Rundfunkbeitrag Aktuelles 26.12.2014

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Die FAZ meint, dass das Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats des Bundesfinanzministerium nichts nützen würde, da Rundfunk Ländersache sei und sich deshalb nichts ändern würde.

Natürlich wird mit der Veröffentlichung des Gutachtens nicht auf einmal der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hinfällig. Die Länder werden hier aus eigenen Antrieb auch nichts ändern wollen.

Bei den Gerichtsverfahren sehe ich aber durch die Existenz dieses Gutachtens schon eine Änderung für die Zukunft. Das Gutachten spricht, wie vorgestern schon ausgeführt, ebenfalls von einer Steuer und nicht von einem Beitrag. Und das sagt nicht irgendwer, sondern das Bundesfinanzministerium ist für dieses Gutachten und damit für diese Aussage verantwortlich.

Weiter enthält das Gutachten auf Seite 18 eine nett verpackte, aber doch sehr harsche Kritik am Bundesverfassungericht:
„Zur Problematik dieser Rechtsprechung gehört es, dass die Basis der rechtsdogmatischen Folgerungen ausschließlich mit Eigenzitaten belegt wird und weder ökonomische, sozialwissenschaftliche oder sonstige Fachliteratur einbezieht, der Begründungsduktus mithin zunehmend selbstreferentiell erscheint.”

Im Klartext: Das Bundesverfassungsgericht begründet diese Rechtsfragen nur mit sich selbst und verweigert sich den Realitäten. Das habe ich auch schon hier ausgeführt (z.B. Rundfunk im Grundgesetz, Selektive Zulässigkeit von Zugangskontrollsystemen).

Dabei hat das Bundesverfassungsgericht selbst in seiner Entscheidung zum Filmförderungsgesetz (2 BvR 1561/12 u.a. vom 28.01.2014) in Absatz 143 die richtige Vorgabe gemacht:
„Auf einem Markt, auf dem nicht zuletzt aufgrund technischer Neuerungen sowohl die Verwertungsformen als auch die Bedingungen ihrer administrativen Erfassbarkeit ständigen Veränderungen unterliegen, ist der Gesetzgeber im Übrigen gehalten, im Rahmen der gebotenen regelmäßigen Überprüfung der Abgabenregelung [...] besonders auch die Abgrenzung der abgabebelasteten Gruppe zu überprüfen und in angemessenen Abständen die unter den Gesichtspunkten der Homogenität, spezifischen Sachnähe und Finanzierungsverantwortung sich als notwendig erweisenden Anpassungen vorzunehmen.”

In dem Gutachten, an dem immerhin 32 Professorinen und Professoren beteiligt sind, sind diese Veränderungen offenkundig dargelegt, wie schon der einleitende Satz klar belegt:
„Die technischen Gründe, mit denen einst das System des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gerechtfertigt wurde, sind heutzutage weitgehend verblasst.”

Das Bundesverfassungsgericht wird sich hier also gut überlegen müssen, wie es über den Rundfunkbeitrag entscheiden wird, sonst wird man es mit voller Berechtigung der Rechtsbeugung bezichtigen können.

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