Klagegründe Betriebsstättenabgabe

Allgemein

Einem Unternehmen erwächst kein Vorteil daraus, dass es eine Betriebsstätte hat und dafür Rundfunkbeiträge bezahlt. Daher greift hier die Nähe des Beitrags zu einer Steuer.

Unternehmen unterscheiden sich stark, was die tatsächliche Möglichkeit zum Rundfunkempfang angeht. Oft ist dieser sogar pauschal untersagt, doch der Rundfunkbeitrag wird dennoch erhoben. Das verletzt das Gleichheitsgebot.

Dem BVerfG ist das aber laut seiner Entscheidung 1 BvR 836/17 vom 18. Juli 2018 egal. Selbst bei einem Nutzungsverbot im Betrieb bleibe immer noch die Möglichkeit der Nutzung.

Ungleichmäßige Erhebung pro Mitarbeiter

Eine weitere Verletzung des Gleichheitsgebots ist die ungleichmäßige Erhebung des Beitrags pro Mitarbeiter. Besteht ein Betrieb aus dem Inhaber sowie keinem oder einem Mitarbeiter, ist der Beitragsfaktor 0,33. Bei acht Mitarbeitern ist der Beitragsfaktor nur noch 0,04, während er bei neun Mitarbeitern wieder auf 0,11 steigt.

Das folgende Diagramm zeigt den Rundfunkbeitragsfaktor pro Mitarbeiter über 25.000 Mitarbeiter, der Mittelwert des Beitragsfaktors pro Mitarbeiter ist 0,01.
Beitragsstaffel pro Mitarbeiter

Den Bereich von 0 bis 49 Mitarbeitern stellt das folgende Diagramm nochmals detailierter dar, der Mittelwert des Beitragsfaktors pro Mitarbeiter ist in diesem Bereich 0,08.
Beitragsstaffel pro Mitarbeiter

Relativ betrachtet zahlt der Betrieb mit keinem oder einem Mitarbeiter am meisten, bereits der zweite Mitarbeiter halbiert diesen Faktor, ab dem dritten Mitarbeiter steigt der Faktor nie wieder über 0,11. An Übergängen von einer Staffelgruppe zur nächsten Staffelgruppe gibt es immer wieder Zunahmen des Beitragsfaktors, der dann wieder schnell abfällt.

Noch besser wird es bei mehreren Betriebsstätten, wie beispielsweise bei einer kleinen Bäckereikette. An der Hauptbetriebsstätte sind vier Mitarbeiter tätig, in zwei weiteren Verkaufsstellen jeweils ein Mitarbeiter. Es werden dreimal 1/3 des Rundfunkbeitrags fällig. Würden diese sechs Mitarbeiter an einer Betriebsstätte arbeiten, wäre nur einmal 1/3 des Rundfunkbeitrages fällig.

Gutachten

Im Januar 2013, einen Monat nachdem ich diese Klagegründe veröffentlicht hatte, hat der Handelsverband Deutschland das Gutachten von Professor Dr. Christoph Degenhart bereitgestellt (Pressemitteilung).

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