Diese Meldung in der Jahresübersicht 2015
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung 7 BV 14.1707 vom 19.06.2015 den Rundfunkbeitrag im privaten Bereich für rechtmäßig erklärt (Pressemitteilung). Das ist keine Überraschung, hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof vor einem Jahr die Richtung vorgegeben. Eine Revision ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung beim Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
Eine Aussage der Pressemitteilung kennt man schon aus Zeiten der PC-Gebühr:
„Aufgrund der Vielgestaltigkeit und Mobilität neuartiger Rundfunkempfangsgeräte sei es praktisch nahezu ausgeschlossen, das Bereithalten solcher Geräte verlässlich festzustellen.”
Das Feststellen des Bereithaltens konnte man mit den klassischen Rundfunkgeräten nicht, diese bezogen ihre Rundfunksignale per Antenne, Kabel oder Satellit, waren quasi nicht rückverfolgbar. Bei den neuartigen Geräten, die ihre Inhalte aus dem Internet beziehen, ist es dagegen sehr einfach möglich, diese zu ermitteln, da jeder Internetstream rückverfolgbar ist. Man könnte diese Streams auch wunderbar mit Zugangskontrollen belegen, das machen kommerzielle Anbieter jeden Tag. Nur das Bundesverfassungsgericht hat 2012 mal gemeint, das wäre zu umgehen und wäre daher keine Option für den Rundfunk.
Es ist immer wieder schön zu sehen, wie die Gerichte hier Rosinen picken: Mit den Hinweis auf die Weiterentwicklung dürfen die Sendeanstalten Geld ausgeben, um sich im Internet breit zu machen oder aus Computern Rundfunkempfänger machen, wenn aber die Weiterentwicklung einmal eine korrekte, detailierte Abrechnung erlauben würde, wird das ignoriert.
Ein weiterer Satz der Pressemitteilung hat mich belustigt:
„Daher sei grundsätzlich auch jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an dessen Finanzierung zu beteiligen.”
Wenn jede Person zu beteiligen ist, wäre die Wohnungsabgabe unhaltbar, da dort mehr als eine Person wohnen könnte. Was machen wir denn bei unseren Nachbarstaaten, bei denen theoretisch über Satellit unser Fernsehprogramm empfangbar wäre? Da ist doch auch der Einwirkungsbereich gegeben.
Aber wie steht es so schön am Ende der Pressemitteilung: „Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes nichtamtliches Dokument, das den BayVGH nicht bindet.”
Pressemitteilungen von Gerichten müssen scheinbar nicht sorgfältig verfasst werden, genauso wenig wie Gerichte scheinbar den Wahrheitsgehalt der von ihnen zu Leitsätzen erhobenen Aussagen prüfen müssen.