Rundfunkvorteil

Prof. Dr. Dres. h.c. Paul Kirchhof hat im Auftrag und auf Rechnung von ARD, ZDF und Deutschlandradio ein Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erstellt.

Ein Gutachten ist kein in Stein gemeißeltes Gesetz und keine unumstößliche Lehrmeinung, sondern eben ein Gutachten, das die Meinung des Verfassers (und des Auftraggebers) wiedergibt. Ein kritischer Blick ist mehr als berechtigt, immerhin ist der von Herrn Kirchhof als Richter am Bundesverfassungsgericht vertretene Halbteilungsgrundsatz später vom gleichen Gericht wieder relativiert bzw. einkassiert worden (Forum Recht Online).

In Rundfunkfinanzierungsgutachten zieht Herr Kirchhof den Schluss, dass der Beitrag zu rechtfertigen sei aus dem „strukturellen Vorteil, den jedermann aus dem Wirken der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zieht” (S. 59f).

Weiter ist auf Seite 44f zu lesen:
„Die Belastung des Empfängers der Rundfunkangebote rechtfertigt sich aus dem individualnützigen Vorteil, jederzeit das Hörfunkprogramm und das Fernsehprogramm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks empfangen zu können, damit über eine stetige, individuell erschließbare Quelle der Information, der Unterhaltung, der kulturellen Anregung zu verfügen”.

Jetzt mal ehrlich, ist das nicht sehr dünn?

Worin unterscheidet sich denn das Angebot der Sendeanstalten von dem der Presse, für die auch niemand einen Pressebeitrag von jeder Wohnung und Betriebsstätte fordert, obwohl faktisch Zeitungen vom Markt verschwinden?

Exkurs ins Abgabenrecht

Das Bundesverfassungsgsgericht hat in der Entscheidung BVerfG, 1 BvR 199/11 vom 22.8.2012 zur Rundfunkgebühr festgestellt:
„Bei der Rundfunkgebühr handelt es sich nicht um eine voraussetzungslose Steuer zur Finanzierung des Gemeinwesens, sondern um eine Vorzugslast. Denn sie ist für eine Begünstigung durch eine Leistung der Rundfunkanstalten zu zahlen, indem sie an den durch das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes begründeten Status als Rundfunkteilnehmer geknüpft wird.”

Als Vorzugslast ist die Rundfunkgebühr eine Sonderlast. Eine Sonderlast muss anders als eine Gemeinlast (Steuer) einen Gruppenbezug aufweisen, der bislang durch die Gruppe der Rundfunkteilnehmer gegeben war, also durch diejeningen, die Rundfunkgeräte zum Empfang bereithielten. Durch das Empfangsgerät ist Rundfunkempfang möglich, so entsteht der Sondervorteil, den man vergüten bzw. abschöpfen kann. Ein Sondervorteil, welcher der Allgemeinheit unterschiedslos zukommt, ist per Definition ein Gemeinvorteil und daher nur als Gemeinlast (über eine Steuer) finanzierbar.

Herr Kirchhof unterstellt in seinem Gutachten, dass der Rundfunk jedem einem Vorteil bietet. Wie soll das einen Sondervorteil darstellen?

Das ist nicht der einzige Widerspruch.

Der vermeindliche Vorteil von Rundfunk kann nur bei Nutzung des Rundfunks entstehen, nicht deshalb weil Rundfunk da ist. Dafür benötigt man aber entsprechende Empfangsgeräte. Eine Wohnung oder eine Betriebsstätte empfangen keinen Rundfunk, der Sondervorteil kann nicht entstehen.

Weiter ist die Regelung so ausgestaltet, dass man diese Sonderlast nicht vermeiden kann.

Die Einstufung als Beitrag ist für den Rundfunkbeitrag daher formalrechtlich unmöglich. Es sei der Vollständigkeit noch angemerkt: Die bisherige Rundfunkgebühr war formal auch ein Beitrag, dieser passte aber in die gesetzlichen Vorgaben des Abgabenrechts.

Anfang April 2013 hat mich das Gutachten von Herrn Prof. Dr. Thomas Koblenzer erreicht, der die Einordnung des Rundfunkbeitrags als Steuer juristisch genauer ausführt.

2014 hat sich das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung 1 BvR 668/10 vom 25.6.2014 über Straßenausbaubeiträge ausgelassen. Das BVerfG definierte dafür in den Absätzen 51 bis 54 folgendes:

„Werden Beiträge erhoben, verlangt Art. 3 Abs. 1 GG, dass die Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen nach Maßgabe des Vorteils vorgenommen wird, dessen Nutzungsmöglichkeit mit dem Beitrag abgegolten werden soll.”

„Das schließt allerdings nicht aus, dass eine unbestimmte Vielzahl von Bürgern zu Beiträgen herangezogen wird, sofern ihnen jeweils ein Sondervorteil individuell-konkret zugerechnet werden kann.”

„Soweit die Beitragserhebung grundstücksbezogen erfolgt, muss auch der Sondervorteil grundstücksbezogen definiert werden.”

„Allerdings darf sich aus Gründen der Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) der Sondervorteil, dessen Inanspruchnahme durch die Erhebung eines Beitrags ausgeglichen werden soll, nicht in der Weise auflösen, dass Beitragspflichtige keinen größeren Vorteil aus der potentiellen Inanspruchnahme der Gegenleistung ziehen können als die nichtbeitragspflichtige Allgemeinheit.”

Wo liegt denn die Abgrenzbarkeit des Vorteils eines Wohnungs-/Betriebsstätteninhabers von der Allgemeinheit? Hat ein Betriebsstätteninhalber insgesamt wirklich einen größeren Vorteil, weil er mehrfach für seine Wohnung, seine Betriebsstätte und ggf. für KFZs zahlen muss?

Was ist denn der wohnungsbezogene / betriebstättenbezogende Sondervorteil? Dem Bürger muss er scheinbar keinen Vorteil oder Nutzen bringen, aber einen Vorteil darf man eigentlich nicht nur annehmen, sondern muss ihn auch nachweisen können.

Diese Arbeit hat sich selbst das BVerfG in seinen Entscheidungen 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17 und 1 BvR 981/17 vom 18. Juli 2018 nicht gemacht, es schreibt in im Absatz 102 sogar, dass „der personenbezogene Vorteil [..] nur abstrakt bestimmt werden” könnte.

Bietet der Rundfunk denn andere Vorteile?

Wenn der Vorteil jedem zugute kommt und daher als Gemeinlast (Steuer) von jedem zu finanzieren wäre, wäre das gerechtfertigt?

Ist der öffentlich-rechtliche Rundfunk eine Säule der Demokratie, weil er der freien Meinungsbildung dient? Oder ist diese Säule nicht eher umgefallen und dient als Donnerbalken?

Wenn mich Nachrichten interessieren, werfe ich eine Suchmaschine an oder steuere direkt die einschlägigen Webseiten an. Da kann ich dann nach Wahl die Nachrichten vom linken oder rechten Standpunkt, mit konservativer oder sonstwie gearteter Einfärbung genießen. Ich sehe doch nicht jemanden eine halbe Stunde zu und lasse mir in jedem fünften Satz mitteilen, dass ich mehr Informationen auf xyz.de finde. Youtube Videos sehen auf dem PC auch besser aus als der pixelig hochgezoomte Ausschnitt im Heute-Journal.

Gerade Nachrichten im Fernsehen sind eigentlich Zeitverschwendung, da diese audiovisuell aufbereitet werden, für Hintergrundinformationen ist kein Platz. Das gestehen die Sendeanstalten durch ihre vielen Verweise auf das Internetangebot faktisch ein. Sie sind damit eine schlechte Alternative zur Presse und kein Vorteil.

Ich habe gerne Webseiten, die nicht von kommerziellen Interessen geleitet passende Nachrichten servieren müssen. Leider finde ich die bei den den Sendeanstalten nicht. Meinen Prozess in Sachen PC-Gebühr hatte ich schon abschließend gewonnen, da hieß es bei den Sendern noch: Für gewerbliche PCs in Wohnungen muss nochmal bezahlt werden. Das war ja auch wieder mit kommerziellen Interessen verbunden.

Wie sieht es mit Bildung im Fernsehen aus? Abgesehen davon, dass diese erst nach 23 Uhr oder auf den Spartenkanal Bayern Alpha stattfindet? Lernt man aus diesen audiovisuellen Overkill wirklich etwas? Oder befragt man später doch noch die Suchmaschine, weil mehr Fragen als Antworten übrig bleiben? Wo ist hier der Vorteil?

Die wirklich interessanten und qualitativen Angebote der Sender wie Deutschlandradio, Bayern Alpha, 3sat u.a. verursachen nicht so viele Kosten wie das an das Privatfernsehen angelehnte Hauptprogramm. Das führt zu Auswüchsen wie teuren Moderatoren oder absolut überzogenen Kaufpreisen für (Fußball-)Sportrechte. Daraus folgt gleich das nächste Problem, das trotz Einschränkung des Sponsoring ab 2013 weiterbestehen bleibt: Wird beispielsweise wirklich kritisch über eine Firma berichtet werden, wenn diese der Sponsor einer Fußball-EM ist?

Die Staatsferne existiert auch nur theoretisch, ich habe den Eindruck, nirgendwo sonst werden mehr Politiker endgelagert als beim Rundfunk.

Bis 2012 konnte man zumindest theoretisch aus dem System aussteigen, wenn man sich aller Fernseher und ggf. auch aller Radios und PCs entledigte. Ab 2013 muss man schon obdachlos sein, wenn man das nicht mehr unterstüzen will. Das wäre aber mit Art. 1 Abs. 1 GG nicht vereinbar, denn man hat als Mensch ein Recht auf ein Dach über dem Kopf.

Rundfunk soll eine dienende und keine versklavende Funktion haben. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk bietet in seiner aktuellen Ausprägung aber keinen Vorteil mehr, der einen pauschalen Beitrag in dieser Höhe von allen Wohnungs- und Betriebsstätteninhabern rechtfertigt, vor allem, wenn diese mehrfach zahlen sollen.

Bin ich mit dieser Meinung allein?

Im Plenarprotokoll 17/67 17. Wahlperiode 11-12-16, S. 5852f des Schleswig-Holsteinischen Landtags können folgende Ausführungen von Ingrid Brand-Hückstädt nachgelesen werden:
„Natürlich fragen sich die Menschen zu Recht, wo ein Mehrwert für die Zahlung der Gebühren in Höhe von 17,98 € im Monat liegt. Sie fragen sich, warum sich die Öffentlich-Rechtlichen dem angeblich schlechteren Qualitätsniveau der privaten Sender anpassen und nicht umgekehrt. Und sie fragen sich, was die Öffentlich-Rechtlichen eigentlich mit 7,5 Milliarden € jährlich machen. [...]
100 Millionen € der ARD für die Bundesliga, die Champions League für 50 Millionen €, angeblich 10,5 Millionen € pro Jahr für Günther Jauch. - Na klar, da kommt man schnell auf Milliardensummen. Aber sind das Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Rundfunks? Nein! Der öffentlich-rechtliche Rundfunk macht es einem zurzeit nicht gerade leicht, ihn zu mögen. Von der Selbstherrlichkeit und Arroganz übrigens ganz zu schweigen, die auch Herr von Boetticher schon angeprangert hat, die es uns in den Parlamenten erheblich erschwert hat, um Zustimmung in unseren Fraktionen zu werben. 1,5 Milliarden € Mehrbedarf wurden bei der KEF angemeldet, was schließlich dazu führte, dass man sehr schnell begrüßte, dass die KEF das abgelehnt hat.
Nach der Neuordnung der Finanzierung müssen wir nun über neue Aufgabenstellungen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nachdenken; denn die öffentliche Diskussion über das neue Finanzierungsmodell hat die Probleme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks offensichtlich gemacht.”

Interessant ist hier die Reihenfolge: Erst Neuordnung der Finanzierung, dann Festlegung der Aufgaben. Eigentlich wäre es in anderer Reihenfolge sinnvoller gewesen. Dazu hatte ich mir bereits im Dezember 2009, noch zu Zeiten der Rundfunkgebühr, einige Gedanken gemacht.