Der Kraftfahrzeugabgabe widme ich einen eigenen Abschnitt, weil diese nicht nur Gewerbetreibende und Freiberufler, sondern auch gemeinnützige oder öffentliche Tätigkeiten betrifft.
Wer also seinen PKW also nicht ausschließlich privat verwendet, muss dafür ein Drittel der Rundfunkabgabe bezahlen.
Im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag steht auch explizit, dass es auf den Umfang der Nutzung nicht ankommt. Einmal im Jahr als Fußballtrainer der Dorfjugend zu einem Spiel fahren würde also für eine Abgabenpflicht genügen. In der Begründung des Rundfunkänderungsstaatsvertrags findet sich auf Seite 19 der Hinweis, dass der Übungsleiter auf dem Weg zum Sportplatz freigestellt sei. Warum genau, bleibt unklar: Weil es eine fremdnützige Fahrt sein soll oder weil ein Fahrtkostenersatz stattfindet? Gerade bei einem Fahrtkostenersatz drängt sich mir die Frage auf, warum das eine private Nutzung sein soll. Und wie sieht es aus, wenn der Übungsleiter Spieler mitnimmt? Ist das noch privat oder ist das als gemeinnütziger Fahrdienst anzusehen?
Wenn jemand mit seinem privaten Kleinbus herumfährt, Essen für einen Tafelverein einsammelt und die Spritkosten auf eigene Rechnung trägt, ist das jetzt als Bonus noch extra beitragspflichtig?
Gewerbetreibende und Freiberufler, die Firmen-PKW und abgabepflichtige Betriebsstätten haben, bekommen je abgabenpflichtiger Betriebsstätte ein Firmenfahrzeug von der Abgabe freigestellt. Für jedes weitere Fahrzeug muss ein Drittel der Rundfunkabgabe bezahlt werden.
Gewerbetreibende und Freiberufler, die ihre Betriebsstätte in der Wohnung haben und diese somit abgabenbefreit ist, müssen für jeden PKW zahlen, weil hier die Freistellung des ersten PKW nicht greifen soll. Besonders kritisch wird es für diejenigen, die keinen Firmen-PKW, aber einen Privat-PKW besitzen. Der Beweis, dass ein Privat-PKW nur ausschließlich privat genutzt wird, scheiterte bislang regelmäßig vor den Verwaltungsgerichten. Die Befreiung durch die Wohnung wird in diesem Fall mit der Abgabe auf den PKW ausgehebelt.
In der Ausschussvorlage HAA/18/17 - Teil 1 des hessischen Landtags schreiben die öffentlich-rechtlichen Sender auf der PDF-Seite 22 im Abschnitt 8c folgendes:
„Systemgerechter KFZ-Beitrag: Der 1/3 Kfz-Beitrag ist systemkonform und hat keinen Gerätebezug mehr. Er folgt - wie bei Wohnungen und Betriebsstätten - dem systematischen Grundansatz, solche Raumeinheiten mit der Beitragspflicht zu belegen, die typischerweise die Möglichkeit zum Rundfunkempfang bieten. Die fast 100%ige Ausstattung von neu zugelassenen Kraftfahrzeugen mit Autoradios ist Beleg für die typischerweise dort erfolgte Rundfunknutzung. Im Übrigen ist für Autoradios auch heute schon eine Grundgebühr zu entrichten, so dass sich für viele Betriebe kaum etwas ändert.”
KFZ werden also deshalb mit der Abgabe belegt, weil man in dieser „Raumeinheit” typischerweise Radio hören könnte. Aber warum gilt das nur für „zugelassene” Fahrzeuge, sogar explizit nur Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Omnibusse (Fahrzeugklassen M und N)? Vielleicht, weil ein Gabelstaplerfahrer oder Baggerfahrer bei der Arbeit aus Sicherheitsgründen kein Radio hören darf? Vielleicht, weil nicht zugelassene Fahrzeuge das Betriebsgelände nicht verlassen können und daher gleich der Betriebsstätte zugerechnet werden? Interessant in diesem Zusammenhang ist, dass das Wort „zugelassene” erst ab Oktober 2010 in den Entwürfen auftaucht.
Ein zugelassenes KFZ wird also faktisch wie eine weitere Betriebsstätte behandelt: Eine weitere Raumeinheit, in der Rundfunk gehört werden könnte. Ist ein KFZ aber auch ein Arbeitsplatz? Bei Taxifahrern o.ä. kann man dies bejahen. Wie sieht es aber in sonstigen Betrieben aus? Die Frage ist nicht unwichtig, kann man im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag unter § 5 Abs. 5 doch nachlesen, dass für Betriebsstätten, in denen kein Arbeitsplatz eingerichtet ist, kein Beitrag zu entrichten ist. Ein Heizungsbauer soll nicht für sein außerhalb liegendes Lager bezahlen müssen, aber für das KFZ, mit dem er dorthin fährt? Und warum gibt es bei Kraftfahrzeugen ggf. einen Rabatt für das jeweils erste Fahrzeug, während es diesen für die Betriebsstätten mit Arbeitsplätzen nicht gibt?
Der Umstand, dass die Fahrzeugklasse T nicht erfasst wird, stellt „Zugmaschinen für gewerbliche Zwecke” komplett beitragsfrei. Also genau die Fahrzeugklasse, die eigentlich zur gewerblichen Nutzung angeschafft wird. Bauern brauchen so für ihre Trecker keinen Beitrag mehr zu entrichten. Wer auf der Landstraße so einem Fahrzeug hinterhergezuckelt ist, hat vermutlich erleben dürfen, dass dies auch ein Ort mit Rundfunknutzung ist. Warum ist dieser beitragsfrei?
Noch spannender wird die Frage, was passiert, wenn in dem KFZ kein Radio eingebaut ist. Dann ist die typische Annahme, dass in KFZ Radio gehört werden könnte, in diesen speziellen Fällen falsch. Greift dort noch der Typisierungsspielraum?
Was passiert, wenn man als Unternehmer sich z.B. vom besuchten Kunden einen Fahrtkostenersatz in Form einer Anfahrtspauschale bezahlen lässt? Oder sein Kraftfahrzeug per Kilometerpauschale abrechnet. Ist das gleichzusetzen mit einem Fahrtkostenersatz, wie er auf Seite 19 der Begründung des Rundfunkänderungsstaatsvertrags zu finden ist und der dort zur Befreiung des Kraftfahrzeugs führt?
Nun soll dieser Beitrag ja nicht entrichtet werden, weil das KFZ selbst Radio hört. Es geht um die Personen, die das KFZ nutzen. Diese werden in der Regel aber meistens durch die Wohnungsabgabe zur Zahlung herangezogen. Sitzt der Betriebsinhaber im Auto, kommt ggf. die Betriebsstättenabgabe noch hinzu. Ist es dann nicht das erste KFZ einer Betriebsstätte, kommt noch einmal 1/3 der Abgabe hinzu. Ein KFZ wird also im extremsten Fall von einer Person benutzt, die dreimal zur Kasse gebeten wird. Dies ist eine signifikante Ungleichbehandlung gegenüber dem Privatbereich.
Das hat aber das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung 1 BvR 836/17 vom 18. Juli 2018 nicht gekümmert.