Rundfunkbeitrag Aktuelles 28.12.2014

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Diese Meldung in der Jahresübersicht 2014

Angeregt von den Kommentaren eines Lesers meines Beitrags vom 24.12. greife ich das Thema mit der steuerlichen Absetzbarkeit noch einmal auf.

Wie man § 1 der Satzung des Hessischen Rundfunks entnehmen kann, dient er „ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken”. Auch § 1 der Satzung des ZDF definiert das ZDF als eine „gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts”. In anderen Sendersatzungen bzw. Sendergesetzen finden sich gleichlautende Formulierungen.

Die Abgabenordnung sieht in § 51 bis § 68 Regelungen für steuerbegünstigte Zwecke vor. Besonders § 52 Gemeinnützige Zwecke ist interessant, weil eine Körperschaft, die „Förderung von Kunst und Kultur” und „die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens” betreibt, gemeinnützig ist. Die Verwaltungegerichte haben den Rundfunkbeitrag bislang genauso gerechtfertigt, das ist also quasi gerichtlich festgestellt.

Wenn die Sendeanstalten als gemeinnützig erklärt worden sind, müssen sie sich daran messen lassen. Demnach müssen für sie auch die Einschränkungen für gemeinnützige Einrichtungen gelten, soweit diese anwendbar sind. Dazu gehört insbesondere das Verbot der Zahlung übermäßiger Vergütungen (§ 55 Abs. 1 Nr. 3).

Alle Wohnungsinhaber sind zur Zeit per Gesetz zu Zuwendungen an diese Körperschaften in Form von Rundfunkbeiträgen verpflichtet. Also müsste man diese Rundfunkbeiträge auch von der Steuer in Form von Mitgliedsbeiträgen absetzen können, egal ob man nun Zwangsmitglied ist oder nicht. Denn in der Abgabenordnung habe ich keine Einschränkung gefunden, dass diese Zuwendungen freiwillig geschehen müssen, wie man es für Spenden unterstellt. Es würde auch gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes verstoßen, wenn gewerbliche Beitragszahler diese absetzen können, private Beitragszahler nicht.

Wenn nun die Länder diese Steuerausfälle schultern müssten („Wer bestellt zahlt”), wird eine Reform vermutlich viel schneller kommen als gedacht.

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