Fallbeschreibung Herr Herrmann

Herr Herrmann reichte Anfang Januar 2013 eine Feststellungsklageschrift gegen den Rundfunkbeitrag beim VG Schleswig-Holstein ein.

Feststellungsklageschrift vom 04.01.2013 (PDF 2011 KB 122 Seiten)

Im Juni 2013 erreichte Herrn Herrmann ein Beitragsbescheid für seine Firma, gegen den er Anfang August Widerspruch einlegte.

Widerspruch vom 03.08.2013 (PDF 830 KB 24 Seiten)

Ein zweiter Beitragsbescheid im August 2013 führte zur Klageerhebung von Herrn Herrmanns Firma beim VG Schleswig-Holstein.

Anfechtungsklageschrift vom 25.09.2013 (PDF 815 KB 27 Seiten)

Im November 2013 bekam Herr Herrmann vom Gericht die Klageerwiderung des NDR zugestellt, die er folgendermaßen erwiderte:

Klageerwiderung vom 28.11.2013 (PDF 603 KB 17 Seiten)

Ende Dezember 2013 kam die zweite Klageerwiderung des NDR, die im Januar 2014 folgendermaßen beantwortet wurde:

Klageerwiderung vom 24.01.2014 (PDF 841 KB 30 Seiten)

Danach war lange Zeit keine Aktivität des NDR oder des Gerichts zu bemerken. Erst im Juli 2015 erreichte Herrn Herrmann wieder Post des Gerichts. Bezugnehmend auf eine Pressemitteilung des VG Schleswig-Holstein über Musterverfahren antwortete Herr Herrmann darauf folgendes:

Antwort vom 10.08.2015 (PDF 857 KB 71 Seiten)

Die nachfolgenden Schreiben des Gerichts zogen folgende Antwort nach sich, da sich das Gericht hin hinreichend zu dem Begriff Musterverfahren geäußert hat:

Antwort vom 17.08.2015 (PDF 321 KB 7 Seiten)

Nach dem Verhandlungstermin am 24.08.2015 bekam Herr Herrmann ein paar Wochen später sein Urteil bezüglich seiner Firma.

Urteilstext 4 A 239/13 vom 24.08.2015 (PDF 2480 KB 21 Seiten)

Gegen dieses Urteil hat Herr Herrmann die Zulassung der Berufung beantragen lassen.

Nach dem Verhandlungstermin am 21.09.2015 bekam Herr Herrmann das Urteil seiner Feststellungsklage.

Urteilstext 4 A 5/13 vom 21.09.2015 (PDF 829 KB 27 Seiten)

Gegen dieses Urteil hat Herr Herrmann keine Rechtsmittel eingelegt, da er nur ein Verfahren weiter betreiben möchte.

Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erreichte Herrn Herrmann über seinen Anwalt die Anfrage des OVG Schleswig, ob er seinen Berufungsantrag zurückziehen möchte. Darauf wurde folgendes Schreiben über den Anwalt an das OVG Schleswig eingereicht:

Schreiben an das OVG Schleswig vom 14.04.2016 (PDF, Größe 444 KB, 8 Seiten)

Herr Herrmann hat mir am 26.05.2016 auch noch einen Leserbrief (PDF, 404KB, 16 Seiten) zukommen lassen, in dem er das Urteil BVerwG 6 C 6.15 des Bundesverwaltungsgerichts nach Veröffentlichung kommentierte.

Am 10.05.2017 informierte mich Herr Herrmann, dass er die Abweisung des Berufungsantrags erhalten hat. Da nun der Rechtsweg erschöpft war, konnte binnen eines Monats Verfassungsbeschwerde eingelegt werden, was auch erfolgte.

Am 10.06.2017 erhielt Herr Herrmann das Aktenzeichen 1 BvR 1212/17 mitgeteilt.