Klagegründe Wohnungsabgabe

Allgemein

Einem Wohnungsinhaber erwächst kein Vorteil daraus, dass er für seine Wohnung einen Rundfunkbeitrag bezahlt. Daher greift hier die Nähe des Beitrags zu einer Steuer.

Ungleichmäßige Erhebung pro Person

Der Rundfunkbeitrag wird pro Wohnung erhoben, ohne Berücksichtigung der Anzahl der darin wohnenden Personen, vornehmlich aus Gründen der Vereinfachung („Eine Wohnung - ein Beitrag”). Wenn die Personenanzahl aus Vereinfachungsgründen bei der Wohnung nicht erfasst wird, warum erfolgt die Erfassung der Mitarbeiter bei Betriebsstätten? Daraus ergeben sich systematische Ungerechtigkeiten.

Eine sechsköpfige Familie (Vater, Mutter, drei volljährige Kinder und Oma) können sich in einem Einfamilienhaus auf 300 qm ausbreiten, das Arbeitszimmer des selbstständigen Vaters ist innerhalb der Wohnung. Es fällt für alle sechs Personen insgesamt ein Rundfunkbeitrag an, pro Person also nur 1/6.
Eine vierköpfige Familie (Vater, Mutter, zwei Kinder) wohnen in einer Mietwohnung, der Vater lebt aus Berufsgründen unter der Woche ein bis drei Tage in einer anderen Stadt in einer kleinen Wohnung. Es fallen für diese vier Personen insgesamt zwei Rundfunkbeiträge an, pro Person also 1/3 bzw. ganz exakt für den Vater 1 1/6, für die anderen 1/6.

Wenn nun die erste Beispielfamilie im Geld schwimmt, da der Vater gut verdient, die Kinder schon Jobs haben und die Oma eine Witwenrente bekommnt, ist der eine fällige Rundfunkbeitrag ein Lacher. Die zweite Familie mit dem Vater als Alleinverdiener muss zwei Beiträge berappen.

Das verletzt das Gleichheitsgebot. Wäre die Regelung dahingehend ausgestaltet worden, dass jemand nur für eine Wohnung zahlen muss, alle weiteren quasi enthalten wären, würde das in diesem Fall nicht zutreffen.

Der Unterschied zwischen einem Singlehaushalt mit einem vollen Beitrag für eine Person und einem Familienhaushalt, bei dem sich der Beitrag rechnerisch auf mehrere Personen verteilt, ist bei diesem Erhebungssystem auch problematisch. Man kann nun argumentieren, dass der Single beispielsweise im Mietshaus auch immer mit dem Treppenhausputzdienst dran, während sich die Familie das aufteilen kann. Faktisch zahlt der Single anteilig mehr Rundfunkbeitrag als die Familienmitglieder.

Das BVerfG hat in der Entscheidung 1 BvR 981/17 vom 18. Juli 2018 nichts verwerfliches an der ungleichen Belastung innerhalb einer Wohnung finden können, sehr wohl aber bei mehrfacher Erhebung durch Zweitwohnungen.

Der Wohnungsbegriff verstößt gegen die Normenklarheit

Die Definition einer Wohnung ist zu unbestimmt, die tatsächliche Tragweite ist nicht direkt aus dem Gesetz erkennbar. Das verstößt gegen die Normenklarheit aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG.

Das sieht übrigens auch die Konferenz der Datenschutzbeauftragen so, nachzulesen auf Seite 34 (bzw. 35 im PDF) der hessischen Ausschussvorlage HAA/18/17 - Teil 1.

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