Diese Meldung in der Jahresübersicht 2014
Studierende sollten sich mal das Musterschreiben des Studentenausschusses der RWTH Aachen ansehen. Wer pro Monat weniger als 374 EURO übrig hat, soll einen Härtefallantrag nach § 4 Abs. 6 RBStV stellen.
Es ist schon merkwürdig, wie universell diese Härtefallregelung mittlerweile ausgelegt wird:
Das BVerfG sah darin im Dezember 2012 (1 BvR 2550/12) eine eventuell vorhandene Möglichkeit, aus Glaubensgründen den Rundfunkbeitrag zu umgehen (Replik dazu).
Beim VG Osnabrück wurde die Meinung vertreten, dass Wohnungsinhaber bei Nichtbereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts auf Antrag aufgrund dieser Regelung zu befreien sind.
Jetzt fehlt als Antragsgrund nur noch die Rundfunk- und Fernsehallergie...
Nachtrag: Die FAZ findet heute, dass deutsche Richter alles für ARD und ZDF tun, während der Journalismus in der Vertrauenskrise steckt.