2013 wurde die bisher dahin geltende Rundfunkgebühr durch den Rundfunkbeitrag, eine „Haushalts- und Betriebsstättenabgabe”, abgelöst. Einen entsprechenden Staatsvertrag hatten die Ministerpräsidenten der Bundesländer am 15.12.2010 unterzeichnet (Staatsvertrag als PDF, 1,55MB).
Richtiger wäre allerdings die Bezeichnung als Wohnungs-, Betriebsstätten- und Kraftfahrzeugabgabe. Was sich dahinter verbirgt und welche Hintertüren in den Vertragstext eingebaut wurden, kann in den entsprechenden Abschnitten nachgelesen werden.
Für die bis Ende 2012 geltende Rundfunkgebühr in Bezug auf „neuartige Rundfunkempfangsgeräte” wie PCs habe ich einen Prozess gegen den Hessischen Rundfunk geführt und erfolgreich abgeschlossen. Unter pc-gebuehr.de kann der Verlauf dieses Verfahrens nachgelesen werden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit dem Beschluss BVerwG 6 B 70.23 vom 23.05.2024 entschieden, dass gerichtlich überprüft werden kann, ob der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinen Pflichten nachkommt, die den Rundfunkbeitrag rechtfertigen.
Die Nichtannahmeentscheidung der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 601/23 vom 24. April 2023 enthält in Absatz 9 einen interessanten Hinweis:
Rundfunkbeitragszahler können sich wohl doch auf dem Rechtsweg gegen unausgewogenen Rundfunk wehren.
Im konkreten Fall wurde allerdings der Rechtsweg nicht eingehalten, was die Nichtannahme begründet.
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