Rundfunkbeitrag Aktuelles

Alle Meldungen im Volltext

Die Nichtannahmeentscheidung der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 601/23 vom 24. April 2023 enthält in Absatz 9 einen interessanten Hinweis:
Rundfunkbeitragszahler können sich wohl doch auf dem Rechtsweg gegen unausgewogenen Rundfunk wehren. Im konkreten Fall wurde allerdings der Rechtsweg nicht eingehalten, was die Nichtannahme begründet.

Einzelmeldung

Der Beitragsservice hat mir heute mitgeteilt, es würde für meine Betriebsstätte kein Rundfunkbeitrag bezahlt. Das gleiche Spiel hatte ich schon vor fast exakt zehn Jahren (siehe Meldung vom 22.02.2014).

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Hadmut Danisch wurde wie schon vor zwei Jahren vom Thüringer Landtag zu einer Stellungnahme zum dritten Medienänderungsstaatsvertrag gebeten (Danisch).

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Prof. Dr. Christian Rieck beschäftigt sich auf Youtube mit einer Studie von Media Tenor, dass ARD und ZDF einseitig berichten.

Einzelmeldung

ARD Chef Tom Buhrow meint, 2023 wird das Jahr der Reform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.

In der Welt ist heute ein Artikel erschienen, in dem Tom Buhrow Reformen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ankündigt, sogar ein Zusammenlegen von ARD und ZDF nicht mehr ausschließt. Man müsse auch alle Sendeformate und Strukturen prüfen.

Irgendwie erinnert mich das an einen Beitrag, den ich am 11.12.2009 bei PC Gebühr veröffentlicht habe. Nun scheint diese Erkenntnis nach 13 Jahren auch bei den Sendeanstalten angekommen zu sein.

Einzelmeldung

Prof. Dr. Christian Rieck beschäftigt sich auf Youtube mit dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk und hat ein paar interessante Vorschläge zur Änderung.

Einzelmeldung

Hadmut Danisch hat die letzten Tage einige Artikel zum Bundesverfassungsgericht und seinen Urteilen geschrieben.

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Das Bundesverfassungsgericht hat in seinen heutigen Beschluss 1 BvR 2756/20, 2775/20 und 2777/20 die Anhebung des Rundfunkbeitrag durchgewunken. Das kam aber nicht überraschend.

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Hadmut Danisch wurde vom Thüringer Landtag zur Anhörung zur Neufassung des MDR Staatsvertrags eingeladen (Danisch).

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Für nicht gezahlte Rundfunkbeiträge sitzt nun wieder jemand in Haft (Reitschuster.de).

Einzelmeldung

Das Bundesverfassungsgericht hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung zugunsten der öffentlich-rechtlichen Sender abgelehnt (Pressemitteilung).

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Boris Reitschuster präsentiert eine INSA Umfrage, nach der sich eine absolute Mehrheit der Deutschen wünscht, dass Sachsen-Anhalt die Erhöhung des Rundfunkbeitrags ablehnt.

Einzelmeldung

Hadmut Danisch war als Sachkundiger bei der Anhörung zur Rundfunkbeitragserhöhung im Landtag von Sachsen dabei (Danisch).

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Rechtsanwalt Joachim Steinhöfel ein Update zum Beitragsservice (Beitrag bei steinhoefel.com).

Einzelmeldung

Rechtsanwalt Joachim Steinhöfel hat noch eine Idee für Weihnachtsgrüße an den Beitragsservice in Form einer DSGVO Auskunftsanfrage (Beitrag bei steinhoefel.com).

Einzelmeldung

Der Rechtsanwalt Joachim Steinhöfel äußert sich im „Ich bin dabei” Podcast mit Patrick Lynen zum Umgang mit dem Beitragsservice von ARD und ZDF (Beitrag bei youtube).

Einzelmeldung

Patrick Lynen und Christoph Lemmer äußern sich im „Ich bin dabei” Podcast zum Status von ARD und ZDF (Beitrag bei youtube).

Einzelmeldung

Es gab die letzten zwei Wochen einige Änderungen bezüglich des Rundfunkbeitrags: Das Bundesverwaltungsgericht hat die Härtefälle ausgeweitet, Nebenwohnungen können nun offiziell beim Beitragsservice befreit werden und die automatische Anpassung der Rundfunkbeiträge per Index ist vorerst vom Tisch.

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Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat die Rundfunkbeitragsbeschwerde 4598/19 abgewiesen (Meldung im gez-boykott Forum).

Einzelmeldung

Bei KenFM gibt ein zweistündiges Interview mit Olaf Kretschmann zu sehen.

Einzelmeldung

Die ARD gab Beitragsgeld für ein Gutachten aus, das sprachliche Manipulation der Beitragszahler zum Inhalt hat (Artikel bei Welt Online). Ein weiteres Beispiel, wie die öffentlich-rechtlichen Sender Meinung manipulieren wollen.

Einzelmeldung

Olaf Kretschmann hat mit anderen Mitstreitern die Initiative rundfunk-frei.de am Start.

Auch sehenswert: Olaf Kretschmann in ZUR SACHE: GEZ – Was bekommt der Kunde für die Zwangsabgabe?

Einzelmeldung

Ich wünsche alles Gute in 2019, mit dem das siebte Jahr der Rundfunkbeitragspflicht begonnen hat.

Die höchstrichterliche Absegnung des Bundesverfassungsgerichts im Rücken, benehmen sich die Intendanten wie letztes Jahr, fordern mehr Geld und drohen mit einer neuen Klage beim BVerfG.

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Der Europäische Gerichtshof ist in der Rechtssache C492/17 dem Antrag des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona gefolgt (Pressemitteilung), die Presse verkürzt das aktuell schon zu: Der Rundfunkbeitrag ist rechtens. Ein Blick ins Urteil selbst zeigt ein anderes Bild.

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Bereits seit dem 4.11. wurde beim GEZ Boykott für ein Verfahren am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gesammelt. Allerdings hatte ich privat aktuell andere Dinge zu erledigen und habe daher den Hinweis erst heute gelesen.

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Der Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona hält die Änderungen der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag für nicht wesentlich. Normalerweise folgt der EuGH der Meinung des Generalanwalts, bei diesem Generalanwalt ist das aber schon anders gewesen.

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Mit dem einzig erfolgreichen Beschwerdeführer beim BVerfG verbindet mich seit 2014 ein immer wieder stattfindender Mailkontakt. So kam ich nach dem Urteil auch nicht umhin, den Erfolg zu beglückwünschen, woraus sich wieder eine kleine Diskussion über das Urteil ergab, die aber in den zeitlichen Kontext eingeordnet werden muss.

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Das Bundesverfassungsgericht hat in seinen heutigen Entscheidungen 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17 und 1 BvR 981/17 den Rundfunkbeitrag durchgewunken, nur bei Zweitwohnungen muss der Gesetzgeber nachbessern. Die Begründung dafür hatte ich am 9.11.2014 mehr oder weniger schon niedergeschrieben.

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Das Bundesverfassungsgericht will am 18.07.2018 sein Urteil verkünden (Pressemitteilung)

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Das Bundesverfassungsgericht hatte zwei Tage für die mündliche Verhandlung angesetzt, nun aber alles an einem Tag durchgezogen. Nachdem es sich Ende 2012 vor einer Entscheidung gedrückt hatte, kommt es nun um eine Entscheidung nicht mehr herum.

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Das Bundesverfassungsgericht hat Termine für die mündlichen Verhandlungen festgesetzt, diese werden am 16. und 17. Mai stattfinden (Pressemeldung).

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In der aktuellen Ausgabe 2/2018 der Zeitschrift „Multimedia und Recht” wurde der Artikel „Der aktuelle Rundfunkbeitrag - Kollision mit Grundgesetz und Europarecht?” von Dr. Matthias Sprißler, Richter am Landgericht Tübingen, veröffentlicht. Er reiht sich damit in eine lange Liste von Publikationen ein, die die Rechtswidrigkeit des Rundfunkbeitrages aufzeigen. Einen wesentlicher Unterschied gibt es aber doch: Der Autor hat seine Gründe auch dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt.

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Seit Anfang das Jahres ist der ehemaliger Regierungssprecher Ulrich Wilhelm nun Vorsitzender der ARD. Ihm fällt aber auch nichts besseres ein, als reflexartig mehr Geld zu fordern, sonst müsste man am Programm Kürzungen vornehmen (Chip.de). Einsparungen im Programm wären ein guter Anfang.

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So schnell wurde das Bundesverfassungsgericht noch nie wiederlegt: Gestern hat es die Bewerde gegen die Einführung des elektronischen Anwaltspostfachs abgewiesen (Pressemitteilung), unter anderem mit dem Hinweis, dass die Behauptung einer nicht sicheren Kommunikation nicht belegt worden wäre. Just am selben Tag wird öffentlich, dass man mit dem Zertifikat schwer geschlampt hat (Heise). Bei den Rundfunkgebühren durften Gerichte behaupten, dass man eine Zugangskennung für Rundfunk einfach umgehen könnte, aber sonst scheint Sicherheit nicht wirklich nötig zu sein.

Einzelmeldung

2017 neigt sich nun langsam dem Ende entgegen, ohne dass das Bundesverfassungsgericht die Verfahren zum Rundfunkbeitrag entschieden hat, ebenso wie viele andere Verfahren (siehe Verfahrensvorschau 2017). Aber wenigstens ist das „Warten auf Godot” vorbei, das BVerfG hat in dieser Sache am 19.12. endlich einmal entschieden. Mal sehen, vieviele Jahrzehnte der Rundfunkbeitrag braucht und ob die Entscheidung von einer möglichen Verfassungsbeschwerde zur Tagesschau-App überholt wird...

Einzelmeldung

Im GEZ-Boykott-Forum ist die Stellungnahme von Dr. Dörr zum Fragenkatalog Bundesverfassungsgerichts zu finden.

Einzelmeldung

Den Zeitungen geht es schlecht und der Staat soll helfen, so kann man eine Meldung bei Heise.de zusammenfassen. Die Suche nach den Ursachen unterbleibt allerdings.

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Der Spiegel hat in der aktuellen Ausgabe 41/2017 die „unheimliche Macht” von ARD und ZDF zum Hauptthema, andere Medien wie Focus und Tagesspiegel hängen sich dran. Die Analyse geht in die richtige Richtung, bleibt aber oberflächlich und spart die Rolle des Bundesverfassungsgerichts dabei vollständig aus, obwohl sich in der gleichen Spiegelausgabe zwei andere Artikel um das BVerfG drehen.

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Im GEZ-Boykott-Forum ist der Fragenkatalog des Bundesverfassungsgerichts an 41 Stellen zu finden. Ich habe diese Fragen im Abschnitt Fragen des BVerfG kommentiert.

Einzelmeldung

Das Bundesverwaltungsgericht hat heute entschieden, dass zusätzliche Rundfunkbeiträge für Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen nur rechtmäßig sind, wenn Rundfunkempfangsgeräte oder ein Internetzugang dafür bereitstehen (Pressemitteilung BVerfwG).

Wie sieht es dann mit Fahrzeugen aus, in denem KEIN Autoradio eingebaut ist? Werden dafür dann die Mobiltelefone mit Flatrate herangezogen oder ist die Erhebung dann auch rechtswidrig?

Einzelmeldung

Wer sich fragt, wohin Rundfunkbeitragsgelder fließen, anstatt ins Programm investiert zu werden, kann sich bei www.bundesfighter.de umsehen. Kurz vor der Bundestagswahl kann sich der Normalbürger schön austoben und die Spitzenkandidaten der Parteien verhauen. Damit fördern die Sender, was sie selbst aktuell in allen Reportagen und Talkshows kritisieren: Die allgemeine Verrohung, nicht nur im Wahlkampf.

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Im GEZ Boykott-Forum findet sich der Beschluss der 5. Zivilkammer LG Tübingen zur Vorlage beim EuGH. Hier hat sich ein Landgericht die Arbeit gemacht, die sich jedes Verwaltungsgericht von Rechts wegen hätte machen müssen.

Einzelmeldung

Ein Leser hat mich auf folgende Meldung hingewiesen:

„Richter am Landgericht Tübingen Dr. Sprißler beschließt die Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV zwecks Klärung von Fragen zum Zustimmungsgesetz des Landes Baden-Württemberg vom 18.10.2011 zur Geltung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages”

Beurteilen kann ich das aktuell nicht, klingt aber sehr interessant.

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Vor einem Jahr hatte ich auf den Artikel „Der Rundfunkbeitrag im Konflikt mit der Verfassung” von Dr. Kay E. Winkler hingewiesen. Der von mir damals nicht sonderlich herausgestellte Aspekt, „das gemeinsame Führen einer Wohnung festzustellen”, lässt sich mit aktuellen Zahlen des Statistischen Bundesamtes beleuchten.

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Der Chefredakteur von ARD-aktuell, Kai Gniffke, räumt Fehler bei der Berichterstattung über PEGIDA ein (Welt.de). Man muss sich aber nur das Buch „Die Macht um acht” von Uli Gellermann, Friedhelm Klinkhammer und Volker Bräutigam (ISBN 978-3-89438-633-7) zu Gemüte führen, um zu verstehen, dass da nichts mehr zu retten ist.

Einzelmeldung

Die erste Hälfte von 2017 ist vergangen und das Bundesverfassungsgericht hat bislang zum Rundfunkbeitrag geschwiegen, obwohl mittlerweile siebzig Bewerden anhängig sind. Vielleicht sitzt das Bundesverfassungsgericht das Problem auch erst einmal aus, zumal die Bundespolitik gerade wieder für Arbeitsnachschub gesorgt hat. Währenddessen wollen weitere Gruppen an den Rundfunkbeiträgen beteiligt werden.

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Herr Herrmann hat Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingereicht und das Aktenzeichen 1 BvR 1212/17 erhalten.

Einzelmeldung

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinen Beschluss 2 BvL 6/13 die Kernbrennstoffsteuer als rechtswidrig eingestuft. Da besteht vielleicht doch noch Hoffnung, dass das Gericht Steuern, Beiträge u.a. doch sauber auseinander halten kann.

Einzelmeldung

Das Bundesverfassungsgericht wird sich mit einer weiteren Beschwerde befassen müssen: Herr Herrmann hat die Abweisung seines Berufungsantrags erhalten. Nun ist der Rechtsweg erschöpft und der Einreichung einer Beschwerde steht nichts mehr im Weg.

Einzelmeldung

Vielleicht sollten ARD und ZDF mal nach Israel schauen, was dort mit den öffentlich-rechtlichen Sender passiert ist:
Komplettabschaltung.

Gewisse Gemeinsamkeiten wie zu massiver Personalaufwand sind unübersehbar...

Einzelmeldung

Das ARD Magazin plusminus hat gestern über Kammerrebellen berichtet, die das System der IHK und Ärztekammern ändern möchten (Videobeitrag, Textbeitrag). Den dabei eingenommenen Standpunkt würden die Reporter bestimmt nicht bei Rundfunkrebellen vertreten.

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Im Verfahren MDR / Hadmut Danisch gibt es Neuigkeiten.

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Das Bundesverwaltungsgericht hat letzte Woche die Entscheidungen BVerwG 6 C 12.15 und BVerwG 6 C 49.15 bezüglich des gewerblichen Rundfunkbeitrags vom 07.12.2016 veröffentlicht. Begründet wird der vermeintliche Vorteil des Rundfunks, der mittels des Rundfunkbeitrags abzugelten sei, anhand von Zahlenspielertricks und Argumenten, die bereits in der PC-Gebühr Zeit substanzlos waren.

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Gestern fand die mündliche Verhandlung MDR / Hadmut Danisch statt (siehe Meldung vom 12.02.2017).

Ich habe Herrn Danisch mal 100 EURO Prozesskostenhilfe überwiesen (Bankverbindung steht rechts im Blog).

Einzelmeldung

Die Verwaltungsgerichte haben die Zulässigkeit des Rundfunkbeitrages immer damit begründet, dass dieser für jeden Menschen im Einflussbereich des Rundfunks einen Vorteil bieten würde. Das Sozialgericht Berlin vertritt dagegen die Auffassung, dass Fernsehempfang lediglich „der Befriedigung von Unterhaltungs- und Informationsbedürfnissen” dient und kein grundlegendes Bedürfnis sei, wie man der Pressemitteilung zur Entscheidung S 146 SO 229/17 ER vom 28.02.2017 entnehmen kann.

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Das Bundesverfassungsgericht hat mittlerweile eine Verfahrensübersicht 2017 veröffentlicht, in der als Punkt 21 des Ersten Senats die Rundfunkbeitragsverfahren mit dem Bericht erstattenden Richter Prof. Dr. Paulus gelistet sind. Spannend ist, ob das BVerfG bei seiner Entscheidung die Inversion des Sprichworts „vom Saulus zum Paulus” betreibt, ein erstes Anzeichen der Voreingenommenheit findet sich bereits in der Auflistung.

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Wie muss es bewertet werden, wenn ein öffentlich-rechtlicher Sender per Abmahnung versucht, Kommentare zu seiner Berichterstattung zu unterdrücken? Der betroffene Hadmut Danisch hat den bisherigen Stand umfassend dokumentiert.

Einzelmeldung

Ich habe heute die 64-seitige Streitschrift „Der Zwangsrundfunk oder Warum die neue Rundfunkabgabe rechts- und verfassungswidrig ist” von Dr. Frank Hennecke erhalten und gelesen. Er behandelt darin das Versagen der Verwaltungsgerichte, die falsche Verwendung des Beitragsbegriffes und die Grundrechtsverletzungen.

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Das Bundesverfassungsgericht hat bislang noch nicht verlauten lassen, ob es sich dieses Jahr noch mit dem Rundfunkbeitrag beschäftigen wird. Allerdings wäre es vermutlich positiv, wenn es sich lange Zeit lässt, damit die Erosion auf dem Medienmarkt richtig zutage treten.

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Einer der Kläger der am 25.01. verhandelten Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht hat mir mitgeteilt, wie ungleich das Gericht ihm beim Vortrag seiner Argumente im Vergleich zum SWR behandelt hat. Aber scheinbar können sich die Sender ihrer Sache so sicher sein, dass nun auch wieder Haft für Zahlungsverweigerer angedroht wird.

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Das Bundesverwaltungsgericht findet den Rundfunkbeitrag für Zweitwohnungen rechtens (wie schon am 01.01. angedeutet).

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Ermano Geuer hat eine Ausarbeitung der wissenschaftlichen Dienste des Bundestages von 2013 gefunden (Twitter). Die Stellungnahme zum Rechtsgutachten des Verfassungsrechtlers Christoph Degenhart beinhaltet nicht viel neues, nur sieht sie die Bemessung der Beiträge nach Anzahl der Betriebsstätten als verfassungswidrig an.

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Die Rundfunkbeitragspflicht für Unternehmen wird gerne damit begründet, dass der Rundfunk auch auch den Unternehmen nützen würde. Wie ein Interview der Zeitschrift Markt&Technik zeigt, ist der Rundfunk eher sogar berufsgefährend.

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Ich wünsche alles Gute in 2017, mit dem das fünfte Jahr der Rundfunkbeitragspflicht begonnen hat.

So langsam wird es Zeit, dass sich das Bundesverfassungsgericht der Sache annimmt.

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Ich wünsche allen Lesenden schöne Weihnachten.

Neue Wünsche braucht es in Bezug auf den Rundfunk nicht, denn die Wünsche aus dem letzten Jahr bestehen unverändert weiter.

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Letzten Freitag konnte ich selbst erleben, welchen Einfluss der öffentlich-rechtliche Rundfunk auf Menschen nimmt: Urban Priol stand mit der Zensurschere im Kopf auf der Bühne.

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Das Bundesverwaltungsgericht kann auch beim gewerblichen Rundfunkbeitrag nicht verfassungswidriges entdecken (Pressemitteilung). War nicht anders zu erwarten, jetzt wird erstmal auf den Urteilstext gewartet. Die Autovermietung Sixt will weiter zum Bundesverfassungsgericht ziehen.

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Nächsten Mittwoch finden beim Bundesverwaltungsgericht die Verhandlungen zu gewerblichen Rundfunkbeiträgen statt (Mitteilungen zu BVerwG 6 C 49.15 und BVerwG 6 C 12.15 / BVerwG 6 C 13.15 / BVerwG 6 C 14.15). Da für das BVerwG selbst für sich entschieden hat, dass der Rundfunkbeitrag keine Steuer ist, will es sich laut Terminankündigung nur mit den speziellen Regelungen für Gewerbebetriebe befassen.

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Norbert Häring ist mit seiner Klage wegen Barzahlung gegen die Rundfunkanstalten erst einmal gescheitert (Welt Online). Quasi genau aus den Gründen, die ich im Juni 2015 vorhergesagt hatte.

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Heute lag eine Stellungnahme des Finanzamts zu meinem Widerspruch gegen den Einkommenssteuerbescheid 2015 im Briefkasten. Mir wird nahegelegt, diesen zurückzuziehen, da keine Aussicht auf Erfolg bestünde. Diese Stellungnahme hat mir aber neue Munition geliefert.

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„Das Konturieren eines Sondervorteils scheint auch dem Gericht offenkundig Argumentationsschwierigkeiten zu bereiten; anders lässt sich seine Wortkargheit zu dieser Frage kaum erklären.”

Diesen Eindruck hat Prof. Dr. Jörn Axel Kämmerer in seinem Aufsatz „Rundfunkbeitrag oder verkappte Wohnungssteuer?” (DStR 41/2016), der sich mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts beschäftigt.

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Das Chaos um den Rundfunkbeitrag wird immer größer. Der Senkungsempfehlung der KEF wollen die Ministerpräsidenten nicht folgen (Digitalfernsehen). Nach Plänen von ARD und ZDF sollen zukünftig Inkassounternehmen die ausstehenden Beiträge eintreiben (Spiegel). Dadurch stellen alle Beteiligten die Rechtslage endgültig auf dem Kopf und strafen die Gerichte Lügen.

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Die ARD hat gestern zur besten Sendezeit ab 20:15 demonstriert, wie wenig ernst sie ihren vermeindlichen Rundfunkauftrag nimmt. Quote statt Qualität war wohl die Devise.

Strafrichter Thomas Fischer beschäftigt sich in seiner Kolumne mit den Fehlern und Nachlässigkeiten.

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Seit 16 Tagen gibt es nun das „Content-Netzwerk von ARD und ZDF für junge Leute” funk.net, mit dem laut Eigenwerbung das Internet vorbei sein sollte.

Nun, das Internet gibt es zum Glück immer noch, denn wenn das die Zukunft sein sollte, dann gute Nacht!

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Vor drei Tagen habe ich meinen Einkommensteuerbescheid für 2015 erhalten. Anders als im Jahr davor (siehe Meldung vom 14.07.2015), wollte das Finanzamt diesmal die Rundfunkbeiträge nicht von dem zu versteuernden Einkommen abziehen. Allerdings macht schon der Wortlaut der Begründung den Bescheid ungültig.

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Das Bundesverwaltungsgericht will am 7. Dezember die Verfahren von Sixt und Netto (Az.: BVerwG 6 C 49.15 / BVerwG 6 C 12.15 - 14.15) über den Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich verhandeln (Digitalfernsehen).

Mal sehen, wie viele Textbausteine aus den bereits gefällten Urteilen wiederverwendet werden.

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„Argumentative Tiefenschärfe fehlt im Urteil.”

Diese Aussage kann dem Aufsatz „Rundfunkbeitrag als Demokratieabgabe?” (NJW 35/2016) entnommen werden, in dem Dr. Martin Pagenkopf, ehemaliger Richter am Bundesverwaltungsgericht und Experte für Verfassungs- und Europarecht, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts analysiert und kritisiert.

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Wer sich am Widerstand gegen den Rundfunkbeitrag nicht nur ideell, sondern auch materiell beteiligen möchte, kann dies beispielsweise mit einer Spende an Günther Weber tun. Sein erstes Verfahren ist bereits als Beschwerde vor dem BVerfG angelangt, ein zweites Verfahren wird Ende September behandelt. Herr Weber hat eine Spendenwebseite eingerichtet.

Einzelmeldung

In Berlin laufen Vorbereitungen für eine Beschwerde beim dortigen Verfassungsgerichtshof (Foreneintrag bei gez-boykott).

Einzelmeldung

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ist der Meinung, dass ein Zeitungsverlag, der Anteile an einem privaten Radiosender hält, keinen Rundfunkbeitrag entrichten muss (Heise Online). Da sich die entsprechende Bestimmung unter § 5 Abs. 6 befindet, hilft dies nur im nicht privaten Bereich.

Dort ist jetzt aber folgende Frage interessant: Gilt das auch für (stimmrechtsberechtigte) Aktien von Privatsendern? Dann wäre es das wirtschaftliche Gebot der Stunde für Betriebe: Aktien kaufen und Dividenden kassieren statt Rundfunkbeiträge entrichten.

Einzelmeldung

„Rechtfertigende Sachgründe, die das Oberlandesgericht behauptet, aber nicht offenlegt, sind nicht ersichtlich.”

Dieses Zitat ist dem Beschluss 2 BvR 470/08 vom 19. Juli 2016 des Bundesverfassungsgerichts entnommen, der sich mit der Ungleichbehandlung von Personen bei Preisen beschäftigt. Er könnte aber genauso gut in einem Beschluss zum Rundfunkbeitrag stehen, wenn das Bundesverfassungsgericht dort seine Arbeit genau so macht wie im zitiertem Beschluss.

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„Die Einführung des Rundfunkbeitrags ist ein rechtsstaatliches Debakel.”

Dieses Fazit zieht der Artikel „Der Rundfunkbeitrag im Konflikt mit der Verfassung” von Dr. Kay E. Winkler, welcher in der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift Kommunikation und Recht erschienen ist. Darin wird ausgeführt, wo das Bundesverwaltungsgericht „den Inhalt der angewandten Rechtsgrundsätze in erstaunlisch groben Maße” missachtet.

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Wie nutzlos ARD und ZDF sind, beweisen sie ununterbrochen seit einer Woche. Beim Putschversuch in der Türkei herrschte nachts Sendepause, gestern in München konnte man scheinbar nicht genug Sondersendungen machen, wobei man scheinbar aus den Social Media Netzwerken die Informationen holte. Dazu hat sich mein Bruder ausgelassen.

Einzelmeldung

Ein Artikel in der Thüringer Allgemeine zeigt, wie verschieden der Rundfunkstaatsvertrag ausgelegt werden kann. Das Thüringer Innenministerium sieht für Feuerwehren, die keine sozialversicherungspflichtig Beschäftigte haben, keine Beitragspflicht, im Informationsblatt des Beitragsservice steht auf Seite 9 etwas anderes. Was sagt denn der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag dazu?

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Helmut Enz, dessen Gerichtsverfahren seit Dezember 2014 ruhte, hat nun vom Beitragsservice wieder Post bekommen und den ausstehenden Betrag bezahlt.

Die Vollstreckungsmaßnahmen des Beitragsservice kommen aber mittlerweile ans Limit, wie Norbert Häring dem Geschäftsbericht 2015 entnehmen konnte.

Einzelmeldung

Das Bundesverwaltungsgericht hat gestern erwartungsgemäß weitere Klagen gegen den Rundfunkbeitrag für Wohnungen abgewiesen. Nun stehen die Entscheidungen zum gewerblichen Bereich im Herbst an, wobei ein Artikel in der FAZ über den Beitragsservice eine interessante Andeutung dazu macht.

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In der Onlinepresse wird heute das Thema behandelt, dass mit DVB-T2 ab Mitte 2017 und für Satellit ab 2022 Kosten für den Empfang der Privatsender anfallen (Welt Online). Merkwürdig, dass man diese eintreiben kann, wo die Gerichte doch der Meinung sind, die Nutzung von Rundfunk wäre nicht feststellbar.

Einzelmeldung

Das Bundesverwaltungsgericht führt am 15.06. die nächsten Verfahren zum Rundfunkbeitrag durch. Es geht wieder um den Wohnungsbeitrag, wirklich neues ist dabei nicht zu erwarten, denn dann müsste sich das Gericht selbst widerlegen. Zum Thema Zweitwohnungen hat mir ein anderer Kläger, der nun vor dem Bundesverwaltungsgericht in Revision gehen wird, seine Revisionsargumente zukommen lassen.

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Die Politik will die Grundsteuer neu regeln, unter anderem deshalb, weil das Bundesverfassungsgericht die geltende Regelung kippen könnte (Handelsblatt). Ich weiß nicht, warum sich die Politik da Sorgen macht, haben doch die unteren Instanzen anhand des Rundfunkbeitrags bewiesen, dass sie staatlichem Raubrittertum in Zukunft nicht mehr im Weg stehen werden.

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Herr Herrmann hat mir einen Leserbrief (PDF, 16 Seiten, 404KB) zukommen lassen, in dem er das Urteil BVerwG 6 C 6.15 des Bundesverwaltungsgerichts kommentiert.

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Heute hat mich der Kläger K aus K darüber informiert, dass seine Klage am 12. Mai vom Verwaltungsgericht abgelehnt wurde und der SWR bereits eine Zahlungsaufforderung mit dem Verweis auf diese Entscheidung geschickt hat. Sein Anwalt hat die Entscheidung des Gerichts erst Ende dieser Woche erhalten.

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Das Urteil 6 C 6.15 des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.03.2016 (PDF) kann man als Beispiel für die Aussage des Bundesverfassungsrichter a.D. Prof. Willi Geiger ansehen, die dieser in der Deutschen Richterzeitung 9/1982 getätigt hat:

„In Deutschland kann man, statt einen Prozess zu führen, ebenso gut würfeln.”

Wobei beim Würfeln eine echte Chance auf einen Sieg besteht, während bei den Rundfunkbeitragsprozessen der Ausgang schon feststeht und die Gerichte dafür alle störenden Meinungen und Fakten einfach übergehen.

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Beim Bundesverwaltungsgericht wurde gestern der Volltext der Entscheidung 6 C 6.15 vom 18.03.2016 veröffentlicht (siehe dazu auch die Meldung vom 23.04.).

Einzelmeldung

Der österreichische Privatsender Servus TV wird eingestellt und deshalb denken österreichische Politiker darüber nach, die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu ändern. Es sollen nur noch öffentlich-rechtliche Inhalte, nicht mehr Sender, alimentiert werden.

Mal sehen, wie das bei uns wird, wenn bei uns dann die Tageszeitungen u.a. den Bach runtergegangen sind, weil sie sich nicht mehr finanzieren können.

Einzelmeldung

Der Bayrische Rundfunk hat eine Umfrage zu Medien veröffentlicht. 48% der Befragten sehen sehen das öffentlich-rechtliche Fernsehen als Stütze des Establishments, nur 42% als Kontrollinstanz. Beim öffentlich-rechtlichen Radio sieht es mit 47% zu 37% Prozent noch schlechter aus.

Wofür bezahlen wir nochmal Rundfunkbeiträge?

Einzelmeldung

Alfred Herrmann hat dem OVG Schleswig über seinen Anwalt in einem achtseitigen Schreiben mitgeteilt, warum das Urteil BverwG 6 C 6.15 des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.3. 2016 als Fehlurteil zu bewerten ist.

Den darin angesprochenen Umbruch in der Presselandschaft belegen auch neueste IVW Auflagezahlen.

Einzelmeldung

Im Blog klagen-gegen-rundfunkbeitrag.blogspot.de wurden bereits vor einer Woche die Grundlagen der Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen noch einmal ausführlicher dargelegt. Dabei wird unter anderem ausgeführt, dass der MDR bei einer Beitragsschuld ab 500 EURO nicht mehr auf die Auskunft von Sieglinde Baumert angewiesen wäre, sondern über Dritte die Vermögensauskunft hätte einholen können. Ein weiteres Beispiel, dass Rundfunkanstalten scheinbar nicht mit Geld umgehen können.

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Für den Versuch, 200 Euro Rundfunkbeitrag von Sieglinde Baumert einzutreiben, muss der MDR nun knapp 6000 EURO vorlegen, wie die NDR Sendung ZAPP auf ihrer Internetseite mitteilt. Das Geld könnte sich der MDR zwar von der Schuldnerin wiederholen, aber wie erfolgreich wird er bei den 6000 EURO sein, wenn er schon bei 200 EURO gescheitert ist?

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Das Medienecho war wohl zu groß, der MDR hat den Haftbefehl zurückziehen lassen und damit die Erwingungshaft von Sieglinde Baumert beendet, ohne dass diese eine Vermögensauskunft erteilt hat (welt.de).

Damit fällt diese Zwangsmaßnahme wohl in Zukunft für die Sender aus.

Einzelmeldung

Die erste Person kam wegen Zahlungsverweigerung des Rundfunkbeitrages in Erzwingungshaft (welt.de). Das Nichtzahlen ist keine Option, auch bei einer Klage sollte man einstweilen bezahlen, wie ich schon 2013 bei der Beschreibung des Klagewegs angemerkt habe. Dennoch ist die Rundfunkbeitragsverweigern Sieglinde Baumert konsequent und daraus werden den Sendeanstalten weitere Probleme entstehen.

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Ich wurde auf den Berliner Datenschutzbericht 2015 hingewiesen. In diesem sollte ich mir die Bemerkungen zum geplanten erneuten Meldedatenabgleich ansehen, viel interessanter fand ich aber andere Stellen, die Aussagen der Gerichte zum Rundfunkbeitrag ad absurdum führen. Interessant ist auch, das die Bundesregierung mit einem Gesetz faktisch die Unverletzlichkeit der Wohnung abschaffen will.

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Politik und Sendeanstalten freuen sich, dass das Bundesverwaltungsgericht den Rundfunkbeitrag im privaten Bereich als rechtmäßig ansieht. Die Euphorie darüber scheint auch unvorsichtig zu machen, wie ein Artikel von Brigitte Baetz beim Deutschlandfunk zeigt.

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Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass der Rundfunkbeitrag im privaten Bereich mit dem Grundgesetz vereinbar wäre (Pressemitteilung).

Der Urteilstext steht zwar noch aus, anhand der Pressemitteilung kann man aber schon sagen: Es bleibt damit wie erwartet auf Linie mit den Vorinstanzen, vor allem, was die Verweigung der Realität und der Rechtssprechnung in anderen Bereichen angeht.

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Der Tagesspiegel hat einige Informationen zu den anstehenden Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht zusammengestellt. Nächste Woche werden am 16. und 17. insgesamt 14 Verfahren verhandelt, in vier weiteren Klagen verzichten die Kläger auf eine Anhörung. Im Juni stehen acht weitere Verfahren auf dem Programm. Für die vier anhängigen Verfahren im gewerblichen Bereich gibt es noch keine Termine.

Einzelmeldung

Pünktlich zu den bevorstehenden Landtagswahlen berichtet Bild über einige Punkte des geplanten neuen Parteiprogramms der AfD. Welt greift dies auf, erwähnt aber bereits in der Einleitung, dass die Privatisierung von ARD und ZDF ab 2018 gefordert wird.

Ist das vielleicht eine verkappte Parteienwerbung?

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Am nächsten Sonntag ist in Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt Landtagswahl. Bei dieser Gelegenheit können Wählerinnen und Wähler einmal darüber nachdenken, wer ihnen beim Rundfunk keine Wahl mehr gelassen hat, auch wenn dies zunächst ein untergeordnetes Problem ist.

Was aber mit dem Rundfunkbeitrag eingeleitet wurde, ist vermutlich nur der Probelauf einer neuen Art der Geldbeschaffung durch die Politik.

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Horst Seehofer hat im Spiegel ARD und ZDF für ihre Berichterstattung kritisiert. Er hat Glück, dass Fernsehkritiker (noch) nicht vom Bundesamt für Verfassungsschutz überwacht werden, wie es schon gefordert wurde (Telepolis).

So wie es aussieht, befinden wir uns langsam in der Endphase der Demokratie.

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Mit der von der KEF vorgeschlagenen Beitragssenkung wird es höchstwahrscheinlich nichts werden, da die Politik vornehmlich an einem stabilen Beitrag interessiert ist (Digitalfernsehen). Interessieren würde mich, ob für das gehortete Geld dann nicht Strafzinsen fällig werden, wie es z.B. dem Gesundheitsfond passiert ist (FAZ).

Einzelmeldung

Das Bundesverwaltungsgericht wird sich am 16. und 17. März mit Klageverfahren bezüglich des Rundfunkbeitrags für Wohnungen befassen. Trotzdem sind bereits einige andere Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig, da hier bereits der Rechtsweg erschöpft ist.

Wird das BVerfG diese vielleicht nicht zur Entscheidung annehmen?

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Wer noch Inspiration für seine Klage sucht, kann sich nun die Klageschriften und den Schriftverkehr von Herrn Herrmann in der neuen Rubrik Fallbeschreibungen zur Gemüte führen.

Wem dann noch langweilig ist, dem steht dann noch der Blogeintrag von Hadmut Danisch vom 31. Januar 2016 zur Verfügung, auch wenn dieser nicht direkt etwas mit Rundfunk zu tun hat. Die Erkenntnis seines Verwaltungsgerichtsverfahrens, dass Presse nur auf dem Papier und nicht im Internet stattfindet, ist allerdings nicht neu, sondern wurde schon von einem ehemaligen Bundesverfassungsrichter namens Papier so definiert (Meldung bei PC-Gebühr vom 21.06.2011).

Einzelmeldung

Laut einer Umfrage von INSA-Meinungstrend ist eine Mehrheit der Deutschen für eine Abschaffung des Rundfunkbeitrages (Focus).

Ob die Auswahl der Befragten wirklich repräsentativ genug sind, ist noch zu prüfen, denn immerhin können Umfrageinstitute dadurch das Ergebnis im Sinne der Auftraggeber lenken. Ein so hohes Maß an Ablehnung wäre ein guter Anfang, da es irgendwann für die Politik nicht mehr unbedingt opportun ist, sich schützend vor die Anstalten zu stellen. Wenn sowieso niemand mehr zuschaut, ist das auch keine Bühne für die Selbstpräsentation mehr. Die Ablehnung der Mehrheit wären auch gute Voraussetzungen für die anstehenden Gerichtsverfahren, die im März beim Bundesverwaltungsgericht starten. Die Gerichte lassen sich zwar aktuell nicht von externen Meinungen beeindrucken und entscheiden im Sinne der Politik, wenn sich aber genug Menschen darüber aufregen, wird irgendwann etwas passieren müssen.

Dann hoffe ich mal, dass der Druck im Kessel so hoch bleibt und weiter steigt.

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Olaf Kretschmann hat eine neue Webseite Rundfunkbeitragswiderstand.de eingerichtet, die ab 1.3. über seine weiteren Aktionen berichtet wird.

Michael Nickels kommentiert einen Zeitungsbericht, dass die Vollstreckungsmaßnahmen für Rundfunkbeitragsverweigerer für mindestens eine Stadt ein Minusgeschäft sind.

Einzelmeldung

Die Bild-Zeitung legt ein weiteres Detail aus dem KEF Bericht nach, Focus berichtet auch darüber: In der empfohlenen Absenkung des Beitrags sind 25 Cents enthalten, die zur Deckung der zusätzlichen Pensionsansprüche von ARD und ZDF benötigt werden. Zusätzlich zur gesetzlichen Rente erhalten ARD-Mitarbeiter anscheinend im Schnitt 1658 EURO, ZDF Mitarbeiter 2008 EURO zusätzlich. Soviel bekommen manche Renter nicht einmal insgesamt, diese dürfen das ganze aber mitfinanzieren. Auch eine Form der Grundversorgung.

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Heute vor zehn Jahren wurde meine alte Webseite pc-gebuehr.de das erste Mal in der Onlinepresse (Spiegel Online) erwähnt.

Rückblickend kann ich heute sagen, dass sich irgendwie nichts und dann doch viel geändert hat. Die PC-Gebühr ist Geschichte, dafür gibt es heute den viel universelleren Rundfunkbeitrag, der sich nicht mehr an Rundfunkteilnehmern, sondern an Wohnungen, Betriebsstätten und Fahrzeugen orientiert und damit eine maximale Geldabschöpfung gewährleistet. Als Rechtfertigung tragen die Sendeanstalten das Mantra vor sich her, wie wichtig sie doch für die Demokratie wären. Bislang stellen sich auch noch keine Gerichte in den Weg. Für die Sender läuft es scheinbar gut.

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Die Bild-Zeitung berichtet über den neuesten KEF Bericht. Demnach sollen die Sendeanstalten in den nächsten vier Jahren „nur” 2,02 Mrd EURO mehr von den geforderten 3,5 Mrd EURO erhalten. Da es durch die Einführung des Rundfunkbeitrages in den letzten Jahren Mehreinnahmen gab, werden diese erst einmal abgebaut, so dass die KEF eine Senkung des Rundfunkbeitrags auf 17,21 EURO empfiehlt.

Ein paar Zahlen erscheinen merkwürdig: Die KEF streicht laut Bild 949,5 Mio. EURO, wie man damit von 3,5 auf 2,02 Mrd EURO kommt, ist unklar. Interessant ist aber: Aus dem Programmausgaben werden bei ARD 81,8 Mio und beim ZDF 46,1 Mio gestrichen. 127,9 Mio EURO sind gerade mal 13,5% von 949,5 Mio EURO, sprich 86,5% der Streichungen haben gar nichts mit dem eigentlichen Programm zu tun.

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Jan Böhmermann, Rundfunkbeitragsnutznießer beim ZDF, der nach eigener Aussage zu blöd für RTL ist, nimmt den aktuellen Kino-Tatort und diverses andere Dinge auf die Schippe. Unter anderem stellt er ab 1:46 seine Lösung für den WDR vor, den er mit einer Panzerfaust wegsprengt.

Die Verteilungskämpfe um die Rundfunkbeiträge nehmen mittlerweile sehr harte Formen an.

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Wer morgen am frühen Abend in Dresden noch nichts vorhat, kann beim Donnerstagsgespräch der Sächsichen Landeszentrale für politische Bildung vorbeischauen: Wie staatsfern ist der öffentlich-rechtliche Rundfunk?

Etwas Abstand muss es noch geben, denn immerhin hat der Landtag von NRW letzte Woche beschlossen, die Radiowerbung des WDR um ein Drittel zu reduzieren. Da fürchtet gleich der BR um seine Einnahmen und ruft nach Ausgleich, wie die ARD insgesamt (Kölner Stadtanzeiger). Vielleicht sollten die Sendeanstalten sich nochmal die 7. Rundfunkentscheidung des BVerfG (BVerfGE 87, 181) durchlesen, vor allem Absatz 92:

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Olaf Kretschmann hat mit seinem Crowdfunding Unterstützung für 8320 EURO erhalten. Von der Fundingschwelle 25000 EURO ist das dann doch noch ein ganzes Stück entfernt, daher wird diese Summe nicht an ihn ausgezahlt. Herr Kretschmann möchte sich die Tage dazu äußern, wie es weitergehend wird.

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Die Posse um die Wahldiskussionsrunden des SWR ist um eine Kehrtwende reicher, nun wollen doch alle Parteien teilnehmen (Digitalfernsehen).

Vielleicht haben die Parteien selbst gemerkt, dass es wenig sinnvoll ist, vor eine Wahl eine Partei auszugrenzen, die höchstwahrscheinlich nach der Wahl im Landtag vertreten ist. Das könnte ja als Schwäche ausgelegt werden und der entsprechenden Partei weitere Wähler zutreiben, einfach um die alteingesessenen Parteien zu ärgern.

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Der Ex-Präsident des Bundesverfassungsgericht, Hans-Jürgen Papier, hat sich wieder in Rundfunkfragen zu Wort gemeldet. Der AfD räumt er laut Spiegel-Meldung gute Chancen ein, sich in die TV Wahlrunden des SWR einzuklagen, nachdem der SWR diese und andere Parteien ausgeladen hatte.

Ein schönes Sahnehäubchen zu dem Theaterstück, das die Parteien da gerade veranstalten. Als ob sie Polen demonstrieren wollen, dass man für Einflussnahme keine Mediengesetze ändern muss...

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Der Tagesspiegel berichtet:

„Die WDR-Journalistin Claudia Zimmermann behauptete im niederländischen Radio, es gebe in den öffentlich-rechtlichen Medien eine Anweisung, sich an der Flüchtlingspolitik der Regierung zu orientieren.”

Überrascht das wirklich?

Nachtrag: Im Laufe des frühen Nachmittags veränderte sich der Artikel, die Journalistin gibt nun an, an dieser Stelle Unsinn geredet zu haben. Dann hoffentlich wirklich nur da.

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In der Neuen Universität in Heidelberg wurde letzten Montag Abend über den Rundfunkbeitrag diskutiert (Rhein-Neckar-Zeitung). Vertreten waren unter anderem:

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Bei Spiegel Online ist ein Interview mit dem SPD-Europapolitiker Jakob von Weizsäcker veröffentlicht worden, in dem dieser einen Europafunk nach Vorbild der ARD und BBC fordert. Darin gibt es bei der Frage nach den möglichen Kosten folgende Aussage:

„BBC, ARD oder ZDF haben ein enorm breites Angebot, von dem nur ein kleiner Teil der Grundversorgung mit Informationen dient.”

Was dann der Rest des Angebots mit der Freiheit der Berichterstattung laut Grundgesetz zu tun hat, kann sich jeder wohl selbst denken.

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Die öffentlich-rechtlichen Sender haben den Schuss aus der Silvesternacht scheinbar immer noch nicht gehört: Es wird zwar berichtet, dabei aber glattgebügelt. Anders kann man es nicht nennen, wenn Interviewpartner im Vorfeld bestimmte Begriffe verboten sowie Aussagen von Opfern und Polizisten als unsicher und klischeebeladen deklariert werden (FAZ). Das lässt sich mit dem Programmrichtlinien der Sender in keinster Weise vereinbaren, eine solche Missachtung kommt aber nicht das erste mal vor (siehe Meldung vom 23.08.2015).

Programmbeschwerden dagegen, wie sie sich aktuell häufen, sind quasi wirkungslos, da die Sender diese selbst bearbeiten. Dazu hatte ich mich bereits vor einem Jahr hier ausgelassen.

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Die Ereignisse zum Jahreswechsel in Köln haben anscheinend bei ARD und ZDF für einen Fehlstart ins Berichterstattungsjahr 2016 gesorgt. Während einige Zeitungen bereits am 2. Januar das Thema aufgriffen, hat sich der WDR anscheinend bis zum 3. Januar Zeit gelassen. Das ZDF hat sich nach eigener Aussage sogar noch am 4. Januar bewusst gegen eine Berichterstattung in der Sendung Heute entschieden.

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Ich wünsche alles Gute in 2016, mit dem das vierte Jahr der Rundfunkbeitragspflicht begonnen hat.

Das ZDF war 2015 der Marktführer. Die ARD als Zweitplatzierte kann verkünden, dass die Tagesschau die beliebteste Nachrichtensendung war, denn sie kommt allein auf mehr Zuschauer als die Nachrichtensendungen von ZDF, RTL und SAT 1. Die Quote, die bei öffentlich-rechtlichen Sendern eigentlich keine Rolle spielen sollte, wird hier wieder indirekt als Rechtfertigung für den Rundfunkbeitrag angeführt. So in der Art: Wir kassieren zwar, wir liefern aber auch. Angesichts dieser Erfolgsmeldungen müssten die Sender doch eigentlich keine Angst haben, sich dem Markt zu stellen und den Rundfunkbeitrag auf freiwilliger Basis zu erheben, die privaten Sender sind anscheinend keine Konkurrenz und ein Zuschauerinteresse ist offenkundig vorhanden. Nur wenn man sich die absoluten Zahlen heranzieht, sieht es ganz anders aus.

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Zum Jahresausklang zeigt ein Interview von CARTA mit dem Vorsitzenden der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) sehr schön auf, wie machtlos die KEF letztlich gegenüber den Sendern ist. Sie kann zwar die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit prüfen, was die Anstalten aber machen wollen, entscheiden die Anstalten letztlich selbst. Beispielsweise beim Sport, in dem das meiste Geld gesteckt wird:

„Die KEF hat sich dazu kritisch geäußert. Jedoch kann sie aufgrund der Programmautonomie der Anstalten keine Vorgaben und Begrenzungen machen.”

Die Programmautonomie den Sendern ermöglicht auch folgendes:

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Welt Online berichtet, dass der Beitragsservice aktuell wieder Unternehmen wegen dem Rundfunkbeitrag anschreibt. Bei Kleinunternehmen, bei denen die Betriebsstättenbefreiung greift, weil diese identisch mit der Wohnung ist, wird dann gerne das KFZ herangezogen. Das hatte ich bereits Anfang 2013 so kommen sehen, siehe Kraftfahrzeugabgabe.

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Zum Jahreswechsel steht immer das Fassen von Vorsätzen an, die meist später dann doch nicht eingehalten werden. So ergeht es auch dem Bundesverfassungsgericht.

In seiner Jahresvorschau 2015 hatte sich der Erste Senat 27 Verfahren und der Zweite Senat 32 Verfahren für das Jahr 2015 vorgenommen. Erledigt wurden nach dieser Übersicht vom Ersten Senat nur neun Verfahren und vom Zweiten Senat zwölf Verfahren, es blieben also 18 bzw. 20 Verfahren offen.

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Weihnachten ist die Zeit der Wünsche und Geschenke. Was kann man sich in Bezug auf den Rundfunkbeitrag wünschen?

Vielleicht ein Umdenken der öffentlich-rechtlichen Sender, dass man nicht auf allen Gebieten mitmischen muss und dafür das Geld mit vollen Händen rauswirft, später dann aber für das eigentliche Programm angeblich kein Geld mehr hat und bei der KEF um Erhöhung bittet? Die BBC in England macht es gerade vor: Sie ist aus der Übertragung der Formel 1 ausgestiegen. Das könnten ARD und ZDF auch mal für den Fußball überlegen, aber halt, leider wird der zur Erfüllung der Quotenziele gebraucht, die eigentlich im öffentlich-rechtlichen Fernsehen nichts zu suchen haben.

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Langsam neigt sich das dritte Jahr des Rundfunkbeitrages dem Ende zu. Die anfangs versprochende Evaluierung ist mittlerweile erfolgt, hat aber keine großen Änderungen gebracht. Lediglich die Kommunen sind Gewinner, da für Betriebsstätten der Feuerwehr usw. nur noch ein Drittel anstelle eines vollen Beitrags bezahlt werden muss. Bei Unternehmen wurde etwas an der Berechnungsgrundlage für die Mitarbeiteranzahl geschraubt, was beispielsweise der Handelsverband NRW als Beruhigungspille geschluckt hat. Von der Protokollerklärung macher Länder zur Einführung des Rundfunkbeitrages, dass insbesondere der Rundfunkbeitrag für Kraftfahrzeuge überprüft werden muss, bleibt lediglich die Druckerschwärze auf dem Papier übrig.

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Die Ministerpräsidenten haben den Rundfunkänderungsstaatsvertrag unterzeichnet, der das digitale Jugendangebot von ARD und ZDF ermöglicht, sofern die Landesparlamente zustimmen (Heise).

Es soll sich dabei um ein reines Internetangebot handeln, kein Radio- oder Fernsehsender im klassischen Sinn. Durch den Internetdatenverkehr wäre dann auch einwandfrei feststellbar, wer dieses Angebot wirklich in Anspruch nimmt. Damit könnte der Vorteil der Inanspruchnahme ganz exakt bestimmt und abgegolten werden und man müsste nicht die Fiktion von Wohnungen und Betriebsstätten konstruieren.

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Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte findet, dass Youtube wichtig für den Bürgerjournalismus ist (Pressemitteilung). Hat Google als Betreiber dieser Plattform nun nicht auch Anspruch auf einen finanziellen Beitrag, da dieser Vorteil ja von allen Nutzer des Internets genutzt werden könnte? Oder bietet er dafür nicht genug Parkmöglichkeiten für altgediente Parteigenossen?

Bürgerjournalismus wird immer wichtiger, da die traditionellen Medien mittlerweile einen regiden Sparkurs fahren (siehe z.B. FAZ zum Spiegel) und die Vielfalt in der Presselandschaft immer mehr abnimmt. Die Antworten für die verbleibenden Journalisten werden dann wohl von Angeboten wie www.responsesource.de geliefert, hier wird auch keine Meinungsvielfalt mehr zu erwarten sein. Die Rundfunksender sind leider keinen Deut besser, Dinge mit Anspruch werden immer im Nachtprogramm versteckt, damit man auch ja niemanden damit aufregt, der Rest ist glattgebügelter Mainstream.

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Der Bayrische Verwaltungsgerichtshof hat diese Woche seine Entscheidung im Sixt Klageverfahren präsentiert (7 BV 15.344 vom 30.10.2015). Man kann zusammenfassen: „In Bayern nichts Neues”, der Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich sei rechtmäßig, es war aber auch nicht zu erwarten, dass das Gericht von seiner Grundsatzentscheidung aus dem letzten Jahr abweicht. Revision wurde zugelassen, Sixt wird daher nun die nächste Gerichtsinstanz damit beschäftigen (Pressemitteilung).

Das Gericht bemüht wieder einmal den angeblich vorhandenen Vorteil, der durch den Rundfunk entstehen und der durch den Beitrag abgegolten werden soll. Auch seien die Kritieren Wohnung, Betriebsstätte und Kraftfahrzeug ausreichend für die Erfassung. Dumm ist nur, dass das Gericht auf Seite 7 schreibt, dass aufgrund dieser Vorteilsgewährung „grundsätzlich auch jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu beteiligen” sei. Das führt alle Aussagen des Gerichts dazu ad absurdum. Wenn jede Person beteiligt werden muss, gibt es keine abgrenzbare Gruppe mehr und somit wird einem Beitrag die rechtliche Grundlage entzogen. Diesen Faux pas hatte sich dieses Gericht schon bei der Entscheidung 7 BV 14.1707 im Juni geleistet.

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Diese Woche hat sich wieder gezeigt, dass ARD/ZDF und deren Vorbild BBC unterschiedlicher nicht sein können. Während ARD und ZDF Geld für Sportrechte ausgibt, kürzt die BBC gerade in diesem Bereich drastisch (Digitalfernsehen.de zu ARD/ZDF und zu BBC). Sparen und mit dem Geld haushalten geht also wohl doch, auch wenn ARD und ZDF das nicht wahrhaben wollen. Die haben scheinbar soviel Finanzmittel, dass nicht mal auffällt, wenn Besteck und Geschirr in großen Mengen verschwinden.

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Mich hat eine Zuschrift zu meiner gestrigen Meldung der Crowdfunding Kampange von Olaf Kretschmann erreicht.

Der Schreiber hat sich auch daran beteiligt, allerdings haben ihm die 25000 EURO erschreckt, weil er sich selbst in einem Klageverfahren befindet und nun ähnliche Kosten für sich befürchtet. Dazu kann ich Klägern nur sagen: Man kann immer noch instanzweise aussteigen, wenn das Kostenrisiko zu groß wird und man das nicht mehr mit seinem Gewissen vereinbaren kann.

Wenn man sich die bisherige akribische Aufarbeitungsweise von Olaf Kretschmann (dokumentiert in seinem Blog) vor Augen führt, ist anzunehmen, dass er keine Zahl gewürfelt haben wird, sondern sich genau überlegt hat, was er erreichen möchte („Ablehnung der verpflichtenden Zahlung des Rundfunkbeitrags aus Gewissensgründen”) und welchen Aufwand er dafür betreiben muss, um das öffentlichkeitswirksam durchzusetzen.

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Olaf Kretschmann hat für seinen Klageweg eine Crowdfunding Kampange gestartet. Sein Ziel ist es, bis 31.01.2016 Finanzierungszusagen im Gesamtwert von 25000 EURO (also 1428,57 Wohnungsbeiträge) für die Rechtsvertretung zu erhalten.

In Anbetracht seiner bisherigen Arbeit hat er von mir schonmal einen Wohnungsbeitrag per Lastschrift bekommen. In der Bestätigungsmail gab es dazu noch folgenden Hinweis:

„Zahlungen über Lastschrift und Kreditkarte werden erst eingezogen, sobald das Projekt das Fundingziel erreicht hat.”

Mal sehen, wie viele wirklich mitmachen.

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Ich habe einen Lesetipp für jeden, der verstehen will, wie das Nachrichtengeschäft in Wirkichkeit läuft. Das Buch „ARD & Co.: Wie Medien manipulieren” (Selbrund Verlag, ISBN 978-3-9816963-7-0) bringt einem das auf 300 Seiten näher.

Zum Thema der Medienmanipulation bei der ARD findet sich auf den Nachdenkseiten gerade wieder ein Beispiel.

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Der VGH Hessen hat am 1. Oktober einen Berufungsantrag zu einem Rundfunkbeitragsverfahren abgelehnt (VGH Hessen, 01.10.2015 - 10 A 1181/15.Z) und führt dabei aus:

„Von einem Beitrag spricht man, wenn eine Geldleistung dafür erbracht wird, dass man die Möglichkeit der Nutzung erhält, so dass diese Geldleistung nicht die Gegenleistung für eine konkrete Inanspruchnahme einer Leistung darstellt. Nach allem ist der neue Rundfunkbeitrag unzweifelhaft ein Beitrag im Rechtssinn, denn er stellt eine Geldleistung dafür dar, dass der Betreffende die Möglichkeit hat, öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Anspruch zu nehmen.”

„Der Rundfunkbeitrag ist ein typischer Beitrag, nämlich eine öffentlich-rechtliche Geldleistung als Gegenleistung für die Möglichkeit der Nutzung.”

Der VGH ist, bestärkt durch die gleichlautenden Entscheidungen bei anderen Gerichten, scheinbar so überzeugt, dass er postuliert:

„Auf abweichende Literaturmeinungen kommt es dabei nicht an.”

Schön, wenn er so überzeugt ist, dann braucht man ihm mit Literatur ja nicht mehr zu kommen, sondern gibt ihm als Hausaufgabe einfach die Entscheidung 1 BvR 668/10 vom 25.6.2014 mit, über die ich mich vor genau einem Jahr schon ausgelassen habe. Darin ging es um Straßenausbaubeiträge, ebenfalls ein sehr „typischer Beitrag”. Das BVerfG definierte dafür in den Absätzen 51 bis 54 folgendes:

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Wer meint, dass sich ARD/ZDF im journalistischen Bereich großartig qualitativ von den anderen Medien unterscheiden, kann sich auf den Nachdenkseiten ein Interview mit Gaby Weber durchlesen.

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Mittlerweile halten schon elf Prozent der Bevölkerung ARD und ZDF für vollständig verzichtbar (Digitalfernsehen.de), mal sehen, wie sich das die nächste Zeit weiterentwickelt, wenn die Sender so weitermachen wie bisher. Bis dahin werden die Klagen gegen den Rundfunkbeitrag weiterverfolgt, so z.B. vom Autoverleiher Sixt, der vor das Bundesverwaltungsgericht zieht (Sixt Blog) und von Olaf Kretschmann, der die Zulassung für die zweite Instanz beantragt hat (Blog).

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Der scheidene Bundesvorsitzende des DJV, Michael Konken, möchte eine Abgabe für Printmedien nach dem Vorbild des Rundfunkbeitrages. Zuletzt ist mir der Mann Anfang des Jahres aufgefallen, als er den öffentlich-rechtlichen Rundfunk gegen das Gutachten aus dem Beirat des Bundesfinanzministeriums verteidigt hat. Nicht ganz selbstlos, immerhin saß er zu diesem Zeitpunkt auch im ZDF Fernsehrat. Dem Gedanken, leistungslos einfach so Geld von den Bürgern zu erhalten, findet er also offensichtlich legitim.

Letztlich ist der Gedankengang auch zwingend: Wenn Artikel 5 GG nach Meinung der Gerichte und der Politik dafür herhalten muss, dass ein Rundfunkbeitrag notwendig sein soll, kann dieser Artikel natürlich genauso auch für einen Pressebeitrag herangezogen werden.

Daher ist Widerstand gegen den Rundfunkbeitrag auch so wichtig, damit nicht immer mehr Begierden geweckt werden, die nach der selben Masche Geld bringen sollen.

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Die ARD hat sich bezüglich des Rundfunkbeitrags am letzten Montag öffentlich selbst gecheckt. Dabei hat natürlich nicht das Umdenken eingesetzt, sondern es wird der Versuch unternommen, den aktuellen Kurs zu rechtfertigen und für die Zukunft mehr Geld zu erhalten. Freiwillig ist diese Sendung bestimmt nicht ins Programm genommen worden, hier wird nur auf den zunehmenden Druck durch Kritik am System reagiert, ohne die prinzipiellen Probleme wirklich angehen zu wollen. Die Kritik kommt nicht mehr nur von außen, nach Wolfgang Herles mit dem ZDF geht nun auch Bettina Reitz mit ihrem alten Arbeitgeber ARD hart ins Gericht und spricht ihm faktisch die Zukunftsfähigkeit ab (Handelsblatt). Die Probleme des Systems hat Bülend Ürük in seinem Kommentar zusammengestellt.

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Es gibt doch Gerichte, die nicht alles, was mit Rundfunk zu tun hat, einfach abnicken. Das Landgericht Tübingen setzt sich über die Entscheidung des BGH hinweg, der ein vorhergehendes Urteil zur Vollstreckung aufgehoben hat und erlässt ein gleichlautendes Urteil, diesmal mit Kritik an der BGH Entscheidung (Handelsblatt).

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Die meisten Menschen meinen, es würde sich nicht lohnen, sich gegen eine Sache zu wehren, denn es würde eh nichts dabei herauskommen. Gut, dass Max Schrems nicht ebenso gedacht hat, sondern aus den Veröffentlichungen von Edward Snowden die Konsequenz gezogen hat, gegen Facebook gerichtlich vorzugehen. In Österreich ist er zwar damit an die Wand gelaufen, aber der EuGH hat heute das Safe Habor Abkommen der EU mit den USA als ungültig erklärt, was die Prüfung Facebooks in deren Niederlassung Irland möglich macht. Der EuGH ist dabei sogar weit über die eigentliche Klage hinausgegangen.

Danke Herr Schrems, dass Sie nicht gekniffen haben, wie es die Politik getan hat.

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In dem Fachaufsatz, den ich am 27.09. hier dargelegt hatte, fand sich ein Verweis auf einen weiteren Aufsatz in Heft 6/2015 der Zeitschrift „Die Öffentliche Verwaltung”. Professor Dr. Klaus Meßerschmidt zeigt in „Finanzierungsverantwortung jenseits des Steuerstaats - Überlegungen zu den Grenzen des Steuerstaats” auf, dass die Praxis, bestimme Gruppen vom Rundfunkbeitrag ganz oder teilweise freizustellen und diese Ausfälle die anderen Beitragszahlern zahlen zu lassen, im Widerspruch zur Rechtssprechnung steht.

„Wenn man schon keinen Anstoß daran nimmt, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk als „Leistung für die Allgemeinheit” eine „steuerähnliche Beitragsfinanzierung” genießt, so trägt das bislang alles rechtfertigende Argument des wenigstens hypothetischen Vorteils des Programmangebots für den Beitragszahler jedenfalls nicht so weit, dass es auch noch eine solidarische Finanzierung der Freistellungsquote bzw. eine Einstandspflicht für aus sozialen und sonstigen Gründen beitragsbefreite Personen und Institutionen legitimieren könnte.”

Auch wenn sich der Aufsatz primär um dieses Thema dreht, wird nicht mit Seitenhieben gegen den Rundfunkbeitrag allgemein gespart:

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Im Heft 17/2015 der Zeitschrift „Die Öffentliche Verwaltung” kann man den Aufsatz „Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GG: Freiheit für den Rundfunk und Freiheit vom Rundfunk” von Dr. Horst Kratzmann nachlesen. Die Marschrichtung des Artikels wird schnell klar:

„Es mutet verfassungrechtlich fast schon archaisch an zu betonen, dass die die institutionelle Rundfunkwirklichkeit mit dem Verfassungstext („Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet”) in den ersten Jahrzenten ihres Bestehens nichts und heute nur nachrangig etwas zu tun hat.”

Dr. Kratzmann prägt in seinem Aufsatz den schönen Begriff des „Rundfunkregimes”, das das Bundesverfassungsgericht mit dem ersten Rundfunkurteil von 1961 quasi etabliert und mit späteren Urteilen weiter ausgebaut hat, obwohl diese Interpretation nichts mit dem Verfassungstext zu tun hat. Eine Pflicht zur Finanzierung des Rundfunk kann er aus dem Grundgesetztext nicht ableiten, das legt schon die Gliederung des Grundgesetzes nahe.

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Telepolis hat ein Interview mit Wolfgang Herles geführt (siehe Meldung vom 20.09.).

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„Gebühren gebühren dem Fernsehen nur, solange es sich von anderen Angeboten wesentlich und nicht nur auf einzelnen Sendeplätzen unterscheidet.”

Diese Aussage trifft der ehemalige ZDF Mitarbeiter Wolfgang Herles in seinem Buch „Die Gefallsüchtigen - Gegen Konformismus in den Medien und Populismus in der Politik” (ISBN 978-3-641-13591-1), das pünktlich zu seinem Renteneintritt am letzten Montag erschienen ist. Kritik äußert man wohl am Rundfunksystem erst, wenn man damit nichts mehr zu tun hat (siehe Meldung vom 15.08.2014). In den Köpfen der Intendaten und Programmverantwortlichen wird es vermutlich aber nichts bewegen, denn diese sind nicht die Zielgruppe:

„Der Adressat dieser Seiten ist das Publikum, für das ich immer gearbeitet habe. Nicht wenige Zuschauer schalten nicht mehr an, fühlen sich über Gebühr gelangweilt. Brauchen wir noch öffentlich-rechtliches Fernsehen, wenn fast alles, was dort zählt, die Quote ist? Wie müsste öffentlich-rechtliches Fernsehen aussehen, was müsste es leisten, wäre es die »Demokratieabgabe« wert?”

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Der Beitragsservice hat mal wieder Beitragsbescheide an Flüchtlinge verschickt, weil die Kommune die entsprechenden Häuser nicht abgemeldet hatte (Huffington Post, siehe auch Meldung vom 1. März). Das spricht nicht gerade für eine Verwaltungsvereinfachung, mit der uns der Rundfunkbeitrag verkauft wurde. Einfacher für den Beitragsservice und die Sendeanstalten, die Arbeit haben alle anderen. Die Rundfunkanstalt wird die Bescheide aufheben, damit wird die Sache für sie erledigt sein.

Man könnte natürlich boshafterweise die Frage stellen, wo den der individuelle Vorteil liegt, den ein Flüchtling durch den Rundfunk hat und der deshalb geldmäßig abgeschöpft werden soll. Immerhin haben Gerichte in der Vor-Rundfunkbeitragszeit einen Beitrag so definiert. Mit dem Programm können sie vermutlich nichts anfangen, da weder englisch noch deren Landessprache geboten wird.

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Ein Kläger hat mir heute sein Urteil des VG Stuttgart übermittelt, das die Klage abgewiesen hat.

Eine Begründung aus dem Urteil bezüglich der Einstufung als Beitrag bezieht sich auf die Entscheidung 1 BvR 668/10 vom 25.6.2014 des BVerfG und zwar exakt in der Weise, wie ich sie bereits im November 2014 prognostiziert habe.

Auch sonst finden sich kreative Argumentationsketten:

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Olaf Kretschmann hat am Montag die Zusammenfassung seiner Gerichtsverhandlund und den Urteilstext veröffentlicht. Interessant ist folgende Aussage in den Ausführungen zum Verhandlungsverlauf:

„Der Richter erklärte, dass das Verwaltungsgericht in Berlin entsprechend seinem Musterurteil zum Verfahren VG 27 K 310.14 davon ausgeht, dass Menschen eine Befreiung erhalten sollten, die keinerlei Empfangsgeräte besitzen. Der Richter bzw. das Gericht seien auf der Suche nach einem Kläger, auf den diese Kriterien zutreffen.”

Nach Ansicht des Gerichts ist der Rundfunkbeitrag rechtmäßig, nur widerspricht sich das Gericht selbst innerhalb seiner Urteilsbegründung. Auf Seite 9 zitiert das Gericht aus der Kammerentscheidung VG 27 K 310.14 vom 22. April 2015:

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ARD und ZDF haben am Freitag bei der KEF ihre Geldwünsche ab 2017 angemeldet. Aktuell müssen sie auch keine Angst haben, dass ihnen jemand offiziell den Geldhahn zudreht. Die Verwaltungsgerichte der unteren Instanz wollen sich nicht mit den Klagen beschäftigen und weisen diese ab.

Das Problem ist nur: Die Abweisungen sind nicht wirklich stichhaltig begründet, sondern es wird immer wieder auf den Vorteil abgestellt, den jeder durch den Rundfunkbeitrag haben soll. In anderen Bereichen wie Straßenbeiträgen wird fein säuberlich auseinander dividiert, wieviel Vorteil denn nun ein Grundstückseigentümer davon wirklich hat, so zahlen Eigentümer an Durchgangsstraßen meist weniger als Eigentümer von Grundstücken, deren Straßen quasi nur von den Eigentümern benutzt werden. Diese Rechtssprechnung wird komplett ignoriert und auf den Kopf gestellt, obwohl sie vergleichbare Sachverhalte umfasst. Da macht die Vorteilsgewährung des Rundfunks dann selbst vor juristischen Personen wie GmbHs nicht halt, die nunmal wirklich keine Augen oder Ohren zum Lesen/Sehen/Höhen haben.

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„Eine Zensur findet nicht statt.”

Dies wird in Artikel 5 GG postuliert, der die Meinungs-, Informations- und Pressefreiheit sowie die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film zum Inhalt hat.

Nun sind in dieser Woche zwei Dinge vorgefallen, die wir anderen Staaten vermutlich als Zensur oder als Vorstufe davon ankreiden würden.

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Ich hatte am 15.07. darüber berichtet, dass mein Finanzamt dem Abzug meiner privaten Rundfunkbeiträge von der Steuerlast von der Steuerlast nicht widersprochen hatte. Heute kam Post vom Beitragsservice, der mein Schreiben vom Januar an den HR, in dem ich eine Bescheinigung haben wollte, bearbeiten musste. Ich habe jetzt eine Kontoübersicht alle geleisteten Zahlungen erhalten.

Es hat rund acht Monate gedauert, diese Antwort zu erhalten. Was macht der Beitragsservice, wenn da jeder Beitragszahler anfragt?

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Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss 2 BvR 433/15 vom 30.06.2015 nochmal folgendes klargestellt:
„Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen”.

Bei einigen Verfahren in Sachen Rundfunkbeitrag hat man den Eindruck, dass sich Gerichte darum genau nicht kümmern, da die Klagen mit Standardtextbausteinen abgewiesen werden. Mal sehen, wie das Bundesverfassungsgericht mit den Argumenten der Kläger verfährt...

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In letzter Zeit sprechen Gerichte in Sachen Rundfunkbeitrag öfter davon, dass Musterverfahren/-entscheidungen durchgeführt wurden (beispielsweise VG Schleswig-Holstein oder VG Berlin).

Interessant ist, dass es in der Verwaltungsgerichtsordnung dazu §93a gibt, der Musterverfahren regelt. Im ersten Abschnitt ist dort zu lesen, dass mindestens zwanzig Verfahren anhängig sein müssen und dass die nicht verhandelten Verfahren ausgesetzt werden müssen. Davor sind die Beteiligten zu hören.

Ich würde gerne wissen, ob das bei den Verwaltungsgerichten passiert ist.

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Das Bundesverfassungsgericht hat heute das sogenannte „Betreuungsgeld” als nicht mit Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes vereinbar und daher für nichtig erklärt. Dem Bund fehle die Gesetzgebungskompetenz dafür, das allein reichte als Grund (1 BvF 2/13.

Wie es wohl beim Rundfunkbeitrag aussehen wird? Die bisherige Verwaltungsgerichtsbarkeit hat bislang den Aspekt der fehlenden Abgrenzung zur Steuer immer weggewischt oder ignoriert, damit sich die Gesetzgebungskompetenzfrage nicht stellt. Beim Thema Rundfunk war das Bundesverfassungsgericht bisher allerdings auch einfallsreich bei der Auslegung.

Während es den Staat beim Betreuungsgeld nicht in der öffentlichen Fürsorgepflicht sieht, wird es das beim Rundfunk bestimmt anders sehen.

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Heute kam mein Steuerbescheid für 2014 vom Finanzamt. Ich hatte gemäß meiner Überlegungen vom 28.12.2014 bei meiner Steuererklärung die Rundfunkbeiträge als Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke angeführt. Dazu hatte ich die Kontoauszüge der Zahlungen von drei Quartalen beigefügt, weil der HR trotz Aufforderung natürlich keine Bescheinigung ausstellen wollte. Dem Finanzamt hatte ich dann im Anschreiben noch folgendes mit auf dem Weg gegeben:
„Ich bin durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zur Zahlung des Rundfunkbeitrages für meine Wohnung verpflichtet, bin dadurch sozusagen Zwangsmitglied. Der Hessische Rundfunk und die anderen Anstalten sind gemeinnützige Anstalten des öffentlichen Rechts und verfolgen, zumindest gemäß ihren Statuten, absetzbare Ziele gemäß Abgabenordnung. Damit müssen die Rundfunkbeiträge von der Steuer absetzbar sein, da man diese gemäß den aktuellen Verwaltungsgerichtsurteilen nicht vermeiden kann und die Sender angeblich eine wichtige öffentliche Aufgabe wahrnehmen.”

Mein Finanzamt hat diese Kosten nun ohne Diskussion von meinem zu versteuernden Einkommen abgezogen.

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Der Urteilstext der Entscheidung 7 BV 14.1707 liegt nun auch vor, die Aussage der Pressemitteilung, dass „grundsätzlich auch jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an dessen Finanzierung zu beteiligen” sei, ist dort in RN 29 enthalten. Der Absatz sagt aber im Klartext aus, dass es keine abgrenzbare Gruppe von Vorteilsempfängern gibt bzw. geben soll. Womit der Rundfunkbeitrag also kein Beitrag im Sinne der Abgabenordnung sein kann (siehe Rundfunkvorteil), auch wenn das Gericht dies anders sieht.

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Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung 7 BV 14.1707 vom 19.06.2015 den Rundfunkbeitrag im privaten Bereich für rechtmäßig erklärt (Pressemitteilung). Das ist keine Überraschung, hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof vor einem Jahr die Richtung vorgegeben. Eine Revision ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung beim Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Eine Aussage der Pressemitteilung kennt man schon aus Zeiten der PC-Gebühr:
„Aufgrund der Vielgestaltigkeit und Mobilität neuartiger Rundfunkempfangsgeräte sei es praktisch nahezu ausgeschlossen, das Bereithalten solcher Geräte verlässlich festzustellen.”

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Dem aktuellen Geschäftsbericht des Beitragsservice lässt sich auf Seite 39 entnehmen, dass für mehr Fahrzeuge Rundfunkbeiträge entrichtet werden als für Betriebsstätten. Für jedes angemeldete Fahrzeug werden pro Monat 5,83 EURO fällig, pro Jahr werden so 297 Millionen EURO erwirtschaftet. Das zeigt, warum man unbedingt noch die nicht nur privat genutzten Fahrzeuge mit dem Beitrag belegen wollte.

Zu Zeiten der Rundfunkgebühr konnte man sich dagegen noch wehren, indem man das Radio ausgebaut hat. Heute zählt angeblich nur noch das Fahrzeug an sich.

Doch halt:

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Die letzten Tage geistert durch die Onlinepresse, dass dem Geschäftsbericht 2014 des Beitragsservice zufolge mehr als vier Millionen Haushalte die Zahlung des Rundfunkbeitrages verweigern. Bei fast 40 Millionen Haushalten bundesweit (destatis.de) wären das zehn Prozent der Haushalte. Da Verwaltungsgerichte immer damit argumentieren, der Gesetzgeber dürfe dann typisieren und pauschalieren, wenn es weniger als zehn Prozent trifft, wird es nun langsam eng, wenn die Anzahl der Verweigerer weiterwächst.

Letztlich ist es nur noch ein Generationenproblem: Meine ältern Brüder „schauen” vielleicht noch Nachrichten, für mich und die jüngeren Generationen ist das Zeitverschwendung, weil wir diese Infos in einem Bruchteil der Zeit genauer dem Internet entnehmen können. Für Filme und Serien bräuchte ich (und andere) mittlerweile auch kein lineares Fernsehen mehr. Das Modell überholt sich gerade sehr schnell, die Umstellung auf den Rundfunkbeitrag hat den Untergang vermutlich nur noch beschleunigt.

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Die Schweizer haben die Einführung einer Haushaltsabgabe ganz knapp mit wenigen tausend Stimmen Vorsprung in einer Volksabstimmung beschlossen. Dort geht nun die Diskussion so richtig los, da der knappe Ausgang nicht gerade dafür spricht, dass der Schweizer Rundfunk wirklich den notwendigen Rückhalt in der Bevölkerung hat. Immerhin waren fast 50% der Abstimmenden dagegen, obwohl die Rundfunkkosten für die meisten Personen im neuen Modell sinken. Die nächste Abstimmung bezüglich der kompletten Abschaffung wird anscheinend auch schon vorbereitet.

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In der Presse gab es die letzten Tage vermehrt Artikel über die Aktion von Norbert Häring, der die Barzahlung beim Beitragsservice durchsetzen will. Dabei geht es aber nicht um den Rundfunkbeitrag an sich, sondern um die Art der Bezahlung.

Die bargeldlose Bezahlung ist in den Beitragssatzungen der Rundfunkanstalten geregelt, wozu sie der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag auch berechtigt. Dagegen kann man zwar klagen, ändert damit aber nichts in der Sache selbst.

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Der Lebensmitteldiscounter Netto ist auch in zweiter Instanz beim Oberverwaltungsgericht in Münster mit der Rundfunksbeitragsklage gescheitert (digitalfernsehen.de). Eine weitere Instanz, dann kann auch dieser Kläger nach Karlsruhe, wo die erste wirkliche Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht getroffen werden muss. Dabei darf man gespannt sein, ob das Gericht sich an der Realität orientiert oder an dem von ihm selbst mitentworfenen Wunschbild festhält (siehe Eintrag vom 26.12.2014). Berechtigte Kritik gibt es genug, vor allem ist sie in den zweieinhalb Jahren des Rundfunkbeitrags nicht geringer geworden oder verstummt.

Zu Weihnachten 2014 gab es das Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats des Bundesministeriums der Finanzen, aktuell ist ein weiteres Gutachten erschienen, das den gleichen Tenor hat, aber einen radikaleren Ansatz fährt: Angebote von öffentlichen Interesse sollen per Fond finanziert werden, ARD und ZDF privatisiert werden. Vielleicht ist so langsam dann doch die Zeit der Denkverbote in Deutschland vorbei und man kann mal darüber diskutieren, was eigentlich notwendig ist, wie ich es schon im Dezember 2009 angemahnt hatte.

Einzelmeldung

Ich bin auf eine weitere Webseite zum Thema Rundfunkbeitrag gestoßen: zwangsbeitrag.info.

Einzelmeldung

In England besteht bei der Finanzierung und den Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Rundfunk kein Denkverbot, anders als bei uns (Telepolis).

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Auf den Nachdenkseiten wurde heute die Stellungnahme von Norbert Blüm zu einer Rezension des Bundesrichters Professor Dr. Thomas Fischer veröffentlicht, weil es die sonstigen Medien anscheinend nicht tun. Es geht dabei um den Zustand des Rechtssystems in Deutschland. Das war auch auf dieser Webseite schon häufiger ebenfalls Gegenstand der Ausführungen.

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Vor Gericht lief es diese Woche für die öffentlich-rechtlichen Sender nicht so rund:
Am Mittwoch hat das Verwaltungsgericht Hamburg entschieden, dass der Kabelbetreiber UnityMedia die Programme der Sender nicht unentgeldlich verteilen muss (Digitalfernsehen). Heute hat der Bundesgerichthof in Bezug auf die Tagesschau-App entschieden, dass die Vorinstanz das Urteil neu prüfen muss (Pressemitteilung BGH).

Die Frage, ob die Tagesschau-App als presseähnlich einzustufen ist, hängt laut dem BGH daran, ob insgesamt „bei diesem Angebot der Text deutlich im Vordergrund steht”.

Man schaue sich einfach mal die darunterliegende Webseite von tagesschau.de an, dann ist die Frage eigentlich einfach zu beantworten. Mal sehen, was die Vorinstanz daraus macht.

Einzelmeldung

Welt Online hat heute zwei Artikel veröffentlicht, die sich mit der Politik und dem Bundesverfassungsgericht beschäftigten (Artikel 1, Artikel 2). Politiker bemängeln, dass das Bundesverfassungsgericht nicht nur Gesetze auf Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz prüft, sondern darüber hinaus mit vielen Vorgaben die Gesetzgebung festlegen und immer mehr Urteile nicht für Rechtsfrieden sorgen würden.

Zunächst einmal ist festzuhalten, dass die Politik ein Korrektiv wie das Bundesverfassungsgericht braucht. Die Mehrheit kann nur dann entscheiden, wenn die Rechte des Einzelnen nicht verletzt werden.

Dass das Bundesverfassungericht sich aber selbst nicht immer nur auf das Grundgesetz bezieht, sondern auch eigene Interpretationen und Vorstellungen heranzieht, zeigt sich gerade bei den Rundfunkentscheidungen. Auch hier ist zu erwarten, dass sich das Bundesverfassungericht eher an dem Idealbild des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als an den tatsächlichen Zuständen orientieren wird.

Von daher ist die Kritik nicht ganz unberechtigt.

Einzelmeldung

Pünktlich zum Beitragshöhenwechsel hat die ARD neue Zahlen zur Verwendung des Rundfunkbeitrags veröffentlicht. Von den 17,50 EURO bekommt die ARD insgesamt 12,37 EURO (70,7%), das ZDF 4,32 EURO (24,7 %), das Deutschlandradio 0,48 EURO (2,7%) und die Landesmedienanstalten 0,33 EURO (1,9%).

Wenn man sich nun die aufgeschlüsselten Zahlen der ARD genauer ansieht und die Positionen addiert, die man der Berichterstattung und Bildung zurechnen kann (ARD-aktuell 0,25; Politik/Gesellschaft 0,29; Kultur/Wissenschaft 0,11; Politik/Gesellschaft 1,49; Kultur/Wissenschaft 0,40; ARD alpha 0,06), kommt man auf eine Summe von 2,60 EURO (21% des ARD Anteils). Da mag noch manches fehlen, wie Kosten für Ausstrahlung u.a., insgesamt ist das aber eher mau. Das Geld wird eben doch eher für Sport, Filme und sonstige Unterhaltung ausgegeben, also für Dinge, die Privatsender genauso leisten können.

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Ab 1. April sinkt der Rundfunkbeitrag auf 17,50 EURO pro Monat, die Betriebsstättenstaffel passt sich ebenfalls an. Die Senkung um 48 Cent hat die Politik mehr oder weniger willkürlich festgesetzt, es gibt aber anscheinend einen wesentlich höheren Überschuss. Von der versprochenen Validierung des Beitrages zwei Jahre nach Einführung - also jetzt - hört man nichts mehr.

Was macht man nun mit der sagenhaften Ersparnis von 5,76 EURO im Jahr? Vielleicht noch mehr draufpacken und Sponsor von laufenden Klageverfahren werden:

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Jan Böhmermann (ZDF Neo Magazin Royal) hat gestern einen Beitrag veröffentlicht, in dem er behauptet, das Varoufakis Video mit dem Stinkefinger erstellt zu haben (youtube). Massengeschmack.tv hat das Video mal seziert und kommt zu dem Schluss, dass vermutlich das vermeindliche Original von Böhmermann die Fälschung ist (youtube).

Was nun Original oder Fälschung ist, spielt letztlich fast keine Rolle. Das ganze zeigt schön die Suggestivwirkung der Bilder, „aus der stärkeren Intensität des optischen Eindrucks und der Kombination von Bild und Ton”, die das BVerfG 1973 im sogenannten Lebach Urteil BVerfGE 35, 202 in Absatz 56 angeführt hat. Passenderweise hat sich das damalige Urteil auch mit einer ZDF Produktion beschäftigt.

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Das OVG Münster hat am Donnerstag die Klagen 2 A 2311/14, 2 A 2422/14 und 2 A 2423/14 gegen den Rundfunkbeitrag abgewiesen (Pressemitteilung). Es bestünden keine „durchgreifenden europarechtlichen oder verfassungsrechtlichen Bedenken”, der Rundfunkbeitrag wäre auch keine Steuer, sondern „bleibe eine Gegenleistung für die individuelle Empfangsmöglichkeit öffentlich-rechtlichen Rundfunk”.

Die Argumentation kennt man schon, dass sie faktisch einem früheren Urteil des Bundesverfassungsgerichts entgegensteht, nachdem der Rundfunk eben keine Gegenleistung ist (siehe Eintrag vom 14.02.), stört das Gericht wohl nicht.

Vielleicht denkt es sich auch, dass das Bundesverfassungsgericht später bei seiner Entscheidung auch so eine Kehrtwende vollzieht, wie es diese Woche bei den Kopftuchverbot geschehen ist (Spiegel Online).

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Ich habe heute per Post das Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats des Bundesministeriums der Finanzen erhalten, das ich Weihnachten 2014 bestellt hatte.

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Vergangene Woche wurde in der Presse über den Beitragsservice berichtet, der von Asylbewerbern in Dortmund Rundfunkbeiträge einfordern wollte (die TAZ fasst das ganz gut zusammen). Von der Öffentlichkeit eher unbemerkt scheint der Beitragsservice aktuell die landwirtschaftlichen Betriebe verstärkt anzuschreiben (blog.gruuna.com). Das entsprechende PDF des Beitragsservice ist schon fast zwei Jahre alt, interessant ist nur, dass der Beitragsservice diese Zielgruppe scheinbar erst jetzt intensiver ins Auge fasst. Wenn das in anderen Bereichen auch so ist, lässt das die Vermutung aufkommen, dass das wahre Beitragspotential noch gar nicht vollständig erfasst ist und somit eigentlich noch höhere Mehreinnahmen erzielt werden müssten, als es ohnehin der Fall ist.

Gestern wurde in mehreren Städten an Infoständen für den Widerstand gegen den Rundfunkbeitrag geworben (Nickles.de, gez-boykott.de Forum). Das trägt die Sache weiter in die echte Öffentlichkeit. Nun muss sich noch die Haltung der Menschen von "Wo muss ich unterschreiben?" zu "Ich mache selbst etwas!" ändern, damit es wirklich vorangeht.

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Am 02.02. hatte ich von einem Kläger berichtet, dessen Anwalt nun Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht einreichend wird, das Verfahren aber sofort ruhend stellen will. Das hatte mich verwundert, denn was verspricht sich der Anwalt davon, auf weitere Verfassungsbeschwerden zu warten?

Ein gestriger Blogeintrag von Felix von Leitner gibt vielleicht Antwort. Dort kann man nachlesen, dass ihm eine Mail erreicht hätte, dass „das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde gegen das BKA-Gesetz möglicherweise nicht verhandeln werde, weil nicht genügend Mitbeschwerdeführer dabei sind.”

Zugespitzt kann man dann wohl sagen, dass damit die Typisierung auch für das Rechtssystem gilt: Wenn nicht mindestens zehn Prozent der Bevölkerung betroffen sind, sind Grundrechtsverletzungen hinzunehmen.

Schöne Aussichten für die Rundfunkverfahren...

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Die ZDF heute show hat sich gestern am Ende der Sendung für Beitrag von letzer Woche entschuldigt (siehe Meldung vom 07.02).

Was passiert aber, wenn ein öffentlich-rechtlicher Sender nicht so reagiert? Leserbrief schreiben bringt meist nichts, mittlerweile kümmert sich ein Verein um die Einreichung von Programmbeschwerden. Das scheint schon bei 40 Beschwerden für die Sender zu einem Problem zu werden, wie Stefan Niggemeier berichtet. Da gibt es dann schon mal einen Ablehnungsmarathon im Fernsehrat, um die Beschwerden loszuwerden.

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Die Nachdenkseiten beschäftigen sich mit dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk.

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Das BVerfG hat dem Rundfunk „wegen seiner Breitenwirkung, Aktualität und Suggestivkraft besondere Bedeutung” beigemessen, „Freie Meinungsbildung wird daher nur in dem Maß gelingen, wie der Rundfunk seinerseits frei, umfassend und wahrheitsgemäß informiert” (BVerfGE 90, 60, Absatz 144).

Welt Online berichtet aktuell darüber, wie in der ZDF Heute Show ein Beitrag des ARD Nachtmagazins vollkommen aus dem Zusammenhang gerissen wurde, so dass eine Frau, die Parteimitglied der Linken ist, als ehemalige NPD- und jetzige AfD Wählerin erscheint (Ausschnitte bei Youtube). Vorsatz oder Schlamperei, das wird noch zu klären sein, ich nehme aber mal an, dass es am Ende ein „bedauerliches Missgeschick eines Einzelnen” sein wird.

Um eine „Ungenauigkeit” ganz anderer Qualität geht es seit der vergangenen Woche in einem Prozess in Krakau gegen das ZDF (Zeit Online). Der Sender hat in seiner Produktion „Unsere Mütter, unsere Väter” die Konzentrationslager Auschwitz und Majdanek als „polnische Konzentrationslager” bezeichnet, wie es leider öfter getan wird (zum Vergleich etwas aus 2005).

Die politischen Vorgänge, die zu den deutschen Konzentrations- und Vernichtungslagern führten, waren nach dem Krieg der Grund, warum man nie wieder einen staatlich gelenkten Rundfunk in Deutschland haben wollte. Wenn dieser eine Breitenwirkung und Suggestivkraft hat, muss sich der öffentlich-rechtliche Rundfunk auch entsprechend verhalten.

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Heute wurde mir ein Schreiben des VG Hamburgs übermittelt, in dem das Gericht das Ruhen des Verfahrens anregt, weil vor dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht die Verfahren 4 Bf 203/14, 5 Bf 2/15 und 5 Bf 3/15 anhängig sind, in denen geklärt werden soll, inwieweit der Rundfunkstaatsvertrag mit verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Vorgaben zu vereinbaren ist.

Für Klagewillige dokumentiert Michael Nickles die erste Stufe der Einreichung seiner Klage in München.

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Bereits zum Wochenende hatte mich ein Kläger aus Rheinland-Pfalz kontaktiert, dessen normaler Rechtsweg nun nach Ablehnung einer Gehörsrüge durch den OVG abgeschlossen und damit der Weg zum BVerfG frei ist. Sein Anwalt wird nun die Verfassungsbeschwerde vorbereiten, möchte aber das Verfahren nach Einreichung noch ruhend stellen, weil noch einige Verfahren in den Prozessinstanzen stecken.

Falls sich jemand per Spende an dem Verfahren beteiligen will, kann er sich bei mir melden, ich stelle dann einen Kontakt her.

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Das VG Stuttgart hat am 21.01. eine Klage gegen den Rundfunkbeitrag abgewiesen (Az. 3 K 3106/14). In der Begründung folgt das Gericht den bisherigen Entscheidungen.

Die Berufung wird zugelassen mit einer interessanten Begründung:
„Die Berufung war zuzulassen, weil die aufgeworfene Frage, ob die Länder für die Einführung des Rundfunkbeitrags die Gesetzgebungskompetenz haben, grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124 a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).”

Das Argument mit der Steuerähnlichkeit ist also noch nicht vom Tisch...

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Fernsehkritik.TV hat sich in Folge 148 ebenfalls mit dem Rundfunkgutachten aus dem Bundesfinanzministerum beschäftigt.

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Das NDR Magazin Zapp hat sich zum Gutachten aus dem Bundesfinanzministerum geäußert.

Es war nicht zu erwarten, dass sich das Magazin mit Freude auf das Gutachten stürzt, deshalb wird gleich in Frage gestellt, warum sich der Gutachterausschuss denn mit so etwas befasse. Hier kommt dann immerhin Professor Marcel Thum zu Wort.

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Eine Leserin dieser Webseite hat mir mitgeteilt, dass sie nun Klage beim VG Schwerin erhoben hat.

Dabei hat sie mich auf einen Vorgang aufmerksam gemacht, den ich bis dato noch nicht kannte: Der Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte verliert wichtige Prozessdokumente, wodurch ein Verfahren ohne Entscheidung endet.

Mal sehen, ob das bei Rundfunkverfahren auch passiert...

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Ich wünsche alles Gute in 2015, mit dem das dritte Jahr der Rundfunkbeitragspflicht begonnen hat.

Vor den ersten Instanzen der Verwaltungsgerichte sind Klagen dagegen bislang abgewiesen worden. Das VG Freiburg hatte zwar erhebliche Zweifel an der gesetzlichen Grundlage, der Kläger muss seinen Weg aber selbst durch die Instanzen nehmen, das Gericht wollte den Fall nicht dem Bundesverfassungsgericht direkt vorlegen. Das VG Stuttgart wollte eine Sprungrevision zulassen, allerdings konnte dieser Weg ohne Zustimmung der Sendeanstalt nicht eingeschlagen werden. Dieses Verhalten verwundert: Wenn der Rundfunkbeitrag doch angeblich so klar verfassungskonform ist, hätte es doch im Interesse der Sendeanstalt gelegen, hier schnell eine Entscheidung des BVerfG zu erhalten. Aber scheinbar will man hier dann doch auf Zeit (und Geld) spielen.

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Angeregt von den Kommentaren eines Lesers meines Beitrags vom 24.12. greife ich das Thema mit der steuerlichen Absetzbarkeit noch einmal auf.

Wie man § 1 der Satzung des Hessischen Rundfunks entnehmen kann, dient er „ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken”. Auch § 1 der Satzung des ZDF definiert das ZDF als eine „gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts”. In anderen Sendersatzungen bzw. Sendergesetzen finden sich gleichlautende Formulierungen.

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Die FAZ meint, dass das Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats des Bundesfinanzministerium nichts nützen würde, da Rundfunk Ländersache sei und sich deshalb nichts ändern würde.

Natürlich wird mit der Veröffentlichung des Gutachtens nicht auf einmal der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hinfällig. Die Länder werden hier aus eigenen Antrieb auch nichts ändern wollen.

Bei den Gerichtsverfahren sehe ich aber durch die Existenz dieses Gutachtens schon eine Änderung für die Zukunft. Das Gutachten spricht, wie vorgestern schon ausgeführt, ebenfalls von einer Steuer und nicht von einem Beitrag. Und das sagt nicht irgendwer, sondern das Bundesfinanzministerium ist für dieses Gutachten und damit für diese Aussage verantwortlich.

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Pünklich zu Weihnachten meldet die Welt, dass der Wissenschaftliche Beirat im Bundesfinanzministerium dafür plädieren würde, den Rundfunkbeitrag abzuschaffen und den Rundfunk zu reformieren. Digitalfernsehen.de will vom Bundesfinanzministerum erfahren haben, dass der Beirat sich seine Themen selbst aussucht und kein Auftrag des Ministers dafür vorlag.

In dem Gutachten (Bestellung) finden sich teilweise die gleichen Gründe, wie sie hier schon seit Jahren dargelegt werden. Vor allem sieht der Beirat den Rundfunkbeitrag als „Steuer, die einer Zweckbindung unterliegt” (Seite 34). Auch ein Eingriff in den Wettbewerb wird auf Seite 38 eingeräumt, ebenso die Fort- und Neuentwicklung der Verbreitungswege wie Internet. Zum Vergleich hier exemplarisch einige Ausführungen von mir zum Thema Steuer, Wettbewerb und Verbreitungswege.

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Die Weihnachtspost hält für manchen eine Überraschung bereit.

Einige erhalten endlich den Widerspruchsbescheid, wie z.B. Michael Nickles, mit dem nun endlich geklagt werden kann.

Andere erhalten Post von Verwaltungsgericht Frankfurt/Main, das selbst das Ruhen der Verfahrens angeregt hatte, in dem steht:
„In dem Verwaltungsstreitverfahren gilt das Verfahren nach §6 Abs.3 Satz 1 Nr.3 VwG-Statistik als erledigt, nachdem es innerhalb von 6 Monaten, nachdem das Ruhen des Verfahrens angeordnet wurde, weder aufgenommen wurde noch seine Fortsetzung beantragt wurde.”.

Da schlägt dem Kläger natürlich erstmal das Herz schneller, weil er sich erstmal verschaukelt vorkommt: Er lässt das Verfahren ruhen und nun soll es erledigt sein?

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Es laufen noch einige Petitionen in den Landtagen:

Baden-Württemberg

Brandenburg

Berlin

Thüringen

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Auf nachdenkseiten.de ist heute ein interessantes Interview veröffentlicht worden.

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Ich hatte mich gestern über die vermutliche Strategie des BVerfG in Sachen Rundfunkbeitrag ausgelassen, indem es aus einer klar abgrenzbaren Gruppe einfach eine „unbestimmte Vielzahl von Bürgern” macht. Das BVerfG wirft damit seine eigenen Grundsätze der Abgabenordnung über den Haufen, aber nur so entzieht es den zahlreichen Gutachten gegen den Rundfunkbeitrag das Fundament. Man könnte das auch als „Flucht aus dem Abgabenrecht” bezeichnen. Wenn dieser Gedanke weitergesponnen wird, wird klar, dass die Abschaffung von Steuern eigentlich unmittelbar bevorsteht.

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„Nichts muss so bleiben wie es ist.” sagte Kanzlerin Merkel in ihrer Rede zum heutigen 25. Jahrestags des Mauerfalls, der vor 26 Jahren noch undenkbar schien.

Manches ändert sich schneller, manches langsamer.

Dr. Hermann Eicher, Justiziar des SWR, hatte 2009 noch verfassungsrechtliche Bedenken gegenüber einer Haushaltsabgabe. 2013 kam dann der Wohnungsbetrag, der von der Politik als Haushaltsabgabe verkauft wurde, mit Dr. Hermann Eicher als juristische Speerspitze. Bislang ist es vor den meisten Verwaltungsgerichten auch gelungen, den Richtern die Sichtweise zu verkaufen, dass öffentlich-rechtlicher Rundfunk einen individuellen Vorteil darstellen soll, der jedem zugute kommt. Zur Rechtfertigung war den Gerichten dann auch kein Argument zu blöd, siehe die Ausführungen des VG Hannover zum Drittelbeitrag für Betriebsstätten.

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Das VG Neustadt an der Weinstraße hat am 7.10. die Klage 5 K 932/13.NW gegen den Wohnungsrundfunkbeitrag abgelehnt. Der Schriftwechsel und das Urteil sind online in anonymisierter Form verfügbar.

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Studierende sollten sich mal das Musterschreiben des Studentenausschusses der RWTH Aachen ansehen. Wer pro Monat weniger als 374 EURO übrig hat, soll einen Härtefallantrag nach § 4 Abs. 6 RBStV stellen.

Es ist schon merkwürdig, wie universell diese Härtefallregelung mittlerweile ausgelegt wird:
Das BVerfG sah darin im Dezember 2012 (1 BvR 2550/12) eine eventuell vorhandene Möglichkeit, aus Glaubensgründen den Rundfunkbeitrag zu umgehen (Replik dazu).
Beim VG Osnabrück wurde die Meinung vertreten, dass Wohnungsinhaber bei Nichtbereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts auf Antrag aufgrund dieser Regelung zu befreien sind.

Jetzt fehlt als Antragsgrund nur noch die Rundfunk- und Fernsehallergie...

Nachtrag: Die FAZ findet heute, dass deutsche Richter alles für ARD und ZDF tun, während der Journalismus in der Vertrauenskrise steckt.

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Vorgestern hatte ich mich darüber ausgelassen, dass das BVerfG manche Rechte wohl höher als andere bewertet. Dazu passt eine aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, über dessen Hintergründe Telepolis berichtet. Eine Verfassungsbeschwerde des Klägers hatte das BVerfG wohl ohne Angaben von Gründen abgewiesen. Vielleicht hat der zuständige Anwalt beim Einreichen etwas gefaxt, denn Faxe zum BVerfG zu senden ist nach Darstellung von Rechtsanwalt Markus Kompa nicht ganz einfach...

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Das Verwaltungsgericht Hannover hat 14 Klagen gegen den Rundfunkbeitrag im privaten und gewerblichen Bereich abgewiesen, aber wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfragen die Berufung zugelassen (Pressemitteilung, 7 A 6504/13, 7 A 6514/13 u.a).

Das Gericht sieht also keine Verstöße, ist sich aber dann doch nicht so sicher, um die Berufungsmöglichkeit gleich zu verneinen.

Warum nur ist der Rundfunk so wichtig, dass nach Meinung des BVerfG angeblich das Grundgesetz dafür die Finanzierung vorsieht (ich bin anderer Meinung, siehe Rundfunk im Grundgesetz), wie die Pressemitteilung ausführt? Eine komplette Änderung des Anknüpfungspunktes vom Rundfunkteilnehmer zu Wohnungen/Betriebsstätten, die selbst keinen Rundfunk empfangen können, wenn keine Geräte da sind, ist scheinbar völlig belangslos. Abenteuerlich wird es, wenn man bei Betriebsstätten mit wenigen Mitarbeitern die Drittelung damit begründet, dass die Arbeitszeit auf den Tag gesehen nur 1/3 wäre. Dann müsste man für den privaten Bereich doch nur 2/3 des Beitrags zahlen oder sehe ich das falsch?

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Im Dezember 2013 hatte ich das Gedankenspiel durchgeführt, den Rundfunkbeitrag in Form von Jahresgehältern für viele Journalisten auszuschütten. Jetzt scheint es in den Niederlanden in eine ähnliche Richtung zu gehen: Budget für die öffentlich-rechtlichen Sender halbiert, der freiwerdenden Mittel werden direkt an Produzenten verteilt, die sich mit Projekten bewerben können (Welt).

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Die Innungebetriebe der Kreishandwerkerschaft Elbe-Börde haben beschlossen, die Rundfunkbeitragszahlungen auszusetzen. Der Magdeburger Raum war schon immer ein besonderer Hort des Widerstandes, immerhin hat die Handwerkskammer Magdeburg schon 2011 den Austritt aus dem Handwerkstag aufgrund der sich abzeichnenden Rundfunkbeiträge beschlossen.

1 3/4 Jahre nach Einführung des Rundfunkbeitrages ist also keine Ruhe eingekehrt.

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Das VG Stuttgart hat zwei Klagen zum Rundfunkbeitrag abgewiesen, die die reine Radionutzung und die entfallende Befreiung RF des Schwerbehindertenausweises zum Inhalt hatten. Das Gericht hat die Verfahren aber nicht einfach abgebügelt, sondern sieht sich nicht als entscheidungsfähig an, da es um grundsätzliche Fragen ginge, die die erste Instanz einfachrechtlich nicht entscheiden dürfte. Daher wollte es die Sprungrevision, also den direkten Weg zum Bundesverwaltungsgericht, zulassen. Dem hat sich allerdings der SWR entgegengestellt, so dass die Kläger nun durch die zweite Instanz gehen müssen.

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Vier Monate nach der Verhandlung ist das Urteil 2 K 1446/13 des VG Freiburg nun veröffentlicht.

Nach Ansicht des Gerichts bestehen erhebliche Zweifel, ob der Rundfunkbeitrag den Vorzugslasten bzw. Beiträgen zugeordnet werden kann. Dennoch wurde die Klage abgewiesen, weil Zweifel allein nicht genügen und nachfolgende Instanzen das entscheiden müssen. Eine Vorlage beim Bundesverfassungsgericht wollte das Gericht aber auch nicht durchführen.

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Ich habe unter Rundfunk im Grundgesetz mal alles zusammengetragen, was sich im Aktuelles Abschnitt zu diesem Thema gesammelt hat.

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Das VG Osnabrück hat am 1. April das Urteil zum Verfahren 1 A 182/13 verkündet, das nicht nur in Anbetracht des Datums als Aprilscherz durchgehen könnte.

Das Gericht führt zum einem aus, dass sich der Gesetzgeber mit dem RBStV vom Anknpüfungspunkt des Rundfunkempfangsgeräts gelöst und die Wohnung bzw. die Betriebsstätte zum Anknüpfungspunkt gemacht. Gleichzeitig stellt es aber fest, dass nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV ein Wohnungsinhaber bei Nichtbereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts auf Antrag zu befreien ist.

Schizophrener geht es anscheinend nicht mehr, aber nur mit dieser Auslegung ist der Rundfunkbeitrag wirklich ein Beitrag, da man die Gruppe der Vorteilsempfänger durch Rundfunk verlassen kann. Zumindest in der Theorie, wenn man kein PC, kein Smartphone o.ä. mehr besitzt.

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Ein Kläger beim VG Frankfurt/Main hat mir heute bestätigt, dass das Gericht sein Verfahren ausgesetzt hat, bis die abgabenrechtliche Einordnung des Rundfunkbeitrags durch das Bundesverfassungsgericht erfolgt ist. Da andere Gerichte Klagen einfach abweisen, kann man spekulieren, dass das Gericht mit den Entscheidungen aus Bayern und Rheinland-Pfalz nicht einverstanden ist.

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Im März habe ich noch davon geschrieben, dass es keine Zeitungsabgaben gibt und die Verlage selbst sehen müssen, wie sie klarkommen. Das will das Land Nordrhein-Westfalen jetzt wohl ändern, eine Stiftung für Journalismus soll die Informations- und Meinungsvielfalt sichern (FAZ). Das Geld dafür soll indirekt aus dem Rundfunkbeitrag kommen.

Wenn es ein Marktversagen gibt, dem damit gegengesteuert werden soll, scheint der Rundfunkbeitrag für ARD und ZDF offensichtlich sinnlos zu sein. Dann dürfen sich Verwaltungsgerichte darauf auch nicht berufen.

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Vom Verfahren in Potsdam gibt es einen Blogbericht.

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Das Verwaltungsgericht Potsdam hat heute im Massenverfahren die Rundfunkbeitragsklagen abgewiesen und auch keine Revision zugelassen.

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Die Bayernpartei hat genug vom Rundfunkbeitrag.

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Vor drei Monaten war die aktuelle Richtergarde des Bayrischen Verfassungsgerichtshofs der Meinung, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk einen Vorteil bietet, den jeder Wohnungs- und Betriebsstätteninhaber bezahlen soll.

Heute spricht ein ehemaliger Richter des Bayrischen Verwaltungsgerichtshof, Peter Vonnahme, in einem Artikel zu Flug MH 17 ARD und ZDF diesen Vorteil indirekt ab und stellt sie in eine Reihe mit anderen Medien:
„Sie begnügten sich mit der Rolle des Lautverstärkers einer ohnehin überlauten Antirusslandfront.”

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Wer am 19. August noch nichts vorhat, kann das Verwaltungsgericht Potsdam besuchen. Die elfte Kammer verhandelt an diesem Tag einige Rundfunkbeitragsklagen berlin.de).

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Ich habe von einem Leser den Vorgang einer Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen erhalten. Die Rundfunkbeiträge wurden nicht gezahlt, nach den Beitragsbescheid erfolgte eine Vollstreckungsankündigung. In dieser stand, dass nach Fristablauf auch eine richterliche Durchsuchungsanordnung der Wohnung eingeholt werden würde, wenn der Beitragsschuldner nicht anzutreffen sei. Es gab dann einen Briefwechsel, in dem der Beitragsschulder die Zulässigkeit der Vollstreckung anzweifelte. Diese fragte dann bei der Sendeanstalt nach, welche dann bestätigte, dass die Beitragsbescheide erlassen worden sind. Dann wurde die Vollstreckung durchgezogen und entsprechende zusätzliche Kosten für die Vollstreckung in Rechnung gestellt.

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In dem Buch „Du machst, was ich will” von Volker Kitz, nach Eigendarstellung Ex-Lobbyist, findet sich am Ende der Hinweis, dass Wirtschaftslobbygruppen die Haushaltsabgabe ins Spiel gebracht haben (einige Seiten bei Google Books verfügbar). Geräte, die die Industrie verkaufen wollte, sollten nicht dauerhaft mit monatlichen Kosten belegt werden. Daher hat man das Modell der Politik solange immer wieder vorgeschlagen, bis die Politik es zu ihrem eigenen Projekt gemacht hat, obwohl die Haushaltsabgabe anfangs gar nicht gewollt war. Dr. Hermann Eicher, Justiziar des SWR, hat sogar in einem Artikel aktiv dagegen angeschrieben. Heute ist er deren Verfechter.

Dumm für die Wirtschaft ist nur, dass es die Politik nicht bei den Haushalten belassen hat und doch wieder die Wirtschaft an der Finanzierung beteiligt hat. Gut für die Lobbygruppen, dann geht denen die Arbeit nicht aus...

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Auch wenn einige obere deutsche Gerichte die Meinung vertreten, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk einen Vorteil für jeden darstellen soll, muss man sich fragen, warum das VG Freiburg auch drei Monate nach einem Gerichtstermin immer noch kein Urteil verkündet hat.

Aber auch so muss man sich keine Sorgen machen, dass diese Ansicht dauerhaft Allgemeingut werden könnte. Die Sender sorgen schon selbst dafür, dass sie auch den letzten Rest Glaubwürdigkeit verlieren, den sie vielleicht noch hatten. Aktuelles Beispiel ist das Plazierungsgeschiebe bei einer ZDF Unterhaltungssendung (Stefan Niggemeier). Schade nur, dass das Ganze nicht erst in der nächsten Woche aufgedeckt worden wäre: Aktuell läuft noch die Fußball-WM als Ablenkung.

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fernsehkritik.tv beschäftigt sich in der aktuellen Folge 138 mit dem indirekten Rundfunkbeitrag der Stadt Hamburg. In Summe bleibt es zwar in etwa gleich, aber es gibt deutliche Verschiebungen innerhalb der einzelnen Institutionen. Zahlen muss das der einzelne Bürger mit seinen Steuern.

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Ein Kläger in Hessen hat mir mitgeteilt, dass sein Verwaltungsgericht angeregt hat, sein Verfahren bis zur grundsätzlichen höchstrichterlichen Klärung der abgabenrechtlichen Qualifizierung des Rundfunkbeitrags ruhen zu lassen. Andere Verwaltungsgerichte haben die Klagen immer gleich abgewiesen, weil sie keine Zweifel an dem nichtsteuerlichen Charakter des Rundfunkbeitrages hatten.

Dieses Verwaltungsgericht sieht das wohl nicht so, eine direkte Weitergabe an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 GG will das Gericht aber vermutlich deshalb nicht machen, weil es vermutlich nichts bringt (siehe Eintrag vom 03.01.2014).

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Ein Leser meiner Webseite hat mir seinen Härtefallantrag in anonymisierter Form zur Verfügung gestellt, der zeigt, wie sehr der vermeindliche Rundfunkvorteil ihn verfehlt. Dieser vermeindliche Vorteil, der von den Gerichten bisher unkommentiert einfach aus den Schriftsätzen der Rundfunkanstalten und der Politik übernommen und als gegeben angenommen wird, ist der Dreh- und Angelpunkt.

Beim Durchlesen der Seiten 1138ff des Handbuchs des Staatsrechts, Band 5 findet sich auf Seite 1139 eine eindeutige Aussage:
„Eine Abgabe ist jedenfalls immer dann eine Steuer und kein Beitrag, wenn sie Begünstigte und Nichtbegünstigte zur Finanzierung einer staatlichen Leistung heranzieht.”
Verfasser dieses Abschnitts war Prof. Dr. Dres. h.c. Paul Kirchhof, der auch das Gutachten verfasst hat, das den Rundfunkbeitrag rechtfertigen soll.

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Dem Protokoll der 32. Sitzung des Parlamentarischen Rates vom 11.01.1949 lassen sich ein paar Zitate entnehmen, die zeigen, dass damals in der Rundfunkfrage viel weiter in die Zukunft gedacht wurde, als es die Politik heute vermag:

„Ich halte es für falsch, die zukünftige Form des Rundfunks ein für allemal in der Verfassung festzulegen.” (Dr. Süsterhenn).

„Die technische Entwicklung kann es vielleicht bald ermöglichen, daß beinahe jeder seine eigene Wellenlänge hat.” (Dr. Eberhard).

Es hat zwar fünfzig Jahre gedauert, aber das Internet stellt heute jedem, der das will, seine „eigene Wellenlänge” zur Verfügung. Für die heutige Politik ist Internet immer noch „Neuland”, für die damaligen Politiker eigentlich gar nicht vorstellbar. Das macht den damaligen Weitblick um so bemerkenswerter.

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Die Gerichtsentscheidungen dieser Woche wurden von Landesverfassungsgerichten getroffen. Diese sind an die Verfassung ihres Bundeslandes gebunden, daher kann ein Blick in diese Verfassungen nicht schaden.

In der Bayrischen Verfassung wurde 1973 ein ganz neuer Artikel 111a eingefügt, der sich nur mit Rundfunk und seiner Ausgestaltung befasst. Rundfunk in Bayern umfasst „Information durch wahrheitsgemäße, umfassende und unparteiische Berichterstattung sowie durch die Verbreitung von Meinungen”. Weiter trägt Rundfunk „zur Bildung und Unterhaltung” bei und er wird durch ein eigenes Gesetz geregelt. In diesem Lichte betrachtet passt die Entscheidung des Gerichts.
Aber: Für Bayern und nur da!

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Mich erreichen nun Anfragen, ob die Sache mit dem Rundfunkbeitrag nach den zwei Entscheidungen nun nicht gelaufen sei. Auch wenn die Gerichte lieber der Auffassung folgen, es wäre ein Beitrag und alles wäre in Ordung, ist das letzte Wort noch nicht gesprochen.

Unabhängig davon nehmen wir jetzt aber mal für einen Moment an, das alles so bleiben sollte, wie es ist.

Der Europäische Gerichthof hat in seiner Entscheidung C-337/06 vom 13.12.2007 in Absatz 59 festgestellt, dass die Rundfunkfinanzierung „dem Ausgleich der Lasten dient, die durch die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe entstehen, eine pluralistische und objektive Informationsversorgung der Bürger zu gewährleisten.”

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Der Bayrischen Verfassungsgerichtshof hat die Popularklagen Vf. 8-VII-12 / Vf. 24-VII-12 von Ermano Geuer und Rossmann abgewiesen (Pressemitteilung, Entscheidung). Rossmann hat bereits weitere Klagen am Laufen und will bis vor das Bundesverfassungsgericht ziehen.

Die grundlegende Frage nach dem wirklichen Vorteil, den der Rundfunk verschaffen soll, bleibt unbeantwortet, auch hier hat das Gericht einfach die üblichen Allgemeinplätze übernommen. Wenn ein Verwaltungsgericht behauptet, der Rundfunk würde einen Vorteil verschaffen, muss es das hieb- und stichfest beweisen.

Einzelmeldung

Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat die Beschwerde VGH B 35/12 abgewiesen (Pressemitteilung, Urteil).

Die grundsätzliche Frage, was der Rundfunk denn so besonderes leistet, dass er die monatliche monitäre Enteignung von Wohnungs-, KFZ- und Betriebsstätteninhabern rechtfertigt, wurde nicht beantwortet, sondern wieder auf die Allgemeinplätze abgestellt. Das Rechtsgut Öffentlich-Rechtlicher Rundfunk überwiegt mal wieder alles.

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In der nächste Woche fällt neben der Entscheidung des Bayrischen Verfassungsgerichtshof auch die Entscheidung des Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz. Dabei geht es schwerpunktmäßig um den gewerblichen Rundfunkbeitrag.

Der 13.05. und der 15.05. werden interessant...

Einzelmeldung

Folge 134 von Fernsehkritik.tv beschäftigt sich mit der Verhandlung in München.

Das komplette Interview mit Herr Geuer ist bei Youtube zu sehen.

Einzelmeldung

Wenn Rundfunk und Presse schweigen, müssen die Privatblogger ran: Helmut Enz fasst eine Verhandlung vor dem VG Freiburg zusammen.

Einzelmeldung

Heute wurde ich auf einen Artikel der Braunschweiger Zeitung hingewiesen. Darin geht um die Beitragspflicht von Kindertagesstätten, die Klage der Gemeinde wurde abgewiesen.

Das fügt sich nahtlos in die Reihe der verschiedenen Klagen gegen den Beitrag ein, die in letzter Zeit in erster Instanz abgewiesen wurden. Bei diesem Verfahren kann ich aber, ohne beim Verfahren selbst dabei gewesen zu sein, eine Analyse betreiben. Den Richter Dr. Uwe Allner habe ich im Mai 2008 bei der Verhandlung in Sachen PC-Gebühr meines Bruders in Aktion erlebt. Damals hat er den Vertreter des NDR durch sein sehr intensives Nachhaken in Bedrängis gebracht und hat auch zugunsten meines Bruders entschieden. Damals konnte man also nicht unterstellen, hier wollte jemand etwas schnell vom Tisch haben.

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Das Bundesverfassungsgericht ändert vielleicht nach 52 Jahren seine Meinung. Noch nicht zum Thema Rundfunk, aber zum Thema Pflichtmitgliedschaft in den Industrie- und Handelskammern (Spiegel Online). Seit 1962, als das BVerfG die Zwangsmitgliedschaft für zulässig erklärte, wurden alle diesbezüglichen Bescherden dazu abgewiesen. Nun hat der Erste Senat aber diverse Stellungnahmen dazu bis zum 15. Mai eingefordert. Mal sehen, ob sich da etwas ändert...

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Der Beitragsservice hat mir heute mitgeteilt, er hätte von mir keine Antwort auf seinem Brief vom 19.02. erhalten.

Ich hatte ihm aber bereits am 22.02. ein Antwortfax gesendet.

Jetzt hat er noch ein Fax erhalten, in dem er auf das erste Fax hingewiesen wird und das erste Fax mit angehängt. Weiter gehen beide Schreiben jetzt noch per Brief raus.

Ich setze dem Beitragsservice eine Frist bis zum 30.04., mir schriftlich zu erklären, warum er das erste Fax verloren oder ignoriert hat. Denn ich bin mir ziemlich sicher, hätte ich im ersten Fax irgend etwas angemeldet, wäre das bestimmt zur Kenntnis genommen worden.

Einzelmeldung

Am 15. Mai um 10 Uhr will der Bayrische Verfassungsgerichtshof sein Urteil bezüglich der Popularklagen gegen den Rundfunkbeitrag verkünden (Ermano Geuer via Twitter).

Das Bundesverfassungsgericht fordert eine Einschränkung des Einflusses der Politik (BVerfG, 1 BvF 1/11 vom 25.3.2014). Es ist interessant, dass im Urteil sehr oft von Berichterstattung die Rede ist, nicht von Rundfunk allgemein.

Kann man jetzt den Anteil des Rundfunkbeitrags für das ZDF einbehalten, immerhin wurde quasi höchstrichterlich festgestellt, dass das ZDF nicht frei von Staatseinflüssen ist?

Einzelmeldung

Übermorgen ist es soweit, dann findet ab 10 Uhr im Sitzungssaal 134/I, Prielmayerstraße 7 in 80335 München die mündliche Verhandlung zu den beiden Popularklagen gegen den Rundfunkbeitrag statt (Pressemitteilung).

Es passt auch wunderbar, dass das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung zum ZDF Staatsvertrag just am selbsten Tag, ab der gleichen Uhrzeit verkünden will (Pressemitteilung).

Dann kann sich die Presse und das Fernsehen auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts stürzen, während die Verhandlung in Bayern bequem unter den Tisch fallen gelassen werden könnte. Mal sehen, wie ARD/ZDF/Deutschlandradio berichten werden...

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Rossmann hat auf seiner Webseite die Informationen zur seiner Klage aktualisiert. Dort findet sich am Fuß auch Gutachten/Stellungnahmen.

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Alfred Herrmann hat mir einen Leserbrief (PDF) geschrieben. Er beschäftigt sich darin unter anderem mit dem Auftragsgutachten von Prof. Dr. Kube, der Entscheidung des VG Bremen und mit Grundrechtseinschränkungen aus Bequemlichkeit des Gesetzgebers.

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Der frühere Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Prof. Dr. Dres. h. c. Hans-Jürgen Papier, kann die Entscheidung des BVerfG zur Drei-Prozent-Sperrklausel nicht nachvollziehen (Spiegel Online). So ähnlich erging es mir mit seinem Gutachten, dass Internetangebote Rundfunk seien und damit zum Aufgabengebiet der öffentlich-rechtlichen Sender gehören würden (siehe auch Spiegel Online).

Wenn nun Herr Papier, der auch an einem Rundfunkurteil des BVerfG beteiligt war, eine Entscheidung des BVerfG nicht nachvollziehen kann, die eigentlich nur verdeutlicht, dass die Wahlstimme eines Einzelnen nicht dem Papierkorb übereignet werden darf, nur weil die von ihm gewählte Partei nicht genug Wähler hat, besteht Hoffnung.

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Dem Hamburger Wochenblatt kann man aktuell entnehmen, dass der ehrenamtlich geführte Kunstverein "Offenes Atelier in Mümmelmannsberg e.V." für seine Betriebsstätte keinen Rundfunkbeitrag zahlen braucht.

Der Beitragsservice schreibt: „Es gibt eine neue Rechtsauffassung. In dieser ist festgelegt, dass Betriebsstätten in denen nur ehrenamtlich tätige Personen beschäftigt sind nicht angemeldet werden brauchen.”

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Vor dreizehn Monaten war in den Medien Gesprächthema, dass die Stadt Köln die Rundfunkbeiträge nicht zahlen will (z.B. Spiegel Online). In der Pressemittelung der Stadt las sich das harmloser, immerhin sollten erstmal die Beiträge in Höhe der alten Rundfunkgebühren weitergezahlt werden. Diese Klüngelei hatte ich schon im Februar 2013 bemängelt.

Wie ist denn da nun der Stand?

Von einer eingereichten Klage habe ich nichts vernommen. Hat die Stadt Köln mittlerweile alles erfasst oder bezahlt sie weiterhin reduzierte Beiträge?

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Der Beitragsservice hat mir heute mitgeteilt, er könne für meine Betriebsstätte keine Anmeldung finden.

Dabei hat das Urteil VG Wiesbaden 5 K 243/08.WI(V) (PDF-Datei, 1 MB) unter anderem festgestellt, dass sich die Betriebsstätte in meiner Wohnung befindet. Spätestens seit Anfang 2013 hat der Beitragsservice auch Kenntnis darüber, um welche Art von Gebäude es sich bei meiner Anschrift handelt.

Das habe ich ihm heute gleich per Fax geantwortet.

Der Landesinnungsverband für das Gebäudereiniger-Handwerk NRW und der Bundesverband der Sicherheitswirtschaft haben Klagen vor den jeweils zuständigen Verwaltungsgerichten eingereicht (Mitteilung Anwaltskanzlei).

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Eine Klägerin am VG Sigmaringen hat mir mitgeteilt, dass ihr Verfahren ruhend gestellt wurde, weil das Gericht eine Klage am VG Freiburg mit Verhandlung im April und die Entscheidung des Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz abwarten möchte.

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„Auf einem Markt, auf dem nicht zuletzt aufgrund technischer Neuerungen sowohl die Verwertungsformen als auch die Bedingungen ihrer administrativen Erfassbarkeit ständigen Veränderungen unterliegen, ist der Gesetzgeber im Übrigen gehalten, im Rahmen der gebotenen regelmäßigen Überprüfung der Abgabenregelung [...] besonders auch die Abgrenzung der abgabebelasteten Gruppe zu überprüfen und in angemessenen Abständen die unter den Gesichtspunkten der Homogenität, spezifischen Sachnähe und Finanzierungsverantwortung sich als notwendig erweisenden Anpassungen vorzunehmen.”

So beginnt der Absatz 143 der gestern vom BVerfG verkündeten Entscheidung zum Filmförderungsgesetz, gegen das einige Kinobetreiber Beschwerde eingelegt hatten.

Es wäre schön, wenn sich das BVerfG seiner Worte erinnert, wenn es um den Rundfunkbeitrag geht. Da wird es nur mit der Abgrenzung der belasteten Gruppe etwas schwieriger...

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Das kommt auch nicht alle Tage vor: Das Landgericht Köln räumt ein, dass einer seiner Beschlüsse Rechte einer Person nach Art. 10 GG verletzt hat und hebt seinen alten Beschluss auf. Leider hat das nichts mit der Rundfunkabgabe zu tun...

In weniger als zwei Monaten will sich der Bayrische Verfassungsgerichtshof mit der Klage von Ermano Geuer befassen. Da trifft dann ein Jurist auf ein Gericht, was nicht unbedingt gut ist, denn es wird höchstwahrscheinlich in einer juristischen Erbenzählerei enden:

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Ermano Geuer gibt in einer Pressemitteilung bekannt, dass der Bayrische Verfassungsgerichtshof am 25.03.2014 ab 10 Uhr seine Klage verhandeln wird.

Einzelmeldung

Olaf Kretschmann hat die Stellungnahme des rbb erhalten. In dem Schreiben lässt sich folgendes nachlesen:

„Der Gesetzgeber habe im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag keine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht aus Gewissensgründen vorgesehen. Der rbb sei als öffentlich-rechtliche Anstalt an das Gesetz gebunden, so dass die gewünschte Befreiung nicht möglich sei.”

Da ist doch interessant, dass das BVerfG im Dezember 2012 der Meinung war, dass für so etwas das Härtefallverfahen greifen könnte (Ergänzung dazu). Die obige Aussage des rbb ist nur ein weiteres Indiz dafür, dass das BVerfG scheinbar Gesetzestexte in einer Art und Weise auslegt, die sich sonstigen Juristen und Normalbürgern nicht mehr erschließen kann.

Einzelmeldung

Das VG Bremen hat in den Verfahren 2 K 570/13 und 2 K 605/13 am 20.12.2013 ein Urteil gefällt (rechtsindex.de). Es sieht in dem Rundfunkbeitrag für Wohnungen keine Merkmale für eine Steuer, sondern hält ihn für einen zulässigen Beitrag.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung lässt es aber die Revision zu.

Einzelmeldung

Ein Kläger aus NRW hat mir heute mitgeteilt, dass der WDR bei Gericht um weitere Zeit für eine Klagestellungnahme gebeten hat. In sämtlichen Gerichtsbezirken von NRW wären Klagen eingereicht worden.

Das klingt so, als wäre der WDR nun stark ausgelastet...

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Olaf Kretschmann hat die Kostenrechnung des VG Berlin erhalten.

Einzelmeldung

Ein Kläger hat seinen Schriftwechsel und seine Untätigkeitsklage online in anonymisierter Form verfügbar gemacht.

Auf den Nachdenkseiten ist gestern ein Interview mit Günter Wallraff erschienen, dem sich am Ende folgender Satz entnehmen lässt:

„Irgendwann bin ich auf die Privaten zugegangen, weil ich die eigentlichen Adressaten, vor allem junge Menschen, [...], über die öffentlich-rechtlichen Sender kaum mehr erreiche.”

Besser lässt sich wohl nicht belegen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht den allgemeinen Nutzen hat, den Kirchhoff ihm in seinem Gutachten unterstellt hat.

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Nachdem ich heute im NVwZ Heft 1-2/2013 den Meinungsbeitrag „Warten auf Godot - Das BVerfG und die Wartezeit” des Verwaltungsrichters Jörg Müller zum Thema Studienplatzzulassung per Warteliste gelesen habe, ist mir bestätigt worden, dass sich das BVerfG nicht nur im Rundfunkrecht, sondern auch in anderen Bereichen nicht mehr um die Durchsetzung der Grundrechte einzelner kümmert, wenn es das nicht ausreichend öfffentlichkeitswirksam machen kann.

Der Richter führt aus, dass das BVerfG eine 62-seitige Vorlage nach Art. 100 GG des VG Gelsenkirchen mit der Begründung einer mangelnden Sorgfalt und mangelnder Darlegung der Rechtsauffassung ablehnt. Interessanterweise fallen hier Schlüsselbegriffe wie „geringe Anzahl der Betroffenen” und „Härtefall”, quasi das Standardvokabular im Rundfunkentscheidungen. Dadurch bleibt ein seit 35 Jahren andauernder Schwebezustand erhalten, weil es zu keiner höchstrichterlichen Entscheidung kommt.

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Seit einem Jahr gilt nun die Rundfunkbeitragspflicht, aber wirklich grundlegende Urteile sind 2013 dazu nicht gefällt worden. Die Popularklagen in Bayern schlafen vor sich hin, genauso die im Januar 2013 beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht eingereichte Feststellungsklage Az. 4 A 5/13. Laut verschiedenen Medienmeldungen sollen mittlerweile um die 600 Klagen anhängig sein, aber ein Gericht wartet auf das andere.

Eigentlich ist die Sache eindeutig: Das Bundesverfassungsgericht müsste dazu grundlegend entscheiden.

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Parlamentspräsident Norbert Lammert hat vor ein paar Tagen der Berliner Zeitung ein Interview gegeben, aus dem sich folgende Aussage entnehmen lässt:

„Durch die Digitalisierung und die daraus folgende Dominanz der elektronischen Medien gegenüber den Printmedien hat sich ein Vorrang von Schnelligkeit gegenüber Gründlichkeit auch in der politischen Berichterstattung entwickelt, [...] eine grausame Dominanz der Unterhaltung gegenüber der Information.”

Die Aussage ist sehr interessant, da die Politik die öffentlich-rechtlichen elektronischen Medien von Wohnungs- und Betriebsstätteninhabern zwangsfinanzieren lassen, während die Printmedien schauen müssen, wie sie sich finanzieren können.

Mal ein Gedankenspiel:

Würden wir von den 7,5 Milliarden Euro Rundfunkbeitrag einfach mal 7 Milliarden in Form von Jahresgehältern in Höhe von 100.000 EURO an Journalisten ausschütten, die dafür pro Jahr EINEN wirklich gut recherchierten und nach allen Regeln des guten Journalismus ausgearbeiteten Beitrag liefern müssen, hätten wir 70.000 Beiträge pro Jahr bzw. knapp 191,8 Beiträge pro Tag. Von den verbleibenden 0,5 Milliarden bekommt man bestimmt eine ordentliche Verteilungsplattform für diese Beiträge hin, das Volk wäre grundversorgt und der Journalismus wäre eine Kontrollinstanz des Staats. Aber das wird offensichtlich ja nicht gewollt...

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Pünktlich zu Weihnachten hat der C.H. Beck Verlag mir das NVwZ Heft 24/2013 geliefert (Einzelheft 15,89 EURO inklusive Versand). In diesem ist der Aufsatz „Der neue „Rundfunkbeitrag” - Eine verfassungswidrige Reform” von Richter Dr. Thomas Exner und Rechtsanwalt Dennis Seifarth zu finden.

Schwerpunktmäßig befasst er sich mit dem Wohnungsbeitrag und kommt zu den Schluss, dass der Anknüpfungspunkt an die Wohnung abgaben- und grundrechtlich unzulässig ist. Die Argumente sind quasi die gleichen, wie sie auf dieser Webseite seit Ende Dezember 2012 zu finden sind, aber juristisch sauber ausgearbeitet.

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Vom Frankfurter Fahrradsachverständige Rainer Mai habe ich seinen Widerspruchsbescheid erhalten. Ein Fazit des Widerspuchbescheids ist, dass die Betriebsstätte von Herrn Mai nun als Betriebsstätte innerhalb einer Wohnung geführt wird und somit beitragsfrei ist. Nach der Rechtsbelehrung folgt dann noch ein Post Scriptum, in dem mitgeteilt wird, dass davon ausgegangen wird, dass er über ein privates Kraftfahrzeug verfügt, welches nun rückwirkend zum Januar 2013 als gewerblich genutztes KFZ angemeldet wurde. Wenn er den Beitrag nicht entrichten würde, erginge wieder ein Beitragsbescheid.

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Das Bundesverfassungsgericht hält Enteignungen für ein Gemeinwohlziel für gerechtfertigbar, wenn ein Gesetz dies ausreichend bestimmt regelt. Damit ist eigentlich auch klar, wie es zur Enteignung von Wohnungsinhabern von knapp 18 EURO monatlich stehen wird, immerhin hält die bisherige Rechtsprechung des BVerfG den öffentlich-rechtlichen Rundfunk für unverzichtbar, quasi genauso wie Kohle für die Energieversorgung.

Als Beruhigungspille wird nun auch von der KEF empfohlen, den Rundfunkbeitrag monatlich um 73 Cent zu senken, aber erst ab 2015. Aber vielleicht haben die Sendeanstalten bis dahin auch genug notwendige neue Ausgaben in petto, damit das Geld dann doch mitgenommen werden kann...

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Olaf Kretschmann hat Klage gegen den Widerspruchsbescheid des rbb eingereicht.

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Jetzt fangen die ersten an, die Politik an ihre Versprechen zu erinnern. In der Protokollerklärung der Bundesländer zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (S. 26f) wurde in Aussicht gestellt, besonders die Beitragspflicht für KFZ zu prüfen. Die Bauwirtschaft fordert dies nun ein.

Gerade unter dem Aspekt, dass diese sowieso nicht so richtig ins System passt und auch Gegenstand der Klage von Sixt ist, fällt diese vielleicht zuerst...

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Der Druck im Kessel scheint groß zu sein: Es zeichnen sich, wie schon erwartet, massive Mehreinnahmen beim Rundfunkbeitrag ab und die Politik will diese an die Beitragszahler in Form einer Beitragssenkung zurückgeben. Es geht scheinbar gar nicht mehr um das ob, sondern nur noch um das wieviel. Natürlich bleibt abzuwarten, was daraus wird, aber es ist auffällig, wie schnell sich hier Leute zu Wort melden, die letztlich in dieser Sache auch irgendwie entscheidungsbefugt sind. Bei den Sendern selbst herrscht natürlich Schweigen...

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In Karlsruhe gab es nicht zu sehen, denn alle fünf Verhandlungen wurden abgesagt. Die zuständige Richterin wurde angeblich versetzt, wie mir zugetragen wurde. Das war natürlich nicht so schön für die Menschen, die extra zu der Veranstaltung angereist waren, aber wenigstens konnten sich diese so mal persönlich kennenlernen.

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Helmut Enz hat mich heute darauf aufmerksam gemacht, dass morgen beim Verwaltungsgericht Karlsruhe fünf Verhandlungen gegen den SWR stattfinden. Vielleicht möchte sich der eine oder andere das ja mal ansehen...

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Olaf Kretschmann erklärt seine Untätigkeitsklage für erledigt, behält sich aber das Recht weiterer Klagen vor.

Ich hatte zu Zeiten der PC Gebühr meine Untätigkeitsklage nach Erhalt des Ablehnungsbescheids gleich gewandelt und habe mich dadurch nicht wieder hinten angestellt.

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Welt Online berichtet, dass etwa 600 Klagen gegen den Rundfunkbeitrag anhängig sind.

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Die Rundfunkanstalten ergreifen jetzt wohl aktiv Maßnahmen, damit der sich abzeichnende Beitragsüberschuss geringer ausfällt.

Das erste Maßnahmenpaket betrifft Wohngemeinschaften, deren die Webseite teilen-lohnt-sich.de spendiert wurde, damit diese nur einen Beitrag bezahlen.

Bei anderen Menschen wird dagegen in Einzelfallprüfungen entschieden, dass Beiträge fällig wären, wie Helmut Enz auf seiner Webseite dokumentiert.

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Der rbb hat dem Verwaltungsgericht Berlin mitgeteilt, dass zum 15.11. mit einem Widerspruchsbescheid für Olaf Kretschmann zu rechnen ist.

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Das Bundesverfassungsgericht verhandelt am kommenden Dienstag bezüglich der Zusammensetzung der ZDF Gremien (Mitteilung).

Die ARD hat dazu heute verlautbaren lassen, dass sie die Zusammensetzung für verfassungswidrig hält (Digitalfernsehen).

Es gilt nun wohl der Grundsatz, dass gerettet werden muss, was man retten kann. Worin unterscheiden sich denn ARD und ZDF wirklich bei ihren Kontrollgremien? Bei der ARD sind es vielleicht nicht direkt Politiker, aber das passende Parteibuch scheint doch eine wichtige Rolle zu spielen.

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Das Verwaltungsgericht Berlin will vom rbb wissen, ob und ggf. wann mit einer Bescheidung im Fall von Olaf Kretschmann zu rechnen ist.

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Olaf Kretschmann hat die Stellungnahme des rbb-Justitiariats veröffentlicht.

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Der Autovermieter Sixt hat nun Klage gegen den Rundfunkbeitrag beim VG München eingereicht (Heise). Das wäre dann wohl die erste Klage in Bayern, die nicht den Sonderweg Popularklage geht, sondern konkret einen Beitragsbescheid angreift.

Die Rundfunkanstalten haben währenddessen wieder einmal Geld ausgegeben und ein weiteres Gutachten anfertigen lassen, welches natürlich im Sinne der Auftraggeber ausfällt. Fast jeder Satz lädt zur Replik ein, letztlich wäre dies dann aber nicht mehr von einer Satire zu unterscheiden. Daher spare ich mir das erstmal.

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Olaf Kretschmann hat die Eingangsbestätigung und das Aktenzeichen seiner Untätigkeitsklage erhalten.

Das OVG Lüneburg hat am 10.09. die Entscheidung des VG Göttingen vom 03.09. kassiert und den Meldedatenabgleich für zulässig erklärt, nachdem der NDR Beschwerde eingelegt hat. Gerichte können offensichtlich doch schnell sein, wenn der passende Kläger kommt...

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Olaf Kretschmann hat der Intendatin des rbb einen fünften Brief geschrieben. Da es noch keine Entscheidung des rbb zu seinem Widerspruch gab (siehe Eintrag vom 02.05.), hat Olaf Kretschmann am 06.09. Untätigkeitsklage beim VG Berlin eingereicht.

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Das Verwaltungsgericht Göttingen sieht den Grundsatz der Datensparsamkeit bei der Übermittlung der Meldedaten an den Beitragsservice verletzt (Aktenzeichen 2 B 785 vom 03.09.2013). Der Beitragsservice muss keine Informationen über ehemalige Wohnungen erhalten, ebenso sind Familienstand und akademische Titel unnötig. Der Meldedatenabgleich insgesamt wird aber nicht in Frage gestellt.

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Helmut Enz hat eine Ablehnung seines Widerspruchs erhalten (siehe Beitrag vom 27.07.). Er hat nun Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben, inwieweit es eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag aus religiösen Gründen geben kann. Das hat er wieder auf seiner Webseite dokumentiert.

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Der Autovermieter Sixt hat nun den ersten Beitragsbescheid erhalten und will gegen den Rundfunkbeitrag vorgehen (Heise).

Allein der Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent macht über siebentausend Euro aus. Mal sehen, was da folgt...

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Bernd Höcker hat anscheinend erfolgreich eine Aufhebung seines Beitragsbescheides beim NDR erreicht. Er hat den Vorgang auf seiner Webseite dokumentiert.

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Der NDR hat der Softwareentwicklung Herrmann GmbH einen Beitragsbescheid geschickt. Darin wird bemängelt, die GmbH wäre der Auskunftspflicht nicht nachgekommen. Warum auch, immerhin gab es noch im Jahr 2012 ein laufendes Verfahren in Sachen PC-Gebühr gegen den NDR, in dem die Verhältnisse der GmbH exakt dargelegt wurden.

Der Firmeninhaber, Herr Herrmann, hat nun dem NDR einen Widerspruch geschickt, den ich auf dieser Webseite veröffentlichen darf:

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Das Verwaltungsgericht Ansbach hat bereits im Juli eine Klage abgewiesen, bei der es um die Frage ging, ob von behinderten Menschen ein Drittel des Beitrags erhoben werden darf (Az: AN 14 K 13.00535 vom 25. Juli 2013). Das Gericht sieht darin keine Rechtswidrigkeit, durch die Drittelung wäre der Nachteilsausgleich bereits vorgenommen worden.

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Ab heute gilt das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz, das eine Anhebung der Vergütungen zum Inhalt hat. Wie sich das auf die Kosten im Verwaltungsgerichtsverfahren auswirkt, ist für mich noch nicht abzusehen.

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Helmut Enz hat endlich Antwort vom SWR bezüglich seines Antrags auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht aus religiösen Gründen (siehe dazu Einträge vom 25.03. und 09.06.). Der Antrag wurde abgelehnt, daher hat Herr Enz umgehend Widerspruch eingelegt.

Andere Personen treten derweil in den aktiven Zahlungsstreik.

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Scheinbar muss nur lange genug gestichelt werden. Seit heute steht der Entschluss 1 BvR 2550/12 auch auf den Webseiten des Bundesverfassungsgerichts zur Verfügung.

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Auf dem YouTube-Kanal von PETTY NEWS gibt es ein aktuelles Interview mit Dr. Anna Terschüren („Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland”).

Nichts Neues gibt es hingegen auf der Webseite des Bundesverfassungsgerichts, hier findet sich immer nicht nicht der Entschluss 1 BvR 2550/12, aber andere Entscheidungen vom gleichen Tag. Schämt sich das BVerfG mittlerweile dafür? Immerhin hat ein Leser dieser Webseite schon im Januar einen sehr umfassenden Leserbrief dazu verfasst: Replik zu 1 BvR 2550/12 von Alfred Herrmann (PDF)

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Der Verband Deutscher Grundstücksnutzer hat eine Normenkontrollklage gegen rbb-Satzung zum neuen Rundfunkbeitrag eingereicht (Pressemitteilung).

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fernsehkritik.tv hat ein Interview mit Dr. Anna Terschüren über ihre Dissertation „Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland” geführt.

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Was ist davon zu halten, wenn der öffentlich-rechtliche Rundfunk scheinbar Vorgaben des Bundesverfassungsgericht nicht nachkommt? Diesen Eindruck hat man, wenn man sich das Verhalten des SWR und des Beitragsservice im Fall von Helmut Enz ansieht. Herr Enz hatte im März einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht aus religiösen Gründen gestellt. Einen solchen Antrag hat das Bundesverfassungsgericht in der Ablehnung der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 2550/12 vom 12.12.2012 etabliert. Bis heute hat Herr Enz noch keine Entscheidung dazu.

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Die Dissertation „Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland” von Anna Terschüren, Mitarbeiterin des NDR (siehe auch 24.03.2013), ist nun abrufbar (Digitale Bibliothek Thüringen).

Bezüglich des aktuellen Rundfunkbeitrags kann zusammenfassend gesagt werden: Er wird in der Dissertation als versteckte Zwecksteuer angesehen und ist daher finanzverfassungsrechtlich unzulässig. Interessant ist, dass Frau Terschüren schon die Rundfunkgebühr in ihrer Endphase als Zwecksteuer einordnet (S. 58ff). Diese wäre ebenfalls finanzverfassungsrechtlich unzulässig gewesen. Wenn man dann aber auf Seite 96f lesen darf, dass das BVerfG in seinen Urteilen die Rundfunkgebühr durchgängig für angemessen gehalten hat, lässt das Schlimmes für die Entscheidung des BVerfG in Sachen Rundfunkbeitrag erwarten.

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Schweiz will seine Rundfunkfinanzierung auch auf Haushalte und Unternehmen umstellen (Mitteilung Bundesverwaltung).

Es gibt aber einige Unterschiede zum deutschen Modell:

Mal sehen, was daraus am Ende wird...

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Das Bundesverfassungsgericht hat die erste Beschwerde des Verbands Deutscher Grundstücksnutzer abgelehnt, nachdem bereits im Februar die zweite Beschwerde abgelehnt worden war. Der VDGN lässt sicht in seiner Pressemitteilung zu dem Umstand aus, dass Ferdinand Kirchhof, der Bruder von Paul Kirchhof, an der Entscheidung beteiligt war. Paul Kirchhoff hatte 2010 für ARD/ZDF/DRADIO ein Gutachten zur Rundfunkfinanzierung erstellt.

Wirklich überrascht hat mich die Ablehnung aber nicht, Bruder hin oder her. Wer nicht den Weg über die Gerichtsinstanzen geht, hat meist vor dem Bundesverfassungsgericht keine Chance...

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Olaf Kretschmann hat vom Beitragsservice einen Beitragsbescheid erhalten und der Intendatin des rbb einen vierten Brief geschrieben.

Einzelmeldung

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat per Beschluss vom 26.04.2013 die Feststellungsklage 3 K 526/13 abgewiesen, die im Februar 2013 eingereicht worden war. Das Gericht hält eine Feststellungsklage für unzulässig, wenn es dem Kläger zuzumuten ist, die „Maßnahmen der Verwaltung” abzuwarten. Eine Feststellungsklage würde auch immer ein Interesse an einer baldigen Feststellung erfordern.

Einzelmeldung

Der Bayrische Verfassungsgerichtshof hat einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Meldedatenabgleich abgewiesen. Dieser wurde von Ermano Geuer im Rahmen seiner Popularklage eingereicht. In der eigentlichen Streitsache wurde noch nicht entschieden.

Einzelmeldung

Der nicht private Bereich ist der eigentliche Verlierer der Rundfunkbeitragsreform, denn hier geht es sehr schnell um größere Summen. Die Reformauswirkungen soll nun das Institut E.C.A. Economics untersuchen, sobald die Kritieren definiert sind (Handelsblatt). Mit schnellen Ergebnissen ist aber nicht zu rechnen, bis dahin werden sich weitere Unternehmen wie Rewe in die Kette der Klagewilligen einreihen, die besonders die Erhebung pro Betriebsstätte trifft.

Man muss aber gar kein Großunternehmen sein, um davon betroffen zu sein, weil ein Beispiel aus meinen Bekanntenkreis zeigt:

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Kontinuität ist, wenn ein Nachfolger da weitermacht, wo der Vorgänger aufgehört hat:
Der Beitragsservice ist bei den BigBrotherAwards bedacht worden. Die GEZ hatte 2003 den Preis für ihr Lebenswerk erhalten.

Einzelmeldung

Olaf Kretschmann hat mich heute darauf hingewiesen, dass er einen dritten Brief Intendantin des rbb geschrieben hat. Diesmal geht es darum, wie über das Geschehen der Zeit berichtet wird bzw. nicht berichtet wird, am Beispiel des 15. März 2013. Sehr schön ist auch die Dokumentation der Entstehungsgeschichte des Artikel 5, aus dem das Bundesverfassungsgericht die Existenzberechtigung der öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten herleitet.

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Bei Online-Boykott ist ein weiteres Gutachten veröffentlicht worden, dass den Rundfunkbeitrag als Steuer klassifiziert und diesen daher als formal verfassungswidrig einstuft.

Herr Prof. Dr. Thomas Koblenzer, Honorarprofessor an der Universität Siegen sowie Gründer der Koblenzer-Kanzlei für Steuerrecht in Düsseldorf, hat mir erlaubt, das Gutachten auch auf meiner Webseite einzustellen.

Für die Ausarbeitung möchte ich mich bei ihm und der Mitverfasserin Frau Dipl.-Wirtschaftsjuristin Carina Günther bedanken.

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Bei Bild ist seit heute ganz früh morgens ein Bericht online, der sich mit einen Brandbrief des hessischen Justizministers Jörg-Uwe Hahn beschäftigt. Dieser beklagt die massiven Kostensteigerungen für das hessische Justizsystem durch den Rundfunkbeitrag. Das ganze natürlich im typischen Bild-Stil aufgemacht, da zahlen dann auch mal Richter Beiträge und Häftlinge werden als Profiteur des neuen Systems genannt. Knapp 23 Stunden später haben das diverse Zeitungen aufgegriffen, bei ARD und ZDF habe ich zu diesem Thema bislang nichts gefunden. Das passt vermutlich nicht ins dortige Weltbild.

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Herr Enz, ein Leser dieser Webseite, hat beim Beitragsservice einen Antrag auf Befreiung aus religiösen Gründen gestellt und auch auf einer Webseite dokumentiert.

Einzelmeldung

Die Sendeanstalten verteidigen den Rundfunkbeitrag bisher tapfer als einfache und gerechte Neuregelung. Eine Mitarbeiterin des NDR, Anna Terschüren, sieht das in ihrer Doktorarbeit „Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland” allerdings anders (Spiegel 13/2013). Die Argumente gleichen denen, die sich seit Jahreswechsel hier auf dieser Webseite finden: Der Beitrag ist eine Steuer mangels Sondervorteil.

Einzelmeldung

Ende März endet die Frist für Empfänger von Sozialleistungen, sich ab Januar von den Rundfunkbeitrag befreien zu lassen. Die entsprechenden Bescheide werden nur zwei Monate rückwirkend anerkannt.

Gemeinden, welche die Gebäude und Einsatzfahrzeuge ihrer freiwilligen Feuerwehren beim Beitragsservice angemeldet haben, werfen Geld zum Fenster raus, denn diese sind laut NDR nicht beitragspflichtig (NDR Pressemitteilung).

Es zeigt sich mal wieder, dass man beim Auslegen des RBStV flexibel ist. In § 5 Abs. 2 RBStV ist unter 2 nachzulesen, dass Inhaber von zugelassenen Kraftfahrzeugen, die gewerblichen/gemeinnützigen/öffentlichen Zwecken oder selbständiger Erwerbstätigkeit genutzt werden, beitragspflichtig sind. So ein Feuerwehreinsatzfahrzeug wird ziemlich sicher nicht privat genutzt.

Da geht es wohl darum, Kommunen zu beschwichtigen...

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Im Lauf dieser Woche sind zwei Dinge passiert, die scheinbar nichts mit Rundfunk zu tun haben.

Die Politik streitet über die Gleichstellung der eingetragenen Lebensgemeinschaften, nachdem das Bundesverfassungsgericht deren Rechte zur Adoption von Kindern ausgeweit hat. Dabei wird argumentiert, dass der Parlamentarische Rat, der das Grundgesetz ausgearbeitet hat, nicht solche Lebensgemeinschaften im Sinn hatte, sondern sich auf die „normale” Ehe bezog.

Wenn wir nun auf diese Zeit zurückschauen, stellen wir fest, dass z.B. Frauen nicht selbstbestimmt entscheiden konnten, ob sie eine Arbeit annehmen, ohne ihren Mann um Erlaubniss zu fragen. Sobald eine verbeamtete Frau geheiratet hat, konnte es passieren, dass sie aus dem Staatsdienst entfernt wurde und ihre Pensionsansprüche verlor, sie war ja jetzt durch ihren Mann versorgt. Vergewaltigung in der Ehe war noch keine Straftat.

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Ein Leser dieser Webseite hat mir heute telefonisch mitgeteilt, dass er bei seiner Meldebehörde erfahren hat, dass er eine vorläufige Auskunftsperre gegenüber dem Beitragsservice erreichen könnte. Eine Auskunftsperre wird normalerweise nur bei „Gefahr für Leib und Leben” gesetzt. Er konnte wohl damit argumentieren, dass er bereits Beschwerden bzw. Verfahren gegen diese Datenübermittlung am Laufen hat und eine Übermittlung durch die Meldebehörde diese Daten faktisch schon aus der Hand gibt. Dauerhaft wird das natürlich nur sein, wenn er mit seinen Beschwerden durchkommt.

Einzelmeldung

Olaf Kretschmann hat vor ein paar Tagen einen zweiten Brief an die Indendation des rbb veröffentlicht. Diesmal stellt er die Entstehungsgeschichte des Rundfunkbeitragsstaatsvertrag dar.

Einzelmeldung

Beim Verwaltungsgericht Stuttgart ist Klage eingereicht worden (Az.: 3 K 526/13). Der Kläger hat einen Behindertenausweis mit dem Eintrag RF und war bislang vollständig von den Rundfunkgebühren befreit. Nun soll er allerdings 1/3 Rundfunkbeitrag entrichten, der Nachteilsausgleich nach § 126 SGB IX wird damit nicht mehr in alter Form gewährt.

Einzelmeldung

Die ARD hat Mitte letzter Woche eine Dokumentation über Leiharbeiter beim Versandhaus Amazon gesendet. Eigentlich ist genau das eine der Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Rundfunks: Ohne Rücksicht auf Sponsoren und Werbekunden nehmen zu müssen, kann ein Thema aufgegriffen und behandelt werden. Es ist aber nun nicht so, dass die ARD hier als erste darauf hinweist, dass es beim System Amazon unschöne Seiten gibt. Presseberichte gab es vorher schon, gerade von Zeitungen, die eigentlich auf Werbekunden angewiesen sind. Dìese haben nur nicht so gezogen wie die Bewegtbilder der ARD. Kaum sind diese Bilder öffentlich, gerät Amazon scheinbar unter Zugzwang, kündigt den Sicherheitsdienst, verhandelt mit den Gewerkschaften u.a.

Mission erfüllt?

Eher nicht.

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Das Bundesverfassungsgericht hat die zweite Beschwerde des Verbands Deutscher Grundstücksnutzer abgelehnt.

Einzelmeldung

Ein Leser dieser Webseiten hat dem Hessischen Rundfunk den Gerichtsvollzieher in Haus geschickt. Nicht um Geld abzuholen, aber um eine Vorbehaltserklärung zuzustellen. Das kostet etwas mehr wie ein Einschreiben, aber man hat gerichtsfest dokumentiert, dass wirklich ein solches Schreiben zugegangen ist, denn der Gerichtsvollzieher kennt dessen Inhalt und bestätigt ihn.

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Heute habe ich Post vom ARD ZDF DRadio Beitragsservice erhalten. Für das erste Quartal 2013 werden Beiträge für eine Wohnung als fällig ausgewiesen. Interessant ist der direkte optische Vergleich dieses Schreibens mit dem Schreiben an meinen Vater von gestern. Mein Vater hat eine reine Schwarz/Weiss Variante erhalten, bei mir sind die Senderlogos bunt. Wer nicht mehr zahlt, bekommt wohl die Billigvariante des Briefpapiers.

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Heute hat mein Vater vom ARD ZDF DRadio Beitragsservice die Bestätigung erhalten, dass sein Teilnehmerkonto zum Ende des Monats Dezember 2012 abgemeldet wurde. Mein Vater hatte ein entsprechendes Schreiben am 3.12.2012 abgeschickt (wie schon berichtet), die Antwort ist datiert auf den 31.01.2013.

Das halbiert schonmal die Einnahmen, welche die Sendeanstalten bislang mit meinem Vater und mir erzielen konnten. Da scheint es aus Sicht der Sendeanstalten verständlich, dass man nun verstärkt Gewerbetreibende, Kommunen und Kirchen zur Kasse bitten muss. Wenn man allerdings mit der Stadt Köln in der Art klüngelt, dass diese erstmal die alte Rundfunkgebührhöhe als Zahlungsgrundlage nehmen kann, hat das schon den Anschein von Rechtsbeugung.

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Der Verband der Zeitschriftenverlage in Nordrhein-Westfalen e.V. hat von Herrn Ermano Geuer ein Gutachten erstellen lassen. Dieses trägt den schönen Titel Rechtsschutzmöglichkeiten von Unternehmern gegen den neuen „Rundfunkbeitrag”.

Darin findet sich unter anderem eine Darstellung des Rechtswegs und der Hinweis, dass quasi jeder Deutsche in Bayern Popularklage erheben kann.

Ein Kläger aus Baden-Württemberg hat im Januar bereits Popularklage in Bayern erhoben, wurde vom Gericht aber darauf hingewiesen, dass das Gericht zunächst die bereits bekannten Klagen bearbeiten will und weitere Klagen daher pausiert.

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Nachdem nun der Entschluss 1 BvR 2550/12 bei Beck-Online abgerufen werden kann (Eingangsdatum 28.01.2013), habe ich gleich beim Bundesverfassungsgericht nachgesehen. Dort wird dieser Beschluss nicht gelistet, während andere Beschlüsse/Entscheidungen vom gleichen Tag oder später sehr wohl dort zu finden sind.

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Spiegel Online berichtet, dass Städte sich weigern wollen, den Rundfunkbeitrag zu zahlen. Die Städte würden ihre Betriebsstätten und KFZ „nicht primär zum Medienkonsum, sondern zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Interesse des Gemeinwohls” nutzen.

Da frage ich mich doch glatt, für was die Gewerbebetriebe und Freiberufler ihre Betriebsstätten und KFZ nutzen. Brauchen die dann auch nicht zu zahlen?

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Ich wurde von Lesern meiner Webseite darauf hingewiesen, dass der Handelsverband Deutschland eine Kurzfassung des Gutachtens von Professor Dr. Christoph Degenhart bereitgestellt hat (Pressemitteilung). Danke.

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Die FAZ berichtet, dass Professor Dr. Christoph Degenhart für den Einzelhandelsverband HDE ein Gutachten zur Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrag erstellt hat. Da kommt nun weitere Bewegung in die Sache.

Bereits 2010 gab es von Herrn Degenhart ein Gutachten, das sich auf Basis der damaligen Planungen mit dem Rundfunkbeitrag befasst hat, allerdings den KFZ Beitrag für Mietfahrzeuge im Fokus hatte (Klagegründe Kraftfahrzeugabgabe).

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Gerd Pelzig hat gestern in der ZDF Sendung „Neues aus der Anstalt” die Bestrebungen der EU angeprangert, die Privatisierung der Wasserversorgung zu erleichtern. Es gäbe eine europäische Bürgerinitiative, die Unterschriften sammelt, um die EU Kommision zu zwingen, sich damit auseinandersetzen zu müssen. Die Webseite dieser Initiative dürfe er aber nicht einblenden, weil die Hausjuristen dagegen gewesen seien. Deshalb hat er dann ein Schild mit der Webadresse www.right2water.eu/de in die Kulisse gelegt.

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Ich habe den Klageweg um den Abschnitt Feststellungsklage erweitert.

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Ich habe den Abschnitt Zwecksteuer bei den allgemeinen Klagegründen erweitert.

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Der Rundfunkbeitrag sei vergleichbar mit der Kurtaxe, meint Paul Kirchhof im Gespräch mit der FAZ. Dabei hat der Professor aus der Kurpfalz aber wohl übersehen, dass man sich den Urlaubsort aussuchen kann und die Kurtaxe dadurch vermeidbar wird. Wer in Deutschland in einer Wohnung leben will, kann das nicht.

Seine Aussage, dass das alte System Bürger „zur Illegalität” verleitet hätte, welche sich schon in seinem Gutachten von 2010 findet, steht im krassen Gegensatz zu der Feststellung des BVerfG im August 2012, dass im alten System ein angemessenes Entdeckungsrisiko bestehen würde ((BVerfG, 1 BvR 199/11 vom 22.8.2012, Absatz 21).

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Ein Leser dieser Webseite hat mir Anmerkungen zur Entscheidung 1 BvR 2550/12 des Bundesverfassungsgerichts geschickt, von der ich am 8.1. berichtet hatte.

Er hat sich sehr kritisch mit der Entscheidung und dem Rundfunkbeitrag insgesamt auseinandergesetzt. Vom Umfang her ist es mit 18 Seiten schon eher als Ausarbeitung anzusehen, enthält dadurch aber viele Informationen und Gedanken, die ich meinem Leserkreis nicht vorenthalten möchte. Der Verfasser hat mir die Erlaubnis erteilt, seine Anmerkungen hier zu publizieren, wofür ich mich an dieser Stelle bedanken möchte.

Replik zu 1 BvR 2550/12 von Alfred Herrmann (PDF)

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In Schleswig-Holstein wurde eine Feststellungsklage gegen den Rundfunkbeitrag für Wohnungen eingereicht (Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Az. 4 A 5/13).

Der Stadt Lübeck fällt jetzt auf, dass sich für sie die Rundfunkkosten wohl verdreifachen (Lübecker Nachrichten). Wirklich überraschend ist das nicht, wenn nach § 5 RBeitrStV im nicht privaten Bereich nun Rundfunkbeiträge ohne die Existenz von Rundfunkgeräten entrichtet werden müssen. Die Aussage der Sendeanstalten, dass sich in 90% der Fälle nichts ändert, stimmt dahingehend, dass bisher der Privatsektor den Großteil der Rundfunkgebühren bezahlt hat, die Wirtschaft hatte angeblich nur einen Anteil unter 10%. Nun werden aber genau im nicht privaten Bereich teilweise im massiven Umfang Beiträge fällig. Wer das wohl letztendlich bezahlen wird?
Das hätte man natürlich auch vorher wissen können, aber der Mensch neigt nun einmal dazu, Dinge vor sich herzuschieben bzw. nicht wahrzunehmen, bis sie ihn wirklich betreffen.

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Ich habe heute von einem Kläger seine Verfassungsbeschwerde samt Ablehnungsbegründung des Bundesverfassungsgerichts erhalten (1 BvR 2550/12 vom 12.12.2012). Neben der Beschwerde hatte der Kläger einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, daher hat das Gericht die Klage grundlegender geprüft. Die Beschwerde wurde abgelehnt, weil der Kläger nicht den notwendigen Weg durch die Instanzen genommen hat. In der Beschwerde wurden seine Ablehnung von Rundfunk aus religiösen Gründen und den sich daraus ergebenden Nichtbesitz von Rundfunkempfangsgeräten thematisiert. Das Gericht ist der Auffassung, dass der Kläger zuerst einen Antrag auf Befreiung gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV stellen sollte. Es wäre nicht von vornherein ausgeschlossen, dass diesem Antrag stattgegeben werden könnte. Bei Ablehnung wäre ein Gang durch die Fachgerichtsinstanzen notwendig.

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Olaf Kretschmann hat zum Jahreswechsel einen offenen Brief an die Indendation des rbb geschrieben. Darin enthalten sind schöne Beispiele für Meinungsmache und ein geschichtlicher Abriss der Rundfunkfinanzierung.

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Mein Vater hatte am 3.12.2012 an den Beitragsservice des HR ein Einschreiben geschickt, in dem er darauf hinweist, dass er nicht rundfunkbeitragspflichtig ist, da er in meinem Einfamilienhaus lebt. Weiter enthielt das Schreiben den Hinweis, dass gemäß Seite 11 der Begründung des Rundfunkänderungsstaatsvertrags eine Treppe in einem Einfamilienhaus kein Kritierum für mehrere Wohnungen sein darf und daher an der Hauseingangstür die Wohnung beginnt. Die Lastschrifteinwilligung wurde natürlich auch widerrufen und eine schriftliche Bestätigung eingefordert.

Erst am 10.12.2012 hat der HR das Einschreiben entgegengenommen, eine Antwort hat mein Vater bis heute nicht erhalten.

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Seit heute gilt die Rundfunkbeitragspflicht, die sich aber noch der gerichtlichen Prüfung stellen muss, Gutachten hin oder her. 2013 verspricht spannend zu werden.

Ein Lesetipp zum Rundfunk findet sich beim Handelsblatt.

Ich wünsche allen Lesern alles Gute im neuen Jahr.

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