieben, dass es keine Zeitungsabgaben gibt und die Verlage selbst sehen müssen, wie sie klarkommen. Das will das Land Nordrhein-Westfalen jetzt wohl ändern, eine Stiftung für Journalismus soll die Informations- und Meinungsvielfalt sichern (FAZ). Das Geld dafür soll indirekt aus dem Rundfunkbeitrag kommen.

Wenn es ein Marktversagen gibt, dem damit gegengesteuert werden soll, scheint der Rundfunkbeitrag für ARD und ZDF offensichtlich sinnlos zu sein. Dann dürfen sich Verwaltungsgerichte darauf auch nicht berufen.

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Vom Verfahren in Potsdam gibt es einen Blogbericht.

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Das Verwaltungsgericht Potsdam hat heute im Massenverfahren die Rundfunkbeitragsklagen abgewiesen und auch keine Revision zugelassen.

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Die Bayernpartei hat genug vom Rundfunkbeitrag.

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Vor drei Monaten war die aktuelle Richtergarde des Bayrischen Verfassungsgerichtshofs der Meinung, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk einen Vorteil bietet, den jeder Wohnungs- und Betriebsstätteninhaber bezahlen soll.

Heute spricht ein ehemaliger Richter des Bayrischen Verwaltungsgerichtshof, Peter Vonnahme, in einem Artikel zu Flug MH 17 ARD und ZDF diesen Vorteil indirekt ab und stellt sie in eine Reihe mit anderen Medien:
„Sie begnügten sich mit der Rolle des Lautverstärkers einer ohnehin überlauten Antirusslandfront.”

Ein Beispiel dafür findet sich beispielsweise als Anlage 2 in einem Artikel der Nachdenkseiten. In Anlage 1 findet sich übrigens wieder ein Beitrag von Peter Vonnahme.

Ein Richter vertritt seine Meinung wohl besser erst, wenn er sich im Ruhestand befindet...

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Wer am 19. August noch nichts vorhat, kann das Verwaltungsgericht Potsdam besuchen. Die elfte Kammer verhandelt an diesem Tag einige Rundfunkbeitragsklagen berlin.de).

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Ich habe von einem Leser den Vorgang einer Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen erhalten. Die Rundfunkbeiträge wurden nicht gezahlt, nach den Beitragsbescheid erfolgte eine Vollstreckungsankündigung. In dieser stand, dass nach Fristablauf auch eine richterliche Durchsuchungsanordnung der Wohnung eingeholt werden würde, wenn der Beitragsschuldner nicht anzutreffen sei. Es gab dann einen Briefwechsel, in dem der Beitragsschulder die Zulässigkeit der Vollstreckung anzweifelte. Diese fragte dann bei der Sendeanstalt nach, welche dann bestätigte, dass die Beitragsbescheide erlassen worden sind. Dann wurde die Vollstreckung durchgezogen und entsprechende zusätzliche Kosten für die Vollstreckung in Rechnung gestellt.

Der angebliche Vorteil, den der Rundfunk angeblich gewährt, rechtfertigt also auch Hausdurchsuchungen zur Sicherstellung des Geldflusses. Es ist aber nunmal so, dass der RBStV erstmal Recht ist, bis Gerichte ihn aufheben. Sich einfach tot stellen bringt nichts als Abwehrmaßnahme, man muss in diesen Fällen schon aktiv Widerspruch einlegen und Klage einreichen. Aufschiebende Wirkung bezüglich der Zahlung hat das nicht, diese ist erstmal zu leisten.

Die Vollstreckung muss sich natürlich im Rahmen der Gesetze bewegen. Das ist offenbar nicht immer der Fall und scheitet an Formalien, wie ein Urteil aus Tübingen zeigt.

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In dem Buch „Du machst, was ich will” von Volker Kitz, nach Eigendarstellung Ex-Lobbyist, findet sich am Ende der Hinweis, dass Wirtschaftslobbygruppen die Haushaltsabgabe ins Spiel gebracht haben (einige Seiten bei Google Books verfügbar). Geräte, die die Industrie verkaufen wollte, sollten nicht dauerhaft mit monatlichen Kosten belegt werden. Daher hat man das Modell der Politik solange immer wieder vorgeschlagen, bis die Politik es zu ihrem eigenen Projekt gemacht hat, obwohl die Haushaltsabgabe anfangs gar nicht gewollt war. Dr. Hermann Eicher, Justiziar des SWR, hat sogar in einem Artikel aktiv dagegen angeschrieben. Heute ist er deren Verfechter.

Dumm für die Wirtschaft ist nur, dass es die Politik nicht bei den Haushalten belassen hat und doch wieder die Wirtschaft an der Finanzierung beteiligt hat. Gut für die Lobbygruppen, dann geht denen die Arbeit nicht aus...

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Auch wenn einige obere deutsche Gerichte die Meinung vertreten, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk einen Vorteil für jeden darstellen soll, muss man sich fragen, warum das VG Freiburg auch drei Monate nach einem Gerichtstermin immer noch kein Urteil verkündet hat.

Aber auch so muss man sich keine Sorgen machen, dass diese Ansicht dauerhaft Allgemeingut werden könnte. Die Sender sorgen schon selbst dafür, dass sie auch den letzten Rest Glaubwürdigkeit verlieren, den sie vielleicht noch hatten. Aktuelles Beispiel ist das Plazierungsgeschiebe bei einer ZDF Unterhaltungssendung (Stefan Niggemeier). Schade nur, dass das Ganze nicht erst in der nächsten Woche aufgedeckt worden wäre: Aktuell läuft noch die Fußball-WM als Ablenkung.

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fernsehkritik.tv beschäftigt sich in der aktuellen Folge 138 mit dem indirekten Rundfunkbeitrag der Stadt Hamburg. In Summe bleibt es zwar in etwa gleich, aber es gibt deutliche Verschiebungen innerhalb der einzelnen Institutionen. Zahlen muss das der einzelne Bürger mit seinen Steuern.

Das gleiche gilt natürlich auch für Unternehmen. Wer z.B. die Meinung vertritt, dass Rossmann genug Geld habe, um Rundfunkbeiträge zu bezahlen, übersieht folgendes: Entweder werden die Beiträge durch Preissteigerungen hereingeholt, oder wenn der Markt das nicht hergibt, durch Kürzungen/Nichtsteigerungen bei den Angestellten.

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Ein Kläger in Hessen hat mir mitgeteilt, dass sein Verwaltungsgericht angeregt hat, sein Verfahren bis zur grundsätzlichen höchstrichterlichen Klärung der abgabenrechtlichen Qualifizierung des Rundfunkbeitrags ruhen zu lassen. Andere Verwaltungsgerichte haben die Klagen immer gleich abgewiesen, weil sie keine Zweifel an dem nichtsteuerlichen Charakter des Rundfunkbeitrages hatten.

Dieses Verwaltungsgericht sieht das wohl nicht so, eine direkte Weitergabe an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 GG will das Gericht aber vermutlich deshalb nicht machen, weil es vermutlich nichts bringt (siehe Eintrag vom 03.01.2014).

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Ein Leser meiner Webseite hat mir seinen Härtefallantrag in anonymisierter Form zur Verfügung gestellt, der zeigt, wie sehr der vermeindliche Rundfunkvorteil ihn verfehlt. Dieser vermeindliche Vorteil, der von den Gerichten bisher unkommentiert einfach aus den Schriftsätzen der Rundfunkanstalten und der Politik übernommen und als gegeben angenommen wird, ist der Dreh- und Angelpunkt.

Beim Durchlesen der Seiten 1138ff des Handbuchs des Staatsrechts, Band 5 findet sich auf Seite 1139 eine eindeutige Aussage:
„Eine Abgabe ist jedenfalls immer dann eine Steuer und kein Beitrag, wenn sie Begünstigte und Nichtbegünstigte zur Finanzierung einer staatlichen Leistung heranzieht.”
Verfasser dieses Abschnitts war Prof. Dr. Dres. h.c. Paul Kirchhof, der auch das Gutachten verfasst hat, das den Rundfunkbeitrag rechtfertigen soll.

Typisierende Vermutungen verletzten immer Art. 3 Abs. 1 GG. Ihre Zulässigkeit ergibt sich nur zur Erhaltung grundgesetzlicher Rechte, nicht zur ihrer Beschneidung. Hier wird häufig verkannt, dass Typisierungen nur deshalb zugelassen sind, weil technische oder materielle Schranken sie notwendig machen. Wenn diese technischen oder materiellen Schranken gefallen sind, bedarf es einer Typisierung nicht mehr.

Kein Telefonanbieter typisiert alle seine Kunden. Wenn ein Kunde das möchte, können seine Gespräche exakt abgerechnet werden. Eine Flatrate könnte er auch wählen. Beim Rundfunk, obwohl eine Individualabrechnung technisch möglich ist, wird nur eine Zwangsflatrate angeboten, das notwendige Gerät muss sich der Kunde noch selbst besorgen. Wenn der Bayrische Verfassungsgerichtshof in Absatz 112 seiner Entscheidung Vf. 8-VII-12 / Vf. 24-VII-12 schreibt, dass Empfangsgeräte, „wie ihre weite Verbreitung in allen Bevölkerungskreisen zeigt, auch für Personen mit geringem Einkommen erschwinglich [sind], weshalb ihre Anschaffung kein beachtliches Hindernis für eine Programmnutzung darstellt”, zeigt sich die vorherrschende Geisteshaltung deutlich.

Das Gericht denkt nicht wie ein Gericht, das dem Schutz der Grundrechte verpflichtet ist, sondern wie ein Kapitalist, für den Geld das Zentrum seines Denkens ist, notfalls, als Alibi, geldwerte Vorteile vorgaukelnd. Gerichte sollen eigentlich den Bürger vor dem Staat schützen, nicht der willfährige Gehilfe des Staates sein.

Das dürfen wir nicht durchgehen lassen, sonst beglückt uns die Politik demnächst mit einer wahren "Vorteilsparade", nach dem Motto: Jeweils immer nur ein paar Euro, ist ja nicht viel, das kann jeder leisten. Dann können wir unser Geld gleich vollständig dem Staat überlassen und auf jede freie Entscheidung (und auf Gerichte) verzichten.

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Dem Protokoll der 32. Sitzung des Parlamentarischen Rates vom 11.01.1949 lassen sich ein paar Zitate entnehmen, die zeigen, dass damals in der Rundfunkfrage viel weiter in die Zukunft gedacht wurde, als es die Politik heute vermag:

„Ich halte es für falsch, die zukünftige Form des Rundfunks ein für allemal in der Verfassung festzulegen.” (Dr. Süsterhenn).

„Die technische Entwicklung kann es vielleicht bald ermöglichen, daß beinahe jeder seine eigene Wellenlänge hat.” (Dr. Eberhard).

Es hat zwar fünfzig Jahre gedauert, aber das Internet stellt heute jedem, der das will, seine „eigene Wellenlänge” zur Verfügung. Für die heutige Politik ist Internet immer noch „Neuland”, für die damaligen Politiker eigentlich gar nicht vorstellbar. Das macht den damaligen Weitblick um so bemerkenswerter.

Die heutige Politik spricht immer von der Medienkonvergenz, die unter anderem begründen sollte, warum 2007-2012 für PCs Rundfunkgebühren entrichtet werden sollten. Auch die Umstellung auf den neuen Rundfunkbeitrag wurde damit begründet, weil man die einzelnen Empfangsgeräte nicht mehr zuordnen könne und deshalb ein anderes Erfassungskriterium bräuchte. Hier zeigt sich die Rosinenpickerei der Politik: Wenn pauschal Geld eingetrieben werden kann, ist die Medienkonvergenz nützlich. Die Kehrseite der Medienkonvergenz, dass bei internetbasiertem Rundfunk eine Zuordnung zum Rundfunknutzer eindeutig möglich ist, wird ignoriert bzw. mit Hinweisen auf möglichen Missbrauch als nicht praktikabel dargestellt. Beim elektronischen Personalausweis gilt das dann nicht mehr, und private Streaming-Anbieter haben überhaupt kein Problem damit, bei ihren Nutzern passende Abrechnungen durchzuführen. Diese müssen nicht typisieren, wie es die Landesverfassungsgerichte für die öffentlich-rechtlichen Anstalten als unabwendbar dargestellt haben.

„Ihre Grenze findet die Typisierung im Gebot einer hinreichend realitätsgerechten, damit dem Wirklichkeits- oder Wahrscheinlichkeitsmaßstab Rechnung tragenden Abgabenbelastung (BVerfGE 99, 280 (290); 105, 73 (127); 117, 1 (31); 122, 210 (232 f.); 123, 111 (121)). Einen Beitrag zu erheben, obwohl mit angemessenem Verwaltungsaufwand verifiziert werden kann, dass der Rundfunkempfang tatsächlich ausgeschlossen ist, verbietet sich daher.”
Das Zitat stammt nicht aus einem Gutachten gegen den Rundfunkbeitrag, sondern ist auf Seite 35f im Rechtsgutachten von Prof. Dr. Hanno Kube zu finden, das im Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten erstellt wurde.

Der Aufwand für im Internet agierende Firmen, den Zugang ihrer Kunden zu kontrollieren, ist Tagesgeschäft. Teilweise ist das sogar gesetzlich vorgeschrieben (Jugendschutz u.a.). Das kann also auch von den Rundfunkanstalten erwartet werden. Nur weil Gerichte das pauschal verneinen, kann man auf die abwegige Begründung kommen, dass in Wohnungen und Firmen, in denen - wenn überhaupt - nur PCs stehen, die angeblichen Vorteile des Rundfunks auf die Inhaber wirken würden.

Die Mütter und Väter des Grundgesetzes haben die Grundrechte des Einzelnen in das Zentrum des Staatsauftrags gestellt, als diese Grundrechte in Artikel 1-19 niedergelegt wurden. Die Würde des Menschen unterliegt sogar der Ewigkeitsklausel. Rundfunk ist für die Menschen kein lebensnotwendiges öffentliches Gut wie etwa eine eine funktionierende Wasserversorgung oder Müllabfuhr, bei deren finanzieller Beteiligung des Einzelnen es objektiv gute Gründe gibt. Diese sind aber auch nicht mit politischen Überzeugungen verbunden. Rundfunk gehört vielmehr zur Kategorie der meritorischen Güter und muss den Anforderungen genügen, die aus der verfassungsrechtlich unwiderruflich verankerten (Entscheidungs-)Autonomie jedes Einzelnen hervorgehen. Unabwendbare Zwangsfinanzierungen sind das Gegenteil von Entscheidungsautonomie. Verschärfend kommt hinzu, dass wegen der modernen technischen Gegebenheiten eine solche Zwangsfinanzierung der Meinungsbildung schlicht nicht mehr begründet werden kann. Wenn nun Gerichte Entscheidungen fällen, die Menschen dazu "verurteilen", eine vermeintliche Staatsaufgabe Rundfunk zu finanzieren, nur weil sie da ist und genutzt werden könnte, und ein Eingriff in die Grundrechte verneint bzw. als nicht schwerwiegend angesehen wird, müssen sich diese Gerichte nicht wundern, dass der juristische Berufsstand einen solch schlechten Ruf hat.

Auch das lässt sich im Protokoll des Parlamentarischen Rates nachlesen:
„Man weiß nicht, worauf die Juristen kommen.” (Vors. Dr. v. Mangoldt).

Wer es selbst nachlesen möchte:
Der Parlamentarische Rat 1948-1949, Akten und Protokolle Band 5/II Ausschuss für Grundsatzfragen, (c) 1993 Harald Boldt Verlag, Boppard am Rhein, ISBN 3-7646-1925-2, S. 654, S. 931f

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Die Gerichtsentscheidungen dieser Woche wurden von Landesverfassungsgerichten getroffen. Diese sind an die Verfassung ihres Bundeslandes gebunden, daher kann ein Blick in diese Verfassungen nicht schaden.

In der Bayrischen Verfassung wurde 1973 ein ganz neuer Artikel 111a eingefügt, der sich nur mit Rundfunk und seiner Ausgestaltung befasst. Rundfunk in Bayern umfasst „Information durch wahrheitsgemäße, umfassende und unparteiische Berichterstattung sowie durch die Verbreitung von Meinungen”. Weiter trägt Rundfunk „zur Bildung und Unterhaltung” bei und er wird durch ein eigenes Gesetz geregelt. In diesem Lichte betrachtet passt die Entscheidung des Gerichts.
Aber: Für Bayern und nur da!

In Rheinland-Pfalz wird die Sache komplizierter. Bis März 1991 enthielt die Verfassung keinen Hinweis auf Rundfunk, erst dann wurde Artikel 10 durch eine Fassung ersetzt, in der sich der Satz „Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet.” befand. Es ist seitdem die einzige Stelle, an der in der Landesverfassung das Wort Rundfunk auftaucht.

Wem der Satz bekannt vorkommt: Genau der gleiche Wortlaut findet sich in Artikel 5 des Grundgesetzes von 1949. Durch die vollständige Übernahme kann unterstellt werden, dass Rheinland-Pfalz 1991 die gleichen Absichten verfolgte wie es die Mütter und Väter des Grundgesetzes 1949 getan haben.

Wie man den Protokollen des Parlamentarischen Rates, der das Grundgesetz entwickelt hat, entnehmen kann, wurde in der Diskussion zu Artikel 5 gestritten, ob es eine Notwendigkeit von staatlich betriebenen Rundfunksendeanstalten gibt. Übrig geblieben ist nach den Diskussionen nur die „Freiheit der Bericherstattung durch Rundfunk”. Aus diesem Satzfragment hat das BVerfG im Laufe der Jahrzehnte den Auftrag zur Konstruktion eines Öffentlich-rechtlichen Rundfunks herausinterpretiert, der nach Meinung des Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz einen immensen Vorteil darstellt, den man jedem Wohnungs-, Betriebsstätten- und Betriebs-KFZ-Inhaber aufzwingen muss. Immerhin findet sich das gleiche Satzfragment seit 1991 auch in der rheinland-pfälzischen Verfassung. Die Entstehungsgeschichte des Artikels 5 GG zeigt aber, dass es so gerade nicht gemeint war: Rundfunkanstalten haben keinen Verfassungsrang.

Richter, insbesondere Verfassungsrichter, stehen unter dem Regime des gesetzlichen Wortlautes oder, wie es das Bundesverwaltungsgericht formulierte, als es die "PC-Gebühr" rechtfertigte:
„Die Befugnis zur Korrektur des Wortlauts einer Vorschrift steht den Gerichten indes nur begrenzt zu (Urteil vom 27. Juni 1995 - BVerwG 9 C 8.95 - DVBl 1995, 1308 f.). Voraussetzung ist, dass eine Auslegung ausscheidet, weil der zu entscheidende Fall eindeutig vom Wortsinn der Rechtsnorm erfasst wird, und dass der Normzweck dem Auslegungsergebnis entgegensteht.” (BVerwG 6 C 12.09, Absatz 32)

Wie kann man nun in die „Freiheit der Bericherstattung durch Rundfunk” das Vollversorgungspaket der öffentlich-rechtlichen Anstalten hineininterpretieren, ohne sich ganz weit vom Wortlaut zu entfernen?

Stünde es dem Rechtsstaat nicht gut an, wenn Richter die Erkenntnis ihres Berufsstandes, dass eben nicht alles Auslegungssache, sondern manchmal Dinge ganz einfach eindeutig sind, in ihre Entscheidungen einfließen lassen würden? Dann müssten nicht Herz-Schmerz-Schmacht-Schnulzen einen imaginären Vorteil für alle darstellen, obwohl die Landesverfassung das gar nicht hergibt.

Wer es selbst nachlesen möchte:
Entstehungsgeschichte der Artikel des Grundgesetzes, Mohr Siebeck, ISBN 978-3-16-150432-7, S. 79-92
Der Parlamentarische Rat 1948-1949, Akten und Protokolle Band 5/II Ausschuss für Grundsatzfragen, (c) 1993 Harald Boldt Verlag, Boppard am Rhein, ISBN 3-7646-1925-2, S. 653ff und S. 931 ff
Der Parlamentarische Rat 1948-1949, Akten und Protokolle, Band 14, Hauptausschuss, (c) 2009 Oldenbourg Wissenschaftsverlag GmbH, München, ISBN 3-486-56564-5, S. 1119

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Mich erreichen nun Anfragen, ob die Sache mit dem Rundfunkbeitrag nach den zwei Entscheidungen nun nicht gelaufen sei. Auch wenn die Gerichte lieber der Auffassung folgen, es wäre ein Beitrag und alles wäre in Ordung, ist das letzte Wort noch nicht gesprochen.

Unabhängig davon nehmen wir jetzt aber mal für einen Moment an, das alles so bleiben sollte, wie es ist.

Der Europäische Gerichthof hat in seiner Entscheidung C-337/06 vom 13.12.2007 in Absatz 59 festgestellt, dass die Rundfunkfinanzierung „dem Ausgleich der Lasten dient, die durch die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe entstehen, eine pluralistische und objektive Informationsversorgung der Bürger zu gewährleisten.”

Wenn nun deutsche Gerichte meinen, diese „öffentliche Aufgabe” ohne Ausnahmen auf alle Wohnungs- und Betriebsstätteninhaber verteilen zu können, wie dies z.B. mit der Strom- und Wasserversorgung geschieht, wird in Zukunft eine Frage unvermeidbar werden: Wenn man die Strom- und Wasserversorgung privatisieren kann (bzw. es sogar muss), die objektiv einen mehrfach höheren Stellenwert als Rundfunk hat, warum sollte das nicht auch beim Rundfunk passieren? Dann umfassen Ausschreibungen nicht mehr nur Dienstleistungen (wie beim Gegenstand des Verfahrens bei der EU 2007), sondern auch die Aufgabe an sich: Wer liefert die beste Berichterstattung und Information für das wenigste Geld?

Auch die Anforderungen, dass es wirklich pluralistisch und objektiv ist, könnte Gegenstand zukünftiger (Gerichts-)Verfahren werden. Ebenso die Frage, warum diese öffentliche Aufgabe nur den Geldfluss für Rundfunk, nicht für die Presse sichern soll.

Der Lebenserfahrung folgend, dass Menschen, die für etwas bezahlen, davon entweder auch möglichst viel für ihr Geld bekommen möchten (egal ob das zugesichert ist oder nicht) oder es dem Zahlungsempfänger möglichst schwer machen wollen, ist für die Zukunft eins sicher: Der Rechtfertigungsdruck der Sendeanstalten und der Politik wird jetzt erst richtig wachsen.

Vielleicht wollten die Gerichte das System erhalten, nun haben sie aber dadurch den Untergang des bisherigen Rundfunksystems wahrscheinlicher gemacht. Von dem Imageschaden für die Justiz mal ganz abgesehen.

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Der Bayrischen Verfassungsgerichtshof hat die Popularklagen Vf. 8-VII-12 / Vf. 24-VII-12 von Ermano Geuer und Rossmann abgewiesen (Pressemitteilung, Entscheidung). Rossmann hat bereits weitere Klagen am Laufen und will bis vor das Bundesverfassungsgericht ziehen.

Die grundlegende Frage nach dem wirklichen Vorteil, den der Rundfunk verschaffen soll, bleibt unbeantwortet, auch hier hat das Gericht einfach die üblichen Allgemeinplätze übernommen. Wenn ein Verwaltungsgericht behauptet, der Rundfunk würde einen Vorteil verschaffen, muss es das hieb- und stichfest beweisen.

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Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat die Beschwerde VGH B 35/12 abgewiesen (Pressemitteilung, Urteil).

Die grundsätzliche Frage, was der Rundfunk denn so besonderes leistet, dass er die monatliche monitäre Enteignung von Wohnungs-, KFZ- und Betriebsstätteninhabern rechtfertigt, wurde nicht beantwortet, sondern wieder auf die Allgemeinplätze abgestellt. Das Rechtsgut Öffentlich-Rechtlicher Rundfunk überwiegt mal wieder alles.

In der Pressemitteilung ist sogar die Aussage zu lesen, dass „ein Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sowie gegen die Berufs-, Gewerbe-, Eigentums- und Informationsfreiheit von vornherein offenkundig ausgeschlossen” sei. Diese Aussage ist im Urteil nicht enthalten, sonst hätte das Gericht besser nochmal in den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zur PC-Gebühr vom 27. Oktober 2010 nachgelesen (AZ: 6 C 12.09 u.a.). Dort hat das Gericht den Eingriff in Grundrechte durch die Rundfunkfinanzierung sehr wohl gesehen, es aber mit der niedrigen Höhe als hinnehmbar deklariert. Eine ähnliche Meinung bezüglich der Kosten wird auch jetzt wieder verteten, sie wären ja nicht hoch, das kann eine Firma schon verkraften.

Das Gericht räumt auf Seite 29 ein, dass eine Steuer zur Rundfunkfinanzierung nicht in die Zuständigkeit der Länder fällt. Deshalb müht es sich nach Kräften auf den nachfolgenden Seiten, den Rundfunkbeitrag weit weg von einer Steuer einzuordnen.

Auf Seite 34 ist zu lessen, dass Steuern zueigen sei, dass „ihre Höhe (verfassungs-)rechtlich nicht durch die mit ihnen finanzierten staatlichen Aufgaben, sondern durch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Bürger begrenzt” sei. Wie ist das denn, wenn das nächste Mal jemand von mir Mehrwertsteuer in Höhe von 19 Prozent haben will und ich dann gerade nicht so finanziell leistungsfähig bin? Gibt es dann Rabatt?

Wenn das Gericht dann auf Seite 36 bezüglich der Zwecksteuer argumentiert, nur die Verwendung, nicht aber die Erhebung wäre rechtlich beschränkt, kann ich keinen Unterschied einer Zwecksteuer zum Rundfunkbeitrag erkennen. Betriebsstätten und Wohnungen kostet einen Betrag x, egal wieviele Betriebsstätten und Wohnungen insgesamt zahlen sollen. Da wird nicht mittendrin aufgehört, nur weil jetzt 7,5 Milliarden zusammengekommen sind. Auch das Argument, dass bei „der Zwecksteuer der Kreis der Abgabepflichtigen nicht streng mit dem Kreis der Vorteilsempfänger identisch” sei, lässt sich direkt auf den Rundfunkbeitrag anwenden, wenn der Betriebsstätteninhaber zahlt und alle Mitarbeiter Rundfunk empfangen könnten. Übrigens: Was das Bundesverfassungsgericht zu Zwecksteuern ausgeführt hat, kann in Klagegründe Allgemein nachgelesen werden.

Die Ausführungen zur KFZ Abgabe überzeugen mich gar nicht: Die Rundfunknutzung wird eigentlich schon durch die Mitarbeiterstaffel abgegolten, vor allem, wenn man bedenkt, dass in vielen Betrieben, wenn überhaupt, lediglich im KFZ überhaupt eine Rundfunknutzung stattfinden könnte. Dann zu argumentieren, im Auto würde Rundfunk allgemein intensiver genutzt, deshalb muss noch einmal extra bezahlt werden, passt nicht.

Im Urteil ist ab Seite 57f zu lesen, dass die vom Gesetzgeber zugrunde gelegten Annahmen passen müssen, sonst ist die Typisierung und Pauschalierung unzulässig. Auf Seite 58 unten werden diese Bedenken auch gleich weggewischt, da Statistiken zeigen würden, dass die meisten Betriebe nur gering belastet würden. Die Belastung durch den KFZ Betrag werden hier unter den Teppich gekehrt.

Es wäre zu hoffen, dass die klagende Firma jetzt auf der richtigen Seite des Klagewegs, in der ersten Instanz, anfängt und das bis zum EuGH durchhält.

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In der nächste Woche fällt neben der Entscheidung des Bayrischen Verfassungsgerichtshof auch die Entscheidung des Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz. Dabei geht es schwerpunktmäßig um den gewerblichen Rundfunkbeitrag.

Der 13.05. und der 15.05. werden interessant...

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Folge 134 von Fernsehkritik.tv beschäftigt sich mit der Verhandlung in München.

Das komplette Interview mit Herr Geuer ist bei Youtube zu sehen.

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Wenn Rundfunk und Presse schweigen, müssen die Privatblogger ran: Helmut Enz fasst eine Verhandlung vor dem VG Freiburg zusammen.

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Heute wurde ich auf einen Artikel der Braunschweiger Zeitung hingewiesen. Darin geht um die Beitragspflicht von Kindertagesstätten, die Klage der Gemeinde wurde abgewiesen.

Das fügt sich nahtlos in die Reihe der verschiedenen Klagen gegen den Beitrag ein, die in letzter Zeit in erster Instanz abgewiesen wurden. Bei diesem Verfahren kann ich aber, ohne beim Verfahren selbst dabei gewesen zu sein, eine Analyse betreiben. Den Richter Dr. Uwe Allner habe ich im Mai 2008 bei der Verhandlung in Sachen PC-Gebühr meines Bruders in Aktion erlebt. Damals hat er den Vertreter des NDR durch sein sehr intensives Nachhaken in Bedrängis gebracht und hat auch zugunsten meines Bruders entschieden. Damals konnte man also nicht unterstellen, hier wollte jemand etwas schnell vom Tisch haben.

Dem Entscheidungsgrund, dass der Rundfunkbeitrag anders als Steuern zweckgebunden sei und daher nicht steuerähnlich sei, kann ich meine Ausführungen unter Klagegründe allgemein entgegensetzen. Das Bundesverfassungsgericht selbst hat in der Entscheidung BVerfGE 65, 325 zur Zweitwohnungsteuer in Absatz 64f dargelegt, dass es sehr wohl Steuern geben kann, die zweckgebunden sind.

Der Entscheidungsgrund, dass sich in den Büros der Kindertagesstätte möglicherweise TV-taugliche Computer befinden würden, wirft Fragen auf. Den Hinweis an dieser Stelle des Artikels, dass der Richter die Webseite eines Kindergartens im Internet entdeckt hätte, packe ich mal in die Rubrik journalistische Verkürzung. Die Existenz einer Webseite beweist nicht das Vorhandensein von Empfangsgeräten in einer Betriebsstätte, die könnte auch ein Dienstleister erstellt haben.

Wenn ich jetzt mal einen Absatz lang weiterspinne:
Eine Webseite einer von einer Gemeinde betriebenen Kindertagesstätte würde diese faktisch sogar zu einem Rundfunkveranstalter machen, denn gemäß eines Gutachtes des früheren Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts Hans-Jürgen Papier ist ja alles im Internet Rundfunk (siehe auch Eintrag vom 08.03.). Das würde die Frage aufwerfen, warum die Kita nicht gemäß § 5 Abschitt 6 Satz 1 vom Rundfunkbeitrag befreit ist. Immerhin ist die Kita öffentlich-rechtlich und braucht daher keine landesrechtiche Zulassung wie ein privater Rundfunkveranstalter.

Jetzt aber wieder ernsthaft:
Ich nehme eher an, der Richter konnte auf den Bildern sehen, dass in einer Kita Computer herumstanden und hat daher die Frage gestellt, ob das in der Kita der klagenden Gemeinde genau so ist. Das würde einerseits die Einsatzbereitschaft des Richters zeigen, sich selbst ein Bild zu verschaffen. Nur der Rückschluss, es sind Empfangsgeräte vorhanden, also könnte man auch Rundfunk nutzen, passt dann nicht. War nicht der bedeutende Systemwechsel des Rundfunkbeitrags, dass Empfangsgeräte keine Rolle mehr spielen sollen. Es ist also unbedeutend, ob Empfangsgeräte in Form von Computern in einer Kindertagesstätte stehen oder nicht.

Das eigentliche Problem wird im Artikel schon angesprochen: Der Richter wollte nicht durch Rütteln am Rundfunkbeitrag Rechtsgeschichte schreiben.

Ich habe hier schon wiederholt darauf hingewiesen: Im Grundgesetz ist nur von der Freiheit der Berichterstattung die Rede, nicht vom Rundfunk allgemein. Wer einen ausreichend schnellen Internetzugang hat und auf Filme und Serien steht, wird mittlerweile von entsprechenden Internetanbietern viel besser versorgt als es die Fernsehsender tun. Von Nachrichten, also Berichterstattung im Sinne des Grundgesetzes, ganz zu schweigen. Nachrichten im Fernsehen sind eigentlich Zeitverschwendung, da diese audiovisuell aufbereitet werden, für Hintergrundinformationen ist kein Platz. Das gestehen die Sendeanstalten durch ihre vielen Verweise auf das Internetangebot faktisch ein.

Der Rundfunkbeitrag beinträchtigt die Freiheit der Berichterstattung eigentlich, denn ein bestimmter Anbieter bekommt bedingungslos Geld, während alle anderen Anbieter zusehen müssen, wie sie über die Runden kommen. Eigentlich warte ich nur darauf, dass die Anbieter von Internetrundfunk bei der EU Kommision Beschwerde einlegen, dass es in Deutschland einen wettbewerbsverzerrenden Staatsvertrag gibt.

Was passiert denn, wenn das System wirklich wackelt? Wer zahlt die Pensionsansprüche und sonstigen rundfunkfremden Kosten der Sendeanstalten?

Das dafür nicht ein Richter einer ersten Instanz verantworlich sein will, kann ich verstehen. Es wäre aber schön gewesen, wenn das Gericht die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit gemäß Art. 100 GG an das BVerfG weitergereicht hätte. Vielleicht wollte es nicht auf Godot warten. Oder die passenden Fragen sind im Verfahren gar nicht aufgeworfen worden, ein Gericht kann auch bei hoher Motiviation nicht unbedingt alles selbst herausfinden.

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Das Bundesverfassungsgericht ändert vielleicht nach 52 Jahren seine Meinung. Noch nicht zum Thema Rundfunk, aber zum Thema Pflichtmitgliedschaft in den Industrie- und Handelskammern (Spiegel Online). Seit 1962, als das BVerfG die Zwangsmitgliedschaft für zulässig erklärte, wurden alle diesbezüglichen Bescherden dazu abgewiesen. Nun hat der Erste Senat aber diverse Stellungnahmen dazu bis zum 15. Mai eingefordert. Mal sehen, ob sich da etwas ändert...

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Der Beitragsservice hat mir heute mitgeteilt, er hätte von mir keine Antwort auf seinem Brief vom 19.02. erhalten.

Ich hatte ihm aber bereits am 22.02. ein Antwortfax gesendet.

Jetzt hat er noch ein Fax erhalten, in dem er auf das erste Fax hingewiesen wird und das erste Fax mit angehängt. Weiter gehen beide Schreiben jetzt noch per Brief raus.

Ich setze dem Beitragsservice eine Frist bis zum 30.04., mir schriftlich zu erklären, warum er das erste Fax verloren oder ignoriert hat. Denn ich bin mir ziemlich sicher, hätte ich im ersten Fax irgend etwas angemeldet, wäre das bestimmt zur Kenntnis genommen worden.

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Am 15. Mai um 10 Uhr will der Bayrische Verfassungsgerichtshof sein Urteil bezüglich der Popularklagen gegen den Rundfunkbeitrag verkünden (Ermano Geuer via Twitter).

Das Bundesverfassungsgericht fordert eine Einschränkung des Einflusses der Politik (BVerfG, 1 BvF 1/11 vom 25.3.2014). Es ist interessant, dass im Urteil sehr oft von Berichterstattung die Rede ist, nicht von Rundfunk allgemein.

Kann man jetzt den Anteil des Rundfunkbeitrags für das ZDF einbehalten, immerhin wurde quasi höchstrichterlich festgestellt, dass das ZDF nicht frei von Staatseinflüssen ist?

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Übermorgen ist es soweit, dann findet ab 10 Uhr im Sitzungssaal 134/I, Prielmayerstraße 7 in 80335 München die mündliche Verhandlung zu den beiden Popularklagen gegen den Rundfunkbeitrag statt (Pressemitteilung).

Es passt auch wunderbar, dass das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung zum ZDF Staatsvertrag just am selbsten Tag, ab der gleichen Uhrzeit verkünden will (Pressemitteilung).

Dann kann sich die Presse und das Fernsehen auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts stürzen, während die Verhandlung in Bayern bequem unter den Tisch fallen gelassen werden könnte. Mal sehen, wie ARD/ZDF/Deutschlandradio berichten werden...

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Rossmann hat auf seiner Webseite die Informationen zur seiner Klage aktualisiert. Dort findet sich am Fuß auch Gutachten/Stellungnahmen.

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Alfred Herrmann hat mir einen Leserbrief (PDF) geschrieben. Er beschäftigt sich darin unter anderem mit dem Auftragsgutachten von Prof. Dr. Kube, der Entscheidung des VG Bremen und mit Grundrechtseinschränkungen aus Bequemlichkeit des Gesetzgebers.

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Der frühere Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Prof. Dr. Dres. h. c. Hans-Jürgen Papier, kann die Entscheidung des BVerfG zur Drei-Prozent-Sperrklausel nicht nachvollziehen (Spiegel Online). So ähnlich erging es mir mit seinem Gutachten, dass Internetangebote Rundfunk seien und damit zum Aufgabengebiet der öffentlich-rechtlichen Sender gehören würden (siehe auch Spiegel Online).

Wenn nun Herr Papier, der auch an einem Rundfunkurteil des BVerfG beteiligt war, eine Entscheidung des BVerfG nicht nachvollziehen kann, die eigentlich nur verdeutlicht, dass die Wahlstimme eines Einzelnen nicht dem Papierkorb übereignet werden darf, nur weil die von ihm gewählte Partei nicht genug Wähler hat, besteht Hoffnung.

Hoffnung, dass sich der Geist des BVerfG vielleicht dahin gehend geändert hat, Grundrechte des Einzelnen zu achten und nicht mehr die übliche "öffentlich-rechtliche Sender sind notwendig" Litanei zu singen. Wenn diese Litanei noch den Zusatz "öffentlich-rechtliche Sender sind das Korrektiv zum Privatrundfunk" beinhaltet, wird es komplett lächerlich. Wenn die Privatsender so gefährlich sind, dass man unbedingt eine acht Milliarden teure Bastion braucht, um sie in Schach zu halten, warum verbietet man die dann nicht einfach? Spart viel Geld, das an anderer Stelle viel sinnvoller eingesetzt werden könnte. Oder z.B. im Bereich Bildung gar nicht mehr ausgegeben werden muss, da die Verblödung durch das Fernsehen ja entfällt. Da sich ARD und ZDF aber alle Mühe geben, möglichst wie Privatsender daherzukommen, was das Angebot angeht, sollte man die am besten gleich mit verbieten.

Um ein Verbot geht es aber gar nicht.

Herrn Papier folgend, lesen Sie hier gerade Rundfunk. Diesen kann ich mit sehr überschaubaren Kosten pro Jahr produzieren. Würde ich das als gedrucktes Heft mit gleicher Reichweite herausgeben wollen, müsste ich ein sehr viel größeren Betrag in die Hand nehmen, der mein jährliches Einkommen mehrfach übersteigt. Diese Hürde dafür wäre also viel größer. Eine Zeitung herauszugeben ist also eigentlich viel kostenintensiver als Rundfunk zu produzieren. Dennoch gibt es keine Zeitungsabgaben, die Verlage sollen selbst sehen, wie sie klar kommen.

Es wird Zeit, dass das auch für Rundfunkhäuser gilt...

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Dem Hamburger Wochenblatt kann man aktuell entnehmen, dass der ehrenamtlich geführte Kunstverein "Offenes Atelier in Mümmelmannsberg e.V." für seine Betriebsstätte keinen Rundfunkbeitrag zahlen braucht.

Der Beitragsservice schreibt: „Es gibt eine neue Rechtsauffassung. In dieser ist festgelegt, dass Betriebsstätten in denen nur ehrenamtlich tätige Personen beschäftigt sind nicht angemeldet werden brauchen.”

Ein paar Blicke in den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zeigen folgendes:

Also ist eigentlich ganz klar festgelegt, dass auch gemeinnützige Vereine zahlen sollen. Da es sich hierbei nicht um Medienunternehmen bzw. diplomatische Vertretungen nach § 5 Abs. 6 RBStV handelt, könnte hier nur § 5 Abs. 5 RBStV greifen, wenn der Beitragsservice keine Rechtsbeugung begeht. Dieser regelt, dass kein Beitrag für Betriebsstätten entrichtet werden muss, wenn sie gottesdienstlichen Zwecken gewidmet sind oder in denen kein Arbeitsplatz eingerichtet ist oder die sich innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befinden.

Eigentlich passt hier nur der zweite Punkt: Betriebsstätten, in denen kein Arbeitsplatz eingerichtet ist, sind nicht beitragspflichtig. Wenn das für gemeinnützige Vereine greift, sollte das auch konsequent für KFZ angewendet werden.

In KFZ sind in der Regel auch keine Arbeitsstätten eingerichtet, auch wenn es sich nach Auffassung der Sendeanstalten um Raumeinheiten handelt, in denen ggf. Rundfunkempfang möglich sein soll, was die Beitragspflicht dafür rechtfertigen soll. Kein Arbeitsplatz bedeutet keine Beitragspflicht.

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Vor dreizehn Monaten war in den Medien Gesprächthema, dass die Stadt Köln die Rundfunkbeiträge nicht zahlen will (z.B. Spiegel Online). In der Pressemittelung der Stadt las sich das harmloser, immerhin sollten erstmal die Beiträge in Höhe der alten Rundfunkgebühren weitergezahlt werden. Diese Klüngelei hatte ich schon im Februar 2013 bemängelt.

Wie ist denn da nun der Stand?

Von einer eingereichten Klage habe ich nichts vernommen. Hat die Stadt Köln mittlerweile alles erfasst oder bezahlt sie weiterhin reduzierte Beiträge?

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Der Beitragsservice hat mir heute mitgeteilt, er könne für meine Betriebsstätte keine Anmeldung finden.

Dabei hat das Urteil VG Wiesbaden 5 K 243/08.WI(V) (PDF-Datei, 1 MB) unter anderem festgestellt, dass sich die Betriebsstätte in meiner Wohnung befindet. Spätestens seit Anfang 2013 hat der Beitragsservice auch Kenntnis darüber, um welche Art von Gebäude es sich bei meiner Anschrift handelt.

Das habe ich ihm heute gleich per Fax geantwortet.

Der Landesinnungsverband für das Gebäudereiniger-Handwerk NRW und der Bundesverband der Sicherheitswirtschaft haben Klagen vor den jeweils zuständigen Verwaltungsgerichten eingereicht (Mitteilung Anwaltskanzlei).

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Eine Klägerin am VG Sigmaringen hat mir mitgeteilt, dass ihr Verfahren ruhend gestellt wurde, weil das Gericht eine Klage am VG Freiburg mit Verhandlung im April und die Entscheidung des Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz abwarten möchte.

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„Auf einem Markt, auf dem nicht zuletzt aufgrund technischer Neuerungen sowohl die Verwertungsformen als auch die Bedingungen ihrer administrativen Erfassbarkeit ständigen Veränderungen unterliegen, ist der Gesetzgeber im Übrigen gehalten, im Rahmen der gebotenen regelmäßigen Überprüfung der Abgabenregelung [...] besonders auch die Abgrenzung der abgabebelasteten Gruppe zu überprüfen und in angemessenen Abständen die unter den Gesichtspunkten der Homogenität, spezifischen Sachnähe und Finanzierungsverantwortung sich als notwendig erweisenden Anpassungen vorzunehmen.”

So beginnt der Absatz 143 der gestern vom BVerfG verkündeten Entscheidung zum Filmförderungsgesetz, gegen das einige Kinobetreiber Beschwerde eingelegt hatten.

Es wäre schön, wenn sich das BVerfG seiner Worte erinnert, wenn es um den Rundfunkbeitrag geht. Da wird es nur mit der Abgrenzung der belasteten Gruppe etwas schwieriger...

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Das kommt auch nicht alle Tage vor: Das Landgericht Köln räumt ein, dass einer seiner Beschlüsse Rechte einer Person nach Art. 10 GG verletzt hat und hebt seinen alten Beschluss auf. Leider hat das nichts mit der Rundfunkabgabe zu tun...

In weniger als zwei Monaten will sich der Bayrische Verfassungsgerichtshof mit der Klage von Ermano Geuer befassen. Da trifft dann ein Jurist auf ein Gericht, was nicht unbedingt gut ist, denn es wird höchstwahrscheinlich in einer juristischen Erbenzählerei enden:

Einige Grundrechtsverletzungen und anderes auf Geuers Waagschale, das alles überragende Wirken der Rundfunkanstalten auf der anderen Waagschale. Eigentlich ist fast schon klar, was da rauskommen wird, Steuermerkmale hin oder her...

Die grundsätzliche Frage, was der Rundfunk denn so besonderes leistet, dass er die monatliche monitäre Enteignung von Wohnungs-, KFZ- und Betriebsstätteninhabern rechtfertigt, wird vermutlich zu keiner Zeit Thema sein. Dabei entscheidet dieser Fragenkomplex eigentlich alles. Welche Stellung hat der Rundfunk denn wirklich für die Gesellschaft, abseits der immer wieder postulierten Sprechblasen und dem dann immer folgenden Hinweis auf das ach so tolle Programm des Deutschlandradios?

Das Deutschlandradio bekommt 46 Cent von den monatlich anfallenden 17,98 EURO. Wenn die dafür so ein tolles Programm liefern, wofür verschwenden wir dann die anderen 17,52 Euro? Es ist ja nicht so, dass die Fernsehanstalten bedeutend größere Geldanteile in die Berichtserstattung stecken.

Werden sich die Gerichte diese Fragen stellen? Oder wird das dem BVerfG überlassen, dass dann seine bisherige Rechtssprechung unrevidiert durchbringen will, egal welchen Blödsinn (z.B. die mögliche Umgehbarkeit von Online-Anmeldeverfahren als Rechtfertigung der PC-Gebühr, obwohl vom Verwaltungsgericht München eigentlich widerlegt) es dafür in die Begründung (ab-)schreiben muss?

Wenn man sich die Berliner Verwaltungsgerichtsentscheidung 35 A 570.99 vom 01.12.2000 ansieht, bekommt man eine Vorstellung davon, was Verwaltungsgerichte eigentlich leisten sollen: Den Sachverhalt aufklären und hinterfragen. In der Sache geht es um das moralisch kritische Thema Prostitution, die bis zu diesem Zeitpunkt eigentlich immer als sittenwidrig eingestuft wurde. Das Gericht hätte es sich einfach machen können und das Althergebrachte einfach erneut anwenden. Es hat sich aber gegen die Rechtsprechung des BVerwG gestellt, da es einfach mal gesellschaftlich relevante Gruppen zu deren Einschätzung der Sittenwidrigkeit befragt hat. Im Ergebnis hat das Gericht festgestellt, dass eine Sittenwidrigkeit nicht mehr pauschal gegeben ist.

Wenn ein Verwaltungsgericht erster Instanz es fertig bringt, sich nicht vor den Realitäten zu verschließen, sollte es doch auch dem BVerfG gelingen, sich ein Vorbild am Landgericht Köln zu nehmen, über seinen Schatten zu springen und einzuräumen, dass der Stellenwert des Rundfunks seit dem letzten grundlegenen Urteilen der Vor-Internet-Ära sehr stark gesunken ist. Es ist vielleicht noch das meistgenutzte Medium, dient aber mehr der Betäubung, denn wer sich daraus vermeindlich informiert, will meiner Meinung nach gar nicht die Wahrheit wissen (außer er schaut ab 22 Uhr zu). Mit der „Freiheit der Berichterstattung” nach Artikel 5 GG hat es nur noch beiläufig zu tun (siehe dazu Eintrag vom 03.03.2013).

Mal schauen, wie der Ringelpiez ohne Anfassen am Bayrischen Verfassungsgerichtshof abläuft...

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Ermano Geuer gibt in einer Pressemitteilung bekannt, dass der Bayrische Verfassungsgerichtshof am 25.03.2014 ab 10 Uhr seine Klage verhandeln wird.

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Olaf Kretschmann hat die Stellungnahme des rbb erhalten. In dem Schreiben lässt sich folgendes nachlesen:

„Der Gesetzgeber habe im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag keine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht aus Gewissensgründen vorgesehen. Der rbb sei als öffentlich-rechtliche Anstalt an das Gesetz gebunden, so dass die gewünschte Befreiung nicht möglich sei.”

Da ist doch interessant, dass das BVerfG im Dezember 2012 der Meinung war, dass für so etwas das Härtefallverfahen greifen könnte (Ergänzung dazu). Die obige Aussage des rbb ist nur ein weiteres Indiz dafür, dass das BVerfG scheinbar Gesetzestexte in einer Art und Weise auslegt, die sich sonstigen Juristen und Normalbürgern nicht mehr erschließen kann.

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Das VG Bremen hat in den Verfahren 2 K 570/13 und 2 K 605/13 am 20.12.2013 ein Urteil gefällt (rechtsindex.de). Es sieht in dem Rundfunkbeitrag für Wohnungen keine Merkmale für eine Steuer, sondern hält ihn für einen zulässigen Beitrag.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung lässt es aber die Revision zu.

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Ein Kläger aus NRW hat mir heute mitgeteilt, dass der WDR bei Gericht um weitere Zeit für eine Klagestellungnahme gebeten hat. In sämtlichen Gerichtsbezirken von NRW wären Klagen eingereicht worden.

Das klingt so, als wäre der WDR nun stark ausgelastet...

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Olaf Kretschmann hat die Kostenrechnung des VG Berlin erhalten.

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Ein Kläger hat seinen Schriftwechsel und seine Untätigkeitsklage online in anonymisierter Form verfügbar gemacht.

Auf den Nachdenkseiten ist gestern ein Interview mit Günter Wallraff erschienen, dem sich am Ende folgender Satz entnehmen lässt:

„Irgendwann bin ich auf die Privaten zugegangen, weil ich die eigentlichen Adressaten, vor allem junge Menschen, [...], über die öffentlich-rechtlichen Sender kaum mehr erreiche.”

Besser lässt sich wohl nicht belegen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht den allgemeinen Nutzen hat, den Kirchhoff ihm in seinem Gutachten unterstellt hat.

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Nachdem ich heute im NVwZ Heft 1-2/2013 den Meinungsbeitrag „Warten auf Godot - Das BVerfG und die Wartezeit” des Verwaltungsrichters Jörg Müller zum Thema Studienplatzzulassung per Warteliste gelesen habe, ist mir bestätigt worden, dass sich das BVerfG nicht nur im Rundfunkrecht, sondern auch in anderen Bereichen nicht mehr um die Durchsetzung der Grundrechte einzelner kümmert, wenn es das nicht ausreichend öfffentlichkeitswirksam machen kann.

Der Richter führt aus, dass das BVerfG eine 62-seitige Vorlage nach Art. 100 GG des VG Gelsenkirchen mit der Begründung einer mangelnden Sorgfalt und mangelnder Darlegung der Rechtsauffassung ablehnt. Interessanterweise fallen hier Schlüsselbegriffe wie „geringe Anzahl der Betroffenen” und „Härtefall”, quasi das Standardvokabular im Rundfunkentscheidungen. Dadurch bleibt ein seit 35 Jahren andauernder Schwebezustand erhalten, weil es zu keiner höchstrichterlichen Entscheidung kommt.

Es geht hier um das Grundrecht der freien Berufswahl, diesmal nicht um 6 EURO Rundfunkbeitrag im Monat, sondern um die Möglichkeit, den gewünschten Beruf überhaupt erlernen zu können. Selbst bei einer für den Einzelnen so elementaren Entscheidung kneift das BVerfG lieber und versteckt sich hinter Formalismen.

Der Richter, welcher nicht an diesen Gericht arbeitet, zieht quasi das Fazit, dass Verwaltungsgerichte besser nicht beim BVerfG Vorlagen zur Entscheidung einreichen, sondern, wenn möglich, diese besser gleich beim EuGH einzureichen. Der EuGH würde Vorlageanfragen wenigstens beantworten.

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Seit einem Jahr gilt nun die Rundfunkbeitragspflicht, aber wirklich grundlegende Urteile sind 2013 dazu nicht gefällt worden. Die Popularklagen in Bayern schlafen vor sich hin, genauso die im Januar 2013 beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht eingereichte Feststellungsklage Az. 4 A 5/13. Laut verschiedenen Medienmeldungen sollen mittlerweile um die 600 Klagen anhängig sein, aber ein Gericht wartet auf das andere.

Eigentlich ist die Sache eindeutig: Das Bundesverfassungsgericht müsste dazu grundlegend entscheiden.

Das Bundesverfassungsgericht hat sich aber bereits im Dezember 2012 vor seiner Aufgabe gedrückt, als es eine Verfassungsbeschwerde ablehnte, es dabei aber nicht nur bei einer formalen Ablehnung wegen mangelnder Rechtswegerschöpfung belies, sondern dem Beschwerdeführer zum Durchlaufen des Härtefallverfahrens des RBStV aufforderte. Ein Leser hatte mir damals dazu einen Leserbrief geschrieben, der trotz meines Hinweises, dass er 18 Seiten umfasst, über 4000 mal heruntergeladen wurde.

Scheinbar hat dies dazu geführt, dass das Bundesverfassungsgericht diesen Beschluss bis Ende Juli nicht auf seiner Webseite allgemein veröffentlichte. Erst nachdem ich am 21.07.2013 hier auf meiner Webseite erneut darauf hinwies, wurde auf wundersame Weise am folgenden Tag dieser Beschluss auf der Webseite des Bundesverfassungsgericht allgemein verfügbar.

Meine Erwartungen an das Bundesverfassungsgericht in dieser Sache sind also nicht sehr hoch. Wie frei dieses Gericht den Artikel 5 des Grundgesetzes bezüglich Rundfunk ausgelegt hat, habe ich im März 2013 schon dargelegt. An diese Auslegung wird mittlerweile alles angepasst, so wurde vom Gericht 2012 auch unterstellt, dass Zugangskontrollsysteme im Internet für den Rundfunk keine Option wären, da diese umgangen werden könnten. Komisch, denn für den elektronischen Personalausweis oder für sonstige Belange wie eCommerce sind diese Systeme dann doch gut genug.

Das Gericht bewegt sich vermutlich selbst nur noch in dieser Frage, wenn ein anderes Gericht ihm auf die Füße tritt, ähnlich wie ich es mit meinen Sticheleien zum nicht veröffentlichten Beschluss getan habe. Das lässt sich exemplarisch an der sogenannten Feuerwehrabgabe zeigen.

Diese Feuerwehrabgabe wurde vom Bundesverfassungsgericht zuerst für nichtig erklärt (BVerfGE 9, 291), weil dem Gericht die Rechtsnatur (Beitrag, Steuer oder Ersatzgeld) nicht eindeutig war. In einer zweiten Entscheidung wurde diese Abgabe in revidierter Form als zulässig angesehen (BVerfGE 13, 167). Danach wurden weitere Verfassungsbeschwerden zur Feuerwehrabgabe nicht mehr zur Entscheidung angenommen. Erst als der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte diese Abgabe 1994 als unzulässig einstufte, folgte das Bundesverfassungsgericht dieser Vorgabe (BVerfGE 92, 91).

Interessant ist die vorhandene Analogie der ursprünglichen Feuerwehrabgabe zum Rundfunkbeitrag: Die Rechtsnatur ist in beiden Fällen umstritten, bei der Feuerwehrabgabe war dies erwiesenermaßen verfassungswidrig. Zum Rundfunkbeitrag steht diese höchstrichterliche Entscheidung noch aus. Vermutlich aus dem Grund, dass das Bundesverfassungsgericht sehr genau weiß, dass es den Rundfunkbeitrag nicht ohne massiven Gesichtsverlust für zulässig erklären darf.

Ich wünsche allen Lesern alles Gute im neuen Jahr.

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Parlamentspräsident Norbert Lammert hat vor ein paar Tagen der Berliner Zeitung ein Interview gegeben, aus dem sich folgende Aussage entnehmen lässt:

„Durch die Digitalisierung und die daraus folgende Dominanz der elektronischen Medien gegenüber den Printmedien hat sich ein Vorrang von Schnelligkeit gegenüber Gründlichkeit auch in der politischen Berichterstattung entwickelt, [...] eine grausame Dominanz der Unterhaltung gegenüber der Information.”

Die Aussage ist sehr interessant, da die Politik die öffentlich-rechtlichen elektronischen Medien von Wohnungs- und Betriebsstätteninhabern zwangsfinanzieren lassen, während die Printmedien schauen müssen, wie sie sich finanzieren können.

Mal ein Gedankenspiel:

Würden wir von den 7,5 Milliarden Euro Rundfunkbeitrag einfach mal 7 Milliarden in Form von Jahresgehältern in Höhe von 100.000 EURO an Journalisten ausschütten, die dafür pro Jahr EINEN wirklich gut recherchierten und nach allen Regeln des guten Journalismus ausgearbeiteten Beitrag liefern müssen, hätten wir 70.000 Beiträge pro Jahr bzw. knapp 191,8 Beiträge pro Tag. Von den verbleibenden 0,5 Milliarden bekommt man bestimmt eine ordentliche Verteilungsplattform für diese Beiträge hin, das Volk wäre grundversorgt und der Journalismus wäre eine Kontrollinstanz des Staats. Aber das wird offensichtlich ja nicht gewollt...

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Pünktlich zu Weihnachten hat der C.H. Beck Verlag mir das NVwZ Heft 24/2013 geliefert (Einzelheft 15,89 EURO inklusive Versand). In diesem ist der Aufsatz „Der neue „Rundfunkbeitrag” - Eine verfassungswidrige Reform” von Richter Dr. Thomas Exner und Rechtsanwalt Dennis Seifarth zu finden.

Schwerpunktmäßig befasst er sich mit dem Wohnungsbeitrag und kommt zu den Schluss, dass der Anknüpfungspunkt an die Wohnung abgaben- und grundrechtlich unzulässig ist. Die Argumente sind quasi die gleichen, wie sie auf dieser Webseite seit Ende Dezember 2012 zu finden sind, aber juristisch sauber ausgearbeitet.

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Vom Frankfurter Fahrradsachverständige Rainer Mai habe ich seinen Widerspruchsbescheid erhalten. Ein Fazit des Widerspuchbescheids ist, dass die Betriebsstätte von Herrn Mai nun als Betriebsstätte innerhalb einer Wohnung geführt wird und somit beitragsfrei ist. Nach der Rechtsbelehrung folgt dann noch ein Post Scriptum, in dem mitgeteilt wird, dass davon ausgegangen wird, dass er über ein privates Kraftfahrzeug verfügt, welches nun rückwirkend zum Januar 2013 als gewerblich genutztes KFZ angemeldet wurde. Wenn er den Beitrag nicht entrichten würde, erginge wieder ein Beitragsbescheid.

Vor dem Hintergrund, dass Herr Mai sein letztes privates Kraftfahrzeug im Jahr 1989 verkauft hat, es nie ein geschäftliches Kraftfahrzeug gab und dies nach Aussage von Herrn Mai mir gegenüber auch auf den Fragebögen des Beitragsservice durch "Nichtangabe" eines KFZ hinreichend dokumentiert wurde, ist eine solche Phantom-KFZ Anmeldung ein starkes Stück. Der Beitragsservice setzt damit die Gegenseite unter Zugzwang, das entweder zu schlucken oder dagegen vorzugehen, was wieder einen Haufen Schriftverkehr auslöst. In anderen Kontexten würde so ein Verhalten im Volksmund als Nötigung klassifiert werden.

Wird nun noch die Resolution des HR Verwaltungsrats vom 13. Dezember herangezogen (verfügbar als Link unter dieser Pressemitteilung), wird einem bewusst, dass Schilda ein Synonym für Deutschland sein muss. Dort kann im Abschnitt 2b folgendes nachgelesen werden:

„Schon jetzt ist abzusehen, dass Änderungen am Rundfunkbeitragsstaatsvertrag erforderlich sind. Diese werden voraussichtlich im Bereich der öffentlichen Hand, bei den Autoradios - wie die Länder selbst in der Protokollerklärung erwähnen -, im gewerblichen Bereich u.a. liegen.”

Im Klartext: Dem HR ist bewusst, dass die Regelung mit den Autoradios fallen wird. Der Beitragsservice verschwendet aber dennoch die Lebenszeit und das Geld der arbeitenden Bevölkerung, um diese Regelung durchzusetzen, selbst wenn es sich nur um Phantom-Kraftfahrzeuge handelt, die nur in der Fantasie des Beitragsservice existieren. Immerhin diene dies ja dem Zweck, den Rundfunkvorteil abzugelten, den jeder Mensch in Deutschland von den Angeboten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks hat.

In Wahrheit ist dieser Vorteil genauso real wie die beitragsverursachenden Phantom-Kraftfahrzeuge. Vermutlich ist der Beitrag sogar hochgradig kontraproduktiv, weil er das Aussterben der Printpresse massiv beschleunigen könnte, da dieser dem zwangsfinanzierten Angeboten der Sender nichts entgegensetzen kann, da das Geschäftsmodell Werbung nicht mehr funktioniert. Es bleiben dann nur noch die ganz großen Privatverlage übrig, der Rest ist erledigt.

Welche Schäden der Rundfunk sonst noch verursachen kann, hat ein Kläger aufgearbeitet und mir zur Veröffentlichung überlassen. Vielen Dank dafür!

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Das Bundesverfassungsgericht hält Enteignungen für ein Gemeinwohlziel für gerechtfertigbar, wenn ein Gesetz dies ausreichend bestimmt regelt. Damit ist eigentlich auch klar, wie es zur Enteignung von Wohnungsinhabern von knapp 18 EURO monatlich stehen wird, immerhin hält die bisherige Rechtsprechung des BVerfG den öffentlich-rechtlichen Rundfunk für unverzichtbar, quasi genauso wie Kohle für die Energieversorgung.

Als Beruhigungspille wird nun auch von der KEF empfohlen, den Rundfunkbeitrag monatlich um 73 Cent zu senken, aber erst ab 2015. Aber vielleicht haben die Sendeanstalten bis dahin auch genug notwendige neue Ausgaben in petto, damit das Geld dann doch mitgenommen werden kann...

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Olaf Kretschmann hat Klage gegen den Widerspruchsbescheid des rbb eingereicht.

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Jetzt fangen die ersten an, die Politik an ihre Versprechen zu erinnern. In der Protokollerklärung der Bundesländer zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (S. 26f) wurde in Aussicht gestellt, besonders die Beitragspflicht für KFZ zu prüfen. Die Bauwirtschaft fordert dies nun ein.

Gerade unter dem Aspekt, dass diese sowieso nicht so richtig ins System passt und auch Gegenstand der Klage von Sixt ist, fällt diese vielleicht zuerst...

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Der Druck im Kessel scheint groß zu sein: Es zeichnen sich, wie schon erwartet, massive Mehreinnahmen beim Rundfunkbeitrag ab und die Politik will diese an die Beitragszahler in Form einer Beitragssenkung zurückgeben. Es geht scheinbar gar nicht mehr um das ob, sondern nur noch um das wieviel. Natürlich bleibt abzuwarten, was daraus wird, aber es ist auffällig, wie schnell sich hier Leute zu Wort melden, die letztlich in dieser Sache auch irgendwie entscheidungsbefugt sind. Bei den Sendern selbst herrscht natürlich Schweigen...

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In Karlsruhe gab es nicht zu sehen, denn alle fünf Verhandlungen wurden abgesagt. Die zuständige Richterin wurde angeblich versetzt, wie mir zugetragen wurde. Das war natürlich nicht so schön für die Menschen, die extra zu der Veranstaltung angereist waren, aber wenigstens konnten sich diese so mal persönlich kennenlernen.

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Helmut Enz hat mich heute darauf aufmerksam gemacht, dass morgen beim Verwaltungsgericht Karlsruhe fünf Verhandlungen gegen den SWR stattfinden. Vielleicht möchte sich der eine oder andere das ja mal ansehen...

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Olaf Kretschmann erklärt seine Untätigkeitsklage für erledigt, behält sich aber das Recht weiterer Klagen vor.

Ich hatte zu Zeiten der PC Gebühr meine Untätigkeitsklage nach Erhalt des Ablehnungsbescheids gleich gewandelt und habe mich dadurch nicht wieder hinten angestellt.

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Welt Online berichtet, dass etwa 600 Klagen gegen den Rundfunkbeitrag anhängig sind.

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Die Rundfunkanstalten ergreifen jetzt wohl aktiv Maßnahmen, damit der sich abzeichnende Beitragsüberschuss geringer ausfällt.

Das erste Maßnahmenpaket betrifft Wohngemeinschaften, deren die Webseite teilen-lohnt-sich.de spendiert wurde, damit diese nur einen Beitrag bezahlen.

Bei anderen Menschen wird dagegen in Einzelfallprüfungen entschieden, dass Beiträge fällig wären, wie Helmut Enz auf seiner Webseite dokumentiert.

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Der rbb hat dem Verwaltungsgericht Berlin mitgeteilt, dass zum 15.11. mit einem Widerspruchsbescheid für Olaf Kretschmann zu rechnen ist.

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Das Bundesverfassungsgericht verhandelt am kommenden Dienstag bezüglich der Zusammensetzung der ZDF Gremien (Mitteilung).

Die ARD hat dazu heute verlautbaren lassen, dass sie die Zusammensetzung für verfassungswidrig hält (Digitalfernsehen).

Es gilt nun wohl der Grundsatz, dass gerettet werden muss, was man retten kann. Worin unterscheiden sich denn ARD und ZDF wirklich bei ihren Kontrollgremien? Bei der ARD sind es vielleicht nicht direkt Politiker, aber das passende Parteibuch scheint doch eine wichtige Rolle zu spielen.

Sollte es also für den ZDF Staatsvertrag auf die Finger geben, kann man sich die Argumente für die ARD auch gleich raussuchen.

Aber leider muss man erstmal sehen, was sich das Bundesverfassungsgericht dazu ausdenkt. Diesmal kann es sich wenigstens nicht wie bei einer Beschwerde einer Privatperson vor einer Entscheidung drücken, indem es diese abweist, obwohl es sich inhaltlich damit beschäftigt hat. Die letzten Entscheidungen in Sachen Rundfunk waren eher davon geprägt, dass man sich der Realität verschlossen und lieber ein idealisiertes Bild eines öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemalt hat, den es faktisch nicht gibt. Für mich ist mittlerweile auch mehr als fraglich, ob die Interpretation des BVerfG von Artikel 5 GG, die den öffentlich-rechtlichen Auftrag begründet, überhaupt wirklich stichhaltig ist (siehe dazu meine Ausführungen vom 03.03.).

Man wird also sehen...

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Das Verwaltungsgericht Berlin will vom rbb wissen, ob und ggf. wann mit einer Bescheidung im Fall von Olaf Kretschmann zu rechnen ist.

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Olaf Kretschmann hat die Stellungnahme des rbb-Justitiariats veröffentlicht.

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Der Autovermieter Sixt hat nun Klage gegen den Rundfunkbeitrag beim VG München eingereicht (Heise). Das wäre dann wohl die erste Klage in Bayern, die nicht den Sonderweg Popularklage geht, sondern konkret einen Beitragsbescheid angreift.

Die Rundfunkanstalten haben währenddessen wieder einmal Geld ausgegeben und ein weiteres Gutachten anfertigen lassen, welches natürlich im Sinne der Auftraggeber ausfällt. Fast jeder Satz lädt zur Replik ein, letztlich wäre dies dann aber nicht mehr von einer Satire zu unterscheiden. Daher spare ich mir das erstmal.

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Olaf Kretschmann hat die Eingangsbestätigung und das Aktenzeichen seiner Untätigkeitsklage erhalten.

Das OVG Lüneburg hat am 10.09. die Entscheidung des VG Göttingen vom 03.09. kassiert und den Meldedatenabgleich für zulässig erklärt, nachdem der NDR Beschwerde eingelegt hat. Gerichte können offensichtlich doch schnell sein, wenn der passende Kläger kommt...

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Olaf Kretschmann hat der Intendatin des rbb einen fünften Brief geschrieben. Da es noch keine Entscheidung des rbb zu seinem Widerspruch gab (siehe Eintrag vom 02.05.), hat Olaf Kretschmann am 06.09. Untätigkeitsklage beim VG Berlin eingereicht.

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Das Verwaltungsgericht Göttingen sieht den Grundsatz der Datensparsamkeit bei der Übermittlung der Meldedaten an den Beitragsservice verletzt (Aktenzeichen 2 B 785 vom 03.09.2013). Der Beitragsservice muss keine Informationen über ehemalige Wohnungen erhalten, ebenso sind Familienstand und akademische Titel unnötig. Der Meldedatenabgleich insgesamt wird aber nicht in Frage gestellt.

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Helmut Enz hat eine Ablehnung seines Widerspruchs erhalten (siehe Beitrag vom 27.07.). Er hat nun Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben, inwieweit es eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag aus religiösen Gründen geben kann. Das hat er wieder auf seiner Webseite dokumentiert.

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Der Autovermieter Sixt hat nun den ersten Beitragsbescheid erhalten und will gegen den Rundfunkbeitrag vorgehen (Heise).

Allein der Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent macht über siebentausend Euro aus. Mal sehen, was da folgt...

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Bernd Höcker hat anscheinend erfolgreich eine Aufhebung seines Beitragsbescheides beim NDR erreicht. Er hat den Vorgang auf seiner Webseite dokumentiert.

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Der NDR hat der Softwareentwicklung Herrmann GmbH einen Beitragsbescheid geschickt. Darin wird bemängelt, die GmbH wäre der Auskunftspflicht nicht nachgekommen. Warum auch, immerhin gab es noch im Jahr 2012 ein laufendes Verfahren in Sachen PC-Gebühr gegen den NDR, in dem die Verhältnisse der GmbH exakt dargelegt wurden.

Der Firmeninhaber, Herr Herrmann, hat nun dem NDR einen Widerspruch geschickt, den ich auf dieser Webseite veröffentlichen darf:

Widerspruch (PDF)

Darin setzt er sich besonders mit der Entstehung des Grundgesetzes auseinander, denn dort wurde eigentlich etwas anderes diskutiert als später vom BVerfG in Artikel 5 GG hineininterpretiert wurde. Ich hatte mich diesbezüglich auch schon einmal dazu ausgelassen (Meldung vom 3. März). Herr Herrmann hat das nun im Widerspruch entsprechend aufbereitet und vertieft.

Zweifel an der Auslegung des BVerfG von Artikel 5 GG bezüglich des Öffentlich-Rechtlichen Rundfunks sind unser Meinung nach mehr als angebracht.

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Das Verwaltungsgericht Ansbach hat bereits im Juli eine Klage abgewiesen, bei der es um die Frage ging, ob von behinderten Menschen ein Drittel des Beitrags erhoben werden darf (Az: AN 14 K 13.00535 vom 25. Juli 2013). Das Gericht sieht darin keine Rechtswidrigkeit, durch die Drittelung wäre der Nachteilsausgleich bereits vorgenommen worden.

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Ab heute gilt das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz, das eine Anhebung der Vergütungen zum Inhalt hat. Wie sich das auf die Kosten im Verwaltungsgerichtsverfahren auswirkt, ist für mich noch nicht abzusehen.

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Helmut Enz hat endlich Antwort vom SWR bezüglich seines Antrags auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht aus religiösen Gründen (siehe dazu Einträge vom 25.03. und 09.06.). Der Antrag wurde abgelehnt, daher hat Herr Enz umgehend Widerspruch eingelegt.

Andere Personen treten derweil in den aktiven Zahlungsstreik.

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Scheinbar muss nur lange genug gestichelt werden. Seit heute steht der Entschluss 1 BvR 2550/12 auch auf den Webseiten des Bundesverfassungsgerichts zur Verfügung.

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Auf dem YouTube-Kanal von PETTY NEWS gibt es ein aktuelles Interview mit Dr. Anna Terschüren („Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland”).

Nichts Neues gibt es hingegen auf der Webseite des Bundesverfassungsgerichts, hier findet sich immer nicht nicht der Entschluss 1 BvR 2550/12, aber andere Entscheidungen vom gleichen Tag. Schämt sich das BVerfG mittlerweile dafür? Immerhin hat ein Leser dieser Webseite schon im Januar einen sehr umfassenden Leserbrief dazu verfasst: Replik zu 1 BvR 2550/12 von Alfred Herrmann (PDF)

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Der Verband Deutscher Grundstücksnutzer hat eine Normenkontrollklage gegen rbb-Satzung zum neuen Rundfunkbeitrag eingereicht (Pressemitteilung).

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fernsehkritik.tv hat ein Interview mit Dr. Anna Terschüren über ihre Dissertation „Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland” geführt.

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Was ist davon zu halten, wenn der öffentlich-rechtliche Rundfunk scheinbar Vorgaben des Bundesverfassungsgericht nicht nachkommt? Diesen Eindruck hat man, wenn man sich das Verhalten des SWR und des Beitragsservice im Fall von Helmut Enz ansieht. Herr Enz hatte im März einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht aus religiösen Gründen gestellt. Einen solchen Antrag hat das Bundesverfassungsgericht in der Ablehnung der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 2550/12 vom 12.12.2012 etabliert. Bis heute hat Herr Enz noch keine Entscheidung dazu.

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Die Dissertation „Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland” von Anna Terschüren, Mitarbeiterin des NDR (siehe auch 24.03.2013), ist nun abrufbar (Digitale Bibliothek Thüringen).

Bezüglich des aktuellen Rundfunkbeitrags kann zusammenfassend gesagt werden: Er wird in der Dissertation als versteckte Zwecksteuer angesehen und ist daher finanzverfassungsrechtlich unzulässig. Interessant ist, dass Frau Terschüren schon die Rundfunkgebühr in ihrer Endphase als Zwecksteuer einordnet (S. 58ff). Diese wäre ebenfalls finanzverfassungsrechtlich unzulässig gewesen. Wenn man dann aber auf Seite 96f lesen darf, dass das BVerfG in seinen Urteilen die Rundfunkgebühr durchgängig für angemessen gehalten hat, lässt das Schlimmes für die Entscheidung des BVerfG in Sachen Rundfunkbeitrag erwarten.

Insgesamt ist die Ausarbeitung zum Rundfunkbeitrag ab Seite 73ff dahingehend sehr schön, dass auch die politische Mauschelei beleuchtet wird, die das Ziel Beitragsstabilität verfolgt hatte (S. 85f). Dafür wurde der eigentliche Systemwechsel verwässert, indem auch zusätzliche Beiträge für nicht private KFZ und Hotel- und Gästezimmer erhoben werden. Lesenswert sind die Betrachtungen zur Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte ab Seite 107ff. Dort findet sich für nicht private KFZ und Hotel- und Gästezimmer die passenden Argumente für das Überschreiten der Typisierungsgrenzen.

Ab Seite 165 geht es dann um die Umstellung des Systems auf eine nicht rechtswidrige Grundlage, die ab Seite 193 präzisiert wird. Sehr schön ist die Auslassung, dass die ÖR nicht zwangsläufig teure Sportereignisse kaufen müssen (S. 172f), da „die meinungsbildende Funktion bzw. die Einflussnahme auf diese seitens des Rundfunks [..] als gering einzuschätzen ist”.

Grundlegende Fragen stehen aber immer noch ungeklärt im Raum:
Brauchen wir den ÖR in seiner aktuellen Form im 21. Jahrhundert wirklich noch?
Wie müsste er eigentlich aussehen, sofern er nicht komplett überflüssig ist?

Die Diskussion über das „was brauchen wir überhaupt” ist notwendig, aber ergebnisorientierte Diskussionen über die Inhalte gehören nicht zu den Stärken der Beteiligten. Mit dem entsprechenden Außendruck durch beispielsweise weniger Finanzmittel erledigen sich viele andere Fragen von allein und schaffen auch mehr Wettbewerb. So müssen andere Fernsehsender womöglich für Senderechte weniger bezahlen, weil ARD/ZDF nicht mehr mit Monsterbudget mitbieten. Plötzlich hätten Nischensender eine Finanzierungsgrundlage und der ÖR stellte keinen Eingriff in die marktwirtschaftlichen Gesetze der Medien mehr dar - wie es im Augenblick ist.

Daher wäre eigentlich zuerst zu klären...

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Schweiz will seine Rundfunkfinanzierung auch auf Haushalte und Unternehmen umstellen (Mitteilung Bundesverwaltung).

Es gibt aber einige Unterschiede zum deutschen Modell:

Mal sehen, was daraus am Ende wird...

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Das Bundesverfassungsgericht hat die erste Beschwerde des Verbands Deutscher Grundstücksnutzer abgelehnt, nachdem bereits im Februar die zweite Beschwerde abgelehnt worden war. Der VDGN lässt sicht in seiner Pressemitteilung zu dem Umstand aus, dass Ferdinand Kirchhof, der Bruder von Paul Kirchhof, an der Entscheidung beteiligt war. Paul Kirchhoff hatte 2010 für ARD/ZDF/DRADIO ein Gutachten zur Rundfunkfinanzierung erstellt.

Wirklich überrascht hat mich die Ablehnung aber nicht, Bruder hin oder her. Wer nicht den Weg über die Gerichtsinstanzen geht, hat meist vor dem Bundesverfassungsgericht keine Chance...

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Olaf Kretschmann hat vom Beitragsservice einen Beitragsbescheid erhalten und der Intendatin des rbb einen vierten Brief geschrieben.

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Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat per Beschluss vom 26.04.2013 die Feststellungsklage 3 K 526/13 abgewiesen, die im Februar 2013 eingereicht worden war. Das Gericht hält eine Feststellungsklage für unzulässig, wenn es dem Kläger zuzumuten ist, die „Maßnahmen der Verwaltung” abzuwarten. Eine Feststellungsklage würde auch immer ein Interesse an einer baldigen Feststellung erfordern.

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Der Bayrische Verfassungsgerichtshof hat einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Meldedatenabgleich abgewiesen. Dieser wurde von Ermano Geuer im Rahmen seiner Popularklage eingereicht. In der eigentlichen Streitsache wurde noch nicht entschieden.

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Der nicht private Bereich ist der eigentliche Verlierer der Rundfunkbeitragsreform, denn hier geht es sehr schnell um größere Summen. Die Reformauswirkungen soll nun das Institut E.C.A. Economics untersuchen, sobald die Kritieren definiert sind (Handelsblatt). Mit schnellen Ergebnissen ist aber nicht zu rechnen, bis dahin werden sich weitere Unternehmen wie Rewe in die Kette der Klagewilligen einreihen, die besonders die Erhebung pro Betriebsstätte trifft.

Man muss aber gar kein Großunternehmen sein, um davon betroffen zu sein, weil ein Beispiel aus meinen Bekanntenkreis zeigt:

Ein Handwerker mit Büro in der Wohnung, einem Lager/Werkstatt, einem Montagebus und seiner Frau als einzige Angestellte hatte von der GEZ im Sommer 2012 einen Fragebogen bekommen, den er ausgefüllt und zurückgeschickt hat. Natürlich hat er die ganzen Feinheiten des Formulars übersehen: Betriebsstätte in der Wohnung kostet nicht, also nicht angeben. Lager hat keine Arbeitsplätze, also nicht angeben. Bei den KFZ war nicht nach der Gesamtanzahl der Fahrzeuge, sondern nur noch die Anzahl der beitragspflichten KFZ gefragt, also auch falsch angegeben. Daraus wurden dann beim Beitragsservice im Januar 2013 mehrere Betriebsstätten (auch eine, die er gar nicht angegeben hatte) mit einem KFZ, für die bezahlt werden sollte.
Hier wurde ich dann nach meiner Meinung gefragt. Nachdem ich die Sachlage dargestellt hatte und sich der Handwerker durch das Formular schon "vera*****" vorkam, hat er zur Klarstellung ein Brief an den Beitragsservice geschrieben: Das Büro ist in der Wohnung, die Mitarbeiterin sitzt auch dort. Lager/Werkstatt hat keinen Arbeitsplatz im klassischen Sinn. Es bleibt nur das KFZ.
Dann kam als Antwort vom Beitragsservice: Es wäre auch für Betriebsstätten zu zahlen, wo hin und wieder ein Mitarbeiter arbeiten würde. Deshalb wurde die Mitarbeiterin beitragstechnisch vom Beitragsservice aus dem Büro in der Wohnung in das Lager/die Werkstatt versetzt. Das KFZ bliebt aber in der Erhebung, obwohl es nun eigentlich durch den Beitrag vom Lager mit abgedeckt sein sollte.
Also noch ein Brief: Lager/Werkstatt hat noch nicht einmal Toiletten, wie soll dort ein Arbeitsplatz eingerichtet sein? Wie sieht es mit dem KFZ aus, das dann eigentlich befreit sein müsste, wenn das Lager schon beitragspflichtig wäre?
Wir werden dann mal sehen...

Zur Klarstellung, warum man bei den erfassten Daten penibel sein sollte: Letztlich bleibt es zwar zunächst finanziell gleich, ob für das Lager oder den KFZ zu zahlen ist. Sollte aber z.B. der KFZ Beitrag von den Gerichten kassiert werden, ist es vorteilhaft, für einen KFZ zu zahlen und nicht für eine Betriebsstätte, die dann weiter Geld kostet.

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Kontinuität ist, wenn ein Nachfolger da weitermacht, wo der Vorgänger aufgehört hat:
Der Beitragsservice ist bei den BigBrotherAwards bedacht worden. Die GEZ hatte 2003 den Preis für ihr Lebenswerk erhalten.

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Olaf Kretschmann hat mich heute darauf hingewiesen, dass er einen dritten Brief Intendantin des rbb geschrieben hat. Diesmal geht es darum, wie über das Geschehen der Zeit berichtet wird bzw. nicht berichtet wird, am Beispiel des 15. März 2013. Sehr schön ist auch die Dokumentation der Entstehungsgeschichte des Artikel 5, aus dem das Bundesverfassungsgericht die Existenzberechtigung der öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten herleitet.

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Bei Online-Boykott ist ein weiteres Gutachten veröffentlicht worden, dass den Rundfunkbeitrag als Steuer klassifiziert und diesen daher als formal verfassungswidrig einstuft.

Herr Prof. Dr. Thomas Koblenzer, Honorarprofessor an der Universität Siegen sowie Gründer der Koblenzer-Kanzlei für Steuerrecht in Düsseldorf, hat mir erlaubt, das Gutachten auch auf meiner Webseite einzustellen.

Für die Ausarbeitung möchte ich mich bei ihm und der Mitverfasserin Frau Dipl.-Wirtschaftsjuristin Carina Günther bedanken.

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Bei Bild ist seit heute ganz früh morgens ein Bericht online, der sich mit einen Brandbrief des hessischen Justizministers Jörg-Uwe Hahn beschäftigt. Dieser beklagt die massiven Kostensteigerungen für das hessische Justizsystem durch den Rundfunkbeitrag. Das ganze natürlich im typischen Bild-Stil aufgemacht, da zahlen dann auch mal Richter Beiträge und Häftlinge werden als Profiteur des neuen Systems genannt. Knapp 23 Stunden später haben das diverse Zeitungen aufgegriffen, bei ARD und ZDF habe ich zu diesem Thema bislang nichts gefunden. Das passt vermutlich nicht ins dortige Weltbild.

Natürlich werden jetzt von Herrn Hahn Verbesserungen gefordert, vorzugsweise für die Justiz, anstelle das Problem mal ganz grundsätzlich anzugehen. Immerhin räumt Herr Hahn in den Brief anscheinend ein, dass ein Mensch maximal ein Mal Rundfunk nutzen kann.

Lässt sich vielleicht bei Wohnungen indirekt über die Existenz von Rundfunkempfängern in fast allen Wohnungen noch eine Basis für eine Beitragserhebung an den Haaren herbeiziehen, wird das im nicht privaten Bereich sehr schwierig. Mal sehen, wie sich die Politik da wieder rauswindet, ohne die geliebten Altersposten beim Rundfunk zu gefähren. Immerhin haben alle Landesparlamente das Vertragswerk im Lauf des Jahres 2011 abgesegnet. Herr Hahn war zu dieser Zeit schon in seiner jetzigen Funktion tätig und sollte sich eigentlich mit Gesetzestexten auskennen. Weder er noch die anderen Abgeordneten haben die Folgen erkannt, vermutlich noch nicht mal ansatzweise darüber nachgedacht. Hauptsache, es konnte verkündet werden, dass der Beitrag nicht höher als die bisherige Gebühr ausfallen wird. Es zahlen nun halt bestimmte Gruppen diesen Beitrag mehrfach. Nur gut, dass es nun auch die Verursacher mal richtig trifft.

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Herr Enz, ein Leser dieser Webseite, hat beim Beitragsservice einen Antrag auf Befreiung aus religiösen Gründen gestellt und auch auf einer Webseite dokumentiert.

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Die Sendeanstalten verteidigen den Rundfunkbeitrag bisher tapfer als einfache und gerechte Neuregelung. Eine Mitarbeiterin des NDR, Anna Terschüren, sieht das in ihrer Doktorarbeit „Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland” allerdings anders (Spiegel 13/2013). Die Argumente gleichen denen, die sich seit Jahreswechsel hier auf dieser Webseite finden: Der Beitrag ist eine Steuer mangels Sondervorteil.

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Ende März endet die Frist für Empfänger von Sozialleistungen, sich ab Januar von den Rundfunkbeitrag befreien zu lassen. Die entsprechenden Bescheide werden nur zwei Monate rückwirkend anerkannt.

Gemeinden, welche die Gebäude und Einsatzfahrzeuge ihrer freiwilligen Feuerwehren beim Beitragsservice angemeldet haben, werfen Geld zum Fenster raus, denn diese sind laut NDR nicht beitragspflichtig (NDR Pressemitteilung).

Es zeigt sich mal wieder, dass man beim Auslegen des RBStV flexibel ist. In § 5 Abs. 2 RBStV ist unter 2 nachzulesen, dass Inhaber von zugelassenen Kraftfahrzeugen, die gewerblichen/gemeinnützigen/öffentlichen Zwecken oder selbständiger Erwerbstätigkeit genutzt werden, beitragspflichtig sind. So ein Feuerwehreinsatzfahrzeug wird ziemlich sicher nicht privat genutzt.

Da geht es wohl darum, Kommunen zu beschwichtigen...

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Im Lauf dieser Woche sind zwei Dinge passiert, die scheinbar nichts mit Rundfunk zu tun haben.

Die Politik streitet über die Gleichstellung der eingetragenen Lebensgemeinschaften, nachdem das Bundesverfassungsgericht deren Rechte zur Adoption von Kindern ausgeweit hat. Dabei wird argumentiert, dass der Parlamentarische Rat, der das Grundgesetz ausgearbeitet hat, nicht solche Lebensgemeinschaften im Sinn hatte, sondern sich auf die „normale” Ehe bezog.

Wenn wir nun auf diese Zeit zurückschauen, stellen wir fest, dass z.B. Frauen nicht selbstbestimmt entscheiden konnten, ob sie eine Arbeit annehmen, ohne ihren Mann um Erlaubniss zu fragen. Sobald eine verbeamtete Frau geheiratet hat, konnte es passieren, dass sie aus dem Staatsdienst entfernt wurde und ihre Pensionsansprüche verlor, sie war ja jetzt durch ihren Mann versorgt. Vergewaltigung in der Ehe war noch keine Straftat.

Was der Parlamentarische Rat damals als Lebenswirklichkeit angesehen hat, hat sich geändert und die Rechtssprechung hat dem zu folgen. So wurde damals bestimmt auch nicht an ein „Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme” gedacht, dass das BVerfG aus der Verfassung abgeleitet hat (1 BvR 370/07 vom 27.2.2008).

Interessant wird es aber, wenn man sich mal die Protokolle des Parlamentarischen Rats zum Artikel 5 des Grundgesetzes durchliest. In der Diskussion wurde lange gestritten, ob es eine Notwendigkeit von staatlich geförderten Rundfunksendeanstalten gibt. Am Ende lautete es in Artikel 5 aber nur: „Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet.”. Rundfunk taucht an keiner weiteren Stelle mehr auf.

Aus diesem Satzfragment hat das BVerfG im Laufe der Jahrzehnte den Auftrag zum Konstrukt des Öffentlich-Rechtlicher Rundfunk herausinterpretiert, obwohl die Protokolle des Parlamentarischen Rats eigentlich etwas anderes aussagen.

Wird sich das BVerfG in dieser Frage jetzt bewegen? Die Abwehrhaltung, die es aktuell an den Tag legt, indem es einen gläubigen Menschen erstmal in eine Härtefallbeurteilung der Sendeanstalten schickt (siehe Eintrag vom 13.01.2013), anstatt das Verfahren einfach nur abzuweisen, legt eigentlich nahe, dass man sich nicht festlegen will und Auswege offenhalten will (quasi legalisierte Flucht aus dem Rundfunkbeitrag in einzelnen Härtefällen), bevor man als „höchste Instanz” darüber urteilen muss.

Aber halt, diese Woche ist ja noch etwas zweites passiert: Der Bundestag hat am 28.02. Änderungen im Jagdgesetz beschlossen, um ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR Beschwerde Nr. 9300/07 vom 26. Juni 2012) umzusetzen. Eigentümern von kleinen Waldgrundstücken waren bislang Zwangsmitglieder in Jagdgenossenschaften und hatten zu dulden, dass auf den Grundstücken gejagt werden durfte. Diese Praxis hat das BVerfG noch für rechtens erklärt und eine Verfassungsbeschwerde abgewiesen (1 BvR 2084/05 vom 13.12.2006).

Der Bundestag hat das Gesetz nun entgegen der Meinung des BVerfG anpassen müssen. Das BVerfG ist also nicht die „höchste Instanz” in dieser Sache gewesen.

Wie gesagt, im Lauf dieser Woche sind zwei Dinge passiert, die scheinbar nichts und dann doch sehr viel mit Rundfunk zu tun haben.

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Ein Leser dieser Webseite hat mir heute telefonisch mitgeteilt, dass er bei seiner Meldebehörde erfahren hat, dass er eine vorläufige Auskunftsperre gegenüber dem Beitragsservice erreichen könnte. Eine Auskunftsperre wird normalerweise nur bei „Gefahr für Leib und Leben” gesetzt. Er konnte wohl damit argumentieren, dass er bereits Beschwerden bzw. Verfahren gegen diese Datenübermittlung am Laufen hat und eine Übermittlung durch die Meldebehörde diese Daten faktisch schon aus der Hand gibt. Dauerhaft wird das natürlich nur sein, wenn er mit seinen Beschwerden durchkommt.

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Olaf Kretschmann hat vor ein paar Tagen einen zweiten Brief an die Indendation des rbb veröffentlicht. Diesmal stellt er die Entstehungsgeschichte des Rundfunkbeitragsstaatsvertrag dar.

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Beim Verwaltungsgericht Stuttgart ist Klage eingereicht worden (Az.: 3 K 526/13). Der Kläger hat einen Behindertenausweis mit dem Eintrag RF und war bislang vollständig von den Rundfunkgebühren befreit. Nun soll er allerdings 1/3 Rundfunkbeitrag entrichten, der Nachteilsausgleich nach § 126 SGB IX wird damit nicht mehr in alter Form gewährt.

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Die ARD hat Mitte letzter Woche eine Dokumentation über Leiharbeiter beim Versandhaus Amazon gesendet. Eigentlich ist genau das eine der Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Rundfunks: Ohne Rücksicht auf Sponsoren und Werbekunden nehmen zu müssen, kann ein Thema aufgegriffen und behandelt werden. Es ist aber nun nicht so, dass die ARD hier als erste darauf hinweist, dass es beim System Amazon unschöne Seiten gibt. Presseberichte gab es vorher schon, gerade von Zeitungen, die eigentlich auf Werbekunden angewiesen sind. Dìese haben nur nicht so gezogen wie die Bewegtbilder der ARD. Kaum sind diese Bilder öffentlich, gerät Amazon scheinbar unter Zugzwang, kündigt den Sicherheitsdienst, verhandelt mit den Gewerkschaften u.a.

Mission erfüllt?

Eher nicht.
Die Reportage an sich fand ich handwerklich eher auf dem Niveau der Privatsender, alles auf Krimi getrimmt, teilweise sehr einseitig und widersprüchlich. So heißt es beispielsweise zu Anfang, die Leiharbeiter hätten in die Sammelunterkünfte ziehen müssen, später ist es aber scheinbar kein Problem, wenn einzelne Personen dort ausziehen und woanders unterkommen. Auch wird zwar möglicher Sozialbeitragsbetrug angedeutet, aber quasi gleich wieder in Abrede gestellt, es könnte ja eine passende Lücke geben. Hier musste ich mir die Frage stellen: Wenn der Gewerkschaftsvertreter Einzelfälle belegen kann, warum werden nicht die entsprechenden staatlichen Prüfstellen von ihm informiert? Jeder kleine Betrieb wird bei Unregelmäßigkeiten auseinandergenommen, bei Amazon traut sich aber keiner rein? Hier wären kritische Nachfragen der Reporter wirklich nicht fehl am Platz gewesen.

Insgesamt hätte es der Reportage bestimmt gut getan, mehr Zeit dafür im Programm vorzusehen, um die Sachverhalte wirklich klar darzustellen. Wer hier für was wirklich verantworlich ist, wird erst zu einem späten Zeitpunkt der Reportage teilweise auseinanderdividiert, da hat sich der Eindruck, dass Amazon das alles direkt veranlasst, schon festgesetzt. Das ist alles ingesamt eigentlich nicht wirklich seriös.

Viel schlimmer ist jedoch, was von dieser Reportage teilweise bei den Menschen hängen bleibt. Eine Kurzfassung lautet ungefähr so: „Da arbeiten Leute auf einer Stelle für Ungelernte für 8,52 EURO/Stunde, werden mit dem Bus zur Arbeit gebracht und geholt und bekommen ein Dach über den Kopf. Sie müssen sich zwar ein Zimmer mit jemanden teilen, aber sechs Personen auf 80m² ist doch schon fast luxuriös. Bis auf die Sache mit dem Sicherheitsdient, worüber regen sich die Reporter denn auf?”

Sollte man vielleicht so denken, wenn man diese Reportage gesehen hat? Dient das ganze vielleicht nur der Justierung des eigenen Wertesystems, damit man akzeptiert, was in diesem Land vorgeht und was die Politik ermöglicht? Vielleicht ist das ganze auch einfach eine ganz freche PR Aktion? Spätabends, wenn weniger Leute zuschauen, reicht es für den medienwirksamen Shitstorm. In die Mediathek schauen zwar dann auch Leute rein, aber das ist Aufwand, das lässt es sich vorgekaut in den Zeitungsartikeln und Blogs viel besser konsumieren. Wenn Amazon dann einlenkt, ist die Firma wieder der Gute und in drei Wochen ist die nächste Sau im Dorf unterwegs und die Kasse klingelt wieder. Klingt das zu abgehoben? Dann mal bei Von Nullen und Einsen nachlesen.

So ist es, wenn der Verbraucher zwar von allem den Preis, aber von nichts den Wert kennt. Wenn er das Gefühl hat, er wird sowieso über den Tisch gezogen, kann es auch das billigste sein.

Bei den Nachdenkseiten ist heute ein Artikel zum Themenkomplex erschienen. Dort werden auch die wirklichen Verfehlungen von Amazon aufgeführt. Allerdings ist der Satz „Es gibt schließlich kein ökonomisches oder moralisches Gesetz, das besagt, dass man jede Gesetzeslücke ausnutzen muss.” an der Realität vorbei. Ein solches ökonomisches Gesetz gibt es, sogar in mehrfacher Ausfertigung: Entweder macht der Aktionär Druck, weil die Rendite nicht stimmt oder der Großteil der Kunden. Wenn der Verbraucher sich von Amazon abwendet und zum nächsten Anbieter geht, ziehen diese Methoden dort ein. Man braucht sich z.B. nur in manchen der alternativen Lebensmittelketten umzusehen. Kaum erlangen diese größere Bedeutung, räumen dort die gleichen Trupps die Regale ein, die es auch für die anderen tun. Billig und auf Leiharbeitsbasis. Das Image ist dennoch gut.

Diese Reportage sollte wohl auch das Image der ARD als Macher und Aufklärer aufpolieren. Wenn man aber die Kommentare bei Zeitungsartikeln zu dem Thema liest, finden sich sehr oft Querverweise der Art: Bei Amazon muss ich mein Geld nicht ausgeben, bei der ARD schon. Wenn die ARD einerseits über niedrige Löhne klagt, fällt es schwer zu verstehen, warum sie gerade von Betrieben Geld einsammeln will, das dann nicht mehr an die Mitarbeiter verteilt werden kann. Das Legitimationsproblem der öffentlich-rechtlichen Sender wird immer größer.

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Das Bundesverfassungsgericht hat die zweite Beschwerde des Verbands Deutscher Grundstücksnutzer abgelehnt.

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Ein Leser dieser Webseiten hat dem Hessischen Rundfunk den Gerichtsvollzieher in Haus geschickt. Nicht um Geld abzuholen, aber um eine Vorbehaltserklärung zuzustellen. Das kostet etwas mehr wie ein Einschreiben, aber man hat gerichtsfest dokumentiert, dass wirklich ein solches Schreiben zugegangen ist, denn der Gerichtsvollzieher kennt dessen Inhalt und bestätigt ihn.

Innerhalb von drei Wochen kam eine Antwort vom HR zurück. Die Zahlung unter Vorbehalt sei nicht möglich, da die Zahlungspflicht durch ein Gesetz begründet ist. Es wäre auch keine gültige Form des Widerspruchs. Würde aber rechtsverbindlich festgestellt, dass Regelungen des RBStV verfassungsrechtlich zu beanstanden wären, würde § 10 Abs. 3 RBStV greifen. Dieser regelt, dass Zahlungen ohne rechtlichen Grund zurückgefordert werden können.

Fazit: Zahlung unter Vorbehalt wäre also nicht nötig, um später wieder an sein Geld zu kommen, allerdings muss man diese Rückforderung binnen drei Jahren erhoben haben, sonst verjährt sie.

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Heute habe ich Post vom ARD ZDF DRadio Beitragsservice erhalten. Für das erste Quartal 2013 werden Beiträge für eine Wohnung als fällig ausgewiesen. Interessant ist der direkte optische Vergleich dieses Schreibens mit dem Schreiben an meinen Vater von gestern. Mein Vater hat eine reine Schwarz/Weiss Variante erhalten, bei mir sind die Senderlogos bunt. Wer nicht mehr zahlt, bekommt wohl die Billigvariante des Briefpapiers.

Dem Schreiben war auch ein Vordruck für die Einzugsermächtigung beigefügt. Neben der gesetzlichen Zahlungsweise gibt es drei weitere Vorauszahlungsformen (Vierteljahr, Halbjahr, Jahr), die allerdings immer zum Monatsersten erfolgen. Die Aufregungen im Netzforen, dass die Beiträge bereits im Januar abgebucht wurden, hat also weniger damit zu tun, dass der Beitragsservice zu früh abgebucht hat, sondern wohl eher damit, dass bisher ebenfalls eine solche Vorauszahlung ausgewählt war. Wer also gemäß RBStV erst in der Mitte eines Dreimonatszeitraums möchte, muss seine Zahlungsweise auf gesetzliche Zahlung umstellen oder die Einzugsermächtigung widerrufen und selbst überweisen.

Interessieren würde mich allerdings, ob vielleicht jemand bei der Umstellung von der Rundfunkgebühr auf den Rundfunkbeitrag „aus Versehen” eine andere Zahlungsweise verpasst bekommen hat. Solche Datenumstellungen in der EDV sind ja nicht ohne. Betroffene können sich bei vorhandenem Mitteilungsbedürfnis bei mir melden.

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Heute hat mein Vater vom ARD ZDF DRadio Beitragsservice die Bestätigung erhalten, dass sein Teilnehmerkonto zum Ende des Monats Dezember 2012 abgemeldet wurde. Mein Vater hatte ein entsprechendes Schreiben am 3.12.2012 abgeschickt (wie schon berichtet), die Antwort ist datiert auf den 31.01.2013.

Das halbiert schonmal die Einnahmen, welche die Sendeanstalten bislang mit meinem Vater und mir erzielen konnten. Da scheint es aus Sicht der Sendeanstalten verständlich, dass man nun verstärkt Gewerbetreibende, Kommunen und Kirchen zur Kasse bitten muss. Wenn man allerdings mit der Stadt Köln in der Art klüngelt, dass diese erstmal die alte Rundfunkgebührhöhe als Zahlungsgrundlage nehmen kann, hat das schon den Anschein von Rechtsbeugung.

Der RBStV ist Gesetz, verabschiedet von den Bundesländern. Bekannt ist es seit Ende 2010, seit es von den Ministerpräsidenten unterschrieben wurde. 2011 wurde es von den Landesparlamenten ratifiziert. Seit Anfang 2012 hatte die Stadt Köln Zeit und auch die Pflicht, die erforderlichen Angaben zu sammeln, immerhin hätten die Sendeanstalten diese nach § 14 Abs. 2 RBStV jederzeit einfordern können. Jeder Gewerbetreibende, der jetzt sagen würde, dass er die Angaben noch nicht zusammenhätte, würde sicher nicht so sanft behandelt werden. Die Sendeanstalten haben eigentlich keinen Gestaltungsspielraum, auch wenn sie in letzter Zeit immer wieder die Regeln vermeindlich kulanter auslegen (z.B. Gartenlauben, Pflegeheimbewohner). Wenn die Kommune Köln meint, dass der Rundfunkbeitrag nicht korrekt handhabbar ist, müssen sie dagegen klagen. Das erwartet man von den einfachen Bürger, Freiberufler oder Gewerbetreibenden doch auch.

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Der Verband der Zeitschriftenverlage in Nordrhein-Westfalen e.V. hat von Herrn Ermano Geuer ein Gutachten erstellen lassen. Dieses trägt den schönen Titel Rechtsschutzmöglichkeiten von Unternehmern gegen den neuen „Rundfunkbeitrag”.

Darin findet sich unter anderem eine Darstellung des Rechtswegs und der Hinweis, dass quasi jeder Deutsche in Bayern Popularklage erheben kann.

Ein Kläger aus Baden-Württemberg hat im Januar bereits Popularklage in Bayern erhoben, wurde vom Gericht aber darauf hingewiesen, dass das Gericht zunächst die bereits bekannten Klagen bearbeiten will und weitere Klagen daher pausiert.

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Nachdem nun der Entschluss 1 BvR 2550/12 bei Beck-Online abgerufen werden kann (Eingangsdatum 28.01.2013), habe ich gleich beim Bundesverfassungsgericht nachgesehen. Dort wird dieser Beschluss nicht gelistet, während andere Beschlüsse/Entscheidungen vom gleichen Tag oder später sehr wohl dort zu finden sind.

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Spiegel Online berichtet, dass Städte sich weigern wollen, den Rundfunkbeitrag zu zahlen. Die Städte würden ihre Betriebsstätten und KFZ „nicht primär zum Medienkonsum, sondern zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Interesse des Gemeinwohls” nutzen.

Da frage ich mich doch glatt, für was die Gewerbebetriebe und Freiberufler ihre Betriebsstätten und KFZ nutzen. Brauchen die dann auch nicht zu zahlen?

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Ich wurde von Lesern meiner Webseite darauf hingewiesen, dass der Handelsverband Deutschland eine Kurzfassung des Gutachtens von Professor Dr. Christoph Degenhart bereitgestellt hat (Pressemitteilung). Danke.

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Die FAZ berichtet, dass Professor Dr. Christoph Degenhart für den Einzelhandelsverband HDE ein Gutachten zur Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrag erstellt hat. Da kommt nun weitere Bewegung in die Sache.

Bereits 2010 gab es von Herrn Degenhart ein Gutachten, das sich auf Basis der damaligen Planungen mit dem Rundfunkbeitrag befasst hat, allerdings den KFZ Beitrag für Mietfahrzeuge im Fokus hatte (Klagegründe Kraftfahrzeugabgabe).

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Gerd Pelzig hat gestern in der ZDF Sendung „Neues aus der Anstalt” die Bestrebungen der EU angeprangert, die Privatisierung der Wasserversorgung zu erleichtern. Es gäbe eine europäische Bürgerinitiative, die Unterschriften sammelt, um die EU Kommision zu zwingen, sich damit auseinandersetzen zu müssen. Die Webseite dieser Initiative dürfe er aber nicht einblenden, weil die Hausjuristen dagegen gewesen seien. Deshalb hat er dann ein Schild mit der Webadresse www.right2water.eu/de in die Kulisse gelegt.

Vielleicht wurde das Ganze von Gerd Pelzig überzeichnet dargestellt, allerdings bin ich mittlerweile soweit, dass ich ihm diesen Vorgang einfach glaube: Das ZDF, das eigentlich der Allgemeinheit dienen soll, kneift davor, auf eine Bürgerinitiative hinzuweisen, die den kostengünstigen Zugang zu Trinkwasser sicherstellen will. Gerade das ZDF, das den Film „Water makes money” mitfinanziert hat, der genau diese Thematik beleuchtet. Will der Sender immer erst hinterher die Missstände beklagen, statt mitzuhelfen, diese im Vorfeld zu verhindern?

Liebes ZDF, sollte das wirklich so gelaufen sein, dann disqualifiziert Ihr Euch wirklich vollständig und seit es überhaupt nicht wert, von der Allgemeinheit finanziert zu werden.

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Ich habe den Klageweg um den Abschnitt Feststellungsklage erweitert.

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Ich habe den Abschnitt Zwecksteuer bei den allgemeinen Klagegründen erweitert.

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Der Rundfunkbeitrag sei vergleichbar mit der Kurtaxe, meint Paul Kirchhof im Gespräch mit der FAZ. Dabei hat der Professor aus der Kurpfalz aber wohl übersehen, dass man sich den Urlaubsort aussuchen kann und die Kurtaxe dadurch vermeidbar wird. Wer in Deutschland in einer Wohnung leben will, kann das nicht.

Seine Aussage, dass das alte System Bürger „zur Illegalität” verleitet hätte, welche sich schon in seinem Gutachten von 2010 findet, steht im krassen Gegensatz zu der Feststellung des BVerfG im August 2012, dass im alten System ein angemessenes Entdeckungsrisiko bestehen würde ((BVerfG, 1 BvR 199/11 vom 22.8.2012, Absatz 21).

Auch die Aussage, Bürger wären „empfindlichen Kontrollen in ihrer Privatsphäre” unterworfen worden, muss ich als Aussage wider besseren Wissens werten. Herr Kirchhof muss wissen, dass die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) eine Hausdurchsuchung zur Feststellung der Bereithaltung von Rundfunkgeräten niemals zugelassen hätte. Tut er dies wirklich nicht, hätte er niemals Richter am Bundesverfassungsgericht werden dürfen.

Wenn er dann noch die technische Entwicklung vollständig ignoriert und meint, „Empfänger der Rundfunksendungen lassen sich nicht individualisieren”, reiht er sich nahtlos ein in die Reihe der Rundfunkanstaltsvertreter. Für klassische Radios und TV gilt dies, für die neuartigen Rundfunkempfangsgeräte nicht. Die von diesem Kreis vorgeschobene Argumentation, gerade die mobilen Geräte ließen sich nicht individuell zuordnen, hat sich offenbar nicht zu den Mobilfunkanbietern herumgesprochen. Diese bringen es doch tatsächlich fertig, jedem Mobilfunknutzer entweder eine Rechnung zu schicken oder von seinem Guthaben entsprechende Einheiten abzuziehen. Rundfunk lässt sich heute auch hervorragend individuell abrechenbar gestalten, wie Pay-TV Angebote beweisen. Beim Übertragungsweg Internet ist sogar jeder Empfänger direkt festzustellen.

Wenn man wollte, könnte man. Aber hier besteht ein Denkverbot, da nicht sein kann, was nicht sein darf, weil dann die echte Nutzung des Angebotes klar zutage treten würde.

Dazu passt auch die Aussage: „Ich habe gemeinsam mit den Rundfunkanstalten ein verfassungsrechtlich zulässiges und praktisch gebotenes Finanzierungssystem entwickelt.”. Es ist doch schön, wenn man sich seine eigenen Gesetze machen kann. „Anstalt befehl, wir folgen” scheint das Credo der Politik zu sein.

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Ein Leser dieser Webseite hat mir Anmerkungen zur Entscheidung 1 BvR 2550/12 des Bundesverfassungsgerichts geschickt, von der ich am 8.1. berichtet hatte.

Er hat sich sehr kritisch mit der Entscheidung und dem Rundfunkbeitrag insgesamt auseinandergesetzt. Vom Umfang her ist es mit 18 Seiten schon eher als Ausarbeitung anzusehen, enthält dadurch aber viele Informationen und Gedanken, die ich meinem Leserkreis nicht vorenthalten möchte. Der Verfasser hat mir die Erlaubnis erteilt, seine Anmerkungen hier zu publizieren, wofür ich mich an dieser Stelle bedanken möchte.

Replik zu 1 BvR 2550/12 von Alfred Herrmann (PDF)

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In Schleswig-Holstein wurde eine Feststellungsklage gegen den Rundfunkbeitrag für Wohnungen eingereicht (Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Az. 4 A 5/13).

Der Stadt Lübeck fällt jetzt auf, dass sich für sie die Rundfunkkosten wohl verdreifachen (Lübecker Nachrichten). Wirklich überraschend ist das nicht, wenn nach § 5 RBeitrStV im nicht privaten Bereich nun Rundfunkbeiträge ohne die Existenz von Rundfunkgeräten entrichtet werden müssen. Die Aussage der Sendeanstalten, dass sich in 90% der Fälle nichts ändert, stimmt dahingehend, dass bisher der Privatsektor den Großteil der Rundfunkgebühren bezahlt hat, die Wirtschaft hatte angeblich nur einen Anteil unter 10%. Nun werden aber genau im nicht privaten Bereich teilweise im massiven Umfang Beiträge fällig. Wer das wohl letztendlich bezahlen wird?
Das hätte man natürlich auch vorher wissen können, aber der Mensch neigt nun einmal dazu, Dinge vor sich herzuschieben bzw. nicht wahrzunehmen, bis sie ihn wirklich betreffen.

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Ich habe heute von einem Kläger seine Verfassungsbeschwerde samt Ablehnungsbegründung des Bundesverfassungsgerichts erhalten (1 BvR 2550/12 vom 12.12.2012). Neben der Beschwerde hatte der Kläger einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, daher hat das Gericht die Klage grundlegender geprüft. Die Beschwerde wurde abgelehnt, weil der Kläger nicht den notwendigen Weg durch die Instanzen genommen hat. In der Beschwerde wurden seine Ablehnung von Rundfunk aus religiösen Gründen und den sich daraus ergebenden Nichtbesitz von Rundfunkempfangsgeräten thematisiert. Das Gericht ist der Auffassung, dass der Kläger zuerst einen Antrag auf Befreiung gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV stellen sollte. Es wäre nicht von vornherein ausgeschlossen, dass diesem Antrag stattgegeben werden könnte. Bei Ablehnung wäre ein Gang durch die Fachgerichtsinstanzen notwendig.

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Olaf Kretschmann hat zum Jahreswechsel einen offenen Brief an die Indendation des rbb geschrieben. Darin enthalten sind schöne Beispiele für Meinungsmache und ein geschichtlicher Abriss der Rundfunkfinanzierung.

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Mein Vater hatte am 3.12.2012 an den Beitragsservice des HR ein Einschreiben geschickt, in dem er darauf hinweist, dass er nicht rundfunkbeitragspflichtig ist, da er in meinem Einfamilienhaus lebt. Weiter enthielt das Schreiben den Hinweis, dass gemäß Seite 11 der Begründung des Rundfunkänderungsstaatsvertrags eine Treppe in einem Einfamilienhaus kein Kritierum für mehrere Wohnungen sein darf und daher an der Hauseingangstür die Wohnung beginnt. Die Lastschrifteinwilligung wurde natürlich auch widerrufen und eine schriftliche Bestätigung eingefordert.

Erst am 10.12.2012 hat der HR das Einschreiben entgegengenommen, eine Antwort hat mein Vater bis heute nicht erhalten.

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Seit heute gilt die Rundfunkbeitragspflicht, die sich aber noch der gerichtlichen Prüfung stellen muss, Gutachten hin oder her. 2013 verspricht spannend zu werden.

Ein Lesetipp zum Rundfunk findet sich beim Handelsblatt.

Ich wünsche allen Lesern alles Gute im neuen Jahr.

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