Rundfunkbeitrag Betriebsstättenabgabe

Neben der Wohnungsabgabe sollen auch alle Unternehmen ihren Beitrag zum Rundfunk aufgrund des vermeindlichen Rundfunkvorteils leisten, deshalb wird eine Betriebsstättenabgabe erhoben.

Warum Betriebe überhaupt noch zur Kasse gebeten werden sollen, obwohl quasi alle Arbeitnehmer und Arbeitgeber schon durch die Wohnungsabgabe erfasst sind, lässt sich nur dadurch erklären, dass die Politik einen Spielraum für weitere Geldeinnahmen sicherstellen will. Das wird offensichtlich, weil auch an einer Abgabe für Kraftfahrzeuge festgehalten wird, die eigentlich nicht mehr in das neue System passt.

Unter Betriebsstätte versteht der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag laut § 6 „ jede zu einem eigenständigen, nicht ausschließlich privaten Zweck bestimmte oder genutzte ortsfeste Raumeinheit oder Fläche innerhalb einer Raumeinheit” sowie gewerblich genutzte Motorschiffe. Wichtig ist dabei folgender Zusatz: „Auf den Umfang der Nutzung zu den jeweiligen nicht privaten Zwecken sowie auf eine Gewinnerzielungsabsicht oder eine steuerliche Veranlagung des Beitragsschuldners kommt es nicht an.”

Das bedeutet im Klartext: Selbst „Unternehmungen” wie Autorestaurationen, die vom Finanzamt als Liebhaberei abgelehnt würden, können abgabenpflichtig werden. Mit dieser offenen Definition werden nun auch gemeinnützige Vereine u.a. mit Abgaben belegt.

Wichtig ist, dass für jede Betriebsstätte von deren Inhaber ein Beitrag zu entrichten ist (§ 5 Abs. 1). Bei Freiberuflern, die sich zu einer Bürogemeinschaften zusammengeschlossen haben, ist aber jeder Inhaber, der selbständiger Unternehmer ist. Jeder müsste also seine eigenen Rundfunkbeitrag bezahlen, obwohl man sich die Räume teilt. Allerdings wird das vom Beitragsservice anders gehandhabt, eine gesamtschuldnerische Anmeldung ist möglich (Stand November 2014).

Die Betriebsstätte allein genügt aber noch nicht, der Beitrag wird abhängig von der Anzahl der Beschäftigten pro Betriebsstätte gestaffelt:

Bis 31. März 2015 galt:

Beschäftigte Anzahl Beiträge Beitragshöhe Monat Beitragshöhe Jahr
0..8 1/3 5,99 € 71,88 €
9..19 1 17,98 € 215,76 €
20..49 2 35,96 € 431,52 €
50..249 5 89,90 € 1078,80 €
250..499 10 179,80 € 2157,60 €
500..999 20 359,60 € 4315,20 €
1000..4999 40 719,20 € 8630,40 €
5000..9999 80 1438,40 € 17260,80 €
10000..19999 120 2157,60 € 25891,20 €
ab 20000 180 3236,40 € 38836,80 €

Seit 1. April 2015 gilt:

Beschäftigte Anzahl Beiträge Beitragshöhe Monat Beitragshöhe Jahr
0..8 1/3 5,83 € 69,96 €
9..19 1 17,50 € 210,00 €
20..49 2 35,00 € 420,00 €
50..249 5 87,50 € 1050,00 €
250..499 10 175,00 € 2100,00 €
500..999 20 350,00 € 4200,00 €
1000..4999 40 700,00 € 8400,00 €
5000..9999 80 1400,00 € 16800,00 €
10000..19999 120 2100,00 € 25200,00 €
ab 20000 180 3150,00 € 37800,00 €

Laut Aussagen der Politik sollen um die 90% der Unternehmen in die erste oder zweite Staffel fallen.

Befindet sich die Betriebsstätte in einer Wohnung, für die bereits bezahlt wird, entfällt der Beitrag (§ 5 Abs. 5). Allerdings kann dann immer noch eine Kraftfahrzeugsabgabe fällig werden.

Betriebsstätten, an denen kein Arbeitsplatz eingerichtet ist oder die gottesdienstlichen Zwecken gewidmet sind, sind nach § 5 Abs. 3 ebenfalls beitragsfrei.

Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen bezahlen zusätzliche Beiträge ab der zweiten vermietbaren Raumeinheit (§ 5 Abs. 2). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung BVerwG 6 C 32.16 vom 27. September 2017 entschieden, dass zusätzliche Rundfunkbeiträge für Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen nur rechtmäßig sind, wenn Rundfunkempfangsgeräte oder ein Internetzugang dafür bereitstehen.

Weiter werden nun auch gemeinnützige Einrichtungen mit einer Abgabe belastet (§ 5 Abs. 3), anstatt diese wie bisher komplett freizustellen.

Interesssant ist, was Prof. Dr. Dres. h.c. Kirchhoff in seinem Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf Seite 66 schreibt:
„Allerdings sind Haushalt und Betriebsstätte gleichwertige Orte des Rundfunkempfangs. Deshalb empfiehlt es sich, den Erstbeitrag für jede Betriebsstätte in gleicher Höhe zu bemessen wie den Beitrag für einen Privathaushalt.”

Warum ist das nicht im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag so umgesetzt worden? Hat man den Zorn der Wirtschaft vermeiden wollen?

Oder ist es nicht eher so, dass die Rundfunknutzung in Unternehmen sehr viel niedriger ist, sich oft nur vermuten lässt, wenn man die Autoradios mit einbezieht?

Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung 1 BvR 836/17 vom 18. Juli 2018 eigentlich keinen echten Vorteil benennen können, der den Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich rechtfertigt.

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