Diese Meldung in der Jahresübersicht 2014
„Auf einem Markt, auf dem nicht zuletzt aufgrund technischer Neuerungen sowohl die Verwertungsformen als auch die Bedingungen ihrer administrativen Erfassbarkeit ständigen Veränderungen unterliegen, ist der Gesetzgeber im Übrigen gehalten, im Rahmen der gebotenen regelmäßigen Überprüfung der Abgabenregelung [...] besonders auch die Abgrenzung der abgabebelasteten Gruppe zu überprüfen und in angemessenen Abständen die unter den Gesichtspunkten der Homogenität, spezifischen Sachnähe und Finanzierungsverantwortung sich als notwendig erweisenden Anpassungen vorzunehmen.”
So beginnt der Absatz 143 der gestern vom BVerfG verkündeten Entscheidung zum Filmförderungsgesetz, gegen das einige Kinobetreiber Beschwerde eingelegt hatten.
Es wäre schön, wenn sich das BVerfG seiner Worte erinnert, wenn es um den Rundfunkbeitrag geht. Da wird es nur mit der Abgrenzung der belasteten Gruppe etwas schwieriger...