Rundfunkbeitrag Aktuelles 03.01.2014

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Diese Meldung in der Jahresübersicht 2014

Nachdem ich heute im NVwZ Heft 1-2/2013 den Meinungsbeitrag „Warten auf Godot - Das BVerfG und die Wartezeit” des Verwaltungsrichters Jörg Müller zum Thema Studienplatzzulassung per Warteliste gelesen habe, ist mir bestätigt worden, dass sich das BVerfG nicht nur im Rundfunkrecht, sondern auch in anderen Bereichen nicht mehr um die Durchsetzung der Grundrechte einzelner kümmert, wenn es das nicht ausreichend öfffentlichkeitswirksam machen kann.

Der Richter führt aus, dass das BVerfG eine 62-seitige Vorlage nach Art. 100 GG des VG Gelsenkirchen mit der Begründung einer mangelnden Sorgfalt und mangelnder Darlegung der Rechtsauffassung ablehnt. Interessanterweise fallen hier Schlüsselbegriffe wie „geringe Anzahl der Betroffenen” und „Härtefall”, quasi das Standardvokabular im Rundfunkentscheidungen. Dadurch bleibt ein seit 35 Jahren andauernder Schwebezustand erhalten, weil es zu keiner höchstrichterlichen Entscheidung kommt.

Es geht hier um das Grundrecht der freien Berufswahl, diesmal nicht um 6 EURO Rundfunkbeitrag im Monat, sondern um die Möglichkeit, den gewünschten Beruf überhaupt erlernen zu können. Selbst bei einer für den Einzelnen so elementaren Entscheidung kneift das BVerfG lieber und versteckt sich hinter Formalismen.

Der Richter, welcher nicht an diesen Gericht arbeitet, zieht quasi das Fazit, dass Verwaltungsgerichte besser nicht beim BVerfG Vorlagen zur Entscheidung einreichen, sondern, wenn möglich, diese besser gleich beim EuGH einzureichen. Der EuGH würde Vorlageanfragen wenigstens beantworten.

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