Diese Meldung in der Jahresübersicht 2014
„Nichts muss so bleiben wie es ist.” sagte Kanzlerin Merkel in ihrer Rede zum heutigen 25. Jahrestags des Mauerfalls, der vor 26 Jahren noch undenkbar schien.
Manches ändert sich schneller, manches langsamer.
Dr. Hermann Eicher, Justiziar des SWR, hatte 2009 noch verfassungsrechtliche Bedenken gegenüber einer Haushaltsabgabe. 2013 kam dann der Wohnungsbetrag, der von der Politik als Haushaltsabgabe verkauft wurde, mit Dr. Hermann Eicher als juristische Speerspitze. Bislang ist es vor den meisten Verwaltungsgerichten auch gelungen, den Richtern die Sichtweise zu verkaufen, dass öffentlich-rechtlicher Rundfunk einen individuellen Vorteil darstellen soll, der jedem zugute kommt. Zur Rechtfertigung war den Gerichten dann auch kein Argument zu blöd, siehe die Ausführungen des VG Hannover zum Drittelbeitrag für Betriebsstätten.
Da nichts so bleiben muss, wie es ist, ebnet sich das Bundesverfassungsgericht bereits den Weg, um den Rundfunkbeitrag ohne Gesichtsverlust durchwinken zu können.
In der Entscheidung 1 BvR 668/10 vom 25.6.2014, in der die Abgrenzung Steuer/Beitrag anhand von Straßenausbaubeiträgen durchdekliniert wird, wird in Absatz 52 Bezug auf die Entscheidung VGH B 35/12 des VerfGH RP vom 13. Mai 2014 genommen:
„Das schließt allerdings nicht aus, dass eine unbestimmte Vielzahl von Bürgern zu Beiträgen herangezogen wird, sofern ihnen jeweils ein Sondervorteil individuell-konkret zugerechnet werden kann.”
Notwendig wäre diese Bezugnahme für die Entscheidung eigentlich überhaupt nicht, da man die Straßenausbaubeiträge einzelnen Grundstücksbesitzern zuschreiben kann, wie direkt davor in Absatz 51 ausgeführt wird:
„Erfolgt die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen grundstücksbezogen, können nach dem Grundsatz der abgabenrechtlichen Belastungsgleichheit nur solche Grundstücke herangezogen werden, deren Eigentümer aus der Möglichkeit, die ausgebauten Straßen in Anspruch zu nehmen, einen Sondervorteil schöpfen können, der sich von dem der Allgemeinheit der Straßennutzer unterscheidet.”
Würde diese Ausführung analog auf den Rundfunkbeitrag angewendet, käme es vielleicht zu Erklärungsnöten. Meiner Meinung nach baut hier das BVerfG schonmal vor, um später bei der Definition des Rundfunkbeitrags einen weiteren Spielraum zu haben.
Allerdings frage ich mich dann, was das BVerfG aus seiner Ausführung im Absatz 53 machen wird:
„Soweit die Beitragserhebung grundstücksbezogen erfolgt, muss auch der Sondervorteil grundstücksbezogen definiert werden.”
Was ist der individuell-konkrete Sondervorteil von Rundfunk, bezogen auf eine Wohnung oder eine Betriebsstätte? Dem Bürger muss er scheinbar keinen Vorteil oder Nutzen bringen.
Da man einen Vorteil aber eigentlich nicht nur annehmen, sondern auch beweisen muss, könnte es spannend werden. Aber da nichts so bleiben muss, wie es ist, muss das vor dem Anspruch einer nachvollziehbaren Rechtssprechung nicht Halt machen.