Rundfunkbeitrag Aktuelles 04.10.2014

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Das VG Stuttgart hat zwei Klagen zum Rundfunkbeitrag abgewiesen, die die reine Radionutzung und die entfallende Befreiung RF des Schwerbehindertenausweises zum Inhalt hatten. Das Gericht hat die Verfahren aber nicht einfach abgebügelt, sondern sieht sich nicht als entscheidungsfähig an, da es um grundsätzliche Fragen ginge, die die erste Instanz einfachrechtlich nicht entscheiden dürfte. Daher wollte es die Sprungrevision, also den direkten Weg zum Bundesverwaltungsgericht, zulassen. Dem hat sich allerdings der SWR entgegengestellt, so dass die Kläger nun durch die zweite Instanz gehen müssen.

Es ist zwar erfreulich, dass es Gerichte gibt, die den Rundfunkbeitrag nicht einfach als gottgegeben annehmen und durchwinken. Bedenklich stimmt mich aber, dass das Gericht, wenn sie sich schon als nicht zuständig sieht, genau wie das VG Freiburg die Klagen abweist und Art. 100 GG, der das Bundesverfassungsgericht direkt involvieren würde, nicht zur Anwendung kommt. Nachvollziehen kann ich es, denn im Januar 2014 hatte ich schon auf einen Artikel hingewiesen, der aufzeigt, wie die praktische Anwendung des Art. 100 GG vom BVerfG ausgebremst wird.

Es gibt also gesetzlich festgelegte Verfahrenswege zur Verfahrensabkürzung, die aber praktisch nicht zur Anwendung kommen, wenn jemand sein Recht sucht. Der Rechtssuchende muss also Ausdauer und entsprechende Finanzmittel mitbringen, vermutlich sogar bis vor den EuGH ziehen. Bei anderen Staaten würde man das wohl als Mangel des jeweiligen Rechtsstaats bezeichnen. Wie bezeichnet man das bei uns?

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