Rundfunkbeitrag Aktuelles 2015

Meldungen aus 2016

Zum Jahresausklang zeigt ein Interview von CARTA mit dem Vorsitzenden der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) sehr schön auf, wie machtlos die KEF letztlich gegenüber den Sendern ist. Sie kann zwar die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit prüfen, was die Anstalten aber machen wollen, entscheiden die Anstalten letztlich selbst. Beispielsweise beim Sport, in dem das meiste Geld gesteckt wird:

„Die KEF hat sich dazu kritisch geäußert. Jedoch kann sie aufgrund der Programmautonomie der Anstalten keine Vorgaben und Begrenzungen machen.”

Die Programmautonomie den Sendern ermöglicht auch folgendes:

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Welt Online berichtet, dass der Beitragsservice aktuell wieder Unternehmen wegen dem Rundfunkbeitrag anschreibt. Bei Kleinunternehmen, bei denen die Betriebsstättenbefreiung greift, weil diese identisch mit der Wohnung ist, wird dann gerne das KFZ herangezogen. Das hatte ich bereits Anfang 2013 so kommen sehen, siehe Kraftfahrzeugabgabe.

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Zum Jahreswechsel steht immer das Fassen von Vorsätzen an, die meist später dann doch nicht eingehalten werden. So ergeht es auch dem Bundesverfassungsgericht.

In seiner Jahresvorschau 2015 hatte sich der Erste Senat 27 Verfahren und der Zweite Senat 32 Verfahren für das Jahr 2015 vorgenommen. Erledigt wurden nach dieser Übersicht vom Ersten Senat nur neun Verfahren und vom Zweiten Senat zwölf Verfahren, es blieben also 18 bzw. 20 Verfahren offen.

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Weihnachten ist die Zeit der Wünsche und Geschenke. Was kann man sich in Bezug auf den Rundfunkbeitrag wünschen?

Vielleicht ein Umdenken der öffentlich-rechtlichen Sender, dass man nicht auf allen Gebieten mitmischen muss und dafür das Geld mit vollen Händen rauswirft, später dann aber für das eigentliche Programm angeblich kein Geld mehr hat und bei der KEF um Erhöhung bittet? Die BBC in England macht es gerade vor: Sie ist aus der Übertragung der Formel 1 ausgestiegen. Das könnten ARD und ZDF auch mal für den Fußball überlegen, aber halt, leider wird der zur Erfüllung der Quotenziele gebraucht, die eigentlich im öffentlich-rechtlichen Fernsehen nichts zu suchen haben.

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Langsam neigt sich das dritte Jahr des Rundfunkbeitrages dem Ende zu. Die anfangs versprochende Evaluierung ist mittlerweile erfolgt, hat aber keine großen Änderungen gebracht. Lediglich die Kommunen sind Gewinner, da für Betriebsstätten der Feuerwehr usw. nur noch ein Drittel anstelle eines vollen Beitrags bezahlt werden muss. Bei Unternehmen wurde etwas an der Berechnungsgrundlage für die Mitarbeiteranzahl geschraubt, was beispielsweise der Handelsverband NRW als Beruhigungspille geschluckt hat. Von der Protokollerklärung macher Länder zur Einführung des Rundfunkbeitrages, dass insbesondere der Rundfunkbeitrag für Kraftfahrzeuge überprüft werden muss, bleibt lediglich die Druckerschwärze auf dem Papier übrig.

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Die Ministerpräsidenten haben den Rundfunkänderungsstaatsvertrag unterzeichnet, der das digitale Jugendangebot von ARD und ZDF ermöglicht, sofern die Landesparlamente zustimmen (Heise).

Es soll sich dabei um ein reines Internetangebot handeln, kein Radio- oder Fernsehsender im klassischen Sinn. Durch den Internetdatenverkehr wäre dann auch einwandfrei feststellbar, wer dieses Angebot wirklich in Anspruch nimmt. Damit könnte der Vorteil der Inanspruchnahme ganz exakt bestimmt und abgegolten werden und man müsste nicht die Fiktion von Wohnungen und Betriebsstätten konstruieren.

Einzelmeldung

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte findet, dass Youtube wichtig für den Bürgerjournalismus ist (Pressemitteilung). Hat Google als Betreiber dieser Plattform nun nicht auch Anspruch auf einen finanziellen Beitrag, da dieser Vorteil ja von allen Nutzer des Internets genutzt werden könnte? Oder bietet er dafür nicht genug Parkmöglichkeiten für altgediente Parteigenossen?

Bürgerjournalismus wird immer wichtiger, da die traditionellen Medien mittlerweile einen regiden Sparkurs fahren (siehe z.B. FAZ zum Spiegel) und die Vielfalt in der Presselandschaft immer mehr abnimmt. Die Antworten für die verbleibenden Journalisten werden dann wohl von Angeboten wie www.responsesource.de geliefert, hier wird auch keine Meinungsvielfalt mehr zu erwarten sein. Die Rundfunksender sind leider keinen Deut besser, Dinge mit Anspruch werden immer im Nachtprogramm versteckt, damit man auch ja niemanden damit aufregt, der Rest ist glattgebügelter Mainstream.

Einzelmeldung

Der Bayrische Verwaltungsgerichtshof hat diese Woche seine Entscheidung im Sixt Klageverfahren präsentiert (7 BV 15.344 vom 30.10.2015). Man kann zusammenfassen: „In Bayern nichts Neues”, der Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich sei rechtmäßig, es war aber auch nicht zu erwarten, dass das Gericht von seiner Grundsatzentscheidung aus dem letzten Jahr abweicht. Revision wurde zugelassen, Sixt wird daher nun die nächste Gerichtsinstanz damit beschäftigen (Pressemitteilung).

Das Gericht bemüht wieder einmal den angeblich vorhandenen Vorteil, der durch den Rundfunk entstehen und der durch den Beitrag abgegolten werden soll. Auch seien die Kritieren Wohnung, Betriebsstätte und Kraftfahrzeug ausreichend für die Erfassung. Dumm ist nur, dass das Gericht auf Seite 7 schreibt, dass aufgrund dieser Vorteilsgewährung „grundsätzlich auch jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu beteiligen” sei. Das führt alle Aussagen des Gerichts dazu ad absurdum. Wenn jede Person beteiligt werden muss, gibt es keine abgrenzbare Gruppe mehr und somit wird einem Beitrag die rechtliche Grundlage entzogen. Diesen Faux pas hatte sich dieses Gericht schon bei der Entscheidung 7 BV 14.1707 im Juni geleistet.

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Diese Woche hat sich wieder gezeigt, dass ARD/ZDF und deren Vorbild BBC unterschiedlicher nicht sein können. Während ARD und ZDF Geld für Sportrechte ausgibt, kürzt die BBC gerade in diesem Bereich drastisch (Digitalfernsehen.de zu ARD/ZDF und zu BBC). Sparen und mit dem Geld haushalten geht also wohl doch, auch wenn ARD und ZDF das nicht wahrhaben wollen. Die haben scheinbar soviel Finanzmittel, dass nicht mal auffällt, wenn Besteck und Geschirr in großen Mengen verschwinden.

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Mich hat eine Zuschrift zu meiner gestrigen Meldung der Crowdfunding Kampange von Olaf Kretschmann erreicht.

Der Schreiber hat sich auch daran beteiligt, allerdings haben ihm die 25000 EURO erschreckt, weil er sich selbst in einem Klageverfahren befindet und nun ähnliche Kosten für sich befürchtet. Dazu kann ich Klägern nur sagen: Man kann immer noch instanzweise aussteigen, wenn das Kostenrisiko zu groß wird und man das nicht mehr mit seinem Gewissen vereinbaren kann.

Wenn man sich die bisherige akribische Aufarbeitungsweise von Olaf Kretschmann (dokumentiert in seinem Blog) vor Augen führt, ist anzunehmen, dass er keine Zahl gewürfelt haben wird, sondern sich genau überlegt hat, was er erreichen möchte („Ablehnung der verpflichtenden Zahlung des Rundfunkbeitrags aus Gewissensgründen”) und welchen Aufwand er dafür betreiben muss, um das öffentlichkeitswirksam durchzusetzen.

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Olaf Kretschmann hat für seinen Klageweg eine Crowdfunding Kampange gestartet. Sein Ziel ist es, bis 31.01.2016 Finanzierungszusagen im Gesamtwert von 25000 EURO (also 1428,57 Wohnungsbeiträge) für die Rechtsvertretung zu erhalten.

In Anbetracht seiner bisherigen Arbeit hat er von mir schonmal einen Wohnungsbeitrag per Lastschrift bekommen. In der Bestätigungsmail gab es dazu noch folgenden Hinweis:

„Zahlungen über Lastschrift und Kreditkarte werden erst eingezogen, sobald das Projekt das Fundingziel erreicht hat.”

Mal sehen, wie viele wirklich mitmachen.

Einzelmeldung

Ich habe einen Lesetipp für jeden, der verstehen will, wie das Nachrichtengeschäft in Wirkichkeit läuft. Das Buch „ARD & Co.: Wie Medien manipulieren” (Selbrund Verlag, ISBN 978-3-9816963-7-0) bringt einem das auf 300 Seiten näher.

Zum Thema der Medienmanipulation bei der ARD findet sich auf den Nachdenkseiten gerade wieder ein Beispiel.

Einzelmeldung

Der VGH Hessen hat am 1. Oktober einen Berufungsantrag zu einem Rundfunkbeitragsverfahren abgelehnt (VGH Hessen, 01.10.2015 - 10 A 1181/15.Z) und führt dabei aus:

„Von einem Beitrag spricht man, wenn eine Geldleistung dafür erbracht wird, dass man die Möglichkeit der Nutzung erhält, so dass diese Geldleistung nicht die Gegenleistung für eine konkrete Inanspruchnahme einer Leistung darstellt. Nach allem ist der neue Rundfunkbeitrag unzweifelhaft ein Beitrag im Rechtssinn, denn er stellt eine Geldleistung dafür dar, dass der Betreffende die Möglichkeit hat, öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Anspruch zu nehmen.”

„Der Rundfunkbeitrag ist ein typischer Beitrag, nämlich eine öffentlich-rechtliche Geldleistung als Gegenleistung für die Möglichkeit der Nutzung.”

Der VGH ist, bestärkt durch die gleichlautenden Entscheidungen bei anderen Gerichten, scheinbar so überzeugt, dass er postuliert:

„Auf abweichende Literaturmeinungen kommt es dabei nicht an.”

Schön, wenn er so überzeugt ist, dann braucht man ihm mit Literatur ja nicht mehr zu kommen, sondern gibt ihm als Hausaufgabe einfach die Entscheidung 1 BvR 668/10 vom 25.6.2014 mit, über die ich mich vor genau einem Jahr schon ausgelassen habe. Darin ging es um Straßenausbaubeiträge, ebenfalls ein sehr „typischer Beitrag”. Das BVerfG definierte dafür in den Absätzen 51 bis 54 folgendes:

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Wer meint, dass sich ARD/ZDF im journalistischen Bereich großartig qualitativ von den anderen Medien unterscheiden, kann sich auf den Nachdenkseiten ein Interview mit Gaby Weber durchlesen.

Einzelmeldung

Mittlerweile halten schon elf Prozent der Bevölkerung ARD und ZDF für vollständig verzichtbar (Digitalfernsehen.de), mal sehen, wie sich das die nächste Zeit weiterentwickelt, wenn die Sender so weitermachen wie bisher. Bis dahin werden die Klagen gegen den Rundfunkbeitrag weiterverfolgt, so z.B. vom Autoverleiher Sixt, der vor das Bundesverwaltungsgericht zieht (Sixt Blog) und von Olaf Kretschmann, der die Zulassung für die zweite Instanz beantragt hat (Blog).

Einzelmeldung

Der scheidene Bundesvorsitzende des DJV, Michael Konken, möchte eine Abgabe für Printmedien nach dem Vorbild des Rundfunkbeitrages. Zuletzt ist mir der Mann Anfang des Jahres aufgefallen, als er den öffentlich-rechtlichen Rundfunk gegen das Gutachten aus dem Beirat des Bundesfinanzministeriums verteidigt hat. Nicht ganz selbstlos, immerhin saß er zu diesem Zeitpunkt auch im ZDF Fernsehrat. Dem Gedanken, leistungslos einfach so Geld von den Bürgern zu erhalten, findet er also offensichtlich legitim.

Letztlich ist der Gedankengang auch zwingend: Wenn Artikel 5 GG nach Meinung der Gerichte und der Politik dafür herhalten muss, dass ein Rundfunkbeitrag notwendig sein soll, kann dieser Artikel natürlich genauso auch für einen Pressebeitrag herangezogen werden.

Daher ist Widerstand gegen den Rundfunkbeitrag auch so wichtig, damit nicht immer mehr Begierden geweckt werden, die nach der selben Masche Geld bringen sollen.

Einzelmeldung

Die ARD hat sich bezüglich des Rundfunkbeitrags am letzten Montag öffentlich selbst gecheckt. Dabei hat natürlich nicht das Umdenken eingesetzt, sondern es wird der Versuch unternommen, den aktuellen Kurs zu rechtfertigen und für die Zukunft mehr Geld zu erhalten. Freiwillig ist diese Sendung bestimmt nicht ins Programm genommen worden, hier wird nur auf den zunehmenden Druck durch Kritik am System reagiert, ohne die prinzipiellen Probleme wirklich angehen zu wollen. Die Kritik kommt nicht mehr nur von außen, nach Wolfgang Herles mit dem ZDF geht nun auch Bettina Reitz mit ihrem alten Arbeitgeber ARD hart ins Gericht und spricht ihm faktisch die Zukunftsfähigkeit ab (Handelsblatt). Die Probleme des Systems hat Bülend Ürük in seinem Kommentar zusammengestellt.

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Es gibt doch Gerichte, die nicht alles, was mit Rundfunk zu tun hat, einfach abnicken. Das Landgericht Tübingen setzt sich über die Entscheidung des BGH hinweg, der ein vorhergehendes Urteil zur Vollstreckung aufgehoben hat und erlässt ein gleichlautendes Urteil, diesmal mit Kritik an der BGH Entscheidung (Handelsblatt).

Einzelmeldung

Die meisten Menschen meinen, es würde sich nicht lohnen, sich gegen eine Sache zu wehren, denn es würde eh nichts dabei herauskommen. Gut, dass Max Schrems nicht ebenso gedacht hat, sondern aus den Veröffentlichungen von Edward Snowden die Konsequenz gezogen hat, gegen Facebook gerichtlich vorzugehen. In Österreich ist er zwar damit an die Wand gelaufen, aber der EuGH hat heute das Safe Habor Abkommen der EU mit den USA als ungültig erklärt, was die Prüfung Facebooks in deren Niederlassung Irland möglich macht. Der EuGH ist dabei sogar weit über die eigentliche Klage hinausgegangen.

Danke Herr Schrems, dass Sie nicht gekniffen haben, wie es die Politik getan hat.

Einzelmeldung

In dem Fachaufsatz, den ich am 27.09. hier dargelegt hatte, fand sich ein Verweis auf einen weiteren Aufsatz in Heft 6/2015 der Zeitschrift „Die Öffentliche Verwaltung”. Professor Dr. Klaus Meßerschmidt zeigt in „Finanzierungsverantwortung jenseits des Steuerstaats - Überlegungen zu den Grenzen des Steuerstaats” auf, dass die Praxis, bestimme Gruppen vom Rundfunkbeitrag ganz oder teilweise freizustellen und diese Ausfälle die anderen Beitragszahlern zahlen zu lassen, im Widerspruch zur Rechtssprechnung steht.

„Wenn man schon keinen Anstoß daran nimmt, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk als „Leistung für die Allgemeinheit” eine „steuerähnliche Beitragsfinanzierung” genießt, so trägt das bislang alles rechtfertigende Argument des wenigstens hypothetischen Vorteils des Programmangebots für den Beitragszahler jedenfalls nicht so weit, dass es auch noch eine solidarische Finanzierung der Freistellungsquote bzw. eine Einstandspflicht für aus sozialen und sonstigen Gründen beitragsbefreite Personen und Institutionen legitimieren könnte.”

Auch wenn sich der Aufsatz primär um dieses Thema dreht, wird nicht mit Seitenhieben gegen den Rundfunkbeitrag allgemein gespart:

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Im Heft 17/2015 der Zeitschrift „Die Öffentliche Verwaltung” kann man den Aufsatz „Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GG: Freiheit für den Rundfunk und Freiheit vom Rundfunk” von Dr. Horst Kratzmann nachlesen. Die Marschrichtung des Artikels wird schnell klar:

„Es mutet verfassungrechtlich fast schon archaisch an zu betonen, dass die die institutionelle Rundfunkwirklichkeit mit dem Verfassungstext („Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet”) in den ersten Jahrzenten ihres Bestehens nichts und heute nur nachrangig etwas zu tun hat.”

Dr. Kratzmann prägt in seinem Aufsatz den schönen Begriff des „Rundfunkregimes”, das das Bundesverfassungsgericht mit dem ersten Rundfunkurteil von 1961 quasi etabliert und mit späteren Urteilen weiter ausgebaut hat, obwohl diese Interpretation nichts mit dem Verfassungstext zu tun hat. Eine Pflicht zur Finanzierung des Rundfunk kann er aus dem Grundgesetztext nicht ableiten, das legt schon die Gliederung des Grundgesetzes nahe.

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Telepolis hat ein Interview mit Wolfgang Herles geführt (siehe Meldung vom 20.09.).

Einzelmeldung

„Gebühren gebühren dem Fernsehen nur, solange es sich von anderen Angeboten wesentlich und nicht nur auf einzelnen Sendeplätzen unterscheidet.”

Diese Aussage trifft der ehemalige ZDF Mitarbeiter Wolfgang Herles in seinem Buch „Die Gefallsüchtigen - Gegen Konformismus in den Medien und Populismus in der Politik” (ISBN 978-3-641-13591-1), das pünktlich zu seinem Renteneintritt am letzten Montag erschienen ist. Kritik äußert man wohl am Rundfunksystem erst, wenn man damit nichts mehr zu tun hat (siehe Meldung vom 15.08.2014). In den Köpfen der Intendaten und Programmverantwortlichen wird es vermutlich aber nichts bewegen, denn diese sind nicht die Zielgruppe:

„Der Adressat dieser Seiten ist das Publikum, für das ich immer gearbeitet habe. Nicht wenige Zuschauer schalten nicht mehr an, fühlen sich über Gebühr gelangweilt. Brauchen wir noch öffentlich-rechtliches Fernsehen, wenn fast alles, was dort zählt, die Quote ist? Wie müsste öffentlich-rechtliches Fernsehen aussehen, was müsste es leisten, wäre es die »Demokratieabgabe« wert?”

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Der Beitragsservice hat mal wieder Beitragsbescheide an Flüchtlinge verschickt, weil die Kommune die entsprechenden Häuser nicht abgemeldet hatte (Huffington Post, siehe auch Meldung vom 1. März). Das spricht nicht gerade für eine Verwaltungsvereinfachung, mit der uns der Rundfunkbeitrag verkauft wurde. Einfacher für den Beitragsservice und die Sendeanstalten, die Arbeit haben alle anderen. Die Rundfunkanstalt wird die Bescheide aufheben, damit wird die Sache für sie erledigt sein.

Man könnte natürlich boshafterweise die Frage stellen, wo den der individuelle Vorteil liegt, den ein Flüchtling durch den Rundfunk hat und der deshalb geldmäßig abgeschöpft werden soll. Immerhin haben Gerichte in der Vor-Rundfunkbeitragszeit einen Beitrag so definiert. Mit dem Programm können sie vermutlich nichts anfangen, da weder englisch noch deren Landessprache geboten wird.

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Ein Kläger hat mir heute sein Urteil des VG Stuttgart übermittelt, das die Klage abgewiesen hat.

Eine Begründung aus dem Urteil bezüglich der Einstufung als Beitrag bezieht sich auf die Entscheidung 1 BvR 668/10 vom 25.6.2014 des BVerfG und zwar exakt in der Weise, wie ich sie bereits im November 2014 prognostiziert habe.

Auch sonst finden sich kreative Argumentationsketten:

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Olaf Kretschmann hat am Montag die Zusammenfassung seiner Gerichtsverhandlund und den Urteilstext veröffentlicht. Interessant ist folgende Aussage in den Ausführungen zum Verhandlungsverlauf:

„Der Richter erklärte, dass das Verwaltungsgericht in Berlin entsprechend seinem Musterurteil zum Verfahren VG 27 K 310.14 davon ausgeht, dass Menschen eine Befreiung erhalten sollten, die keinerlei Empfangsgeräte besitzen. Der Richter bzw. das Gericht seien auf der Suche nach einem Kläger, auf den diese Kriterien zutreffen.”

Nach Ansicht des Gerichts ist der Rundfunkbeitrag rechtmäßig, nur widerspricht sich das Gericht selbst innerhalb seiner Urteilsbegründung. Auf Seite 9 zitiert das Gericht aus der Kammerentscheidung VG 27 K 310.14 vom 22. April 2015:

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ARD und ZDF haben am Freitag bei der KEF ihre Geldwünsche ab 2017 angemeldet. Aktuell müssen sie auch keine Angst haben, dass ihnen jemand offiziell den Geldhahn zudreht. Die Verwaltungsgerichte der unteren Instanz wollen sich nicht mit den Klagen beschäftigen und weisen diese ab.

Das Problem ist nur: Die Abweisungen sind nicht wirklich stichhaltig begründet, sondern es wird immer wieder auf den Vorteil abgestellt, den jeder durch den Rundfunkbeitrag haben soll. In anderen Bereichen wie Straßenbeiträgen wird fein säuberlich auseinander dividiert, wieviel Vorteil denn nun ein Grundstückseigentümer davon wirklich hat, so zahlen Eigentümer an Durchgangsstraßen meist weniger als Eigentümer von Grundstücken, deren Straßen quasi nur von den Eigentümern benutzt werden. Diese Rechtssprechnung wird komplett ignoriert und auf den Kopf gestellt, obwohl sie vergleichbare Sachverhalte umfasst. Da macht die Vorteilsgewährung des Rundfunks dann selbst vor juristischen Personen wie GmbHs nicht halt, die nunmal wirklich keine Augen oder Ohren zum Lesen/Sehen/Höhen haben.

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„Eine Zensur findet nicht statt.”

Dies wird in Artikel 5 GG postuliert, der die Meinungs-, Informations- und Pressefreiheit sowie die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film zum Inhalt hat.

Nun sind in dieser Woche zwei Dinge vorgefallen, die wir anderen Staaten vermutlich als Zensur oder als Vorstufe davon ankreiden würden.

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Ich hatte am 15.07. darüber berichtet, dass mein Finanzamt dem Abzug meiner privaten Rundfunkbeiträge von der Steuerlast von der Steuerlast nicht widersprochen hatte. Heute kam Post vom Beitragsservice, der mein Schreiben vom Januar an den HR, in dem ich eine Bescheinigung haben wollte, bearbeiten musste. Ich habe jetzt eine Kontoübersicht alle geleisteten Zahlungen erhalten.

Es hat rund acht Monate gedauert, diese Antwort zu erhalten. Was macht der Beitragsservice, wenn da jeder Beitragszahler anfragt?

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Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss 2 BvR 433/15 vom 30.06.2015 nochmal folgendes klargestellt:
„Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen”.

Bei einigen Verfahren in Sachen Rundfunkbeitrag hat man den Eindruck, dass sich Gerichte darum genau nicht kümmern, da die Klagen mit Standardtextbausteinen abgewiesen werden. Mal sehen, wie das Bundesverfassungsgericht mit den Argumenten der Kläger verfährt...

Einzelmeldung

In letzter Zeit sprechen Gerichte in Sachen Rundfunkbeitrag öfter davon, dass Musterverfahren/-entscheidungen durchgeführt wurden (beispielsweise VG Schleswig-Holstein oder VG Berlin).

Interessant ist, dass es in der Verwaltungsgerichtsordnung dazu §93a gibt, der Musterverfahren regelt. Im ersten Abschnitt ist dort zu lesen, dass mindestens zwanzig Verfahren anhängig sein müssen und dass die nicht verhandelten Verfahren ausgesetzt werden müssen. Davor sind die Beteiligten zu hören.

Ich würde gerne wissen, ob das bei den Verwaltungsgerichten passiert ist.

Einzelmeldung

Das Bundesverfassungsgericht hat heute das sogenannte „Betreuungsgeld” als nicht mit Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes vereinbar und daher für nichtig erklärt. Dem Bund fehle die Gesetzgebungskompetenz dafür, das allein reichte als Grund (1 BvF 2/13.

Wie es wohl beim Rundfunkbeitrag aussehen wird? Die bisherige Verwaltungsgerichtsbarkeit hat bislang den Aspekt der fehlenden Abgrenzung zur Steuer immer weggewischt oder ignoriert, damit sich die Gesetzgebungskompetenzfrage nicht stellt. Beim Thema Rundfunk war das Bundesverfassungsgericht bisher allerdings auch einfallsreich bei der Auslegung.

Während es den Staat beim Betreuungsgeld nicht in der öffentlichen Fürsorgepflicht sieht, wird es das beim Rundfunk bestimmt anders sehen.

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Heute kam mein Steuerbescheid für 2014 vom Finanzamt. Ich hatte gemäß meiner Überlegungen vom 28.12.2014 bei meiner Steuererklärung die Rundfunkbeiträge als Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke angeführt. Dazu hatte ich die Kontoauszüge der Zahlungen von drei Quartalen beigefügt, weil der HR trotz Aufforderung natürlich keine Bescheinigung ausstellen wollte. Dem Finanzamt hatte ich dann im Anschreiben noch folgendes mit auf dem Weg gegeben:
„Ich bin durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zur Zahlung des Rundfunkbeitrages für meine Wohnung verpflichtet, bin dadurch sozusagen Zwangsmitglied. Der Hessische Rundfunk und die anderen Anstalten sind gemeinnützige Anstalten des öffentlichen Rechts und verfolgen, zumindest gemäß ihren Statuten, absetzbare Ziele gemäß Abgabenordnung. Damit müssen die Rundfunkbeiträge von der Steuer absetzbar sein, da man diese gemäß den aktuellen Verwaltungsgerichtsurteilen nicht vermeiden kann und die Sender angeblich eine wichtige öffentliche Aufgabe wahrnehmen.”

Mein Finanzamt hat diese Kosten nun ohne Diskussion von meinem zu versteuernden Einkommen abgezogen.

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Der Urteilstext der Entscheidung 7 BV 14.1707 liegt nun auch vor, die Aussage der Pressemitteilung, dass „grundsätzlich auch jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an dessen Finanzierung zu beteiligen” sei, ist dort in RN 29 enthalten. Der Absatz sagt aber im Klartext aus, dass es keine abgrenzbare Gruppe von Vorteilsempfängern gibt bzw. geben soll. Womit der Rundfunkbeitrag also kein Beitrag im Sinne der Abgabenordnung sein kann (siehe Rundfunkvorteil), auch wenn das Gericht dies anders sieht.

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Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung 7 BV 14.1707 vom 19.06.2015 den Rundfunkbeitrag im privaten Bereich für rechtmäßig erklärt (Pressemitteilung). Das ist keine Überraschung, hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof vor einem Jahr die Richtung vorgegeben. Eine Revision ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung beim Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Eine Aussage der Pressemitteilung kennt man schon aus Zeiten der PC-Gebühr:
„Aufgrund der Vielgestaltigkeit und Mobilität neuartiger Rundfunkempfangsgeräte sei es praktisch nahezu ausgeschlossen, das Bereithalten solcher Geräte verlässlich festzustellen.”

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Dem aktuellen Geschäftsbericht des Beitragsservice lässt sich auf Seite 39 entnehmen, dass für mehr Fahrzeuge Rundfunkbeiträge entrichtet werden als für Betriebsstätten. Für jedes angemeldete Fahrzeug werden pro Monat 5,83 EURO fällig, pro Jahr werden so 297 Millionen EURO erwirtschaftet. Das zeigt, warum man unbedingt noch die nicht nur privat genutzten Fahrzeuge mit dem Beitrag belegen wollte.

Zu Zeiten der Rundfunkgebühr konnte man sich dagegen noch wehren, indem man das Radio ausgebaut hat. Heute zählt angeblich nur noch das Fahrzeug an sich.

Doch halt:

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Die letzten Tage geistert durch die Onlinepresse, dass dem Geschäftsbericht 2014 des Beitragsservice zufolge mehr als vier Millionen Haushalte die Zahlung des Rundfunkbeitrages verweigern. Bei fast 40 Millionen Haushalten bundesweit (destatis.de) wären das zehn Prozent der Haushalte. Da Verwaltungsgerichte immer damit argumentieren, der Gesetzgeber dürfe dann typisieren und pauschalieren, wenn es weniger als zehn Prozent trifft, wird es nun langsam eng, wenn die Anzahl der Verweigerer weiterwächst.

Letztlich ist es nur noch ein Generationenproblem: Meine ältern Brüder „schauen” vielleicht noch Nachrichten, für mich und die jüngeren Generationen ist das Zeitverschwendung, weil wir diese Infos in einem Bruchteil der Zeit genauer dem Internet entnehmen können. Für Filme und Serien bräuchte ich (und andere) mittlerweile auch kein lineares Fernsehen mehr. Das Modell überholt sich gerade sehr schnell, die Umstellung auf den Rundfunkbeitrag hat den Untergang vermutlich nur noch beschleunigt.

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Die Schweizer haben die Einführung einer Haushaltsabgabe ganz knapp mit wenigen tausend Stimmen Vorsprung in einer Volksabstimmung beschlossen. Dort geht nun die Diskussion so richtig los, da der knappe Ausgang nicht gerade dafür spricht, dass der Schweizer Rundfunk wirklich den notwendigen Rückhalt in der Bevölkerung hat. Immerhin waren fast 50% der Abstimmenden dagegen, obwohl die Rundfunkkosten für die meisten Personen im neuen Modell sinken. Die nächste Abstimmung bezüglich der kompletten Abschaffung wird anscheinend auch schon vorbereitet.

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In der Presse gab es die letzten Tage vermehrt Artikel über die Aktion von Norbert Häring, der die Barzahlung beim Beitragsservice durchsetzen will. Dabei geht es aber nicht um den Rundfunkbeitrag an sich, sondern um die Art der Bezahlung.

Die bargeldlose Bezahlung ist in den Beitragssatzungen der Rundfunkanstalten geregelt, wozu sie der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag auch berechtigt. Dagegen kann man zwar klagen, ändert damit aber nichts in der Sache selbst.

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Der Lebensmitteldiscounter Netto ist auch in zweiter Instanz beim Oberverwaltungsgericht in Münster mit der Rundfunksbeitragsklage gescheitert (digitalfernsehen.de). Eine weitere Instanz, dann kann auch dieser Kläger nach Karlsruhe, wo die erste wirkliche Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht getroffen werden muss. Dabei darf man gespannt sein, ob das Gericht sich an der Realität orientiert oder an dem von ihm selbst mitentworfenen Wunschbild festhält (siehe Eintrag vom 26.12.2014). Berechtigte Kritik gibt es genug, vor allem ist sie in den zweieinhalb Jahren des Rundfunkbeitrags nicht geringer geworden oder verstummt.

Zu Weihnachten 2014 gab es das Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats des Bundesministeriums der Finanzen, aktuell ist ein weiteres Gutachten erschienen, das den gleichen Tenor hat, aber einen radikaleren Ansatz fährt: Angebote von öffentlichen Interesse sollen per Fond finanziert werden, ARD und ZDF privatisiert werden. Vielleicht ist so langsam dann doch die Zeit der Denkverbote in Deutschland vorbei und man kann mal darüber diskutieren, was eigentlich notwendig ist, wie ich es schon im Dezember 2009 angemahnt hatte.

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Ich bin auf eine weitere Webseite zum Thema Rundfunkbeitrag gestoßen: zwangsbeitrag.info.

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In England besteht bei der Finanzierung und den Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Rundfunk kein Denkverbot, anders als bei uns (Telepolis).

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Auf den Nachdenkseiten wurde heute die Stellungnahme von Norbert Blüm zu einer Rezension des Bundesrichters Professor Dr. Thomas Fischer veröffentlicht, weil es die sonstigen Medien anscheinend nicht tun. Es geht dabei um den Zustand des Rechtssystems in Deutschland. Das war auch auf dieser Webseite schon häufiger ebenfalls Gegenstand der Ausführungen.

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Vor Gericht lief es diese Woche für die öffentlich-rechtlichen Sender nicht so rund:
Am Mittwoch hat das Verwaltungsgericht Hamburg entschieden, dass der Kabelbetreiber UnityMedia die Programme der Sender nicht unentgeldlich verteilen muss (Digitalfernsehen). Heute hat der Bundesgerichthof in Bezug auf die Tagesschau-App entschieden, dass die Vorinstanz das Urteil neu prüfen muss (Pressemitteilung BGH).

Die Frage, ob die Tagesschau-App als presseähnlich einzustufen ist, hängt laut dem BGH daran, ob insgesamt „bei diesem Angebot der Text deutlich im Vordergrund steht”.

Man schaue sich einfach mal die darunterliegende Webseite von tagesschau.de an, dann ist die Frage eigentlich einfach zu beantworten. Mal sehen, was die Vorinstanz daraus macht.

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Welt Online hat heute zwei Artikel veröffentlicht, die sich mit der Politik und dem Bundesverfassungsgericht beschäftigten (Artikel 1, Artikel 2). Politiker bemängeln, dass das Bundesverfassungsgericht nicht nur Gesetze auf Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz prüft, sondern darüber hinaus mit vielen Vorgaben die Gesetzgebung festlegen und immer mehr Urteile nicht für Rechtsfrieden sorgen würden.

Zunächst einmal ist festzuhalten, dass die Politik ein Korrektiv wie das Bundesverfassungsgericht braucht. Die Mehrheit kann nur dann entscheiden, wenn die Rechte des Einzelnen nicht verletzt werden.

Dass das Bundesverfassungericht sich aber selbst nicht immer nur auf das Grundgesetz bezieht, sondern auch eigene Interpretationen und Vorstellungen heranzieht, zeigt sich gerade bei den Rundfunkentscheidungen. Auch hier ist zu erwarten, dass sich das Bundesverfassungericht eher an dem Idealbild des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als an den tatsächlichen Zuständen orientieren wird.

Von daher ist die Kritik nicht ganz unberechtigt.

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Pünktlich zum Beitragshöhenwechsel hat die ARD neue Zahlen zur Verwendung des Rundfunkbeitrags veröffentlicht. Von den 17,50 EURO bekommt die ARD insgesamt 12,37 EURO (70,7%), das ZDF 4,32 EURO (24,7 %), das Deutschlandradio 0,48 EURO (2,7%) und die Landesmedienanstalten 0,33 EURO (1,9%).

Wenn man sich nun die aufgeschlüsselten Zahlen der ARD genauer ansieht und die Positionen addiert, die man der Berichterstattung und Bildung zurechnen kann (ARD-aktuell 0,25; Politik/Gesellschaft 0,29; Kultur/Wissenschaft 0,11; Politik/Gesellschaft 1,49; Kultur/Wissenschaft 0,40; ARD alpha 0,06), kommt man auf eine Summe von 2,60 EURO (21% des ARD Anteils). Da mag noch manches fehlen, wie Kosten für Ausstrahlung u.a., insgesamt ist das aber eher mau. Das Geld wird eben doch eher für Sport, Filme und sonstige Unterhaltung ausgegeben, also für Dinge, die Privatsender genauso leisten können.

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Ab 1. April sinkt der Rundfunkbeitrag auf 17,50 EURO pro Monat, die Betriebsstättenstaffel passt sich ebenfalls an. Die Senkung um 48 Cent hat die Politik mehr oder weniger willkürlich festgesetzt, es gibt aber anscheinend einen wesentlich höheren Überschuss. Von der versprochenen Validierung des Beitrages zwei Jahre nach Einführung - also jetzt - hört man nichts mehr.

Was macht man nun mit der sagenhaften Ersparnis von 5,76 EURO im Jahr? Vielleicht noch mehr draufpacken und Sponsor von laufenden Klageverfahren werden:

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Jan Böhmermann (ZDF Neo Magazin Royal) hat gestern einen Beitrag veröffentlicht, in dem er behauptet, das Varoufakis Video mit dem Stinkefinger erstellt zu haben (youtube). Massengeschmack.tv hat das Video mal seziert und kommt zu dem Schluss, dass vermutlich das vermeindliche Original von Böhmermann die Fälschung ist (youtube).

Was nun Original oder Fälschung ist, spielt letztlich fast keine Rolle. Das ganze zeigt schön die Suggestivwirkung der Bilder, „aus der stärkeren Intensität des optischen Eindrucks und der Kombination von Bild und Ton”, die das BVerfG 1973 im sogenannten Lebach Urteil BVerfGE 35, 202 in Absatz 56 angeführt hat. Passenderweise hat sich das damalige Urteil auch mit einer ZDF Produktion beschäftigt.

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Das OVG Münster hat am Donnerstag die Klagen 2 A 2311/14, 2 A 2422/14 und 2 A 2423/14 gegen den Rundfunkbeitrag abgewiesen (Pressemitteilung). Es bestünden keine „durchgreifenden europarechtlichen oder verfassungsrechtlichen Bedenken”, der Rundfunkbeitrag wäre auch keine Steuer, sondern „bleibe eine Gegenleistung für die individuelle Empfangsmöglichkeit öffentlich-rechtlichen Rundfunk”.

Die Argumentation kennt man schon, dass sie faktisch einem früheren Urteil des Bundesverfassungsgerichts entgegensteht, nachdem der Rundfunk eben keine Gegenleistung ist (siehe Eintrag vom 14.02.), stört das Gericht wohl nicht.

Vielleicht denkt es sich auch, dass das Bundesverfassungsgericht später bei seiner Entscheidung auch so eine Kehrtwende vollzieht, wie es diese Woche bei den Kopftuchverbot geschehen ist (Spiegel Online).

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Ich habe heute per Post das Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats des Bundesministeriums der Finanzen erhalten, das ich Weihnachten 2014 bestellt hatte.

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Vergangene Woche wurde in der Presse über den Beitragsservice berichtet, der von Asylbewerbern in Dortmund Rundfunkbeiträge einfordern wollte (die TAZ fasst das ganz gut zusammen). Von der Öffentlichkeit eher unbemerkt scheint der Beitragsservice aktuell die landwirtschaftlichen Betriebe verstärkt anzuschreiben (blog.gruuna.com). Das entsprechende PDF des Beitragsservice ist schon fast zwei Jahre alt, interessant ist nur, dass der Beitragsservice diese Zielgruppe scheinbar erst jetzt intensiver ins Auge fasst. Wenn das in anderen Bereichen auch so ist, lässt das die Vermutung aufkommen, dass das wahre Beitragspotential noch gar nicht vollständig erfasst ist und somit eigentlich noch höhere Mehreinnahmen erzielt werden müssten, als es ohnehin der Fall ist.

Gestern wurde in mehreren Städten an Infoständen für den Widerstand gegen den Rundfunkbeitrag geworben (Nickles.de, gez-boykott.de Forum). Das trägt die Sache weiter in die echte Öffentlichkeit. Nun muss sich noch die Haltung der Menschen von "Wo muss ich unterschreiben?" zu "Ich mache selbst etwas!" ändern, damit es wirklich vorangeht.

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Am 02.02. hatte ich von einem Kläger berichtet, dessen Anwalt nun Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht einreichend wird, das Verfahren aber sofort ruhend stellen will. Das hatte mich verwundert, denn was verspricht sich der Anwalt davon, auf weitere Verfassungsbeschwerden zu warten?

Ein gestriger Blogeintrag von Felix von Leitner gibt vielleicht Antwort. Dort kann man nachlesen, dass ihm eine Mail erreicht hätte, dass „das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde gegen das BKA-Gesetz möglicherweise nicht verhandeln werde, weil nicht genügend Mitbeschwerdeführer dabei sind.”

Zugespitzt kann man dann wohl sagen, dass damit die Typisierung auch für das Rechtssystem gilt: Wenn nicht mindestens zehn Prozent der Bevölkerung betroffen sind, sind Grundrechtsverletzungen hinzunehmen.

Schöne Aussichten für die Rundfunkverfahren...

Einzelmeldung

Die ZDF heute show hat sich gestern am Ende der Sendung für Beitrag von letzer Woche entschuldigt (siehe Meldung vom 07.02).

Was passiert aber, wenn ein öffentlich-rechtlicher Sender nicht so reagiert? Leserbrief schreiben bringt meist nichts, mittlerweile kümmert sich ein Verein um die Einreichung von Programmbeschwerden. Das scheint schon bei 40 Beschwerden für die Sender zu einem Problem zu werden, wie Stefan Niggemeier berichtet. Da gibt es dann schon mal einen Ablehnungsmarathon im Fernsehrat, um die Beschwerden loszuwerden.

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Die Nachdenkseiten beschäftigen sich mit dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk.

Einzelmeldung

Das BVerfG hat dem Rundfunk „wegen seiner Breitenwirkung, Aktualität und Suggestivkraft besondere Bedeutung” beigemessen, „Freie Meinungsbildung wird daher nur in dem Maß gelingen, wie der Rundfunk seinerseits frei, umfassend und wahrheitsgemäß informiert” (BVerfGE 90, 60, Absatz 144).

Welt Online berichtet aktuell darüber, wie in der ZDF Heute Show ein Beitrag des ARD Nachtmagazins vollkommen aus dem Zusammenhang gerissen wurde, so dass eine Frau, die Parteimitglied der Linken ist, als ehemalige NPD- und jetzige AfD Wählerin erscheint (Ausschnitte bei Youtube). Vorsatz oder Schlamperei, das wird noch zu klären sein, ich nehme aber mal an, dass es am Ende ein „bedauerliches Missgeschick eines Einzelnen” sein wird.

Um eine „Ungenauigkeit” ganz anderer Qualität geht es seit der vergangenen Woche in einem Prozess in Krakau gegen das ZDF (Zeit Online). Der Sender hat in seiner Produktion „Unsere Mütter, unsere Väter” die Konzentrationslager Auschwitz und Majdanek als „polnische Konzentrationslager” bezeichnet, wie es leider öfter getan wird (zum Vergleich etwas aus 2005).

Die politischen Vorgänge, die zu den deutschen Konzentrations- und Vernichtungslagern führten, waren nach dem Krieg der Grund, warum man nie wieder einen staatlich gelenkten Rundfunk in Deutschland haben wollte. Wenn dieser eine Breitenwirkung und Suggestivkraft hat, muss sich der öffentlich-rechtliche Rundfunk auch entsprechend verhalten.

Einzelmeldung

Heute wurde mir ein Schreiben des VG Hamburgs übermittelt, in dem das Gericht das Ruhen des Verfahrens anregt, weil vor dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht die Verfahren 4 Bf 203/14, 5 Bf 2/15 und 5 Bf 3/15 anhängig sind, in denen geklärt werden soll, inwieweit der Rundfunkstaatsvertrag mit verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Vorgaben zu vereinbaren ist.

Für Klagewillige dokumentiert Michael Nickles die erste Stufe der Einreichung seiner Klage in München.

Einzelmeldung

Bereits zum Wochenende hatte mich ein Kläger aus Rheinland-Pfalz kontaktiert, dessen normaler Rechtsweg nun nach Ablehnung einer Gehörsrüge durch den OVG abgeschlossen und damit der Weg zum BVerfG frei ist. Sein Anwalt wird nun die Verfassungsbeschwerde vorbereiten, möchte aber das Verfahren nach Einreichung noch ruhend stellen, weil noch einige Verfahren in den Prozessinstanzen stecken.

Falls sich jemand per Spende an dem Verfahren beteiligen will, kann er sich bei mir melden, ich stelle dann einen Kontakt her.

Einzelmeldung

Das VG Stuttgart hat am 21.01. eine Klage gegen den Rundfunkbeitrag abgewiesen (Az. 3 K 3106/14). In der Begründung folgt das Gericht den bisherigen Entscheidungen.

Die Berufung wird zugelassen mit einer interessanten Begründung:
„Die Berufung war zuzulassen, weil die aufgeworfene Frage, ob die Länder für die Einführung des Rundfunkbeitrags die Gesetzgebungskompetenz haben, grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124 a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).”

Das Argument mit der Steuerähnlichkeit ist also noch nicht vom Tisch...

Einzelmeldung

Fernsehkritik.TV hat sich in Folge 148 ebenfalls mit dem Rundfunkgutachten aus dem Bundesfinanzministerum beschäftigt.

Einzelmeldung

Das NDR Magazin Zapp hat sich zum Gutachten aus dem Bundesfinanzministerum geäußert.

Es war nicht zu erwarten, dass sich das Magazin mit Freude auf das Gutachten stürzt, deshalb wird gleich in Frage gestellt, warum sich der Gutachterausschuss denn mit so etwas befasse. Hier kommt dann immerhin Professor Marcel Thum zu Wort.

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Eine Leserin dieser Webseite hat mir mitgeteilt, dass sie nun Klage beim VG Schwerin erhoben hat.

Dabei hat sie mich auf einen Vorgang aufmerksam gemacht, den ich bis dato noch nicht kannte: Der Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte verliert wichtige Prozessdokumente, wodurch ein Verfahren ohne Entscheidung endet.

Mal sehen, ob das bei Rundfunkverfahren auch passiert...

Einzelmeldung

Ich wünsche alles Gute in 2015, mit dem das dritte Jahr der Rundfunkbeitragspflicht begonnen hat.

Vor den ersten Instanzen der Verwaltungsgerichte sind Klagen dagegen bislang abgewiesen worden. Das VG Freiburg hatte zwar erhebliche Zweifel an der gesetzlichen Grundlage, der Kläger muss seinen Weg aber selbst durch die Instanzen nehmen, das Gericht wollte den Fall nicht dem Bundesverfassungsgericht direkt vorlegen. Das VG Stuttgart wollte eine Sprungrevision zulassen, allerdings konnte dieser Weg ohne Zustimmung der Sendeanstalt nicht eingeschlagen werden. Dieses Verhalten verwundert: Wenn der Rundfunkbeitrag doch angeblich so klar verfassungskonform ist, hätte es doch im Interesse der Sendeanstalt gelegen, hier schnell eine Entscheidung des BVerfG zu erhalten. Aber scheinbar will man hier dann doch auf Zeit (und Geld) spielen.

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Meldungen aus 2014