Herr K aus K erhielt Mitte Mai 2013 einen Standardbrief des Beitragsservice, in dem er um die Prüfung gebeten wurde, ob für seine Wohnung bereits Rundfunkbeiträge gezahlt werden.
Einen Monat später sendete Herr K einen Widerspruch an den Beitragsservice. Er verfügt in seiner Wohnung weder über Radio, Fernseher noch internetfähige Geräte, ferner besitzt er auch keinen Internetzugang oder ein Autoradio.
Der Beitragsservice bedankte sich neun Tage später für die Antwort und wies Herrn K darauf hin, dass die Beitragspflicht für die Wohnung unabhängig von der Anzahl der vorhandenen Rundfunkgeräte ist.
Darauf hin hörte Herr K erst einmal sieben Monate nichts mehr vom Beitragsservice, bis sich dieser im Februar 2014 wieder mit dem gleichen Schreiben meldete, was Herr K bereits im Mai 2013 erhaltenhatte.
Einen Monat später meldete sich der Beitragsservice wieder mit einem Schreiben, das diesmal auf das Schreiben vom Februar Bezug nahm und die Auskunft über den Rundfunkbeitragszahler der Wohnung einforderte.
Da der Beitragsservice auf die Inhalte der Schreiben von Herrn K in keinster Weise einging, entschied sich Herr K den ersten regulären Bescheid abzuwarten, da die bisherigen Schreiben des Beitragsservice im juristischen Sinn keinen Bescheid darstellen und daher nicht wirklich von Belang sind.
Der erste reguläre Bescheid war dann ein Festsetzungsbescheid, der ihm Anfang September 2014 zuging und den Zeitraum Januar 2013 bis Juni 2014 umfasste.
Gegen diesen Feststellungsbescheid legte Herr K Ende September 2014 Widerspruch ein.
Schreiben vom 29.09.2014 (PDF, 91 KB)
Anfang Juni 2015 erreichte Herrn K dann ein Bescheid, in dem die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht abgelehnt wurde, da er nicht zu den Personenkreisen gehören würde, die nach § 4 Abs. 1 RBStV befreit werden könnten.
Anfang Juli 2015 legte Herr K Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid ein:
Schreiben vom 01.07.2015 (PDF, 433 KB)
Ende Juli erreichte ihn dazu nochmals ein Standardschreiben, ebenso Anfang August eine Zahlungserinnerung.
Ende September wurde dann durch den Anwalt von Herrn K der Beitragsservice aufgefordert, endlich über den Widerspruch von Herrn K zu entscheiden. Dafür wurde ein Frist bis Ende Oktober gesetzt.
Diese lies der Beitragsservice verstreichen, ebenso wie die gesetzte Nachfrist bis Ende November.
Der Anwalt von Herrn K hat dann Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben.
Mitte Mai 2016 erreichte Herrn K eine Zahlungsaufforderung des SWR, in der er darauf hingewiesen wurde, dass das Verwaltungsgericht die Klage am 12. Mai 2016 abgewiesen hätte. Der Anwalt von Herrn K. erhielt die Entscheidung des Gerichts erst später.
Da die Rechtsschutzversicherung ein weiteres Vorgehen nicht mehr mitgetragen hätte, vor allem keine Verfassungsbeschwerde, wurde keine Berufung eingelegt.