Rundfunkbeitrag Aktuelles 17.05.2014

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Die Gerichtsentscheidungen dieser Woche wurden von Landesverfassungsgerichten getroffen. Diese sind an die Verfassung ihres Bundeslandes gebunden, daher kann ein Blick in diese Verfassungen nicht schaden.

In der Bayrischen Verfassung wurde 1973 ein ganz neuer Artikel 111a eingefügt, der sich nur mit Rundfunk und seiner Ausgestaltung befasst. Rundfunk in Bayern umfasst „Information durch wahrheitsgemäße, umfassende und unparteiische Berichterstattung sowie durch die Verbreitung von Meinungen”. Weiter trägt Rundfunk „zur Bildung und Unterhaltung” bei und er wird durch ein eigenes Gesetz geregelt. In diesem Lichte betrachtet passt die Entscheidung des Gerichts.
Aber: Für Bayern und nur da!

In Rheinland-Pfalz wird die Sache komplizierter. Bis März 1991 enthielt die Verfassung keinen Hinweis auf Rundfunk, erst dann wurde Artikel 10 durch eine Fassung ersetzt, in der sich der Satz „Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet.” befand. Es ist seitdem die einzige Stelle, an der in der Landesverfassung das Wort Rundfunk auftaucht.

Wem der Satz bekannt vorkommt: Genau der gleiche Wortlaut findet sich in Artikel 5 des Grundgesetzes von 1949. Durch die vollständige Übernahme kann unterstellt werden, dass Rheinland-Pfalz 1991 die gleichen Absichten verfolgte wie es die Mütter und Väter des Grundgesetzes 1949 getan haben.

Wie man den Protokollen des Parlamentarischen Rates, der das Grundgesetz entwickelt hat, entnehmen kann, wurde in der Diskussion zu Artikel 5 gestritten, ob es eine Notwendigkeit von staatlich betriebenen Rundfunksendeanstalten gibt. Übrig geblieben ist nach den Diskussionen nur die „Freiheit der Bericherstattung durch Rundfunk”. Aus diesem Satzfragment hat das BVerfG im Laufe der Jahrzehnte den Auftrag zur Konstruktion eines Öffentlich-rechtlichen Rundfunks herausinterpretiert, der nach Meinung des Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz einen immensen Vorteil darstellt, den man jedem Wohnungs-, Betriebsstätten- und Betriebs-KFZ-Inhaber aufzwingen muss. Immerhin findet sich das gleiche Satzfragment seit 1991 auch in der rheinland-pfälzischen Verfassung. Die Entstehungsgeschichte des Artikels 5 GG zeigt aber, dass es so gerade nicht gemeint war: Rundfunkanstalten haben keinen Verfassungsrang.

Richter, insbesondere Verfassungsrichter, stehen unter dem Regime des gesetzlichen Wortlautes oder, wie es das Bundesverwaltungsgericht formulierte, als es die "PC-Gebühr" rechtfertigte:
„Die Befugnis zur Korrektur des Wortlauts einer Vorschrift steht den Gerichten indes nur begrenzt zu (Urteil vom 27. Juni 1995 - BVerwG 9 C 8.95 - DVBl 1995, 1308 f.). Voraussetzung ist, dass eine Auslegung ausscheidet, weil der zu entscheidende Fall eindeutig vom Wortsinn der Rechtsnorm erfasst wird, und dass der Normzweck dem Auslegungsergebnis entgegensteht.” (BVerwG 6 C 12.09, Absatz 32)

Wie kann man nun in die „Freiheit der Bericherstattung durch Rundfunk” das Vollversorgungspaket der öffentlich-rechtlichen Anstalten hineininterpretieren, ohne sich ganz weit vom Wortlaut zu entfernen?

Stünde es dem Rechtsstaat nicht gut an, wenn Richter die Erkenntnis ihres Berufsstandes, dass eben nicht alles Auslegungssache, sondern manchmal Dinge ganz einfach eindeutig sind, in ihre Entscheidungen einfließen lassen würden? Dann müssten nicht Herz-Schmerz-Schmacht-Schnulzen einen imaginären Vorteil für alle darstellen, obwohl die Landesverfassung das gar nicht hergibt.

Wer es selbst nachlesen möchte:
Entstehungsgeschichte der Artikel des Grundgesetzes, Mohr Siebeck, ISBN 978-3-16-150432-7, S. 79-92
Der Parlamentarische Rat 1948-1949, Akten und Protokolle Band 5/II Ausschuss für Grundsatzfragen, (c) 1993 Harald Boldt Verlag, Boppard am Rhein, ISBN 3-7646-1925-2, S. 653ff und S. 931 ff
Der Parlamentarische Rat 1948-1949, Akten und Protokolle, Band 14, Hauptausschuss, (c) 2009 Oldenbourg Wissenschaftsverlag GmbH, München, ISBN 3-486-56564-5, S. 1119

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