Klageweg

Das Bundesverfassungsgericht hat am 30. Januar 2008 folgende Wege aufgezeigt, wie man seine Zahlungspflicht mit „fachgerichtlichen Rechtschutz” für die Rundfunkgebühr prüfen lassen kann, dies gilt unverändert auch für den Rundfunkbeitrag:

  1. Es kann eine verwaltungsgerichtliche Feststellungsklage (§ 43 VwGO) eingereicht werden.
  2. Es wird gegen einen Beitragsbescheid Widerspruch bei der Sendeanstalt erhoben und bei Ablehnung eine Anfechtungsklage eingereicht (§ 42 VwGO).

Es ist nach den BVerfG Entscheidungen 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17 und 1 BvR 981/17 vom 18. Juli 2018 aktuell nicht sinnvoll, Klagen einzureichen, die die behandelten Argumente zum Inhalt haben.

Die Feststellungsklage

Mit der Feststellungsklage nach § 43 VwGO kann geklärt werden, ob ein Rechtsverhältnis besteht oder nicht. Allerdings werden andere Klageformen wie Gestaltungs- oder Leistungsklage oft als höherwertiger angesehen, wenn sie einen besseren Rechtsschutz bieten (Grundsatz der Subsidiarität). Gerichte könnten daher die Feststellungsklage allein deshalb abweisen, weil der Kläger eine andere Klageform hätte wählen können.

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat im Urteil 3 K 2796/09 vom 21.10.2010 im Absatz 14 dargelegt, warum für die Rundfunkgebühr die Feststellungsklage für den Kläger das geeignetere Mittel als die Anfechtungsklage gewesen ist. Die Anfechtungsklage bezieht sich immer nur für den jeweiligen Gebührenbescheid, welcher aber erst nach Einstellung der jeweiligen Zahlungen ausgestellt worden wäre. Der Kläger hätte sich also rechtswidrig verhalten müssen, um den Bescheid zu erhalten. Dieser Vorgang hätte sich auch mehrfach wiederholen können, wenn mehrere Bescheide erlassen worden wären. Dagegen bot die Feststellungsklage den effektiveren Rechtsschutz.

Die Ausführungen des Urteils lassen sich analog auch für den Rundfunkbeitrag anwenden. Der Rundfunkbeitrag ist gemäß § 10 Abs. 2 RBStV eine Schickschuld, die Belastung tritt also für den Kläger auch schon ohne anfechtbaren Verwaltungsakt in Form eines Beitragsbescheides ein.

Wenn dann noch ein Streitwert in ausreichender Höhe angeboten wird, sollte für das Gericht eigentlich deutlich genug sein, dass die Feststellung für einen größeren Zeitraum gelten soll, als dies bei der Anfechtungsklage mit drei Monaten der Fall wäre. Daher sollte sich auch hier die Feststellungsklage als Klage mit dem effektiveren Rechtsschutz erweisen.

Zur passenden Höhe des Streitwerts lässt sich der Beschluss 5 E 71/09 des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 15.6.2009 heranziehen. Es hatte den Streitwert auf den dreieinhalbfachen Jahresbeitrag festgesetzt. Damit sollte hinreichend berücksichtigt sein, dass das Verfahren Wirkung auf die Zukunft haben soll.

Es ist aber offen, ob ein Gericht diesen Klageansatz folgt.

Die Anfechtungsklage

Der Weg Beitragsbescheid - Widerspruch - Anfechtungsklage nach § 42 VwGO erfordert nach bisherigen Erfahrungen bei der PC-Gebühr einiges an Geduld.

Der einfachen Aufforderung, einen Bescheid auszustellen, hat die GEZ damals in keinem mir gekannten Fall Folge geleistet. Es mussten immer die Zahlungen eingestellt werden. Dies wird für den Rundfunkbeitrag vermutlich nicht anders sein. Faktisch muss man dafür aber eine Ordnungswidrigkeit begehen, denn man zahlt monatelang die Beiträge nicht und bekommt mindestens einen Säumniszuschlag hinzu.

Sobald der Beitragsbescheid erlassen wurde, ist die Rechtsbelehrung im Bescheid genau zu lesen.

Wird die Möglichkeit des Widerspruchs eingeräumt, hat man einen Monat Zeit, Widerspruch einzulegen (§ 70 VwGO). Wird der Widerspruch abgelehnt, hat man wieder einen Monat Zeit, Klage beim Verwaltungsgericht zu erheben. Das zuständige Verwaltungsgericht wird im Widerspruchsbescheid genannt.

Es kann aber sein, dass direkt geklagt werden muss, weil die Möglichkeit des Widerspruchs ausgeschlossen wurde (abhängig vom Bundesland). In diesem Fall benennt der Bescheid sofort das zuständige Verwaltungsgericht.

Die im Bescheid festgesetzte Beitragsschuld sollte man aber einstweilen bezahlen, weil sonst eventuell Vollstreckungsmaßnahmen und ein Bußgeld drohen könnte.

Die Untätigkeitsklage

Bleiben die Sendeanstalten untätig und stellen keinen Bescheid aus, kann auch eine Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO notwendig werden. Dies war beispielsweise bei meinem Verfahren gegen die PC-Gebühr der Fall.

Allgemeines

Die Gerichtskosten müssen vorgelegt werden und sind abhängig vom festgesetzten Streitwert. Wird der Klage stattgegeben, werden in der Regel die Kosten von der Gegenseite zu erstatten sein. Wenn man mit der Klage unterliegt, kommen zu den eigenen Kosten noch die Kosten der Gegenseite hinzu. Ein Anwalt ist in der ersten Instanz nicht notwendig, danach schon. Bis 500 EURO Streitwert sind in der ersten Instanz mit 105 EURO Gerichtsgebühren und 158 EURO Anwaltsgebühren pro Partei zu rechnen. Die Gesamtkostenspanne beträgt also 105 bis 421 EURO. Für die zweite Instanz sollte man bei 500 EURO Streitwert mit Gesamtkosten von 314 bis 490 EURO rechnen. Weitere Kosten wie Fahrkostenerstattungen können noch hinzugekommen.

Bei einem Streitwert bis 900 EURO sind in der ersten Instanz 159 EURO Gerichtgebühren und 262 EURO Anwaltsgebühren pro Partei zu rechnen. Für die zweite Instanz sollte dann mit Gesamtkosten von 690 bis 1098 EURO gerechnet werden.

Wichtig ist, dass alle Schriftstücke an das Gericht in mindestens zweifacher Ausfertigung übermittelt werden. Ein Satz ist für das Gericht, der andere Satz für die Sendeanstalt. Ansonsten werden Kopiergebühren fällig.

Diese Ausführungen können nicht eine juristische Beratung im Einzelfall ersetzen.

Zum Aufbau und Ablauf einer Klage lohnt es sich unbedingt, als Einführung die Hinweise zum Verfahren vor dem Verwaltungsgericht genau zu lesen. Informieren Sie sich auch auf den Verwaltungsgerichtsseiten in Ihrem Bundesland.