Klagegründe Kraftfahrzeugabgabe

Allgemein

Einem KFZ Eigentümer erwächst kein Vorteil daraus, dass er für das KFZ einen Drittel des Rundfunkbeitrages bezahlt. Daher greift hier die Nähe des Beitrags zu einer Steuer.

Da das Fahrzeug zugelassen sein muss, um beitragspflichtig zu werden, gelten die gleichen Bedinungen wie für die Kraftfahrzeugssteuer, welche vom Bund geschaffen wurde. Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG legt fest, dass das Kraftfahrwesen sich in konkurrierende Gesetzgebung zwischen Bund und Ländern befindet. Die Länder können also nur noch das selbst regeln, was der Bund noch nicht geregelt hat. Es ist zu klären, ob diese Grenze nicht überschritten wurde.

Nicht in jedem KFZ ist ein Radio eingebaut, es wird aber pauschal unterstellt, dass die Rundfunknutzung möglich wäre. Das verletzt das Gleichheitsgebot, sofern die Grenzen der Typisierung überschritten werden. Die Urteile 1 A 182/13 des VG Osnabrück und 27 K 310.14 des VG Berlin haben zwar den Rundfunkbeitrag für Privathaushalte bestätigt, dafür aber die Forderung aufgestellt, dass es möglich sein muss, dass Privathaushalte auf Antrag gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV vom Rundfunkbeitrag befreit werden, wenn keine Rundfunkempfangsgeräte vorhanden sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung BVerwG 6 C 32.16 vom 27. September 2017 entschieden, dass zusätzliche Rundfunkbeiträge für Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen nur rechtmäßig sind, wenn Rundfunkempfangsgeräte oder ein Internetzugang dafür bereitstehen. Das muss analog auch für nicht vorhandene Autoradios in KFZ gelten.

Das BVerfG redet in seiner Entscheidung 1 BvR 836/17 vom 18. Juli 2018 zwar von Wahrscheinlichkeiten der Art, dass die meisten Autos haben ein Radio eingebaut haben, konkret entschieden dazu wurde allerdings nicht wirklich.

Der Rundfunkbeitrag für KFZ ignoriert eine Fahrzeugklasse

Die Fahrzeugklasse T wird vom Rundfunkbeitrag nicht erfasst. Auf diesen „Zugmaschinen für gewerbliche Zwecke” findet aber durchaus auch Rundfunknutzung statt, wie sie für die anderen beitragspflichtigen Fahrzeugklassen unterstellt wird. Das Ignorieren dieser Fahrzeugklasse verletzt das Gleichheitsgebot.

Der Rundfunkbeitrag für KFZ hat ein systematisches Vollzugsdefizit

Es ist nicht gewährleistet, dass für jedes KFZ, dass gemäß dem Rundfunkbeitragstaatsvertrag beitragspflichtig wäre, auch wirklich Beiträge erhoben werden. Läuft ein gewerblich genutzes KFZ nicht auf den Inhaber einer Betriebsstätte, hängt es quasi allein von der Anmeldung dieses Inhabers ab, ob für das KFZ diese Beiträge erhoben werden können. Umgekehrt fällt das Privat-KFZ eines Betriebsstätteninhabers unter den Generalverdacht, doch gewerblich genutzt zu werden. Für gemeinnützige oder öffentliche Verwendungen ist der Nachweis quasi gar nicht zu führen.

Das Gleichheitsgebot verlangt für das Abgabenrecht, dass Zahlungspflichtige durch ein Gesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden (siehe z.B. BVerwG 6 C 12.09., Absatz 52). Das ist bei der KFZ Abgabe nicht sichergestellt.

Der Rundfunkbeitrag für KFZ ist systemwidrig

Professor Dr. Christoph Degenhart schreibt in dem Artikel „Verfassungsrechtliche Zweifelsfragen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags” (erschienen in Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht 2011, 193) auf Seite 198:
„Mit dem Rundfunkbeitrag für gewerblich genutzte Kraftfahrzeuge durchbricht der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag seine tragende Konzeption eines Systemwechsels. Es handelt sich in der Sache um nichts anderes als den bisherigen gerätebezogenen Beitrag. Dies ist im Rahmen der Konzeption der Neuordnung systemwidrig. Im Abgabenrecht aber bildet der Grundsatz der Systemgerechtigkeit oder Folgerichtigkeit eine Grenze des gesetzgeberischen Gestaltungs- und Typisierungsermessens. Unbeschadet der Frage, inwieweit die Systemwidrigkeit, für sich gesehen, bereits einen Verfassungsverstoß bewirken kann, kann doch die gleichheitswidrige Belastung, die sich nicht an dem vom Gesetzgeber selbst gesetzten Belastungsgrund orientiert, diesem vielmehr widerspricht, verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt werden.”

Auf den Aspekt der Mietfahrzeuge geht das Rechtsgutachten von Professor Dr. Christoph Degenhart gesondert ein.