Am 30. August 2017 hat Professor Dr. Ferdinand Kirchhof, Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts, nachfolgende Fragenkatalog an 41 Stellen verschickt und um Antwort bis zum 31.10.2017 gebeten (siehe auch GEZ-Boykott Forum).
Die einzelnen Fragen werden jeweils als Zitat aufgeführt und von mir kommentiert.
„Wie ist der Rundfunkbeitrag finanzverfassungsrechtlich zu qualifizieren? Wie wirkt es sich auf die Qualifizierung des Rundfunkbeitrags aus, dass der Rundfunkbeitrag im privaten Bereich durch die Anknüpfung an die Wohnungsinhaberschaft beinahe die gesamte Bevölkerung beitragspflichtig stellt?”
Diese Frage bezieht sich auf den vermeintlichen Sondervorteil des Rundfunks, der durch Erhebung des Rundfunkbeitrages abgeschöpft werden soll. Die Probleme damit sind in Rundfunkvorteil dargelegt.
„Auf welchen Erwägungen beruht die tatbestandliche Anknüpfung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich an die Wohnungsinhaberschaft, insbesondere vor dem Hintergrund der Medienkonvergenz und der Zunahme mobiler Empfangsgeräte? Welche Alternativen wären vorstellbar?”
Die Vereinfachung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, dass quasi in jeder Wohnung ein Empfangsgerät bzw. die Möglichkeit dazu bestehen soll und diese damit als Merkmal dienen soll, kollidiert mit der Rechtsprechung des BVerfG von 2014, siehe Rundfunkvorteil, BvR 668/10 vom 25.6.2014:
„Soweit die Beitragserhebung grundstücksbezogen erfolgt, muss auch der Sondervorteil grundstücksbezogen definiert werden.”
Da dies für Rundfunk auf die Wohnung bezogen schwierig wird, vor allem, wenn die Nutzer die Angebote unterwegs konsumieren, legt die Frage nach Alternativen nahe, dass das BVerfG einen Ausweg sucht.
„In welchem Umfang waren in den einzelnen Bundesländern zum Zeitpunkt der Ratifizierung des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags Wohnungen mit herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten (vor allem Fernsehgeräten) ausgestattet? In welchem Umfang waren in den einzelnen Bundesländern zum Zeitpunkt der Ratifizierung des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags Wohnungen mit internetfähigen Empfangsgeräten (PC, Laptops, Tablets, Smartphones et cetera) und Breitbandverbindungen ausgestattet, das heißt mit - mobilem oder stationärem - Internetzugang, dessen Geschwindigkeit mindestens dem 3G-Standard entsprach? In welchem Umfang sind dies Wohnungen, die nicht zugleich über herkömmliche Empfangsgeräte verfügen?”
Diese Frage nach dem statistischen Material für die Annahme bezieht sich auf die Begründung der Anstalten bei Verwaltungsgerichtsverfahren, dass es quasi in jeder Wohnung Empfangsmöglichkeiten gäbe und somit die Wohnung als alternative Anknüpfungspunkt hinreichend wäre. Hinterfragt das das bislang kein Gericht, nun muss wohl für jedes Bundesland das Zahlenmaterial geliefert werden.
„Auf welchen Erwägungen beruhte die Erhebung des Rundfunkbeitrags in Höhe von 17, 98 € zum 1. Januar 2013 angesichts des erwirtschafteten Überschusses nach Einführung des Rundfunkbeitrags?”
Die Politik und die Rundfunkanstalten haben zur Einführung 2013 behauptet, die Erhebung wäre aufkommensneutral. Die Wahrheit war, dass natürlich ein Überschuss erzielt wurde. Das wird nun erklärt werden müssen.
„Wie rechtfertigt es sich, dass Einpersonenhaushalte mit der vollen Höhe eines Rundfunkbeitrags belastet werden, wohingegen Mehrpersonenhaushalte aufgrund der gesamtschuldnerischen Haftung den Beitrag unter sich aufteilen können? Insbesondere: Welche verwaltungstechnischen Umstände bedingen eine solche Lösung?”
Hier rächt sich nun die vorgenommene Vereinfachung. Bei der alten Rundfunkgebühr mussten teilweise mehrere Personen zahlen, wenn sie Zugriff auf Empfangsgeräte hatten und damit Teilnehmer an der Gesamtveranstaltung Rundfunk waren, es gab nur wenige Ausnahmen wie Ehepartner. Die jetzige Regelung benachteiligt ganz klar Einzelpersonen, da die Feststellung des gemeinsamen Führen einer Wohnung nicht unproblematisch ist, siehe Meldung vom 13.08.2017.
„Wie rechtfertigt es sich, dass Zweitwohnungen mit der vollen Höhe eines Rundfunkbeitrags belastet werden, obwohl der Beitragspflichtige zum gleichen Zeitpunkt den Rundfunk nur einmal nutzen kann? Insbesondere: Welche verwaltungstechnischen Umstände bedingen eine solche Lösung?”
Die politisch unkorrekte Antwort wäre vermutlich: Faulheit. Man wollte sich von den Meldeämtern einfach die Daten schicken lassen und entsprechende Beitragskonten eröffnen. Das Problem ist aber klar: Wenn man für jede Zweitwohnung noch ermitteln muss, ob dort vielleicht weitere Personen gemeldet sind, die sonst noch nicht erfasst werden, steigt der Aufwand stark an, wenn man nicht permanent Meldedatenabgleiche mit der Information Haupt- oder Zweitwohnsitz durchführt. Nur darf man aus Gründen der angeblichen Verwaltungsvereinfachung einfach darüber hinwegsehen, dass hier bestimmte Personenkreise mehrfach zahlen müssen?
„In welchem Umfang waren in den einzelnen Bundesländern zum Zeitpunkt der Ratifizierung des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags Betriebsstätten und betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge mit herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten ausgestattet? In welchem Umfang waren in den einzelnen Bundesländern zum Zeitpunkt der Ratifizierung des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags Betriebsstätten mit internetfähigen Empfangsgeräten (PC, Laptops, Tablets, Smartphones et cetera) und Breitbandverbindungen, das heißt mit - mobilem oder stationärem - Internetzugang, dessen Geschwindigkeit mindestens dem 3G-Standard entsprach, ausgestattet?”
Diese Frage ist das Pendant zu Frage 3 für die nichtprivate Beitragserhebung, hier müssen also auch exakte Zahlen geliefert werden.
Allerdings ist die Frage eigentlich falsch gestellt, sie müsste sich auf die Rundfunknutzung beziehen und nicht auf das Vorhandensein von Geräten wie PCs, die unter anderem aufgrund von anderen Gesetzen internetfähig sein müssen, um beispielsweise die Umsatzsteuererklärung abgeben zu können. Würde man die Rundfunknutzung heranziehen, würde sich vermutlich herausstellen, dass diese größtenteils nicht stattfindet, damit mehr als zehn Prozent der Betriebe nicht darunter fallen und daher eine pauschale Erhebung eines Beitrags verfassungswidrig ist.
„Wie und mit welchem Aufwand erfolgt im nichtprivaten Bereich die Ermittlung nicht angemeldeter Betriebsstätten sowie für die Zwecke des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV genutzter Kraftfahrzeuge und die Verifikation dazu erteilter Auskünfte durch die Landesrundfunkanstalten und den Beitragsservice, vor allem im Hinblick auf die Verteilung der Beschäftigten auf einzelne Betriebsstätten und die Nutzung eines Kraftfahrzeugs für gewerbliche und öffentliche Zwecke nach §5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV?”
Diese Frage beinhaltet eine massive Sprengkraft. Schludert der Beitragsservice und die Rundfunkanstalten damit, wirklich jeden zu ermitteln, der beitragspflichtig ist, ergibt sich ein Vollzugsdefizit, das die Regelung verfassungswidrig werden lässt. Dazu hatte ich mich bereits Ende 2012 bei den Klagegründen der Kraftfahrzeugsabgabe ausgelassen.
„Wie rechtfertigt sich die Erhebung des Rundfunkbeitrags auf für die Zwecke des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV genutzte Kraftfahrzeuge in Bezug auf den Gedanken des Vorteilsausgleichs und im Verhältnis zur Beitragsfreistellung rein privat genutzter Kraftfahrzeuge? Wie rechtfertigen sich die (degressive) Staffelung nach Beschäftigtenzahlen und der Anknüpfungspunkt der Betriebsstätte in § 5 Abs. 1 RBStV jeweils für sich und in Kombination miteinander in Bezug auf den Gedanken des Vorteilsausgleichs?”
Die Frage ist berechtigt: Bei einer Wohnung sind KFZ mit abgegolten, bei Betrieben hat die Politik nach ersten Protesten 2010 schnell nachgebessert und das erste KFZ pro Betriebsstätte beitragsfrei gestellt, ebenso wurde nochmals an der Staffel für die Mitarbeiter geschraubt. Logisch nachvollziehbar ist das mitnichten, man hat hier nur Zahlen passend gemacht, weil in den meisten Betrieben früher lediglich für Autoradios Rundfunkgebühren anfielen.
Interessant sind die Fragen, ob sie allerdings wirklich eine Neubewertung des BVerfG anzeigen, mag ich noch bezweifeln. Allerdings ist es schon interessant, dass nach Verteilung des Fragenkatalogs das Bundesverwaltungsgericht auf einmal bezüglich Hotel- und Ferienzimmer eine andere Betrachtungsweise als bei Wohnungen und Betrieben hat. Es könnte also schon sein, dass den Richtern mal jemand gesagt hat, dass es so nicht geht.
Im Rahmen einer Anfrage wurde vom Sächsischen Landtag die Stellungnahme des durch die Landesregierungen beauftragten Dr. Dörr zum Fragenkatalog des BVerfG veröffentlicht, siehe auch GEZ Boykott Forum.
In seinen Entscheidungen 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17 und 1 BvR 981/17 vom 18. Juli 2018 hat das BVerfG nichts mehr von der kritischen Haltung an den Tag gelegt und den Rundfunkbeitrag durchgewunken. Nur die mehrfache Erhebung des Beitrags in Zweitwohnungen wurde verworfen. Es wäre jetzt interessant zu wissen, wieviele der urteilenden Richter eine Zweitwohnung besitzen.